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Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

 
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Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#2089063) Verfasst am: 20.03.2017, 05:53    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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Auch dies ist nur einePressemitteilungund nicht das Urteil selbst; es ist aber eine offiziell vom Gerichtsbüro ausgehendePressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württhemberg im Kreis Karlsruheselbst – keine "Pressemitteilung der Presse" (also keine Pressemitteilung einer Zeitung).

Und diese „Pressemitteilung“ ist veröffentlicht auf JURION.


JURION @ https://www.jurion.de/news/355548/LSG-Baden-Wuerttemberg-Keine-rentenrechtlichen-Beitragszeiten-fuer-ehemalige-Heimkinder-wegen-Zwangsarbeit-/

QUELLE: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2017

Zitat:
.
13.03.2017Beitragsrecht & rentenrechtliche Zeiten

LSG Baden-Württemberg: Keine rentenrechtlichen Beitragszeiten für ehemalige Heimkinder wegen "Zwangsarbeit"

Nach der derzeitigen Rechtslage kann die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses war, sondern sich als - nach damaligem Verständnis - Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen darstellt, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto der betreffenden Personen anerkannt werden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten kann nur der Gesetzgeber regeln.

Die heute 63jährige Klägerin war von 1964 bis 1971 im Kinderasyl Gundelfingen a.d. Donau untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Klärung ihres Versicherungskontos für diesen Zeitraum. Sie habe im Heim "Zwangsarbeit" im Sinne eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, was nicht als bloße erzieherische Maßnahme bewertet werden könne. Sie habe im Rahmen einer 6-Tage-Woche täglich 6-8 Stunden in der anstaltsinternen Hauswirtschaft und in der Wäscherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie vom Heim Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge [„ein geringes Taschengeld“] und Gegenstände des täglichen Gebrauchs erhalten. Das Heim habe sich dadurch Personalkosten erspart und Einnahmen aus der Vermittlung an Fremdbetriebe erzielt. Die Rentenversicherung hat die Anerkennung von Beitragszeiten unter Hinweis auf die Rechtslage abgelehnt. Die Berücksichtigung von Versicherungszeiten ohne ein echtes versicherungspflichtiges Lehr- oder Beschäftigungsverhältnis sei nicht möglich. Unter Zwang geleistete Arbeit von Heimkindern könne nicht als Beitragszeit in der Rentenversicherung anerkannt werden. Beiträge seien vom Heim nicht gezahlt worden. Um einen Ausgleich für ehemalige Heimkinder zu schaffen, sei der "Fonds Heimerziehung" geschaffen worden. Widerspruch und Klage der Klägerin vor dem [erstinstanzlichen] Sozialgericht Karlsruhe sind erfolglos geblieben.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg haben der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben, aber auch auf die rechtspolitische Bedeutung des Falles hingewiesen. Es ist zwar glaubhaft, dass die Klägerin zu verschiedenen Arbeiten herangezogen worden ist, wenn auch der genaue Umfang auch unter Berücksichtigung von bereits bestehenden Beweiserleichterungen nicht mehr aufklärbar ist (Anfragen der Gerichte beim Kinderheim Gundelfingen, beim Landkreis Neu-Ulm, bei der Regierung Oberschwabens, dem Bistum Augsburg hatten keine weitere Klärung erbracht). Weder hat aber nach damaligem Recht eine echte versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen, noch hat es Beitragszahlungen des Heimes gegeben, noch ist ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Nach damaliger Anschauung war das Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend. Heimkinder standen nicht in einem auf den freien Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten Verhältnis. Was die Klägerin im Rahmen ihrer Unterbringung erhalten hat (Kost/Logis, Bekleidung, Taschengeld), stellt sich daher nicht als (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt dar. Ob das Kinderasyl Gundelfingen seinerzeit Personal eingespart oder die Arbeit der Klägerin gewerblich für Dritte genutzt hat, war nicht aufklärbar, hätte aber auch nicht zur Versicherungspflicht geführt.

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat zwar im Jahr 2008 hinsichtlich der Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung für Arbeit während der Heimunterbringung ein Tätigwerden des Gesetzgebers angeregt. Auch der Runde Tisch Heimerziehung hat in seinem Abschlussbericht die Frage von Rentenansprüchen aufgrund nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge thematisiert. Inwieweit die zum 01.01.2017 geschaffene Stiftung "Anerkennung und Hilfe" die vom Petitionsausschuss angeregten Maßnahmen umgesetzt oder Schäden finanziell ausgeglichen hat, hatte der Senat vorliegend nicht zu prüfen, da nach der Gesetzeslage zu entscheiden war. Danach war es dem Senat verwehrt, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten als weitere Beitragszeiten in ihrem Versicherungsverlauf/Versicherungskonto feststellen. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten ist nach der gegebenen Rechtslage nicht möglich und ist damit Sache des Gesetzgebers.

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2017, Az.: L 8 R 1262/16


QUELLE: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2017
.

Siehe auch @ http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.urteil-des-landessozialgerichts-in-stuttgart-arbeit-von-heimkindern-nicht-fuer-rente-anrechenbar.29ece3b4-312f-47cf-8885-857ab5e7cbde.html
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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.


Zuletzt bearbeitet von Martin Mitchell am 20.03.2017, 08:11, insgesamt einmal bearbeitet
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Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
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Beitrag(#2089066) Verfasst am: 20.03.2017, 07:44    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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Ich selbst schrieb daraufhin schon vor ein paar Tagen an verschiedenen anderen Stellen im Netz mal so ganz of die Schnelle:

Zitat:
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DasSozialgericht Karlsruheist eines von acht Sozialgerichten im Bundesland Baden-Württhemberg !! --- ein erststanzliches Landessozialgericht !!

Wir haben nur eine Pressemitteilung, nicht das Urteil selbst, vorliegen !!

Anscheinend hat diese (im Jahre 1955 geborene (?)) Frau als Kind und Jugendliche in diesem Heim, dem katholischen „Kinderasyl Gundelfingen“ in „Baden-Württhemberg“ (1964-1971) (im Alter von 10 bis 17 Jahren), Zwangsarbeit – d.h. unentlohnte Erwachsenenarbeitleisten müssen.

Wir wissen bisher überhaupt nichts über die Gegebenheiten und Einzelheiten – die „juristisch relevanten Fakten“ – in diesem Fall vor dem „Landessozialgericht Baden-Württemberg“ im „Landkreis Karlsruhe“ !!

(Urteil v. 24.02.2017, Az. L 8 R 1262/16) Diese Gerichtsentscheidung, in erster Instanz, im „Landessozialgericht Baden-Württemberg“ im „Landkreis Karlsruhe“, in Bezug auf einen Fall im WESTEN, gilt m.M.n., erst einmal nur in diesem Fall, bis, innerhalb einem gegebenen Zeitraum Berufung dagegen eingelegt wird, oder diese rechtskräftig wird !!

Daher ist, m.M.n., nichts in dieser Gerichtsentscheidung relevant was eines jeden diesbezügliche persönliche Situation betrifft, und wir sollten uns, m.M.n., überhaupt nicht den Kopf darüber zerbrechen !!

(Urteil v. 24.02.2017, Az. L 8 R 1262/16) Diese Gerichtsentscheidung, in erster Instanz, im „Landessozialgericht Baden-Württemberg“ im „Landkreis Karlsruhe“, ist, m.M.n., überhaupt nicht relevant was den Fonds Heimerziehung-OST oder den Fonds Heimerziehung-WEST betrifft oder die „Rentenersatzleistungen“-OST oder die „Rentenersatzleistungen“-WEST“ betrifft !!

Ich habe in dieser meiner schnellen und ganz generellen Auslegung, u.a., auch auf folgenden diesbezüglichen Artikel und anschließende Leserkommentare in der LTO - Legal Tribune-Online @ http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-baden-wuerttemberg-urt-l8r126216-keine-anrechnung-arbeit-kinderheim-rente/ und auf das dort, in Leserkommentar 2, erwähnte Bundesgesetzblatt vom 13. August 1960 (Seite 667-681) (in Kraft getreten am 9. August 1960) @ https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl160s0665.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl160s0665.pdf%27%5D__1489552143960 Bezug genommen !!

[ Man muß aber, wenn man dieses zuletzt erwähnte „Bundesgesetzblatt“ aufrufen möchte, den vollständigen Link manuell in ein neues Browser-Fenster eingeben; nur so wird dieser Link von diesem Forum aus funktionieren. ]

.

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Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#2089073) Verfasst am: 20.03.2017, 10:31    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

.
In Bezug auf meinen Beitrag hier vom Montag, 20. März 2017, um 05:53 Uhr ( und schon früher auch an anderer Stelle im Netz, u.a., zu.B. auch @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18990-Arbeit-von-heimkindern-zählt-nicht-für-rente/?postID=545917#post545917 [ Wenn notwendig, bitte diesen Link manuell in ein neues Browser-Fenster eingeben. ] )

und

in Bezug auf meinen Beitrag hier vom Montag, 20. März 2017, um 07:44 Uhr ( und schon früher auch an anderer Stelle im Netz, u.a., zu.B. auch @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18990-Arbeit-von-heimkindern-zählt-nicht-für-rente/?postID=545921#post545921 [ Wenn notwendig, bitte diesen Link manuell in ein neues Browser-Fenster eingeben. ] )

und

in Bezug auf die Wiedergabe von Boardnutzer »Widerstand« vom Donnerstag, 16. März 2017, um 02:08 Uhr aller diesbezüglichen bis zu diesem Zeitpunkt im Interternet auffindbaren Berichte ( @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/3322-Warum-wurden-damalige-„Heimkinder-Zwangsarbeiter“-nicht-für-ihre-Arbeit-bezahlt/?postID=545993#post545993 [ Wenn notwendig, bitte diesen Link manuell in ein neues Browser-Fenster eingeben. ] )


Wie steht dieses jetzige erstinstanzliche baden-württhembergische Sozialgerichtsurteil (dessen genauen und vollständigen Wortlaut wir noch nicht einmal gesehen haben ! ), im Verhältnis, z.B., zu dem diesbezüglichen höchstinstanzlichen Urteil des BUNDESSOZIALGERICHTs aus dem Jahre 1963 und den DARIN entschiedenen Rechtsfragen ??

EXTREM WICHTIGES URTEIL !!

Zitiert wird hier von mir ein schon im Jahre 2014 (Anfang des Jahres 2014) formulierter und vielfach von mir im Internet veröffentlichter Beitrag bezüglich einem extrem wichtigen Bundessozialgerichtsurteil aus dem Jahre 1963 :

Zitat:
.
Ein für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ausserordentlich wichtiges Gerichtsurteil bezüglich den Fürsorgezöglingen in der "HERZOGSÄGMÜHLE" in Schongau/Peiting, in Oberbayern, im „Pfaffenwinkel“

… ein Gerichtsverfahren, dass durch alle Instanzen ging und dass sich über acht lange Jahre dahinzog …


Zitat:
.
Nach 1945: - "Fürsorgeerziehung" soll keinen Strafcharakter haben und bedeutet weder "Freiheitsentziehung", noch "Anstaltsunterbringung" oder "Zwangsarbeit".


Der folgende, hier geschilderte Rechtsstreit nahm seinen Anfang am 19. Januar 1955 und wurde erst entgültig entschieden am 30. Januar 1963.

Bundessozialgericht @ http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=69312nv&templateID=printpreview&printTyp=document&xid=456313&print_mode=true

Zitat:
.
[ Bundessolzialgericht-Gerichtsurteil vom 30. Januar 1963 ]

BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963,
an der mitgewirkt haben
Senatspräsident Prof. Dr. Bogs als Vorsitzender,
die Bundesrichter Dr. Schraft und Dr. Langkeit sowie
die Bundessozialrichter Blum und Dr. Engels als ehrenamtliche Beisitzer,
für Recht erkannt:


Tenor:

Die Revision des Klägers [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.


Gründe

1I.

Der klagende Verein für Innere Mission e.V. [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] unterhält ein Jugenderziehungsheim, den Fürsorgehof H. [ Herzogsägmühle ] in Schongau/Obb. [ Oberbayern ]. Die beigeladenen 91 Jugendlichen waren dort im Jahre 1955 untergebracht. Sie wurden in den staatlich anerkannten Lehrwerkstätten des Heims für die verschiedensten Berufe als Lehrlinge ausgebildet. 19 von ihnen (die Beigeladenen zu IV. Nr. 1 bis 19) waren durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts nach § 63 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl I S. 633) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl I S. 1035) - JWG - der Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Die weiteren 72 Lehrlinge befanden sich in der Anstalt in freiwilliger Fürsorgeerziehung (Erziehungsfürsorge). 50 von ihnen (die Beigeladenen Nr. 20 bis 69) waren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auf Veranlassung behördlicher oder caritativer Einrichtungen (Jugendamt, Gesundheitsamt, Pfarramt, Evangelischer Jugenddienst e.V.), die restlichen 22 (die Beigeladenen Nr. 70 bis 91) nur auf Grund einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten im Fürsorgehof [ in Oberbayern ] aufgenommen worden. Den Lehrverhältnissen lag jeweils ein "Anstaltslehrvertrag" zugrunde, in dem die Dauer der Lehrzeit unter Berücksichtigung bereits nachgewiesener Lehrzeiten festgesetzt war. Im übrigen galten nach dem Lehrvertrag für die Lehrverhältnisse folgende Bestimmungen:

[ ……… ]

44

[ ……… ]

Wären die beigeladenen Jugendlichen den Insassen von Strafanstalten und Arbeitshäusern gleichzusetzen, die kraft ihrer Unterworfenheit durch die Anstaltsgewalt Arbeiten verrichten müssen, so wäre für ein freies Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis kein Raum. Eine solche Parallele besteht jedoch selbst bei den Jugendlichen nicht, die - wie im vorliegenden Streitfall - nach § 63 JWG a.F. (= § 64 JWG i.d.F. vom 11. August 1961, BGBl I S. 1206) durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts der Fürsorgeerziehung überwiesen sind. Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts hat keinen Strafcharakter und stellt auch keine Maßnahme der Sicherungsverwahrung dar. Er weist auch nicht den Jugendlichen in eine Fürsorgeanstalt ein, wie oft irrtümlich angenommen wird; würde er eine solche konkrete Regelung treffen, wäre er rechtswidrig (vgl. Bayer. Oberstes Landesgericht zu § 70 RJWG in Samml. von Entscheid des BayObLG in Zivilsachen Bd. 34 S. 426; Potrykus, JWG § 65 Anm. 8 ). Der vormundschaftsgerichtliche Beschluß beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Fürsorgeerziehung und hat zur Folge, daß das Recht und die Pflicht der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Beaufsichtigung des Minderjährigen als Teil des den Eltern zustehenden Gesamtpersonensorgerechts kraft öffentlichen Rechts auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe übergeht (vgl. Potrykus aaO § 63 Anm. 19). Mit Recht bezeichnet das LSG den mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung verbundenen staatlichen Zwang als in erster Linie gegen die Eltern – nicht gegen den Jugendlichen – gerichtet (vgl. auch Teitge, BABl 1958, 67, 69). Elterliche Rechte werden nach Erlaß des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses weitgehend von der Fürsorgerziehungsbehörde wahrgenommen. Entscheidet sich diese Behörde dafür, die Fürsorgeerziehung in einer "Erziehungsanstalt" (§ 62 JWG a.F. – jetzt "Heim", § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F. –) durchführen zu lassen – es kann auch eine "geeignete Familie" (§ 62 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F.), u.U. sogar die eigene Familie des Minderjährigen (§ 69 Abs. 4 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 2 JWG n.F) sein –, so kann allerdings damit für den Jugendlichen ein Öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis begründet werden, sofern er nämlich in eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Anstalt eingewiesen wird. Er ist in diesem Falle der Anstaltsgewalt unterworfen – im Grundsatz nicht anders als der Schüler gegenüber der Schule, der Student gegenüber der Universität – und hat den zwingenden Ge- und Verboten der Anstaltsordnung, die auch bestimmte Arbeiten betreffen können, nachzukommen.

[ Die in der Einrichtung untergebrachten Zöglinge, die „einer Lehre nachgehen“ oder anderweitig „einen Angestelltenberuf anstreben“ stehen in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis; Versicherungspflicht besteht !; vollumfängliche Krankenversicherung / Sozialversicherung ist daher vom Arbeitgeber, der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE zu zahlen ! ]

Von Rechts wegen.

veröffentlicht am 30.01.1963

Direkter Link zu diesem Dokument
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=456313

.

Bezüglich dem damals von der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE betriebenen Jugenderziehungsheim, dem Fürsorgehof Herzogsägmühle in Schongau, Oberbayern, siehe WIKIPEDIA @ http://de.wikipedia.org/wiki/Herzogs%C3%A4gm%C3%BChle
.

QUELLE: Ein Beitrag (vom Do. 27.03 2014 um 02:59 Uhr) im Diskussionsfaden/Thread zum Thema: »Die 3. Reichs-Zwangsarbeit-Tradition fortgesetzt in der BRD.« im EHEMALIGE-HEIMKINDER-TATSACHEN.COM-Forum @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/phpBB3/viewtopic.php?p=572#p572
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Martin Mitchell
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Beitrag(#2089124) Verfasst am: 20.03.2017, 20:00    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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Allen bisherigen vorherigen im Internet zur Verfügung stehenden Berichten und Reportagen zu diesem Fall war nicht zu entnehmen (und insbesondere nicht für Laien festzustellen), ob es sich in diesem Gerichtsverfahren um die ERSTE INSTANZ [ ? ] oder die ZWEITE INSTANZ [ ? ] handelte. In folgendem Bericht zu diesem Fall, jedoch, ist nun, erstmalig, von „BERUFUNG“ die Rede:

Das Urteil selbst, im OriginalUrteil v. 24.02.2017, Az. L 8 R 1262/16jedoch, liegt weiterhin nicht vor !!

QUELLE: ANWALT.DE https://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-rentenrechtlichen-beitragszeiten-fuer-ehemalige-heimkinder_101561.html (anscheinend ins Netz gestellt von Rechtsanwalt Philipp Adam, Motzenbäcker & Adam, Marktstr. 35, 67655 Kaiserslautern, Deutschland)

Zitat:
.
KEINE RENTENRECHTLICHEN BEITRAGSZEITEN FÜR EHEMALIGE HEIMKINDER

Rechtstipp vom 17.03.2017

aus den Rechtsgebieten Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 24.02.2017, Aktenzeichen: L 8 R 1262/16, entschieden, dass nach derzeitiger Rechtslage die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses war, sondern sich als – nach damaligem Verständnis – Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen darstellt, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto der betreffenden Personen anerkannt werden kann.

Im vorliegenden Fall war die heute 63-jährige Klägerin von 1964 bis 1971 im [katholischen] Kinderasyl Gundelfingen untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Klärung ihres Versicherungskontos für diesen Zeitraum. Sie habe im Heim „Zwangsarbeit“ im Sinne eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, was nicht als bloße erzieherische Maßnahme bewertet werden könne. Dabei habe sie in einer 6-Tage-Woche täglich 6-8 Stunden in der anstaltsinternen Hauswirtschaft und in der Wäscherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie vom Heim Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge und Gegenstände des täglichen Gebrauchs erhalten. Das Heim habe sich nach Ansicht der Klägerin dadurch Personalkosten erspart. Auch seien dadurch Einnahmen aus der Vermittlung an Fremdbetriebe erzielt worden.

Die Beklagte [Rentenversicherung] lehnte dies ab. Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe blieben auch ohne Erfolg. Eine dagegen von der Klägerin eingelegte BERUFUNG wurde nun ebenfalls abgewiesen. [ ? ] Zwar sei die Klägerin zu verschiedenen Arbeiten herangezogen worden, jedoch habe weder nach damaligem Recht eine echte versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen noch habe es Beitragszahlungen des Heims gegeben. Auch sei damals kein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Nach damaliger Anschauung [ in der Bundesrepublik Deutschland (1949-1992); d.h. in der WESTLICHEN DEMOKRATIE (WEST-GERMANY 1949-1992) ] sei das Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend gewesen. Was die Klägerin im Rahmen ihrer Unterbringung erhalten habe, sei daher nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten.

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Zuletzt bearbeitet von Martin Mitchell am 24.03.2017, 09:06, insgesamt einmal bearbeitet
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Beitrag(#2089159) Verfasst am: 21.03.2017, 03:46    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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Stellen wir uns mal folgendes Szenar vor:

(a) Kinder-Filmdarstellerinnen und Kinder-Filmdarsteller ( = child-filmstars)
(b) Kinder-Modelle in der Modebranche ( = child-fashion-models)
(c) (child mathematical geniuses = ) Hochbegabte Kinder, die schon im jungen Kindesalter in der IT-Branche et al tätig sind bzw. waren.
Solche Kinder, die nicht in der Heimerziehung sind bzw.waren, sondern bei ihren Eltern wohnen, bzw. wohnten, und die – anders als wie bei Heimkindern gehandhabt – von ihren Eltern gegen Versklaverung und Arbeitsausbeutung geschützt und beschützt werden und wurden.
Müssen und mußten solche priviligierten Kinder, nicht schon immer, auch damals schon, wenn sie solchen und ähnlichen Beschäftigungen in diesen Branchen nachgingen und mit ihrer diesbezüglichen Beschäftigung Geld verdienen bzw. verdientenrichtig Geld verdienen bzw. verdienten, Geld dass ihnen ja auch für ihre Arbeit zusteht bzw. zustand (und nicht von Kirche und Staat oder Arbeitgeber, wie bei Heimkindern überall der Fall, vorenthalten wird bzw. wurde) – Steuern zahlen und Sozialabgaben abführen ???

Die Antwort ist, in jedem dieser hier von mir aufgeführten Fälle, ein schallendes „Ja, aber natürlich und unbedingt !!!

Warum also sollte es bei „Heimkindern“, „die in einem Heim eingesperrt sind“, und „arbeiten“ (arbeiten müssen bzw. mußten! - gezwungen werden bzw. wurden zu arbeiten und Geld zu verdienen!) anders sein ???

War es jemals in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. in „Westdeutschland“) gesetzlich vorgesehen, dass bei „Heimkindern“, weil sie ja, aus welchem Grunde auch immer, „eingesperrt sind“, dass man „sie“ „um das ihrerseits verdiente Einkommen betrügt“, „die Staatskasse um die Einkommenssteuer betrügt“ und „die Rentenkasse um die Sozialabgaben betrügt“, bzw. die vorherrschenden Gegebenheiten – wenn notwendig auch im Nachhinnein – so hinbiegt, um genaudiese Betrügerei“ „zu ermöglichenundfür rechtens zu verkaufen???

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Beitrag(#2089171) Verfasst am: 21.03.2017, 11:05    Titel: Re: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

Martin Mitchell hat folgendes geschrieben:
Warum also sollte es bei „Heimkindern“, „die in einem Heim eingesperrt sind“, und „arbeiten“ (arbeiten müssen bzw. mußten! - gezwungen werden bzw. wurden zu arbeiten und Geld zu verdienen!) anders sein ???

Weil diese Leute weder wirtschaftliche Relevanz noch eine Lobby besitzen. Moralisieren kann man dagegen bis zum Jüngsten Tag. Aber wenn man eine Gesellschaft will, die Menschen nicht letztendlich nach ihrer wirtschaftlichen Relevanz beurteilt muss man eine andere Gesellschaft wollen als diese.
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Beitrag(#2089302) Verfasst am: 22.03.2017, 06:02    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048

Das Berufungsgerichtsurteil ist sehr lang, sehr komplex und sehr verflochten, aber läuft im Grunde genommen darauf hinaus, dass die Klägerin, das ehemalige Heimkind, bezüglich ihren Arbeiten und ihrem Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis im Heim, IN ERSTER INSTANZ sowohl wie in ZWEITER INSTANZ, „NICHTS RENTENRECHTLICH RELEVANTES UND NOTWENDIGES BEWIESENODERGLAUBHAFT GEMACHT“ hätte.

Schon allein die Tatsache, dass die Klägerin für ihre Arbeit im Heim nicht entlohnt wurde, zeige, dass während ihres ungefähr fünf Jahre langen Aufenthaltes in diesem Heim kein „vertragliches Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis“ vorgelegen habe und somit „keine Sozialabgaben zahlbar“ seien. Ihre „Arbeit im Heim“, wie damals überall gang und gäbe, „unterlag keinem Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis“, sondern war „einfach nur Teil der Erziehung“ ("Erziehung zur Arbeit durch Erziehung durch Arbeit").

Das Berufungsgericht stützte sich in dieser Auslegung und Aussage auf die folgenden zwei vorhergehenden Urteile des Berufungsgerichts

LSG Baden-Württemberg 19.02.2008 – L 11 R 4977/06 – juris RdNr. 31

LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – ( nicht in der juris online Datenbank vorhanden )

und auf folgendes Urteil des Bundessozialgerichts

BundessozialgerichtBSG 30.01.19752 RU 200/72BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15 – ( scheint ebenso nicht in der juris online Datenbank vorzuliegen )

DIE KLÄGERIN HAT DEM SOZIALGERICHT, IN ERSTER INSTANZ, SOWOHL WIE DEM BERUFUNGSGERICHT, DEM LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WÜRTTHEMBERG, IN ZWEITER INSTANZ, NICHTS VORGETRAGEN, DASS HÄTTE BEWEISEN KÖNNEN ODER GLAUBHAFT MACHEN KÖNNEN, DASS JE EIN VERTRAGLICHES BESCHÄFTIGUNGSHÄLTNIS / ANLERNVERHÄLTNIS / LEHRVERHÄLTNIS ZWISCHEN IHR UND DEM HEIM EXISTIERT HABE.

Das betreffende 'Heim' war daskatholische Kinderasyl Gundelfingenin Gundelfingen an der Donau, bei Freiburg im Breisgau (auch daskatholische Kinderheim St. Clarain Gundelfingen genannt) (und zeitweise auch als „Stiftung Kinderasyl Gundelfingen“ und „Stiftung Kinderheim Gundelfingen“ bekannt); das Unternehmen besteht heute weiterhin als eine „Stiftung“.

Ich habe mich dazu entschlossen keine Auszüge aus diesem Urteil hier zu zitieren; das wäre mir in diesem Fall einfach zu kompliziert.

Wer Lust hat kann dieses Berufungsgerichtsurteil ja jetzt hier studieren @ http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048

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Martin Mitchell
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Beitrag(#2089481) Verfasst am: 24.03.2017, 09:13    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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Re dem BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048 :

Die Richter und Richterinnen IN ERSTER INSTANZ sowohl wie die Richter und Richterinnen IN ZWEITER INSTANZ im Fall dieser heute 63-jährigen Frau, die damals als Kind und Jugendliche im katholischen Kinderasyl Gundelfingen vollumfänglich gearbeitet hat – d.h. „beschäftigt war! – konnten wohl nicht von sich selbst aus auf die Idee kommen und erkennen, dass es unter allen Umständen tatsächlich glaubthaft erscheinen dürfe und durfte, dass auch dieses Heim – wie auch alle anderen Heime in Westdeutschland !vorsätzlich keinen Lohn an auch nur einen einzigen ihrer für das Heim, oder wie jeweilig vom Heim arrangiert für die Industrie, d.h. für Firmen innerhalb und außerhalb des Heims, arbeitenden Insassen gezahlt hat und vorsätzlich keine diesbezüglichen Sozialabgaben abgeführt hat !!

Diese Möglichkeit, die, unter allen Umständen, noch am ehesten auf der Hand lang, und durchaus glaubhaft erscheint und erschien, hat DAS GERICHT, IN ERSTER INSTANZ sowohl wie DAS GERICHT, IN ZWEITER INSTANZ, in diesem Fall, überhaupt nicht erörtert !!



Ich hatte schon mal Anfang des Jahres 2005 auf meiner eigenen Webseite HEIMKINDER-UEBERLEBENDE.ORG wie folgt darauf hingewiesen:

http://www.heimkinder-ueberlebende.org/Sozialversicherungsabgaben_in_Deutschland_damals_und_heute.html [ Erstveröffentlichung auf DIESER WEBSEITE: 22. Februar 2005) ] [ Die derzeit DORT angegebenen QUELLEN sind 12 Jahre später aber nicht mehr aktuell; ich gebe daher, in dieser Wiedergabe jetzt hier, neue QUELLEN an – 24.03.2017, MM ]

Zitat:
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Sozialversicherungsabgaben in Deutschland, damals und heute.

Nichtabführung von Sozialabgaben strafrechtlich sowie auch zivilrechtlich verfolgbar.

Oder hatten die beiden deutschen Amtskirchen schon immer einen "Freifahrtschein", auch was diese Angelegenheiten betrifft?

Was können die Heimkinder-Überlebenden der damaligen kirchlichen Einrichtungen für ihre jahrelange damalige unentlohnte Sklavenarbeit, heute, als Rentner, auf Grund dessen, erwarten?

Zitat:
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» Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen

Ein Arbeitgeber kann sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum den geschuldeten Lohn überhaupt nicht ausgezahlt hat. Zugleich bejahte das Gericht in einem derartigen Fall den Schadensersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem früheren Geschäftsführer eines Unternehmens, der die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hatte. «

[ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt: JETZIGE QUELLE: http://www.brennecke-partner.de/42274/ ]

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Urteil des BGH

VI ZR 90/99


[ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt: JETZIGE QUELLE: „im genauen und vollständigen Wortlaut wiedergegeben @ https://openjur.de/u/64895.html ]

[ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt: JETZIGE QUELLE: „und siehe, darauffolgend, auch http://www.judicialis.de/Bundesgerichtshof_VI-ZR-407-99_Urteil_09.01.2001.html ]

Sozialversicherungsbeiträge immer abführen! - Das Nichtabführen der einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen ist sogar nach § 266 a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Straftat.

Zitat:
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» Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein solches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bereits in der bloßen Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit der Zahlungen. Dabei ist unerheblich, ob auch das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bereits fällig oder ob es tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

Nach dem Gesetz sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden ist. Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Das Gericht entschied, dass alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel zuerst an die Sozialversicherung abgeführt werden können und müssen. Diese Pflicht zur Abführung hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, also auch vor der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer (OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.8.2002). «

[ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt: JETZIGE QUELLE: https://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/wirtschaftsrecht/handelsrecht/vorstandshaftung/geschaeftsfuehrerhaftung-nichtabfuehren-von-arbeitnehmeranteilen-zur-sozialversicherung/16178/ ]

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Zitat:
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» Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.

Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt.

Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden.
(BGH-Urt. v. 9.1.2001 – VI ZR 407/99 u. 119/00, siehe auch BGH-Urt. VI ZR – 90/99 vom 16.5.2000) «

[ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt: JETZIGE QUELLE: http://www.steuerkanzlei-scharf.de/service.php?file=beitragdb.html?id=DW20010907 ]

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Beitrag(#2089563) Verfasst am: 25.03.2017, 02:05    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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Re dem BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048 :

Warscheinlich hatten die Richter und Richterinnen IN ERSTER INSTANZ sowohl wie die Richter und Richterinnen IN ZWEITER INSTANZ im Fall der heute 63-jährigen Frau, die damals als Kind und Jugendliche im katholischen Kinderasyl Gundelfingen vollumfänglich gearbeitet hat – d.h. „beschäftigt war! – auch noch nie etwas DAVON gehört:

Auch diese Fakten dieses folgenden VORHERGEHENDEN GERICHTSPROZESSES IN WESTDEUTSCHLAND sollte, m.E., in diese Überlegungen was RECHT und was UNRECHT ist einfließen, bzw. hätte einfließen sollen und einfließen müssen:

Adolf Diamant (damals, 1944, aus Chemniz; später nach dem Krieg anscheinend in Frankfurt am Main ansässig), der Fall Diamant gegen Büssing, im Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 20.6.1965, Aktenzeichen 13 C 566/64 (Soweit bekannt ist, hat Büssing keine Revision gegen dieses Urteil eingelegt, und somit wurde das Urteil [im Juli 1965] rechtskräftig. Der Kläger Adolf Diamant hatte seinen Prozeß gewonnen).

Zitat:
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[ Seite 1 und Seite 2 ]

DIETER VAUPEL - Spuren die nicht vergehen

Nationalsozialismus in Nordhessen
Schriften zur regionalen Zeitgeschichte
Herausgegeben vom Fachbereich Erziehungswissenschaft!
Humanwissenschaften der Universität Gesamthochschule Kassel
Redaktion: Dietfrid Krause-Vilmar
Band 12


[ @ https://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2009010525520/1/VaupelSpuren.pdf (insgesamt 408 Seiten) ]

[ Seite 14 ]

[Opferanwalt, Jura-Professor und mehrfacher Fachbuchauthor] (hochrangiger anklagender Staatsanwalt für die Vereinigten Staaten in den Nürnburger Prozessen) Benjamin Ferencz bilanzierte 1981, daß den in Rüstungsbetrieben des Deutschen Reiches zur Zwangsarbeit eingesetzten jüdischen KZ-Gefangenen eine Entschädigung bisher weitgehend verweigert worden sei.
14

14 Ferencz, Benjamin B.: »Lohn des Grauens. Die verweigerte Entschädigung für jüdische Zwangsarbeiter. Ein Kapitel deutscher Nachkriegsgeschichte.« Frankfurt 1981.

[ Seite 230 und Seite 231 ]

Bis heute ist es lediglich einem ehemaligen KZ-Gefangen, Adolf Diamant, gelungen, eine Entschädigung gegen ein deutsches Unternehmen durchzusetzen, allerdings in einem sehr geringen Umfang. [Der US-Opferanwalt Bejamin] Ferencz bezeichnet diesen Erfolg als einen „Pyrrhussieg“.
14 [Adolf] Diamant klagte 1965 gegen die Firma Büssing, für die er als jüdischer Häftling des KZ Auschwitz-Birkenau mehr als sechs Monate lang arbeiten mußte. Das Amtsgericht Braunschweig betonte, daß der Anspruch des Klägers weder verjährt noch im BEG [Bundesentschädigungsgesetz] erfaßt sei. Zu dem Argument der Büssing-Werke, man habe den Lohn für den Kläger auftragsgemäß auf ein Reichsbankkonto überwiesen, stellte das Gericht fest, niemand sei berechtigt, Arbeitsleistungen von Personen, die rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt sind, einer anderen Person zu verkaufen. Vereinbarungen, die zwischen den Büssing- Werken und dem Deutschen Reich getroffen worden sind, seien daher nichtig. Für die von Diamant verrichteten 1778 Arbeitsstunden bekam er vom Gericht die Lohnsumme von 1778 RM, umgerechnet nach einem Währungsverfall von 10:1 in 178,80 DM, zuerkannt.15

Auch im Fall Edmund Bartl gegen die Flugzeugfirma Heinkel sah es zunächst nach einem Erfolg des ehemaligen KZ-Gefangenen aus. Bartl konnte sowohl vor dem Landgericht Augsburg als auch vor dem Berufungsgericht Stuttgart den Prozeß gewinnen.16 Doch die Hoffnungen, die auch andere Zwangsarbeiter mit einem letztinstanzlichen Erfolg verknüpften, wurden vom Bundesgerichtshof nicht erfüllt. Das Bundesfinanzministerium, von dem befürchtet wurde, daß im Falle einer Niederlage die Firma Heinkel Ansprüche an die Bundesrepublik als Nachfolger des Deutschen Reiches stellen würde, stellte sich im Prozeß – nachdem der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) das Ministerium "mit Erfolg alarmiert"17 hatte – beratend an die Seite des Unternehmens.18 Die Klage Edmund Bartls wurde am 2. Juni [1967] endgültig zurückgewiesen, da er seine Ansprüche zu spät geltend gemacht habe und diese damit verjährt seien.19

14 Ferencz, S. 214.
15 Urteil des Amtsgerichts Braunschweig im Rechtsstreit Diamant gegen Büssing vom 30.6.65,13 C 566/64. In: Yad Vashem Jerusalem. M-32-172.
16 "Entschädigung. Sklaven des Reiches." In: Der Spiegel vom 13.5.1964. S. 59ff.
17 Lau, Dieter: "Unterstützt Bonn ehemalige Sklavenhalter?". In: SZ vom 20.6.1967.
18 Ebenda.
19 Urteil des BGH in dem Rechtsstreit Heinkel gegen Bartl vom 22.6.1967. VII ZR 181/65. In: CCF. Akten DyNo. Bd.4.

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Zum Fall Diamant gegen Büssing siehe auch »Was ist mehr verwerflich, MENSCHENRECHTSVERLETZUNG / ZWANGSARBEIT zu „Kriegszeiten“ oder MENSCHENRECHTSVERLETZUNG / ZWANGSARBEIT zu „Friedensszeiten“? - fragen „Ehemalige Heimkinder“.« @ http://heimkinderopfer.blogspot.com.au/2010/12/was-ist-mehr-verwerflich.html
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Beitrag(#2090621) Verfasst am: 06.04.2017, 07:09    Titel: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antworten mit Zitat

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Berufungsverfahren eines Betroffenen gegen das UrteilIN ERSTER INSTANZdes Sozialgerichts Gelsenkirchen, vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen IN ZWEITER INSTANZ:

Rentenanteile während der Unterbringung und Arbeit als Insasse in einer Behinderteneinrichtung, Ende der 70er bis Anfang der 80er Jahre.

QUELLE: https://openjur.de/u/867665.html

Zitat:
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LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 1. Juni 2015 - Az. L 3 R 997/14

Tenor

[ Der Kläger in diesem Fall ist ein damals in einer katholischen Behinderteneinrichtung untergebrachter Betroffener, der seinerzeit alsgeistesschwachkategorisiert wurde, d.h. als unterSchwachsinnleidend abgestempelt wurde, und als solcher die letzten zwei Jahre seiner Unterbringung 60 Stunden in der Woche in der heimeigenen Großküche beschäftigt wurde. - MM ]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2014 geändert. Die Beklagte [ anzunehmen die Deutsche Rentenkasse - MM ] wird unter Änderung des Bescheides vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 verurteilt, die Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vorzumerken. Die Beklagte [ Rentenkasse ] trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen [ d.h. die außergerichtlichen Kosten des Klägers IN ERSTER INSTANZ sowohl wie IN ZWEITER INSTANZ - MM ]. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit. Diesen Anspruch lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 ab.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger, Geburtsname Q, wurde zu Lasten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 19.04.1972 bis zum 30.06.1982 im G Haus stationär betreut (Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 05.08.2009). Im "Antrag auf Aufnahme und Kostenzusicherung" des Sozialamts vom 24.04.1972 ist als Art der Behinderung "geistesschwach" und als Hilfe "Eingliederungshilfe" vermerkt. Nach der Aufnahmeanzeige des G Hauses vom 19.04.1972 litt der Kläger an "Schwachsinn". [ Der Kläger, eingeliefert als er ungefähr 11 Jahre alt war, verbrachte insgesamt ungefähr 10 Jahre in dieser katholischen Behinderteneinrichtung. - MM ]

Mit seiner am 08.12.2011 gegen die Ablehnung der begehrten Vormerkung erhobenen Klage [ anzunehmen gegen die Deutsche Rentenkasse - MM ] hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm [ in dieser katholischen Behinderteneinrichtung - MM ] geleistete Arbeit in der Zeit von 1979 bis 1982 habe im Wesentlichen aus der Hilfstätigkeit in der Großküche des G Hauses in P bestanden. Sie sei in einer Sieben-Tage-Woche über jeweils neun Stunden, von 06:00 bis 15:00 Uhr, geleistet worden, sodass man abzüglich der Pausen auf eine monatliche Stundenzahl von über 240 Stunden komme. Die verrichteten Tätigkeiten hätten auch gewerblichen Charakter gehabt, was sich aus der Ersparnis von Kosten für externes Personal für die Einrichtung ergebe. Dem Amtsvormund des Klägers müsse man unterstellen, dass er von der praktischen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers gewusst habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 11.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 01.08.1979 bis 30.06.1982 als Beitragszeit in seinem Rentenversicherungsverlauf vorzumerken.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat weiter an ihrer Auffassung festgehalten, dass Beweismittel für das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum bislang nicht vorgelegt worden seien. Die Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit setze voraus, dass ein versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt mit Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen habe oder eine Lehre oder eine sonstige Berufsausbildung im Rahmen eines versicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen habe, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe. Auch als Anrechnungs- oder Ersatzzeiten im Sinne von §§[/color] 58, 252, 250 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/58.html , @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/252.html und @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/250.html ] Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich.

Die Beigeladene zu 2) hat bestätigt, dass für den Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 durch das G Haus Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer (PA Blatt 171 R - 173 R) verwiesen.

Die Beigeladene zu 3) hat - auf eine an die Beigeladene zu 1) gerichtete Anfrage des Kammervorsitzenden - geantwortet, Trägerverein für das G Haus zu P sei eine katholische Einrichtung, die im Jahre 1884 als sogenannte "milde Stiftung" gegründet worden sei. Im G Haus würden heute etwa 2.000 Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen aller Altersstufen von circa 1.000 Mitarbeitern begleitet, gefördert und betreut. Das Angebot bewege sich im vollstationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Durch Betriebsübergang aus dem Jahre 2003 sei lediglich Einzelrechtsnachfolge eingetreten, sodass weiterhin das G Haus und nicht die G Wohnen GmbH für die Belange des Klägers zuständig sei. Der Kläger sei ein ehemaliger Bewohner dieses Hauses. Um seinen Tagesablauf zu strukturieren, sei er ab dem 01.08.1979 in der Hauptküche des G Hauses eingesetzt gewesen. Seinerzeit sei man davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine "lohnbringende" Beschäftigung gehandelt habe. Im Jahre 2004 sei der Kläger im Hinblick auf die Nachentrichtung von Rentenbeiträgen an das G Haus herangetreten. Rückblickend sei man davon ausgegangen, dass der Kläger in der Küche zumindest zeitweise Hilfstätigkeiten in einem Umfang ausgeübt habe, der einem Fünftel der Leistungen eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten im Sinne des § 2 SVBG entsprochen habe. Deshalb seien im Jahre 2010 die Rentenbeiträge für den streitigen Zeitraum nachentrichtet worden. Die Beigeladene zu 3) betont, dass das G Haus keine Einrichtung der Jugendhilfe / Erziehungshilfe, sondern der Behindertenhilfe sei. Heimkinder aus der Behindertenhilfe seien aufgrund fehlender Antragsberechtigung von den Leistungen aus dem "Fonds Heimerziehung West" ausgeschlossen.

Der Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 05.08.2009 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, man habe aus Anlass einer Anfrage von Direktor P vom G Haus in P den Sachverhalt dem Rechtsdienst zur Prüfung übergeben und sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zum Personenkreis des § 2 SVBG gehört habe. Damit habe für die Zeit seiner Beschäftigung in der Hauptküche des G Hauses Anspruch auf Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestanden. Gemäß § 9 SVBG seien die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vom G Haus zu übernehmen gewesen.

Mit Urteil vom 24.10.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung von Zeiten in dem Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982. Für diesen Zeitraum seien keine Pflichtbeiträge gezahlt worden. Es könne dahin stehen, ob ein Fall der besonderen Härte gemäß §[/color] 197 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/197.html ] Abs 3 SGB VI vorliege. Denn hierzu sei ein Antrag gemäß § 197 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/197.html ] Abs 3 S 2 SGB VI zu stellen. Mangels Vorverfahrens sei über diesen Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Eine Beitragszahlung könne auch nicht gemäß § 199 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/199.html ] SGB VI vermutet werden. Denn für das Vorliegen einer Vermutung sei kein Raum, da entsprechende Beiträge nicht gezahlt bzw. erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden seien, zu welchem die Zahlung nicht mehr wirksam gewesen sei. Ein Tatbestand, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als bezahlt gelten, sei nicht ersichtlich, § 55 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/55.html ] Abs 1 S 2 SGB VI. Auch die Anerkennung als Anrechnungs- oder Ersatzzeit gemäß §§ 58, 250, 252 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/58.html , @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/250.html und @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/252.html ] SGB VI komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Zeit nicht vorlägen.

Gegen dieses ihm am 06.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2014 Berufung eingelegt. Er hebt hervor, das G Haus sei selbst zu der Auffassung gelangt, er habe zumindest zeitweise in der Hauptküche Leistungen erbracht, die einem Fünftel der Leistungen eines erwerbsfähigen Beschäftigten entsprächen. Dabei sei man seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich um die Beschäftigung eines Behinderten gehandelt habe. Seine Einweisung in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung sei zu Unrecht erfolgt. Er habe die mittlere Reife erlangt und an der Fachschule für Sozialpädagogik seinen Abschluss als Heimerzieher erlangt. Der damalige Arbeitgeber habe richtigerweise die Versicherungspflicht erkannt und nachträglich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 zu verurteilen, die Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Auf Anforderung des Senats hat der Kläger Zeugnisse und Urkunden über seine schulische und berufsqualifizierende Ausbildung vorgelegt, u.a. das Abschlusszeugnis der Hauptschule vom 29.05.1979, das Abschlusszeugnis der Abendrealschule vom 14.07.1982, die Urkunde des Regierungspräsidenten Münster vom 31.07.1986, wonach der Kläger berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen, sowie das Zeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik vom 07.06.1985, wonach er die staatliche Prüfung für Erzieher bestanden hat. Den Fragenkatalog des Senats vom 29.04.2015 zu den Tätigkeiten des Klägers in der Großküche des G Hauses hat die Beigeladene zu 3) mit Schriftsatz vom 13.05.2015 beantwortet, auf den Bezug genommen wird.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte S 14 R 400/11 SG Gelsenkirchen haben neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit
nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 07.05.1975 ( BGBI I 1975, 1061) [ @ https://dejure.org/BGBl/1975/BGBl._I_S._1061 ] - SVBG). Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 diese Feststellung im Versicherungsverlauf nach § 149 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/149.html ] Abs 5 SGB VI rechtswidrig abgelehnt. Zur Überzeugung des Senats ist der vom Kläger behauptete Sachverhalt nachgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 11.07.2011, ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, in dem sowohl der Rechtscharakter einer rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang verbindlich festgestellt wird, ist entsprechend zu korrigieren.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen gehörte der Kläger in der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 zum Personenkreis der nach dem SVBG Versicherten und wurde im Rahmen seiner Unterbringung nach Maßgabe des § 2 SVBG beschäftigt.

Versichert sind nach § 2 Abs 1 SVBG körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden.

Nach § 2 Abs 2 SVBG gelten als beschäftigt Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Zu den Beschäftigungen zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.

Der Senat sieht diese Voraussetzungen aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und der damit voll inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen zu 3) als erwiesen an.

Der Kläger wurde als eine Person angesehen, deren geistiger oder seelischer Zustand nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. In dem "Antrag auf Aufnahme und Kostenzusicherung" des Sozialamtes vom 24.04.1972 ist als Art der Behinderung "geistesschwach" und als Hilfe "Eingliederungshilfe" vermerkt. Nach der Aufnahmeanzeige des G Hauses vom 19.04.1972 litt der Kläger an "Schwachsinn".

Der Kläger wurde ausweislich der Ausführungen sowohl der Beigeladenen zu 1) als auch der Beigeladenen zu 3) im G Haus im Rahmen seiner Unterbringung in der Großküche eingesetzt und damit "beschäftigt" im Sinne des § 2 SVBG. Er war somit im Rahmen seiner Unterbringung in einer Einrichtung beschäftigt, die ihrer Art nach (institutionell) dazu bestimmt und geeignet ist, Behinderte zu deren Betreuung aufzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 28.10.1981 - 12 RK 29/80 [ @ https://www.jurion.de/urteile/bsg/1981-10-28/12-rk-29_80/ ]).

Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 SVBG ist weder eine bestimmte Art der Arbeitsleistung noch die Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Leistung muss lediglich einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in einer gleichartigen Beschäftigung entsprechen. Bei der Ermittlung des Leistungsfünftels kommt es entscheidend auf das Arbeitsergebnis, also den wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung, und nicht auf den Arbeitsaufwand an (allgemeine Auffassung zu § 1 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/1.html ] S 1 Nr 2 b SGB VI, in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.01.1992, vgl. Vor in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 1 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/1.html ] SGB VI Rn 78 m.w.N.).

Hinsichtlich der Bewertung der erforderlichen individuellen Leistungsfähigkeit des Klägers bei seiner Tätigkeit in der Küche des G Hauses im streitigen Zeitraum folgt der Senat der Beurteilung des G Hauses auf der Grundlage der von diesem im Schriftsatz vom 13.05.2015 beschriebenen Ermittlungen. Ein ehemaliger und ein noch heute tätiger Mitarbeiter des G Hauses, K I und S I1, konnten sich daran erinnern und bestätigen, dass der Kläger in der Großküche von montags bis freitags und teilweise an Wochenenden eingesetzt gewesen ist. Sie erinnern sich auch daran, dass der Dienstbeginn gegen 7:00 Uhr und das Dienstende gegen 15:00 oder 16:00 Uhr, wenn die Küche geschlossen habe, gewesen sei. Beachtlich ist nach Auffassung des Senats zudem die Tatsache, dass der Kläger im Mai 1979 mit guten Noten die Hauptschule abgeschlossen hat (Deutsch gut, Mathematik befriedigend, Geschichte/Politik sehr gut, Wahlpflichtfach Biologie gut, Wahlpflichtfach Erdkunde sehr gut, drittes Wahlpflichtfach Hauswirtschaft gut). Gerade der Umstand, dass der Kläger im Fach Hauswirtschaft die Note gut erlangt hat, belegt Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch in einer Großküche gefragt sind. Schließlich ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass der Kläger in der Folgezeit bis zum Schulabschluss im Juli 1982 erfolgreich die Abendrealschule besucht hat, womit er seine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit eindrucksvoll belegen kann.

Der nach vorstehenden Feststellungen bestehenden Rentenversicherungspflicht nach dem SVBG entsprechend, hat das G Haus für den Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 Beiträge entsprechend den vorgelegten Meldebescheinigungen entrichtet. Diese Pflichtbeiträge sind nach Auffassung des Senats auch wirksam entrichtet worden.

Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist, § 197 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/197.html ] Abs 1 SGB VI, in Kraft seit dem 01.01.1992. Diese Norm regelt die Wirksamkeit der Beitragszahlung bei Fehlern im Verfahren, hier hinsichtlich der Zeit. Sie erlaubt dem Beitragsschuldner die wirksame Zahlung von Beiträgen bis zum Eintritt der Verjährung. Die Norm passt somit die Zahlungsfrist für Pflichtbeiträge an die Verjährungsfrist des § 25 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) an.

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 1 SGB IV).

Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 1 SGB IV).

§ 25 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] SGB IV ist am 01.07.1977 in Kraft getreten und galt somit schon zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes. Die lange Verjährungsfrist des § 25 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 2 SGB IV lässt den Schuldnerschutz hinter das öffentliche Interesse an der Beitragszahlung zurücktreten, wenn der Schuldner vorsätzlich Beiträge nicht gezahlt hat. Der Begriff "Vorenthalten" hat keine eigenständige und über den Umstand des "Nichtzahlens" hinausgehende Bedeutung (Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 25 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] SGB IV, Rn 27)

Vorsatz im Sinne des § 25 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 2 SGB IV umfasst alle drei Vorsatzformen, es genügt also, wenn bedingter Vorsatz gegeben ist. Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R [ @ http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/430994/ ], Rn 28 und Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R [ @ https://openjur.de/u/170110.html ], Rn 28 ).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend im Hinblick auf die konkreten tatsächlichen Feststellungen bedingter Vorsatz gegeben. Wegen der abgeführten Beiträge im Einzelnen wird auf die Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer nach § 25 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) (Anlage zu dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 31.05.2010) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGG/193.html ] Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 [ @ https://dejure.org/gesetze/SGG/160.html ] Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.

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Falls jemand der Ehemaligen Heimkinder-WEST weiß um welche katholischeBehinderteneinrichtung“, mitGroßküche“ (wo „Q“, als Insasse, damals zwei Jahre lang 60 Stunden in der Woche gearbeitet hat) am StandortP“, in Nordrhein-Westfalen, es sich hier handelt, wäre ich sehr daran interessiert zu wissen welche Institution das war, bzw. ist.
Diese katholischeBehinderteneinrichtungwurde schon 1884 gegründet und ist heute eine „milde Stiftung“ mit Gebäuden, die heute mit ca. 2000 Klienten belegt sind; eine Institution, die heute ca. 1000 Mitarbeiter hat.

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_________________
Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.
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