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So Leute, ich habe mich nun dazu durchgerungen, eine Strafanzeige wegen meiner Heimeinweisung und der Behandlung im Heim zu erstellen. Das aufzuschreiben war eine Qual. Letzte Woche habe ich die beim Polizeirevier abgegeben und nun ist sie beim LKA. Ich möchte sie hier mit euch (in Auszügen) teilen, denn: * ich vermute mal, dass sich nicht jeder von euch mit dem Recht so sehr auseinandergesetzt hat, wie ich das leider musste, * ärgerlicherweise wird weiterhin das Gerücht gestreut, dass den Tätern der (DDR-)Vergangenheit nicht mehr beizukommen ist ( !!! LÜGE !!! ) * und weil ich euch damit hoffentlich einen Ansatz für den Aufbau der Strafanzeige und notwendige Stichwörter gebe, solltet ihr euch irgendwann auch zur Strafanzeige entschließen. Ich habe aus der Version hier fast alle persönlichen Informationen und Straftat-Details entfernt, um das angestrebte Verfahren nicht zu gefährden. Damit ist der Text von 21 Seiten auf 9 Seiten geschrumft. Hätte ich dem LKA noch alle Infos bzgl. der angemerkten Urteile und internationalen Rechtslage vorgekaut, wäre der Originaltext wohl etwa 60-80 Seiten lang. Den Rahmen zur Orientierung habe ich euch aber gelassen, damit ihr es einfacher habt als ich. Falls ihr auch vorhabt, selbst eine Anzeige zu erstellen, rate ich euch: 1.) den Empfänger für "ist alles verjährt" bei euch abzuschalten 2.) euch Stichpunkte zu machen, diese zu gruppieren und euch daran entlangzuhangeln 3.) schreibt eure Anzeige selber - detailliert mit allen Punkten - die die Verbrecher falsch gemacht haben 4.) bloß nicht bei der Polizei diktieren (die Polizisten haben kaum Zeit mit euch an einzelnen Wörtern zu feilen) 5.) wenn an euch noch weitere Straftaten begangen wurden (Abtreibungen, ...), müsst ihr ins Strafgesetzbuch der DDR schauen 6.) das Übliche: Zeit nehmen für die eindeutige Ausformulierung; Zeugen (möglichst mit Wohnanschrift) benennen; von der Polizei eine Eingangsbestätigung gem. § 158 Abs. 1 Satz 3+4 geben lassen An sich braucht ihr keinen Bammel wegen der Zeit haben, denn was die Verbrechen der DDR bzgl. der Einweisung, Unterbringung und Zwangsadoptionen von Heimkindern angeht, war es ein "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". Das verjährt nicht. Natürlich tickt die biologische Uhr bei den Tätern, wie bei uns. Ich bin total gespannt, wie die Anzeige gehändelt wird und zu wieviel eigenhändige Aufklärungsarbeit man mich noch zwingen wird. [ Die folgende Strafanzeige in dem bei der Polizei eingereichten Original umfasst insgesamt 21 Seiten. Siehe @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=542758#post542758 (Falls notwendig, um diese Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben und dann in dem dortigen Beitrag ganz nach unten scrollen und den dortigen ANHANG aufrufen.) ] . |
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Abs.: _____ _____ ___________ __ _____ _______ Betreff: Anzeige gegen Unbekannt bzgl. Heimeinweisung 1987 Hiermit erstatte ich, _____ _____, Anzeige gegen Unbekannt. Ich erstatte diese Anzeige aus folgerichtigen Gründen, welche fern von Rache, Missgunst o.Ä. liegen. Erst jetzt habe ich die entsprechenden ausreichenden Kenntnisse über die strafrechtlich relevanten Abläufe und die gesetzlichen Grundlagen, um die Anzeige plausibel zu formulieren. Bzgl. zivilprozesslicher Vorschriften und Ansprüche habe ich z.Z. keine genügenden Kenntnisse und lasse sie daher in dieser Anzeige vorerst weg. Aus meiner persönlichen, nicht-fachlichen Sicht als Betroffener vermute ich die Verletzung folgender Gesetze durch die unten geschilderten Taten: [ ... Liste der begangenen Straftaten mit den relevanten Gesetzesparagraphen ... - MM (27.07.2027) ] [ ... Erklärungen zu den aufgelisteten Tatgeschehen ... - MM (27.07.2027) ] [ ... Dies nur zur meinerseitigen Erklärung was jetzt hier, nach der "Kürzung", leider fehlt ... - MM (27.07.2027) ] . |
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Staatsanwaltschaft GeSt 3202 Postfach 30 52 61 20316 Hamburg Kaiser-Wilhelm Straße 100 20355 Hamburg Telefon: (040) 42843 - Zentrale 0 Telefon: (040) 42843 ---- Telefax: (040) 427981 - 320 www.justiz.hamburg.de/staatsanwaltschaften Hamburg 30.06.2017 Aktenzeichen: 82 UJs ----- Bitte immer angeben Herrn [ … Vor- und Nachname des Empfängers … ] [ … Anschrift des Empfängers … ] Ermittlungsverfahren gegen unbekannt Vorwurf: Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a. [...] |
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So liebe Leute, ich habe anfang des Monats von der Staaatsanwaltschaft Post bekommen - nach sehr speziellen Vorfällen. Und SCHOCK, die StA will nicht so, wie das Gesetz wohl will. Nachdem ich mich wiedereinmal hochgerappelt habe, ging ich erstmal auf Anwaltssuche. Da aber offenbar bundesweit kein Anwalt für ehemalige Menschenrechtsverbrechen existiert, war ich dann doch gezwungen die Beschwerde gegen die Einstellung zu schreiben. [ In der Erstveröffentlichung dieses Beitrags, im HEIMKINDER-FORUM.DE, wird auch der Briefumschlag (mit dem Poststempel ! ), in dem der „Ablehnungsbescheids“/„Einstellungsbescheids“ der Hamburger Staatsanwaltschaft zugestellt wurde, abgebildet. ] [ Für eine gut sichtbare Wiedergabe des „Ablehnungsbescheids“/„Einstellungsbescheids“ der Hamburger Staatsanwaltschaft siehe den betreffenden vorhergehenden Beitrag hier in diesem Thread, vom Sonntag, 23. Juli 2017, um 03:18 Uhr (MESZ) @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=1445#p1445 ] Und nun meine fristgemäße Beschwerde - wobei ich nicht gedacht hätte, dass ich dazu gezwungen bin, dass so sehr ausformuliert darlegen muss, da die Staatsänwälte den ganzen Salat in ihrem Studium hätten haben müssen.): Hab das Schreiben am 18.07.2017 direkt beim Pförtner abgegeben und mir nen Eingangsstempel geben lassen.
Das alles ist ein kleiner Teil der Rechtsquellen zu diesem vermaledeiten Thema, die ich in letzter Zeit gefunden hatte. Und das ganze zeigt, dass die ganze Soße ein elendes Verbrechen ist. Bin wirklich tierisch gespannt, was sich die Staatsanwaltschaft HH als Nächstes einfallen lassen wird. Die, die immer nur vorgeschwallert bekommen haben, dass man da nichts machen kann -> FALSCH, dreiste LÜGE, hinterhältiges AUS-DER-RECHTLICHEN-VERANTWORTUNG-GEZIEHE. Anwälte und Richter wissen, dass meine entdeckte Herleitung stichfest ist. Und ganz sicher weiß das auch der ein oder andere Entscheidungträger. Besonders die Urteile sind sehr spärlich veröffentlich, daher: Wer Urteile zu dem Thema kennt, einfach ne PM an mich. Liebe Grüße »Widerstand« (Btw.: Wer sehen möchte, wie die Reaktion auf so einen nervenden Rechthaber ist, der dreisterweise auch noch Gesetzesbücher lesen und verstehen kann, der kann sich das im August vor Gericht in Hamburg ansehen. Nach meinem jetzigen Wissensstand wird dort geboten werden: "Beweise unwichtig", "Zeugen konnten nicht herzitiert werden", "andere Zeugen denken sie glauben etwas", "armer Morddrohungen-ausspuckender etc. X ist ein Opfer", "Das konnte ja vorher keiner ahnen!" und "Einer muss ja schuld sein". Vielleich(!!!) wird auch noch ein Special der besonderen Art aus dem Hut gezaubert. Jetzt wo es hier niedergeschrieben ist, kann es natürlich sein, dass sich die Handlung des Dramas noch etwas verändert.) . |
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Strafbarkeit nach nationalem Recht Deutsches Recht Im deutschen Strafrecht sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) [ Zu § 7 des VStGB siehe @ https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__7.html ] überall sowie durch jeden und an jedem strafbar (Weltprinzip, siehe § 1 VStGB). Die Anwendung wird durch die Ausprägung des Opportunitätsprinzip [ Siehe @ https://de.wikipedia.org/wiki/Opportunit%C3%A4tsprinzip#Strafverfahren_.28Deutschland.29 ] in § 153f Strafprozessordnung (StPO) [ Zu § 153f der StPO siehe @ https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153f.html ] wesentlich eingeschränkt. Insbesondere kann hiernach von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn die Verbrechen gegen die Menschlichkeit „vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt werden“. . |
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1.) Ich bestätige die Zustimmung (s.o.). [...] . |
Martin Mitchell hat folgendes geschrieben: |
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[i]Und der Kampf um Recht und Gesetz und Rechtsprechung geht weiter !!! [...] |
Martin Mitchell hat folgendes geschrieben: |
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Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ Mit voller Zustimmung des Anzeigeerstatters jetzt auch hier in diesem Forum veröffentlicht. [...] |
Forumsregeln 2.3 hat folgendes geschrieben: |
In roter Schrift zu schreiben ist normalen Benutzern verboten. Diese ist für administrative und moderative Eingriffe vorbehalten. Ebenso ist es verboten, ohne vorherige Absprache mit der Moderation deren Eingriffe in Beiträgen zu entfernen oder die betroffenen Beiträge oder Passagen zu löschen. |
Martin Mitchell hat folgendes geschrieben: | ||
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Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“ Mit voller Zustimmung des Anzeigeerstatters jetzt auch hier in diesem Forum in Bezug auf dieses von ihm angesprochene Thema veröffentlicht. MÖGLICHE PARALLELEN Es handelt sich hier zwar nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Zivilverfahren – ein sehr, sehr erfolgreiches Zivilverfahren: ein Präzedenzfall !! Ein meinerseitiger hilfreicher hinweisender Beitrag aus dem Jahre 2011 bezüglich relevanten juristischen Aspekten: Beitrag von Boardnutzer »Martin MITCHEL« vom Donnerstag, 17. Februar 2011, um 03:13 Uhr (MEZ/CET) im Thread: »Die Rechtslage betreffend „Heimkinder-Zwangsarbeit“ in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND !« :
. Edith: Erneut(!!) Vollzitat gekürzt, rot in dunkelrot geändert, schtonk |
Regeln für das Forum 2.3 hat folgendes geschrieben: |
(...)In roter Schrift zu schreiben ist normalen Benutzern verboten. Diese ist für administrative und moderative Eingriffe vorbehalten. Ebenso ist es verboten, ohne vorherige Absprache mit der Moderation deren Eingriffe in Beiträgen zu entfernen oder die betroffenen Beiträge oder Passagen zu löschen. (...)
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Regeln für das Forum 2.3 hat folgendes geschrieben: |
(...)Diskussionen über Einzelfallentscheidungen der Administration oder der Moderation stören die themenbezogenen Diskussionen und sind daher innerhalb dieser Diskussionen verboten. Fragen oder Kritik sollten per privater Nachricht (PN) an die betreffenden Teammitglieder gerichtet werden oder in einem speziell dafür eingerichteten Thread im Bereich "Fragen, Anregungen, Kritik" geäußert werden.(...) |
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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15 - BGH legt Europäischen Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor . |
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* - § 50 UrhG lautet: Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. ** - § 51 UrhG lautet: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. […] *** - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG lautet: Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird. **** - Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lautet: Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. . |
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Hauptbeschreibung: Ihr Gefängniswesen wurde von der Staats- und Parteiführung der DDR als Aushängeschild einer modernen sozialistischen Gesellschaft gerühmt. Dennoch gehörte die Misshandlung von Gefangenen zum Gefängnisalltag. Mit diesem dunklen Kapitel der deutschen Geschichte befasst sich die vorliegende Arbeit. Sie richtet sich dabei gleichermaßen an Juristen wie an historisch interessierte Leser. Ausgehend von den 79 Strafverfahren, die im wiedervereinigten Deutschland gegen die Täter geführt wurden, betrachtet die Arbeit die Gefangenenmisshandlungen und ihre juristische Aufarbeitung. [ ……… ] Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Frage, inwieweit die Taten mit dem politischen System der DDR zusammenhingen. Es wird dargelegt, dass die auf dem Willen der Staats- und Parteiführung der DDR beruhende Nichtverfolgung der Taten zur Klassifizierung als System unrecht führt. Dies hatte juristisch das Ruhen der Verjährung zur Konsequenz. [ ……… ] Dabei wird auch erörtert, welche Straftatbestände hinsichtlich der verschiedenen Taten anwendbar waren und dass strafrechtliche Rechtfertigungsgründe in aller Regel nicht eingriffen. [ ……… ] . |
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[ Seite 170 ] [ vollständig wiedergegeben u.a. jetzt auch @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=1462#p1462 ] [ ……… ] [ Seite 171 ] [ vollständig wiedergegeben u.a. jetzt auch @ http://www.chefduzen.de/index.php?topic=328770.msg330700#msg330700 ] [ ……… ] [ Seite 172 ] [ vollständig wiedergegeben u.a. jetzt auch @ http://www.politik-forum.eu/viewtopic.php?p=3971642#p3971642 ] [ ……… ] ––––––––––––––––––––––––––––––––––– [ Fußnoten ] 660 BVerfGE 2, S. 380 (403). 661 Maunz/Dürig/Grzeszick, Art. 20 GG, Rn. 69. 662 Ständige Rechtsprechung des BVerfG. Vgl. BVerfGE 25, S. 269, (291). 663 Vgl. Rechtliche Vertretung von Christian J., Revisionsbegründung vom 09.01.1995. 664 LG Bautzen, Urteil vom 02.09.1994, Az.: I KLs 183 Js 5993/91, S. 18. 665 Die Formulierung des LG Bautzen war in diesem Punkt allerdings missverständlich. 666 BGH, Urteil vom 26.04.1995, Az.: 3StR 93/95 667 Lekschass/Renneberg SuR 1964, S. 1203. 668 Siehe oben Drittes Kapitel, B.I. 669 [ steht hier leider nicht zur Verfügung ] . |
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Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 2. Abschnitt Verjährung der Strafverfolgung [ ……… ] § 83. Die Verjährung der Strafverfolgung ruht, 1. solange sich der Täter außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält; 2. solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des Täters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; 3. solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht. [ Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde dem § 83 folgende Ziff. 4 angefügt: ] "4. sobald das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat." § 84. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung. Besonderer Teil 1. Kapitel Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen. [ ……… ] § 91. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. (1) Wer es unternimmt, nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen zu verfolgen, zu vertreiben, ganz oder teilweise zu, vernichten oder gegen solche Gruppen andere unmenschliche Handlungen zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft. . |
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„Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst. Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.“ . |
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[ ……… ] [ ……… ] [ Was die damalige Heimerziehung in OST und WEST betrifft ] [ … ] Man muss nur die „DDR“ gegen „BRD“ austauschen, denn der Sachverhalt bleibt der gleiche. Die Straftatbestände wurden tatgleich auch von den BRD-Straftätern geschaffen und erfüllt. . |
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„Die Grundsätze der Menschlichkeit bezeichneten einen Kernbestand an Rechten (Würde, Leben, Gesundheit, körperliche Freiheit), die in grober Weise verletzt worden sein müssten. Dies sei bei einem Verstoß gegen das Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft anzunehmen.“ „Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, die [ … ] nicht näher präzisiert werden, ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, [ … ]“ „Zur Konkretisierung kann der Katalog der Menschenrechte in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953) herangezogen werden (Urteil vom 23. September 1957 - BVerwG 5 C 488.56 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 1 = NJW 1958, 35). Anhaltspunkte für die rückschauende Betrachtung, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzunehmen ist, gibt auch Art. 1 Abs. 2 GG. Dort wird auf die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verwiesen. Hierzu zählt allerdings nicht jedes, etwa in internationalen Konventionen, niedergelegte Menschenrecht, sondern nur ein unverzichtbarer Kern (vgl. etwa Dürig, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG <Erstbearbeitung 1958>, Art. 1 GG Rn. 58 ). Zu solchen allgemein anerkannten und unveräußerlichen Menschenrechten gehört vor allem, aber nicht nur, das Recht jedes Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auf eine menschenwürdige Behandlung. Dieses Recht vor staatlicher Willkür, [ … ] vor unrechtmäßigen [ … ]handlungen, zu schützen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und zugleich der Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - BVerwGE 31, 337 <338> m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - BSGE 95, 244).“ „es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gehandelt haben (vgl. Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - BVerwGE 19, 1 <3>).“ et al !! „Es kommt nicht auf die formale Gesetzmäßigkeit, sondern auf den materiellen Unrechtscharakter des Verhaltens an (Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 60.62 - a.a.O. S. 4).“ „Dabei handelt es sich nicht um den strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensbegriff; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze (Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 80.63 - BVerwGE 25, 128 <135> zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131). Diese ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ergibt, und wenn ihm der Verstoß bewusst war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (Urteile vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 102.63 - BVerwGE 26, 82 <83 f.> = Buchholz 234 § 3 G 131 Nr. 25 S. 113 f., vom 19. März 1969 - BVerwG 6 C 115.63 - a.a.O. S. 342 und vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.66 - BVerwGE 34, 331 <341 f.> alle zu § 3 Satz 1 Nr. 3a G 131; vgl. auch BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 - a.a.O.). Hiervon ist - ebenso wie für die entsprechenden Ausschlusstatbestände im Beruflichen und im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Urteile vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 <101 f.> = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1 S. 1 f. und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2 S. 6 = ZOV 2006, 178 <180>) - auch für die Anwendung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG auszugehen.“ . |
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[ Auf einer in einer bestimmten Version als „Seite 32“, in einer anderen bestimmten Version als „Seite 47“ markierten Seite kann man lesen: ] „Rehabilitierung 1. Das Unrecht, das Geschädigten der ehemaligen Heimerziehung angetan wurde, wird von hoher Stelle in Staat und Kirche öffentlich als Unrecht anerkannt. Von denselben Stellen wird öffentlich eine Bitte um Verzeihung ausgesprochen. 2. Die in der damaligen Heimerziehung geschehenen Grundrechtsverletzungen werden ausdrücklich als Menschenrechtsverletzungen anerkannt.“ . |
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„Die Grundsätze der Menschlichkeit bezeichneten einen Kernbestand an Rechten (Würde, Leben, Gesundheit, körperliche Freiheit)“ - „ein unverzichtbarer Kern“ . |
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Rede von Heidemarie Mundlos zum Thema: Endlich Verantwortung für das Schicksal früherer Heimkinder übernehmen: aufklären, unterstützen, entschädigen. Niedersächsischer Landtag - 16. Wahlperiode – 40. Plenarsitzung am 17. Juni 2009: [ QUELLE: http://www.heidi-mundlos.de/image/inhalte/file/hemaheimkinder.pdf ] Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Man kann es kaum glauben, was man in Berichten ehemaliger Heimkinder liest. Es gab körperliche und psychische Grausamkeiten, Demütigungen, es wurde gequält, tagein, tagaus. Viele Mädchen versuchten Selbstmord zu begehen. Und das Schlimmste dabei ist: Es gab keinen Menschen, der geholfen hat, der versucht hat zu helfen. Die Betroffenen fühlten sich verlassen und verraten. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das waren wirklich elementare Menschenrechtsverletzungen. [ … ] [ ……… ]. [ … ] es gab Unternehmen, für die die Heimzöglinge in den 60er-Jahren arbeiten mussten, ohne dafür auch nur einen Pfennig zu erhalten. Es war schwere Arbeit. Ich nenne beispielhaft nur das Torfstechen. Und wie lange musste man arbeiten? - Mitunter rund um die Uhr. [ … ], seit etwa vier Jahren wird öffentlich über diese Misshandlungen und den Zwang zur Arbeit gesprochen. [ … ] [ ……… ]. [ … ], dass der Landtag sieht und erkennt, dass hier viel Unrecht und Leid erlitten wurden und dass die Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen sind. [ … ] [ ……… ]. [ ……… ]. [ ……… ] [ … ] belegt. Menschenrechte sind Kinderrechte. Die Menschenwürde braucht sich nicht erst zu entwickeln. Niemand muss sie sich verdienen. Menschenrechte sind Kinderrechte - von Anfang an. [ ……… ]. [ … ] vergessen wir nie: Menschenrechte sind auch Rechte von Kindern - von Anfang an. [ … ]. Vielen Dank. . |
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„Es ging um Missstände in der jungen Bundesrepublik, in der bereits das Grundgesetz galt und die sich als Rechtsstaat begriff. Juristisch war diese Aufgabe durchaus schwieriger zu lösen als die Frage der Entschädigung von Opfern aus vergangenen Unrechtssystemen. Expertisen von Historikern, Pädagogen und Rechtsphilosophen haben am Runden Tisch belegt, dass diese formale Rechtsstaatlichkeit in der jungen Bundesrepublik nicht überall Lebenspraxis war, dass es zumindest einen Bereich gab – nämlich den der Heimerziehung – in dem Grundrechte von Kindern und Jugendlichen vielfach verletzt wurden.“ . |
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[ Seite 7, Mitte: ] „der Runde Tisch [ist] keine von sich aus Ermittlungen anstellende Instanz“ [ Seite 4, oben: ] „In der aktuellen Debatte geht es um Umfang und Folgen traumatisierender Lebens- und Erziehungsverhältnisse, von denen ehemalige Heimkinder berichten. Sie zeugen von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt.“ [ Seite 4, Mitte: ] „[ ... ] viele der in den Heimen untergebrachten 14- bis 21-jährigen Fürsorgezöglinge unter missbräuchlichen Erziehungsmethoden wie entwürdigenden Bestrafungen, willkürlichem Einsperren und vollständiger Entmündigung durch die Erzieher gelitten hätten. Überwiegend hätten sie in den Erziehungsheimen unentgeltlich arbeiten müssen, wobei die von ihnen ausgeübte Arbeit vorwiegend gewerblichen Charakter gehabt und nicht der Ausbildung gedient habe.“ [ Dies wird zitiert aus dem Protokoll des Petitionsausschusses; Petitionsauschuss-Anhörungen die dem Runden Tisch vorausgingen. ] [ Seite 4, unten: ] „[ ... ] erkannte und bedauerte der Bundestag schließlich erlittenes Unrecht und Leid, die Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Kinder- und Erziehungsheimen in der Zeit zwischen 1949 und 1975 widerfahren ist.“ [ Seite 7, Mitte: ] „Der Berichterstattung der ehemaligen Heimkinder und den darin enthaltenen Unrechtserfahrungen wird geglaubt.“ [ Seite 7, Mitte: ] „Auch wenn es sicherlich Fälle gab, in denen ebenfalls nach heutigen Maßstäben eine Form des staatlichen Eingreifens gerechtfertigt war, ist davon auszugehen, dass viele Kinder und Jugendliche aufgrund von Entscheidungen in Heimerziehung kamen, die auf einer rechtsstaatlich fragwürdigen Auslegung dieser Vorschriften [sprich „Grundgesetz“] beruhten.“ [ Seite 16, oben: ] „Diese konsequente Missachtung der Kinder und Jugendlichen und die Verletzung ihrer Rechte auf Kosten einer kollektivistischen Erziehungsvorstellung widersprechen einem demokratischen Verständnis und sind daher mit Blick auf das Grundgesetz auch schon für damalige Maßstäbe zu kritisieren.“ [ Seite 17, unten: ] „Zusammenfassend lassen sich folgende Beispiele für Regel- und Rechtsverstößen auf dem Weg ins Heim benennen 20: ● Der Anlass der Heimeinweisung stand in keinem angemessenen Verhältnis zur Heimerziehung. Die Einweisung in ein Heim war nur unzureichend begründet bzw. nach rechtsstaatlichen Prinzipien nicht begründbar. [ ... ] ● Bei der Entscheidung über eine Heimeinweisung wurden Prüfungs- und Begründungspflichten umgangen, [ ... ]“ [ und vieles, vieles andere mehr – an Grundrechtsverstößen – das die gesamte Seite 18 einnimmt. ] . |
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[ Seite 3: ] „1. Bewertung der Missstände in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre aus Sicht des Runden Tisches – Seite 9 1.1. Wege ins Heim – Seite 12 1.2. Durchführung der Heimerziehung – Seite 19 1.2.1. Strafen in der Heimerziehung – Seite 20 1.2.2. Sexuelle Gewalt – Seite 27 1.2.3. Religiöser Zwang – Seite 27 1.2.4. Einsatz von Medikamenten/Medikamentenversuche – Seite 28 1.2.5. Arbeit und Arbeitszwang – Seite 29 1.2.6. Fehlende oder unzureichende schulische und berufliche Förderung – Seite 34 1.3. Kontrolle und Aufsicht – Seite 36 1.4. Folgen der Heimerziehung – Seite 38 1.5. Zusammenfassende Bewertung – Seite 42“ . |
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[ Seite 42, unten: ] „1.5. Zusammenfassende Bewertung Die dargestellten Problemschwerpunkte zeigen, dass es in der Heimerziehung vielfaches Unrecht und Leid gab. Dabei wird deutlich, dass es in der Heimerziehung der frühen Bundesrepublik zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen ist, die auch nach damaliger Rechtslage und deren Auslegung nicht mit dem Gesetz und auch nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar waren. Elementare Grundsätze der Verfassung wie das Rechtsstaatsprinzip, die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Integrität fanden bei weitem zu wenig Beachtung und Anwendung.“ . |
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24.11.2011 Jedes Kind hat Grundrechte Norbert Geis (CDU/CSU): „Frau Rupprecht, die Rechte der Kinder sind bereits im Grundgesetz verankert.“ „Jedes Kind hat Grundrechte, wie auch jeder andere Mensch. Ein Kind hat nicht mehr und nicht weniger Grundrechte, aber es hat Grundrechte. Das gilt beispielsweise für Art. 1 des Grundgesetzes. Selbstverständlich gilt das Grundrecht hinsichtlich der Würde des Menschen für jeden, der in Deutschland lebt, egal ob er Ausländer ist oder nicht, welche Religion er hat, welcher Herkunft er ist, egal ob er alt oder jung ist, selbst ob er geboren oder nicht geboren ist. Jeder Mensch hat das Recht auf Achtung seiner Würde.“ „Das Gleiche gilt für Art. 2 des Grundgesetzes, nämlich für das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben.“ „Dieses Recht gilt für alle Kinder, für alle Menschen, die in Deutschland leben. Das kann nicht stärker ausgedrückt werden. Dieses Recht gilt sowohl für geborene als auch für ungeborene Kinder – das sollten wir nicht vergessen –, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinen zwei Urteilen, nämlich am 25. Februar 1975 und am 28. Mai 1993, festgestellt hat. Das Recht auf Leben gilt für Geborene und Ungeborene, ob in der Petrischale oder im Mutterleib.“ „Dieses Recht ist bei uns fest im Grundgesetz verankert. [ ... ] diese Rechte sind schon vorhanden.“ Marlene Rupprecht (Tuchenbach) (SPD): „Man hat bis 1968 [in Westdeutschland] geglaubt, dass Kinder Objekte sind, die den Eltern gehören. Erst das Bundesverfassungsgericht hat 1968 eindeutig klargestellt: Auch Kinder sind Grundrechtsträger.“ [ BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63; 1 BvL 31/66; 1 BvL 5/67 Fundstellen: BVerfGE 24, 119; DNotZ 1969, 112; DÖV 1968, 765; MDR 1969, 27; NJW 1968, 2233; FamRZ 1968, 478 Gericht: Bundesverfassungsgericht Datum: 29.07.1968 Aktenzeichen: 1 BvL 20/63; 1 BvL 31/66; 1 BvL 5/67 Entscheidungstyp: Beschluss Richter: Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Brox, Zeidler ] . |
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Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Lateinamerika-Hilfswerks Adveniat : Bischöfliche Aktion Adveniat e.V. : Blickpunkt Lateinamerika [ „Viele Berichte und Meldungen beziehen wir über die Nachrichtenagenturen Adital, Poonal, KNA, IPS-Weltblick und die Deutsche Welle. Auf "Blickpunkt Lateinamerika" veröffentlichte Artikel und Beiträge spiegeln nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.“ ] PERU 05.07.2010 Prominenter Menschenrechtsanwalt [Ronald Gamarra] sagt für [angeklagten spanischen Untersuchungsrichter] [Baltasar] Garzón aus In Peru begangene Verbrechen, die trotz einer Amnestie vor Gericht verhandelt wurden, werden im spanischen Prozess gegen den Richter Baltasar Garzón zur Sprache kommen. Sie sollen die Argumentation der Verteidigung stützen, dass Menschenrechtsverletzungen nach internationalem Recht niemals verjähren und eingeschränkt geahndet werden können. Garzón muss sich derzeit vor Spaniens Obersten Gerichtshof verantworten, weil er nach Ansicht der Kläger mit dem Versuch, die im Spanischen Bürgerkrieg (1936-1939) und in der Diktatur von Francisco Franco (1939-1975) begangenen Menschenrechtsverletzungen aufzurollen, geltendes Recht gebeugt hat. Obwohl in Spanien in jenen Jahren rund 113.000 Menschen ´verschwunden´ sind, wurden die Täter nie strafrechtlich verfolgt, weil sie unter dem Schutz der Amnestie von 1977 standen. [ ......... ] [ ......... ] [ ......... ] [ ......... ] [Menschenrechtsanwalt] [Ronald] Gamarra [Generalsekretär der Nationalen Koordinationsstelle] erinnerte daran, dass Garzón die Verfahren gegen lateinamerikanische Unterdrücker wie dem verstorbene chilenischen Diktator Augusto Pinochet (1973-1990) erst ins Rollen gebracht hat. Er habe dafür gesorgt, dass weder ein Schlusspunktgesetz, noch eine Amnestie oder das Vergessen Menschenrechtsverbrecher vor ihrer gerechten Strafe schütze, sagte er. Gamarra zufolge hatten Fujimoris Anwälte vergeblich versucht, eine Ahndung der Menschenrechtsverletzungen mit der Begründung zu verhindern, die Straftaten seien verjährt. "Wir konnten zeigen, dass die internationale Gerichtsbarkeit expressiv Menschenrechtsverbrechen von jeder Verjährungsfrist ausschließt. Die internationalen Gesetze", so gab sich Gamarra überzeugt, "berechtigen Richter Garzón dazu, die Verbrechen der Franco-Zeit zu untersuchen". Autor: Ángel Páez, deutsche Bearbeitung: Karina Böckmann, in: IPS Weltblick . |
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SPANIEN Garzón freigesprochen Zuletzt aktualisiert: 27/02/2012 . |
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Aus: Ausgabe vom 28.02.2012, Seite 6 / Ausland Spanien: Garzón freigesprochen . |
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[ Seite 164 – aus dieser These von Silvia Staub-Bernasconi, enthalten in diesem Fachbuch ] Political Democracy is necessary, but not sufficient – Ein Beitrag aus der Theorietradition Sozialer Arbeit. [ ……… ] [ Seite 176 – aus dieser These von Silvia Staub-Bernasconi, enthalten in diesem Fachbuch ] [ … ], (sondern) von Menschen ausgeübt wurde“12 [ … ] [ … ] Der „Verein ehemaliger Heimkinder“ machte dem gegenüber geltend, „dass das ihnen zugefügte Unrecht und Leid verfassungswidrig und eine Verletzung der Menschenrechte war“ (zit. in Kappeler 2010:211). Es geht m.a.W. um Verbrechen, die die demokratisch und rechtsstaatlich verfasste Bundesrepublik zu verantworten hat. Dessen ungeachtet [ … ] [ ……… ] [ … ] die daraus resultierende Praxis – in den 1940ern bis Ende der 1970er Jahre [ … ] [ ……… ] [ … ] Mit dieser Argumentation wurden nicht nur die damals Fehlbaren „entschuldigt“, sondern sogleich die Ansprüche auf eine angemessene Sozialrente für entgangene Entlöhnung und Sozialversicherungsansprüche abgewehrt. Die in einem Zwischenbericht des einberufenen „Runden Tisches Heimerziehung“ gemachten Ausführungen der beauftragten Juristen zum Strafrecht / Zivilrecht / Rentenrecht / Opferentschädigungsgesetz zeigten auf, das auf dem juristischen Weg nichts zu erreichen sei. [ … ] [ ……… ] [ Seite 177 – aus dieser These von Silvia Staub-Bernasconi, enthalten in diesem Fachbuch ] Literatur [ … ] [ ……… ] [ … ] M.a.W. entsprachen die beschriebenen Erziehungsmethoden offenbar dem „Sittengesetz“ und nicht dem seit dem ersten Tag des Bestehens der Bundesrepublik bestehenden Grundgesetz mit der in Art. 1 festgehaltenen Eingangsformulierung der „unantastbaren Würde des Menschen“ und dem Art. 3 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung „auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person“, [ … ] [ ……… ] [ … ] obwohl „das Bundesverfassungsgericht über die Jahre immer wieder (darauf) hingewiesen (hat), (dass es) durch allgemeine Wertvorstellungen, Verhaltenerwartungen das sog. Sittengesetz ect. (nicht) gegeninterpretiert werden (darf)“ [ … ] [ ……… ] [ ……… ] ■ Zur Diskrepanz zwischen den Menschenrechten, der verfassungsmäßig garantierten Tendenzbetriebsklausel und dem Arbeitsrecht: [ ……… ] [ ……… ] [ ……… ] ––––––––––––––––––––––––––––––––––– [ Fußnoten ] 12 Ein absurderer Umgang mit dem „Systembegriff“ ist kaum mehr vorstellbar! Erstens [ … ] fast jedes Unrechtssystem bis hin zu den brutalsten Diktaturen einen Anschein von Rechtmäßigkeit zu geben versucht. Zweitens wird hier in einem Dualismus ausgegangen, der Menschen außerhalb der Systeme plaziert [ … ]) was u.a. heißt: das Heimsystem war in Ordnung, aber es gab da ein paar „böse Erzieher“. [ … ] [ ……… ] [ ……… ] Drittens werden Systeme nicht nur durch (psydo- oder wider)rechtliche Grundlagen, sondern allgemeiner durch sozial-kulturell (in diesem Fall auch christlich-religiös) legitimierte Regeln zusammengehalten, [ … ] [ ……… ] [ … ], welche die bekanntgewordenen Unmenschlichkeiten legitimierten [ … ], und damit das damals bereits bestehende Grundgesetz auf extremste Weise konterkariert haben [ … ] [ ……… ] . |
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Sehr geehrter Herr Vwxyz, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Ihrer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens stattgegeben wurde und das Verfahren wieder aufgenommen wurde. . |
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