notkerbakker Proud member of the EAC
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 1474
Wohnort: Rheinland
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(#66531) Verfasst am: 21.12.2003, 17:04 Titel: Erfolg bei Begrenzung der Videoüberwachung durch Private |
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Pressemitteilung der Humanistischen Union hat folgendes geschrieben: | Berliner Gericht setzt der ausufernden Videoüberwachung durch Private enge
Grenzen
HUMANISTISCHE UNION unterstützte erfolgreiche Klage zum Schutz der
Bürgerrechte
Die Videoüberwachung öffentlicher Bürgersteige durch Privatleute und
Unternehmen ist nur in engen Grenzen zulässig. Wie heute bekannt wurde,
urteilte so am 18. Dezember 2003 das Amtsgericht Mitte (AZ 16 C 427). Das
Gericht entschied über die Zivilklage eines Berliner Journalisten. Dieser
hatte sich dagegen gewehrt, auf seinem Weg durch die Berliner Mitte
permanent von den Videokameras dort ansässiger Unternehmen überwacht und
aufgezeichnet zu werden. Auch die Beklagte, ein Weltkonzern mit Sitz in
Berlin, der u.a. in der Wachschutzbranche tätig ist, nimmt wahllos alle
Passanten auf den öffentlichen Bürgersteigen im Umkreis ihres
„Kulturkaufhauses“ in der Berliner Friedrichstraße rund um die Uhr mit ihren
Videokameras ins Visier.
Das hat das Berliner Amtsgericht der Beklagten nun untersagt. Erlaubt ist
lediglich das Filmen der Geschehnisse in einem schmalen Streifen entlang der
Hauswand. Der Konzern hatte sich vor Gericht mit dem Argument verteidigt, es
müsse sich vor terroristischen Angriffen wirksam schützen dürfen.
Rechtsanwalt Nils Leopold, Bundesgeschäftsführer der HUMANISTISCHEN UNION,
der den Kläger vor Gericht vertrat, erklärte heute: „Der erfolgreiche
Ausgang des Verfahrens zeigt: Es lohnt sich, das Recht darauf, sich
unbeobachtet in der Öffentlichkeit zu bewegen, vor Gericht einzufordern.
Dies hat auch die Rechtschutzversicherung des Klägers so gesehen, die dem
Kläger von Anfang an eine Kostenübernahme zugesagt hat. Das Urteil freut
mich besonders in einer Zeit, in der der Datenschutz trotz etlicher
Datenschutzgesetze und eigens eingerichteter Datenschutzbehörden zunehmend
seine Wirkung zu verlieren droht“.
Rechtsanwalt Leopold weiter: „Zum ersten Mal wird in diesem Urteil einem
Privaten gerichtlich untersagt, öffentlich zugängliche Räume nach Belieben
seiner optischen Kontrolle zu unterwerfen. Das gilt auch für Flächen, die im
privaten Eigentum stehen, wenn der Eigentümer sie für die Allgemeinheit
geöffnet hat – hierin liegt die entscheidende juristische Bedeutung des
Urteils.“ |
_________________ "[Die Kirchen versuchen] ... das, was sie an unmittelbarem Einfluß auf die moderne Gesellschaft verloren haben, mittelbar durch staatskirchenrechtliche Institutionalisierung zurückzugewinnen" Der Staatsrechtler Konrad Hesse 1965.
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