Heike J hat folgendes geschrieben: |
Ich verstehe das Problem auch nicht.
Das müsste ja dann auch noch Auswirkungen auf den Beitritt zur Steuergemeinschaft haben. Mit der Taufe tritt man doch eigentlich nur der Glaubensgemeinschaft bei. Hier wäre dann eine Extra-Unterschrift zum Beitritt in die Körperschaft des öffentlichen Rechts fällig... |
demian hat folgendes geschrieben: | ||
Richtig und genaus müsste der Kirchenrechtliche Austritt gegenüber der Kirche erklärt werden und nicht gegenüber dem Steuereinzieher. Dabei verstößt die Kirchen gegen Ihr eigenes Rechtsystem. |
beachbernie hat folgendes geschrieben: | ||||
Zumindest bei der katholischen Kirchen stellt sich hier das Problem, dass bei der ein Austritt gar nicht vorgesehen ist. Wenn man aus der katholischen Kirche austritt, so wird dies von dieser nicht anerkannt und man wird weiterhin als Mitglied gezaehlt. Die katholische Kirche "exkommuniziert" einen dann, dies bedeutet, dass man von den Sakramenten ausgeschlossen wird aber weiter als Mitglied gilt. Sollte man seinen Austritt nicht mehr gegenueber der Steuerbehoerde, sondern nur noch gegenueber seiner Kirche erklaeren muessen, so sehe ich das moegliche Problem, dass sich vielleicht gerade die katholische Kirche hinter ihrem Kirchenrecht verschanzt und den Austritt nicht an die Steuerbehoerde weitermeldet, sodass weiter Kirchensteuer eingezogen und weitergereicht wird und man sich u.U. erst aus der Kirchensteuerschraube rausklagen muss. Solange die Kirchensteuer nicht weg ist, halte ich deshalb die Austrittserklaerung gegenueber der Steuerbehoerde fuer die beste Loesung. Gruss, Bernie |
SZ vom 18.09.09 hat folgendes geschrieben: |
[...]Der Kirchenrechtler Hartmut Zapp wollte sich nicht damit abfinden, dass ein auf dem Standesamt erklärter Austritt grundsätzlich von den Bischöfen mit Exkommunikation geahndet wird. Seiner Auffassung nach kann die Loslösung von der Körperschaft Kirche nicht prinzipiell bedeuten, auch aus der Glaubensgemeinschaft verstoßen zu werden. Wer also die Zahlung der Kirchensteuer einstellt, wie Zapp es im Juli 2007 getan hat, der dürfe nicht automatisch seine Mitgliedschaft verlieren. Das Gericht folgte Zapp insofern, als es den Körperschaftsaustritt für gültig erklärte. Zapp hatte auf dem Formular angegeben, sein Akt beziehe sich auf die Körperschaft öffentlichen Rechts. Der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft, schrieb er anschließend dem Freiburger Ortsbischof Zollitsch, fühle er sich unverändert zugehörig.
Das Bistum legte Berufung ein. Am Verwaltungsgerichtshof Mannheim wird der Fall erneut verhandelt. Laut erzbischöflichem Ordinariat verlange "das Kirchensteuergesetz zu Recht den Austritt aus der Religionsgesellschaft und kann nicht einen davon getrennten Austritt aus einer steuerberechtigten Körperschaft gewährleisten". Zapp überzeugt die bischöfliche Argumentation nicht; die "Körperschafts-Mitgliedschaft in einer historisch-zufälligen staatlichen Rechtsfigur" sei scharf von der "aufgrund des Taufsakramentes unverlierbaren Kirchen-Gliedschaft" zu trennen. Wie er im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung erklärt, werde er nötigenfalls sämtliche Instanzen ausschöpfen - bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Brüssel. Die negative Religionsfreiheit werde durch das deutsche Kirchensteuersystem verletzt. Sprengkraft hat die anschwellende Debatte, weil sie verschiedene Strömungen eint. Sowohl der linken wie der rechten Kirchenopposition, aber auch manchen Atheisten ist die enge Verzahnung von Staat und Kirche, wie sie beim Einzug der Steuer und beim Prozedere des Austritts augenfällig wird, ein Dorn im Auge. Zapp selbst denkt in ebenso frommen wie positivistischen Bahnen. "Eindeutig gegen päpstliches Recht" verstoße die hiesige Praxis. Nirgends stehe im kanonischen Recht geschrieben, dass die Mitgliedschaft in einer Körperschaft öffentlichen Rechts Bedingung sei für die volle Teilhabe am kirchlichen Leben. Vielmehr hat der Päpstliche Rat für Gesetzestexte im März 2006 ausdrücklich festgehalten: Ein Austritt aus der Kirche ist nur dann gültig, wenn der formale Akt auf einer "inneren Entscheidung" fußt, die bekundet und sodann von der kirchlichen Autorität angenommen wird. Das "Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn mit den entsprechenden zivilrechtlichen Konsequenzen" reiche nicht aus. Benedikt XVI. hat das Schreiben approbiert. Zapp ist nicht der einzige Kirchenjurist, der den Bischöfen eine widerrechtliche Praxis vorwirft. Eine neue herrschende Meinung aber hat sich noch nicht gebildet. René Löffler sprach 2007 von der "zwingenden Differenzierung der Mitgliedschaft im staatlichen und kirchlichen Bereich", und Georg Bier schrieb schon 2006: "Die Rechtsauffassung der deutschen Bischöfe erweist sich insgesamt als fragwürdig." Deren "pauschale Annahme", jeder Austretende sei vom "inneren Willen zum Abfall von der Kirche" getrieben, sei also prinzipiell ein Schismatiker, hält Bier für falsch. "Dahinter", fährt er fort, mag das "Bemühen stehen, rasch auf die einsetzende Debatte zu reagieren, um Nachteile - nicht zuletzt finanzieller Art - von der Kirche abzuwenden. Aber heiligt dieser Zweck auch nicht-rechtskonforme Mittel?" [...] |
step hat folgendes geschrieben: |
In der heutigen SZ mal ein etwas besserer Beitrag unseres speziellen Freundes A.Kissler: |
neinguar hat folgendes geschrieben: | ||
Abgesehen davon, dass ich nicht weiß, was Herr Kissler sonst schlechteres schreibt: In dem zitierten Abschnitt geht es nur um Kirchen"recht", um Theo"logie". Nichts was für die Kirchenmitgliedschaft/Kirchensteuerpflicht aus außerkirchlicher, staatlicher, rechtlicher Sicht irgendwie relevant wäre. |
Dr. Evil hat folgendes geschrieben: |
Und ich wüsste nicht, mit welcher sachlichen Begründung man das im Lichte von Art. 3, 4 GG ablehnen könnte. |
Dr. Evil hat folgendes geschrieben: |
Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts? |
step hat folgendes geschrieben: | ||
Hmm ... vielleicht daß muslimischen Kirchenfürsten in D nichts weggenommen wurde? |
Heike J hat folgendes geschrieben: | ||
Eine Religion kann nicht Körperschaft sein. Nur einzelne weltanschauliche Organisationen. |
Dr. Evil hat folgendes geschrieben: | ||||
Stimmt. Aber was hindert den Islam daran, solche Organisationen zu gründen? Mir geht es nicht um Formalitäten, sondern um Inhalte. |
Dr. Evil hat folgendes geschrieben: |
Nachdem unser neuer Bundespräsi so hemmungslos mit dem Islam anbändelt, ... |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||
Mit der Aussage, dass "auch der Islam zu Deutschland gehört", hat er einerseits eine völlig banale Tatsache benannt... |
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