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Freigeisterhaus -> Weltanschauungen und Religionen

#31:  Autor: Amaterasu BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 14:35
    —
Ich hab jetzt nicht alles gelesen, aber wozu dem Pfarren einen Brief schreiben?

Als ich damals ausgetreten bin, bin ich zum Landgericht gegangen, und alles lief problemlos.
Wisch ausfüllen, unterschreiben und dat wars.

Hab nie was von Gemeindepfarrer gehört. (Warscheinlich hat er es gar nicht mitbekommen. Wem juckts?)

LG
April

#32:  Autor: Evilbert BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 14:53
    —
Vielleicht geht ja auch ein Austritt, ohne dass die Eltern davon Wind bekommen.

Bei mir hat sich der Pfaffe nie gemeldet nach meinem Austritt (bin aber auch zusammen mit Mutter und Schwester raus).

QueenOfTheStoneage, bis zur Volljährigkeit warten nutzt m.E. eher wenig. Heikes Argument mit dem Streß ist zwar ein bedeutendes, aber dies ändert sich ja nicht durch Deine Volljährigkeit - Streß wirste dann auch haben.

Offenbar hast Du ja schon Deine Absicht Deiner Mutter angekündigt ("meine Mutter erlaubt es mir nicht"), der Psychoterror kommt aber gar nicht von ihr (wie denkt übrigens Dein Vater denn eigentlich drüber?) sondern von Großeltern.

Und die müssen ja nicht prinzipiell was vom Austritt erfahren. Das hängt natürlich von der konkreten Situation ab (wohnen sie am gleichen Ort, geht ihr üblicherweise gemeinsam zur Kirche, ist es eine dörfliche Gemeinde wo Du wohnst etc.)

Als ich ankündigte die 12. Klasse zu wiederholen dachte ich vorher übrigens auch, meine Eltern würden mir den Kopf abreissen, zumal sie schon nach der 10. Klasse (hab von Realschule aufs Gym. gewechselt) gar nicht erfreut waren, dass ich ihnen noch 3 Jahre länger auf der Tasche liegen würde.

Tatsächlich haben sie das dann aber auch etwa so erregt aufgenommen, als ob in China ein Sack Reis umgefallen wäre. Ich habe ihnen erklärt, dass es halt notwendig ist und so kommen muss und also auch so kommen wird, und das haben sie auch gut verstanden. Eltern und Großeltern sind ja keine Bestien. zwinkern

#33:  Autor: lupus BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 14:59
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April hat folgendes geschrieben:
Hab nie was von Gemeindepfarrer gehört. (Warscheinlich hat er es gar nicht mitbekommen.
Auf jeden Fall landet ein Schrieb im Pfarrbüro. Dass die Sekretärin Austrittsmeldungen nicht systematisch dem Pfarrer mitteilt, halte ich für unwahrscheinlich.

Warum keinen Brief an den Pfarrer schreiben, wenn man befürchtet, ihn zu verletzen? So nach dem Motto "Ich bin froh, Sie kennengelernt zu haben, aber ich habe eine Entwicklung durchgemacht, die dazu geführt hat, dass ich nicht mehr ehrlich wäre, wenn ich mich noch länger zu dieser Kirche bekennen würde. Ich möchte nicht so tun als ob."

Entweder er versteht's (was ich durchaus für wahrscheinlich halte), oder er versteht's nicht, aber dann ist er's auch nicht wert, sich seinetwegen Gedanken zu machen.

#34:  Autor: lupus BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 15:09
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Noseman hat folgendes geschrieben:
QueenOfTheStoneage, bis zur Volljährigkeit warten nutzt m.E. eher wenig. Heikes Argument mit dem Streß ist zwar ein bedeutendes, aber dies ändert sich ja nicht durch Deine Volljährigkeit - Streß wirste dann auch haben.
Also, ich bin auch erst kurz nach meinem 18. ausgetreten, und ich denke schon, dass das gerade bei meiner tiefgläubigen Mutter psychologisch einen Unterschied gemacht hat. Dass sie einem volljährigen Kind keine Vorschriften mehr machen können, haben viele Eltern schon innerlich akzeptiert, aber vorher fühlen sie sich doch noch für eine anständige Erziehung verantwortlich, Religionsmündigkeit hin oder her. Aber das muss jeder nach seiner konkreten Situation abschätzen.

#35:  Autor: Graf ZahlWohnort: Universum BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 15:18
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QueenOfTheStoneage hat folgendes geschrieben:
Ich bin momentan auch noch in der evangelischen Kirche, werde aber, sobald ich volljährig bin, austreten (meine Mutter erlaubt es mir nicht). Man muss sich da im Prinzip für nichts rechtfertigen, ich muss dann nichtmal zum Pfarrer gehen, sondern zum Gemeindemeldeamt (oder wie sich das nun nennen mag)...


Wie bereits gesagt wurde, kannst Du ohne Einverständnis Deiner Eltern aus der Kirche austreten.
Was kannst Du schon dafür, daß Dich Deine Eltern, ohne Dich zu fragen (was sie ja bei einem Säugling auch schlecht konnten), in einem Verein angemeldet haben?
Auf dem Amt brauchst Du eh keine Gründe anzugeben (auch wenn man Dich danach fragen sollte), und auch der Pfaffe kann Dir herzlich egal sein.
Nach meinem Austritt erhielt ich lediglich ein einziges Mal das Pfarrblatt (was ich vorher nie bekommen hatte), und das war's auch schon. Wenn mich der Pfaffe besucht hätte, hätte ich ihm an der Haustür in zwei, drei Sätzen meine Beweggründe erklärt und fertig.


QueenOfTheStoneage hat folgendes geschrieben:

Was mich bloß stört ist der Gedankenterror, dem mich meine Großeltern momentan unterziehen um mich in der Kirche zu halten.... So ein Schwachsinn, ist schließlich meine Sache und nur ein formaler Akt, glauben tu ich sowieso nicht.

Das liegt ganz bei Dir. Ich persönlich reagierte als Jugendlicher häufig mit dem "Jetzt-erst-recht-Prinzip" und bin gut damit gefahren. Damit demonstrierte ich, daß ich mich von Gedankenterror nicht beeindrucken lasse, was dazu führte, daß ich bald meine Ruhe hatte.
Das Gegenteil konnte ich in meinem Bekanntenkreis beobachten, wo aus Angst vor Konflikten mit den Eltern immer nachgegeben wurde, was letztlich dazu führte, daß sich die Eltern auch noch bei ihrem schon längst volljährigen Kind immens einmischen. Da wäre es besser gewesen, frühzeitig Grenzen für Einmischung zu ziehen und dafür kurzzeitig einen Konflikt durchzustehen.
Soweit meine persönliche Meinung/Erfahrung.

#36:  Autor: QueenOfTheStoneage BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 16:39
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Hm die einen sagen mir, dass ich ab 14 darf, die anderen sagen, ich bräuchte dann noch eine Einverständniserklärung.....
Mir bleibt dann wohl nichts anderes übrig, als einfach mal da hinzugehen und zu fragen zwinkern .
Von meiner Familie angefeindet zu werden wegen meiner Einstellung bin ich gewöhnt. Es ist hier Alltag, also wird ein Grund, mich als "unpassend" oder was auch immer anzusehen, auch nicht mehr viel schaden.

Mein Vater nennt sich selbst einen Agnostiker, also hat er durchaus eine mir ähnliche Einstellung, von ihm kommt der Widerstand nicht.

Meine Großeltern kommen mir mit "Argumenten" wie: "Warte bis zum Austritt, bis wir sterben, sonst werden wir traurig" ; "Deine Geschwister sind doch auch nicht ausgetreten"; und auf meinen Einwand hin, dass ich doch auch ohne Kirche noch die gleiche Person bin (zumindest hat es nichts mit Austritt zu tun, wenn ich mich ändere^^) : "Da bin ich mir nicht so sicher".
Als ob ich mit der Kirche verwachsen wäre oder so...

Es bleibt letztendlich abzuwarten, wie meine Familie darauf reagiert, aber ich denke auch, dass ich es am Besten möglichst bald hinter mir habe.
Danke für die Anteilnahme zwinkern .

#37:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 16:54
    —
QueenOfTheStoneage hat folgendes geschrieben:
Hm die einen sagen mir, dass ich ab 14 darf, die anderen sagen, ich bräuchte dann noch eine Einverständniserklärung.....


Definitiv brauchst du keine Einverständniserklärung.

Zitat:
Mir bleibt dann wohl nichts anderes übrig, als einfach mal da hinzugehen und zu fragen zwinkern .


Du hast hier jede Menge Experten. zynisches Grinsen

#38:  Autor: Rasmus BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 17:20
    —
Ich kann's mir nicht verkneifen ....

QueenOfTheStoneage hat folgendes geschrieben:
"Warte bis zum Austritt, bis wir sterben, sonst werden wir traurig"


Es macht sie also glücklich, belogen zu werden? Oder doch nur, wenn sie Dich zwingen Dinge zu tun, die Du nicht magst? Was hat jemand davon, Leute in der Kirche zu halten, die da nicht sein wollen?

Zitat:
auf meinen Einwand hin, dass ich doch auch ohne Kirche noch die gleiche Person bin (zumindest hat es nichts mit Austritt zu tun, wenn ich mich ändere^^) : "Da bin ich mir nicht so sicher".


Na ja, es hat schon was damit zu tun: Du änderst Dich - Du trittst aus der Kirche aus.
Du wirst dich weiter verändern und daß Du nicht mehr in der Kirche bist wird auf Deine weitere Entwicklung Einfluß nehmen.

Wichtig ist aber, daß Du Dich so oder so von der Kirche entfremdet hast, d.h. Dein rein formaler Verbleib in dem Verein wird Dich nicht zurückverwandeln, so daß Du wieder zu glauben anfängst (so Du das je getan hast.) Wichtig ist auch, daß Du Dich trotz aller Veränderungen und trotz eines Kirchenaustritts nicht plötzliches in einen schlechten Menschen verwandelst.

Rasmus.

#39:  Autor: Evilbert BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 17:26
    —
QueenOfTheStoneage hat folgendes geschrieben:


Meine Großeltern kommen mir mit "Argumenten" wie: "Warte bis zum Austritt, bis wir sterben, sonst werden wir traurig" ; "Deine Geschwister sind doch auch nicht ausgetreten"; und auf meinen Einwand hin, dass ich doch auch ohne Kirche noch die gleiche Person bin (zumindest hat es nichts mit Austritt zu tun, wenn ich mich ändere^^) : "Da bin ich mir nicht so sicher".
Als ob ich mit der Kirche verwachsen wäre oder so...


Versuche Deinen Großeltern zu erklären, warum Du es für da Richtige hältst, auszutreten. Offenbar haben sie ja schon begriffen, dass Du von dem Quark nix hältst, sonsten hätten sie ja nicht gesagt, dass Du warten sollst, sondern klipp und klar gemacht, dass sie Dich enterben, Dich verdammen und auf die schwarze Liste setzen etc.

Du bist eine eigenständige Person, die bereits recht früh eine eigene Entscheidung trifft. Das sollte - und ich bin mir sicher, das wird auch - Deine Großeltern stolz auf Dich machen, obwohl sie inhaltlich anderer Meinung sind.

#40:  Autor: PoldiWohnort: Bavarian Congo BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 17:42
    —
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
QueenOfTheStoneage hat folgendes geschrieben:
Hm die einen sagen mir, dass ich ab 14 darf, die anderen sagen, ich bräuchte dann noch eine Einverständniserklärung.....


Definitiv brauchst du keine Einverständniserklärung.


Jein, Heike ...

Laut GESETZ brauchst du keine Einverständniserklärung, aber viele der zuständigen Beamten (zumindest in Bayern) versuchen einem das einzureden bzw. weigern sich, die entsprechende Amtshandlung zu vollziehen, wohl wissend, daß die meisten sich davon einschüchtern lassen und nicht widersprechen ...
(weiß ich aus eigener Erfahrung UND aus diversen Berichten ausgetretener Bekannter)

Ich mußte dem Beamten quasi den Gesetzestext um die Ohren prügeln ...

In Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland brauchst du allerdings bis zum 18. eine Einverständniserklärung der Eltern wenn du vom Religionsunterricht befreit werden willst ...
(Ist in anderen Bundesländern ja nicht der Fall ... aber wenn du austrittst, fällt diese Verpflichtung natürlich auch flach zynisches Grinsen ) Den Unterschied kennen einige Leute wohl nicht (oder besser : wollen ihn nicht kennen ....)

#41:  Autor: YamatoWohnort: Singapore BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 17:53
    —
Poldi hat folgendes geschrieben:
In Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland brauchst du allerdings bis zum 18. eine Einverständniserklärung der Eltern wenn du vom Religionsunterricht befreit werden willst ...


Ähm,... Also ich komm aus dem Saarland und hab mich einfach so vom RU abgemeldet. Meine Eltern haben davon nichts erfahren.

#42:  Autor: Evilbert BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 18:04
    —
Poldi hat folgendes geschrieben:

In Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland brauchst du allerdings bis zum 18. eine Einverständniserklärung der Eltern wenn du vom Religionsunterricht befreit werden willst ...


Da bist Du offensichtlich den gleichen irrtümlichen Quellen zum Opfer geworden, die andere suggerieren, dass es sich mit der Befreiung vom RU so verhält wie von dir beschrieben.

In ganz Deutschland, wozu in diesem Ausnahmefall selbst Bayern mitzuzählen ist, ist man ab 14 religionsmündig und braucht weder zur Befreiung vom RU noch zum Kirchenaustritt eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

#43:  Autor: AdvocatusDiaboliWohnort: München BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 18:59
    —
Noseman hat folgendes geschrieben:

In ganz Deutschland, wozu in diesem Ausnahmefall selbst Bayern mitzuzählen ist, ist man ab 14 religionsmündig und braucht weder zur Befreiung vom RU noch zum Kirchenaustritt eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.


Ja??? Mir wurde in KS12 vom Direktor gesagt, dass ich für den Ethikunterricht die Erlaubnis meiner Eltern bräuchte... mit denen konnte ich allerdings nicht darüber reden, obwohl sie keine Hardcore-Christen sind... schon die Andeutung eines Kirchenaustrittes wurde mit "Du bist ja dann Heide" belegt und ich keinen Streit mit meinen Eltern provozieren wollte... Mit den Augen rollen

#44:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 19:22
    —
Poldi hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
QueenOfTheStoneage hat folgendes geschrieben:
Hm die einen sagen mir, dass ich ab 14 darf, die anderen sagen, ich bräuchte dann noch eine Einverständniserklärung.....


Definitiv brauchst du keine Einverständniserklärung.


Jein, Heike ...

Laut GESETZ brauchst du keine Einverständniserklärung, aber viele der zuständigen Beamten (zumindest in Bayern) versuchen einem das einzureden bzw. weigern sich, die entsprechende Amtshandlung zu vollziehen, wohl wissend, daß die meisten sich davon einschüchtern lassen und nicht widersprechen ...


Deswegen sag ich es ihm ja auch ausdrücklich, bevor er da erst rumfragt und falsche Auskunft kriegt. Mr. Green

Zitat:
In Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland brauchst du allerdings bis zum 18. eine Einverständniserklärung der Eltern wenn du vom Religionsunterricht befreit werden willst ...


Ja, ich weiß. Schweinerei das.

#45:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 19:24
    —
Noseman hat folgendes geschrieben:
In ganz Deutschland, wozu in diesem Ausnahmefall selbst Bayern mitzuzählen ist, ist man ab 14 religionsmündig und braucht weder zur Befreiung vom RU noch zum Kirchenaustritt eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.


Ganz Deutschland ist nicht Bayern. Schule ist Ländersache und die Schulgesetze sehen das in einigen wenigen Bundesländern tatsächlich so vor...

#46:  Autor: Othilic BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 19:29
    —
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:

Zitat:
In Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland brauchst du allerdings bis zum 18. eine Einverständniserklärung der Eltern wenn du vom Religionsunterricht befreit werden willst ...


Ja, ich weiß. Schweinerei das.

Komisch, ich hab mich (in Bayern, Anfang 90er) Anfang der 11., mit 16 Jahren, vom RU abgemeldet und mich Anfang der 12., mit 17 Jahren, wieder angemeldet. War gar kein Problem -- ging alles ohne Einverständniserklärung der Eltern.

#47:  Autor: lupus BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 19:32
    —
Noseman hat folgendes geschrieben:
Poldi hat folgendes geschrieben:

In Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland brauchst du allerdings bis zum 18. eine Einverständniserklärung der Eltern wenn du vom Religionsunterricht befreit werden willst ...


Da bist Du offensichtlich den gleichen irrtümlichen Quellen zum Opfer geworden, die andere suggerieren, dass es sich mit der Befreiung vom RU so verhält wie von dir beschrieben.

In ganz Deutschland, wozu in diesem Ausnahmefall selbst Bayern mitzuzählen ist, ist man ab 14 religionsmündig und braucht weder zur Befreiung vom RU noch zum Kirchenaustritt eine Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

Wenn du das behauptest, dann wäre es mir lieb, dass du mir das Bundesgesetz nennst, dass in Bayern und im Saarland - von Rheinland-Pfalz höre ich zum ersten Mal - nach 1949 die alte Rechtslage wiederhergestellt hat (Das ist jetzt keine Rhetorik, ich kann mir durchaus vorstellen, dass es das gibt, dass es aber gut versteckt ist).

Die Ausgangslage ist nämlich wie folgt:

1920er Jahre: Religionsmündigkeit wird per Reichsgesetz auf 14 Jahre festgesetzt (Gesetz über die religiöse Kindererziehung).
zwischen 1945 und 1949: Bayern und Saarland legen für Befreiung vom RU die Altersgrenze 18 Jahre fest, wozu sie berechtigt waren, da ein Reichs-/Bundesgesetzgeber fehlte. Dadurch wurde das alte Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung implizit geändert.
1949: Gesetz über die religiöse Kindererziehung samt Änderungen wird Bundesrecht.

Deshalb müsste nach 1949 ein diesbezügliches Bundesgesetz ergangen sein, um die alte Rechtslage auch in Bayern und im Saarland wieder herzustellen. Kann sein, dass das mit den Gesetzen zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in den 1950er Jahre tatsächlich passiert ist, aber alle Kirchenrechtslehrbücher behaupten das Gegenteil: In Bayern und Saarland Kirchenaustritt (+automatischer Ausschluss aus dem RU) mit 14, einfache Abmeldung vom RU mit 18.
Am Kopf kratzen


Zuletzt bearbeitet von lupus am 11.04.2005, 20:15, insgesamt einmal bearbeitet

#48:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 19:50
    —
Othilic hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:

Zitat:
In Bayern, Rheinland-Pfalz und im Saarland brauchst du allerdings bis zum 18. eine Einverständniserklärung der Eltern wenn du vom Religionsunterricht befreit werden willst ...


Ja, ich weiß. Schweinerei das.

Komisch, ich hab mich (in Bayern, Anfang 90er) Anfang der 11., mit 16 Jahren, vom RU abgemeldet und mich Anfang der 12., mit 17 Jahren, wieder angemeldet. War gar kein Problem -- ging alles ohne Einverständniserklärung der Eltern.


Dann hat die Schule das Gesetz halt nicht beachtet.

http://www.km.bayern.de/km/recht/bayeug/eug07.html#Art46


Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Art. 46: Religionsunterricht
(1) 1Der Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach). 2Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
(2) 1Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichts der Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft. 2Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) An den Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Lehrkräfte für den Religionsunterricht den gesamten Religionsunterricht erteilen.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. 2Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülern selbst zu. 3Das Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Rechtsverordnung.

#49:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 19:55
    —
Schulgesetz für Ba-Wü

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.
Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen
dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem
Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen
Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres
zulässig.

Hier müssen die Eltern sogar antanzen.

#50:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 19:56
    —
Schulordnungsgesetz im Saarland


§ 14 Teilnahme am Religionsunterricht

1 Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen.
2 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.
3 Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder dem Schüler schriftlich abzugeben.
4 Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.

#51:  Autor: lupus BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:12
    —
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Schulgesetz für Ba-Wü

...
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem
Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen
Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres
zulässig.

Hier müssen die Eltern sogar antanzen.

Die sind ja richtig pervers.
"Hallo, Frau Müller, könnten Sie morgen um 17 Uhr mal vorbeikommen. Ihr Bengel will sich vom Religionsunterricht abmelden. Wir müssen ihm mal gemeinsam so richtig Druck machen."

#52:  Autor: Raphael BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:15
    —
Ich denke, die Regelungen in Bayern und im Saarland sind schlicht unvereinbar mit dem Grundgesetz. Einerseits können junge Menschen mit 14 Jahren aus der Kirche austreten. Andererseits sollen sie gezwungen sein, weitere vier Jahre einem Unterricht beizuwohnen, der über die Kirchenabhängigkeit der Lehrkräfte und über den kirchlich begründeten Lehrplan faktisch ein kirchlicher Unterricht ist, d.h. die Schüler müssen an der Lehrveranstaltung einer Organisation teilnehmen, aus der auszutreten ihr verfassungsmäßiges Recht ist, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Das wäre so, wie wenn ich zwar aus der Kirche austreten dürfte, aber weiter Kirchensteuer zahlen oder kirchlich heiraten müsste.

#53:  Autor: Othilic BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:21
    —
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Schulgesetz für Ba-Wü

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
... von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen
Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.


Hier müssen die Eltern sogar antanzen.


Wie ist das gemeint mit dem "einladen" ? Müssen sie wirklich kommen oder dürfen sie nur kommen?
Wenn sie kommen müssen, was passiert, wenn sie sich weigern oder zu dem Termin keine Zeit haben (berufstätig etc) ?

#54:  Autor: lupus BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:24
    —
Raphael hat folgendes geschrieben:
Ich denke, die Regelungen in Bayern und im Saarland sind schlicht unvereinbar mit dem Grundgesetz. Einerseits können junge Menschen mit 14 Jahren aus der Kirche austreten. Andererseits sollen sie gezwungen sein, weitere vier Jahre einem Unterricht beizuwohnen, der über die Kirchenabhängigkeit der Lehrkräfte und über den kirchlich begründeten Lehrplan faktisch ein kirchlicher Unterricht ist, d.h. die Schüler müssen an der Lehrveranstaltung einer Organisation teilnehmen, aus der auszutreten ihr verfassungsmäßiges Recht ist, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Das wäre so, wie wenn ich zwar aus der Kirche austreten dürfte, aber weiter Kirchensteuer zahlen oder kirchlich heiraten müsste.

Psst! Die Religionsmündigkeit mit 14 steht nicht im Grundgesetz. Bring den Bundesgesetzgeber nicht auf dumme Gedanken...
Außerdem können Schüler auch in Bayern und im Saarland nicht in einen Unterricht einer Religionsgemeinschaft gezwungen werden, der sie nicht mehr angehören. Wenn sie ausgetreten sind, brauchen sie keine Abmeldung mehr, sie haben von Rechts wegen den Religionsunterricht nicht mehr zu besuchen.

#55:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:24
    —
Othilic hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Schulgesetz für Ba-Wü

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
... von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen
Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.


Hier müssen die Eltern sogar antanzen.


Wie ist das gemeint mit dem "einladen" ? Müssen sie wirklich kommen oder dürfen sie nur kommen?
Wenn sie kommen müssen, was passiert, wenn sie sich weigern oder zu dem Termin keine Zeit haben (berufstätig etc) ?


Ich denke, dass es tatsächlich bei der Einladung bleiben kann. Dann sind die Eltern zumindest informiert.

#56:  Autor: Raphael BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:26
    —
Othilic hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Schulgesetz für Ba-Wü

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
... von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen
Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.


Hier müssen die Eltern sogar antanzen.


Wie ist das gemeint mit dem "einladen" ? Müssen sie wirklich kommen oder dürfen sie nur kommen?
Wenn sie kommen müssen, was passiert, wenn sie sich weigern oder zu dem Termin keine Zeit haben (berufstätig etc) ?



Nach der gängigen Interpretation von Gesetzen ist der Wortlaut so auszulegen: Die Schule ist verpflichtet, die Eltern zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, bei der Amtshandlung anwesend zu sein. Mehr nicht. Ob die Eltern kommen oder nicht, ist ihre Sache. Die Gültigkeit der Erklärung des Schülers wird davon nicht berührt. Wäre etwas Anderes gewollt, müsste die Formulierung in etwa lauten: Die Erklärung ist in Anwesenheit der Eltern abzugeben.

#57:  Autor: Heike J BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:27
    —
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Schulgesetz für Ba-Wü

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.
Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen
dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem
Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen
Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres
zulässig.

Hier müssen die Eltern sogar antanzen.


Hm, wenn man das wörtlich nimmt, müssen die Eltern hier gar nicht zustimmen. Sie müssen nur eingeladen werden, können dann zwar persönlich anwesend sein... aber können sie widersprechen? Am Kopf kratzen

#58:  Autor: lupus BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:35
    —
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Schulgesetz für Ba-Wü

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.
Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen
dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem
Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich
abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen
Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres
zulässig.

Hier müssen die Eltern sogar antanzen.


Hm, wenn man das wörtlich nimmt, müssen die Eltern hier gar nicht zustimmen. Sie müssen nur eingeladen werden, können dann zwar persönlich anwesend sein... aber können sie widersprechen? Am Kopf kratzen

Nein, zustimmen müssen sie eindeutig nicht, aber sie sollen ihren Nachwuchs halt zur Sau machen.

#59:  Autor: Othilic BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:41
    —
lupus hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Schulgesetz für Ba-Wü

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
...

Hm, wenn man das wörtlich nimmt, müssen die Eltern hier gar nicht zustimmen. Sie müssen nur eingeladen werden, können dann zwar persönlich anwesend sein... aber können sie widersprechen? Am Kopf kratzen

Nein, zustimmen müssen sie eindeutig nicht, aber sie sollen ihren Nachwuchs halt zur Sau machen.

Oder man spekuliert darauf, daß es manchen Jugendlichen zu peinlich ist, sich mit danebenstehenden traurigen/wütenden Eltern beim Schuldirektor vom Religionsunterricht abzumelden. Mir wäre sowas sehr peinlich gewesen.

#60:  Autor: Raphael BeitragVerfasst am: 11.04.2005, 20:42
    —
lupus hat folgendes geschrieben:
Raphael hat folgendes geschrieben:
Ich denke, die Regelungen in Bayern und im Saarland sind schlicht unvereinbar mit dem Grundgesetz. Einerseits können junge Menschen mit 14 Jahren aus der Kirche austreten. Andererseits sollen sie gezwungen sein, weitere vier Jahre einem Unterricht beizuwohnen, der über die Kirchenabhängigkeit der Lehrkräfte und über den kirchlich begründeten Lehrplan faktisch ein kirchlicher Unterricht ist, d.h. die Schüler müssen an der Lehrveranstaltung einer Organisation teilnehmen, aus der auszutreten ihr verfassungsmäßiges Recht ist, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Das wäre so, wie wenn ich zwar aus der Kirche austreten dürfte, aber weiter Kirchensteuer zahlen oder kirchlich heiraten müsste.

Psst! Die Religionsmündigkeit mit 14 steht nicht im Grundgesetz. Bring den Bundesgesetzgeber nicht auf dumme Gedanken...
Außerdem können Schüler auch in Bayern und im Saarland nicht in einen Unterricht einer Religionsgemeinschaft gezwungen werden, der sie nicht mehr angehören. Wenn sie ausgetreten sind, brauchen sie keine Abmeldung mehr, sie haben von Rechts wegen den Religionsunterricht nicht mehr zu besuchen.


Nein, aber in Art. 3 III GG steht, dass man nicht wegen seiner religiösen Überzeugung benachteiligt werden darf. Und der Zwangsunterricht von Nichtkirchenmitgliedern in Religion wäre eine solche Benachteiligung. Dass der Kirchenaustritt von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit, ist den zitierten Stellen der Landesgesetze nicht zu entnehmen. Aber wie dem auch sei. Es ist ja gut möglich, dass ein Jugendlicher aus Rücksicht auf seine Familie oder weil er später mal Zivildienst bei Caritas oder Diakonie machen will, (noch) nicht aus der Kirche austritt, aber dennoch nicht an kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen will. Der Religionsunterricht ist eine kirchliche Veranstaltung. Ich halte das für einen Verstoß gegen Art. 3 III GG. So wie viele Christen keiner Kirche angehören, gehören Kirchen auch viele Nichtchristen an, aus welchem nicht religiösen Grunde auch immer. Den Austritt aus dem Religionsunterricht vom Kirchenaustritt abhängig zu machen, kann m.E. nicht angehen.



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