alex6 hat folgendes geschrieben: |
Ich habe eine Frage an die (noch oder ehemals) Mitglieder: Wie hoch ist die Kirchen"steuer" für den Zahlenden? Ich habe mal etwas von 8% oder 9% gelesen, aber wovon? Brutto, netto, von der Lohnsteuer? Hat jemand mal ein Beispiel aus dem Leben? Danke. |
Alchemist hat folgendes geschrieben: |
http://www.nettoeinkommen.de/kirche.htm |
Zitat: |
Dies ist natürlich alles knapp erklärt und damit, wie bei knappen Erläuterungen bei uns in Deutschland üblich, nie ganz korrekt. |
alex6 hat folgendes geschrieben: | ||||
Super, die einzige Zeile der Seite, die ich halbwegs verstehe ist diese:
Die Frage anders formuliert: Nehmen wir z.B. an ein christliches Ehepaar, die beiden haben jeweils 4000 Eur brutto im Monat. Wieviel Kirchensteuer zahlen die? Oder von mir aus ein beliebgis anderes praktisches Beispiel. Kennt denn niemand Kirchen"steuer"zahler? Alle, die ich frage, sagen, sie seien ausgetreten |
Fuxing hat folgendes geschrieben: |
Mit einem fiktiven Beispiel:
Beispiel |
alex6 hat folgendes geschrieben: | ||
Super, genau sowas habe ich gesucht: Jemand in Steuerklasse I mit 3.015,31 € brutto zahlt in dem Beispiel 43,60 Kirchen"steuer". Das ist viel weniger als ich dachte... Kein Wunder, daß nicht viele Leute nur aus finanziellen Gründen die Kirchen verlassen. |
Zitat: |
(...)
Ehepaare können dennoch zur Kasse gebeten werden. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. Von wenigen Gemeinden und Bistümern abgesehen, kann vom kirchensteuerpflichtigen Ehepartner das besondere Kirchgeld verlangt werden – auch wenn dieser aufgrund fehlender Einkünfte eigentlich keine Steuern zahlen muss. Das besondere Kirchgeld wird vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgesetzt. Auf Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens wird ermittelt, wie hoch das besondere Kirchgeld ist, die dann in einem Gesamtjahresbetrag entrichtet werden muss. Es ist derzeit schwierig das besondere Kirchgeld zu umgehen - vor allem wenn ein Kirchenaustritt nicht in Frage kommt. (...) http://www.nupepa.de/thema/vereine/text-111782/ |
Zitat: |
(...)
Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von den evangelischen Landeskirchen, römisch-katholischen Diözesen und der altkatholischen Kirche in den folgenden Bundesländern erhoben: in Baden-Württemberg (nur ev.); Bayern (nur ev.); Berlin; Brandenburg; Bremen; Hamburg; Hessen (auch Freirel. Gemeinde Mainz u. Offenbach, jüd. Gemeinden Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen Kassel, Offenbach); Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen (nur ev.); Rheinland-Pfalz (ev. und Bistum Limburg, Mainz, Speyer, Trier, Freireligiöse Gemeinde Mainz); Saarland (ev. und Bistum Speyer und Trier); Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus folgender Tabelle: siehe http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/855.html |
Zitat: |
In der Debatte um die staatlichen Gelder für die Kirchen geht der Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller in die Offensive und will über neue Regelungen verhandeln. |
alex6 hat folgendes geschrieben: |
Ich habe eine Frage an die (noch oder ehemals) Mitglieder: Wie hoch ist die Kirchen"steuer" für den Zahlenden? Ich habe mal etwas von 8% oder 9% gelesen, aber wovon? Brutto, netto, von der Lohnsteuer? Hat jemand mal ein Beispiel aus dem Leben? Danke. |
immanuela hat folgendes geschrieben: |
Neues von der evangelischen Kirche im Kreis Herford:
Hier wurden in einer seit 1967 existierende schwarze Kasse 49,7 Millionen angehäuft, die in einer Mitteilung des Kirchenkreises als "Sondervermögen" bezeichnet werden. Superintendent Michael Krause und das Landeskirchenamt machten den Fall erst jetzt nicht nur kirchenöffentlich, wohl weil die Medien kurz zuvor davon erfahren hatten (anonyme Strafanzeige vor einigen Wochen). Über Jahrzehnte wurden Aufsichtsgremien hinters Licht geführt. Auch wenn von Kirchenseite festgestellt wird, niemand habe sich persönlich bereichert, und keiner sei geschädigt worden, ist ersteres nicht erwiesen, weil die Buchführung lückenhaft ist. Und zweiteres muss auch bezweifelt werden, da sich der Kirchenkreis Hf in den letzten Jahren so ganz klar ärmer gerechnet hat, als er ist, was dazu führte, dass für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mehr kommunales Geld gezahlt wurde. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die hohen Zinsgewinn (10% pro Jahr!) allein mit sauberen Fonds und Aktienanlagen realisiert wurden. (Quelle: NW, 18.+17.01.2011) |
Zitat: |
Fast 50 Millionen Euro aus undurchsichtiger Quelle: Der Vorstand der Kreissynode Herford ist nach dem Auftauchen einer geheimen Kasse geschlossen zurückgetreten. Nur der Superintendent, der die 1967 angelegte Kasse an die Öffentlichkeit brachte, bleibt im Amt. |
Zitat: |
Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) Vom 15. Februar 2005 (Fn 1) [...] 5. Abschnitt Kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen § 13 Begriffsbestimmung § 13 Begriffsbestimmung (1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts, die a) von einer Kirche oder einer einer Kirche zuzuordnenden Einrichtung zur Wahrnehmung überwiegend kirchlicher, auch diakonischer oder karitativer Aufgaben errichtet sind und nach innerkirchlichen Regelungen der Aufsicht einer kirchlichen Stelle unterliegen oder b) nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters überwiegend kirchlichen, auch diakonischen oder karitativen Zwecken dienen und der Aufsicht einer kirchlichen Stelle unterliegen sollen. (2) Den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind bürgerlich-rechtliche Stiftungen, die a) von einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Ziele errichtet sind und nach für diese verbindlichen Regelungen einer besonderen Stiftungsaufsicht unterliegen oder b) nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters den Zielen einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen und einer besonderen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der für diese Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verbindlichen Regelungen unterliegen sollen. § 14 (Fn 3) Anzuwendende Vorschriften § 14 (Fn 3) Anzuwendende Vorschriften (1) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen diesesGesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde. (3) Für die Statusklärung in Zweifelsfällen gilt § 3 mit der Maßgabe, dass vor einer Entscheidung die Kirche zu hören ist. (4) Die Eintragung kirchlicher Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis (§ 12) erfolgt nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Stiftung und der zuständigen kirchlichen Behörde. (5) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Die Bestimmungen des 3. Abschnitts finden auf sie keine Anwendung. Den Kirchen obliegt es, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. Maßnahmen nach § 87 BGB ergehen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde. Die hierzu erlassenen Bestimmungen in kirchlichen Stiftungsordnungen werden auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (6) Über eine Satzungsänderung gemäß § 5 Abs. 1 ist die zuständige kirchliche Behörde zu unterrichten. Eine Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2 bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen entsprechend. Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=1620050302115743036#det221295 |
dAdAmai hat folgendes geschrieben: | ||
Ist das nun eine Bevorzugung kirchlicher Stiftungen gegenüber privaten Stiftern? Und wieviel Geld mag da wohl steuerbegünstigt "verschwinden"? |
Zitat: |
Finanzrechtler: Spende keine Alternative zum Kirchensteuersystem
Münster (epd). Der Finanzrechtler Michael Droege sieht zum Kirchensteuersystem keine überzeugende Alternative. Das Kirchensteuerrecht zeichne sich durch eine hohe Stabilität aus, sagte Droege am Donnerstag in Münster. Seine verfassungsrechtlichen Fundamente seien seit Jahrzehnten abgesichert, sagte der Osnabrücker Wissenschaftler. Die Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat steht nach Auffassung von Droege nicht im Widerspruch zum Neutralitätsgebot des Staates. (...)Oberkirchenrat Georg Immel das derzeitige System. Zwar erlebten die Kirche einen drastischen Einnahmenrückgang durch den demografischen Wandel. Ohne die Unterstützung durch Kirchensteuer zahlende Mitglieder lasse sich die kirchliche Arbeit im bisherigen Umfang nicht aufrecht erhalten, erklärte er. 01. April 2011 Quelle: http://ekd.de/aktuell_presse/news_2011_04_01_1_kirchensteuersystem.html |
Arno Gebauer hat folgendes geschrieben: |
Hallo,
ca. 8.500.000.000 m² Wald-, Acker-, Bauland- und Wasserfläche befinden sich im Kirchenbesitz! Die Flächen sind vermietet, verpachtet mit Erbbauzins, usw. Alle Einnahmen sind für die Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes steuerfrei ! Daneben besitzen die Kirchen eine Unmenge an Immobilien und über diese wieder steuerfreie Mieteinnahmen! Usw., usw., usw.. ....................usw.. Die Trennung von Staat und Kirche ist für diese Gesellschaft überlebenswichtig! Viele Grüße Arno |
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