Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Die Maßnahmen gegen den Jungen erscheinen mir unverhältnismäßig.
Sollten sie es aber wider erwarten doch sein, so hab en die anderen Anwesenden einen 113 hingelegt und die Zwangsanwendung gegen sie war auch rechtmäßig. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Natürlich kenne ich den Paragraphen 113 vollständig, der wurde rauf und runter geprüft in der Mündlichen.
Das ändert an der Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung aber nichts. |
Zitat: |
Zwang nach vorausgehendem VA, § 50 I PolG NRW
a) Tatbestandsvoraussetzungen Die folgenden drei Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: Es liegt ein wirksamer Verwaltungsakt vor. Die Wirksamkeit bestimmt sich nach § 43 VwVfG NRW. Der VA darf nicht nichtig sein (vgl. dazu § 44 VwVfG NRW). Hinweis Nach anderer Auffassung muss der VA rechtmäßig sein! Das findet allerdings im Gesetz keine Grundlage. Indessen darf ein erkennbar rechtswidriger, aber wirksamer VA ggf. aus Gründen sachgerechter Ermessensausübung nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Der VA ist auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder eine Unterlassung gerichtet. In Betracht kommen folglich nur belastende VA. Der VA ist unanfechtbar oder ein eingelegtes Rechtsmittel hat keine auf-schiebende Wirkung |
Zitat: |
Allgemeine Grundsätze
der Verhältnismäßigkeit (§ 2 PolG NRW) und der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 3 PolG NRW/ § 40 VwVfG NRW). |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Was ich schreibe ist kein Geschwafel sonder in Deutschland geltendes RECHT es handelt sich um das Polzeigesetz und das ermächtigt PVB eben zur anwendung von unmittelbarem Zwang.
Punkt aus Ende. |
PolG hat folgendes geschrieben: |
§ 52
Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muß nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenansammlung darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Teilnehmer der Menschenansammlung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. (2) Unmittelbarer Zwang ist, soweit es die Umstände zulassen, vor seiner Anwendung anzudrohen. (3) Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck erreicht ist oder wenn es sich zeigt, daß er durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang nicht erreicht werden kann. (4) Für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung von Verwaltungsakten der Polizei gelten im übrigen die §§ 2 bis 6, 9, 10, 12, 21, 27, 28 und § 31 Abs. 1, 2, 4 und 6 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Ich weiß nicht welches PolG du vorliegen hast in NRW regelt § 52 PolG die Ersatzvornahme. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Was ich schreibe ist kein Geschwafel sonder in Deutschland geltendes RECHT. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Der Satz ist natürlich fragwürdig und ändert aber in dem Moment an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Denn das einlegen von
Widerspruch Anfechtungsklage (§§ 74 ff. VwGO) Berufung (§§ 124 ff. VwGO) und Revision (§§ 132 ff. VwGO). ist bei einem unanfechtbare VA nicht möglich denn Rechtsmittel haben auf diesen KEINE aufschiebende Wirkung. |
HSOG hat folgendes geschrieben: |
(...)
§ 52 Unmittelbarer Zwang (1) Unmittelbarer Zwang kann von den Polizeibehörden sowie nach Maßgabe des § 63 von Vollzugsbediensteten, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, und sonstigen Personen, denen die Anwendung unmittelbaren Zwanges gestattet ist, angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die§§ 54 bis 63. Für die Kosten gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. (2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen. § 53 Androhung der Zwangsmittel (1) Zwangsmittel sind anzudrohen. Die Androhung soll möglichst schriftlich erfolgen. Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. (2) Die Androhung kann mit dem ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. (3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. (4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. (5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (6) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist. (...) |
Zitat: |
Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die§§ 54 bis 63. |
Zitat: |
§ 57
Hilfeleistung für Verletzte Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen. |
Zitat: |
§ 58
Androhung unmittelbaren Zwanges (1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. |
Zitat: |
Eine Person, gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbarer Zwang angewendet werden darf, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
[...] 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder [...] |
Tarvoc hat folgendes geschrieben: | ||
Auf das Verhalten der Polizisten hätte in dieser Situation tatsächlich überhaupt kein Einlegen von irgendwas bei irgendwem irgendeine aufschiebende Wirkung. Und das ist jetzt keine juristische, sondern eine kausalempirische Feststellung. Der Punkt ist aber der, dass der Satz "Du hast hier keine Rechte" in diesem Kontext überhaupt kein feststellender, sondern ein performativer Sprechakt ist. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Nur rechtlich wird man den Beamten wohl nicht ans Bein pinkeln können. |
Zitat: |
"The precondition of a civilized society is the barring of physical force from social relationships. ... In a civilized society, force may be used only in retaliation and only against those who initiate its use." |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Ich [...] wünschte die Tatsache, dass nicht alle mit mir so fühlen, würde mir nicht anderes Verhalten aufzwingen. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: | ||
Da die anderen Umstenehnden Agressiv wurden, liegen Tatsachen - beweisbare Lebensvorgänge - vor, die die Annahme einer bevorstehenden Befreiung rechtfertigten. |
Zitat: |
Specifically, any unsolicited actions of others that physically affect an individual’s property, including that person’s body, no matter if the result of those actions is damaging, beneficial, or neutral to the owner, are considered violent when they are against the owner’s free will... |
Sticky hat folgendes geschrieben: |
Dir fehlt wohl als Jurist die Fähigkeit, einen Sachverhalt jenseits der Paragraphenwelt zu betrachten. Das scheint bei euch eine Berufskrankheit zu sein. |
Zitat: |
Positive Gesetze müssen auch dann angewendet werden, wenn sie ungerecht und unzweckmäßig sind. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Nun Tarvoc, vielleicht nimmst du das "Nichtagression" auch zu wörtlich |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: |
Nur ist es doch eben so, dass diese "Paragraphenwelt" das verbindliche Fundament unsere Gesellschaft ist. |
Vektral Proximus hat folgendes geschrieben: | ||||
Nur ist es doch eben so, dass diese "Paragraphenwelt" das verbindliche Fundament unsere Gesellschaft ist. Und die dazugehörigen Gesetze sind eben als positive Gesetze zu verstehen, d.h.
|
Sticky hat folgendes geschrieben: |
Was nutzt dein Verweis auf das Fundament, wenn du die einsturzgefährdete Bruchbude, die auf dem Fundament gebaut wurde, ignorierst? |
Tarvoc hat folgendes geschrieben: | ||
Jemand verkauft dir das Dach als Fundament und du beschwerst dich über die Statik. |
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