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Bundesgerichtshof: Facebook-Nutzervertrag ist vererbbar

 
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Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#2142996) Verfasst am: 15.07.2018, 06:48    Titel: Bundesgerichtshof: Facebook-Nutzervertrag ist vererbbar Antworten mit Zitat

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Erben dürfen auf Konten von Verstorbenen in sozialen Netzwerken wie Facebook zugreifen. Dieses Grundsatzurteil verkündete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag, 12. Juli 2018 :

Die Mutter, als Klägerin, der in 2012 durch U-Bahn-Unglück verstorbenen Tochter, legte („Revision“) Berufung gegen das Urteil des Berliner Kammergerichts (das Berliner Oberlandesgericht) beim Bundesgerichtshof ein, der das Kammergerichtsurteil vollständig aufhob und in einem Grundsatzurteil völlig zu ihren Gunsten entschied :

Zitat:
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Kostenlose Urteile @ https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_III-ZR-18317_BGH-Facebook-muss-Erben-Zugriff-auf-das-Nutzerkonto-von-Verstorbenen-gewaehren.news26165.htm :

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2018
- III ZR 183/17 -


BGH: Facebook muss Erben Zugriff auf das Nutzerkonto von Verstorbenen gewähren

Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (hier: Facebook) geht grundsätzlich im Wege der Gesamtrechts­nachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten über und diese haben einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikations­inhalte. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach ihrer Tochter. Die Beklagte (hier: Facebook) betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können.

2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich, weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.


Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich

Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben [ Siehe @ https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_20-O-17215_Landgericht-Berlin-Eltern-einer-minderjaehrig-Verstorbenen-erben-Facebook-Account-ihrer-Tochter.news22063.htm ]. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen [ Siehe @ https://www.kostenlose-urteile.de/KG-Berlin_21-U-916_Facebook-muss-Eltern-keinen-Zugriff-auf-Nutzerkonto-der-verstorbenen-Tochter-gewaehren.news24330.htm ]. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Eltern sind als Erben in Facebook-Nutzerkonto-Vertrag der Tochter eingetreten

Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam.

BGH: Facebook-Nutzervertrag ist vererbbar

Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.

Auch höchstpersönliche Dinge werden vererbt - Digitale Inhalte sind nicht anders zu behandeln als Briefe oder Tagebücher

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.


Fernmeldegeheimnis steht Übergang des Nutzerkontos auf Erben nicht entgegen

Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht "anderer" im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG.

Auch das Datenschutzrecht steht dem Anspruch der Erben nicht entgegen

Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO).
.

Und siehe diesbezüglich auch unbedingt eine nähere Betrachtung dieses Urteils in Roberts Blog (vom 13.07.2018) @ https://robertkoop.wordpress.com/tag/iii-zr-183-17/

Beschlagwortet mit LABELS/ TAGS: BGH, Bundesgerichtshof, Facebook, Facebook-Nutzervertrag, Nutzerkonto, Nutzerkonto von Verstorbenen, vererbbar, Konten von Verstorbenen, sozialen Netzwerken, Zugriff, Urteil, Grundsatzurteil, Gesamtrechts-Nachfolge, Gesamtrechtsnachfolge, Kontoberechtigten, Anspruch, Netzwerkbetreiber, Zugang zu dem Kont, Kommunikations-­Inhalte, Kommunikationsinhalte, Erbengemeinschaft, Benutzerkonto, BGH gibt Eltern recht, Benutzerkonto der Erblasserin, Vererblichkeit, Kontoinhalt, Kenntnis erlangen, Zugangsgewährung, Kontozugang, Vererbung des Vertragsverhältnisses, digitale Inhalte, Briefe, Tagebücher, Dokumente, persönliche Briefe, Persönlichkeitsrecht, Fernmeldegeheimnis, Datenschutzrecht,
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_________________
Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.


Zuletzt bearbeitet von Martin Mitchell am 17.07.2018, 02:53, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 17.12.2013
Beiträge: 12078

Beitrag(#2143068) Verfasst am: 15.07.2018, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ich begrüße das Urteil. Zum einen grundsätzlich, zum anderen aus der Sicht der Eltern des toten Mädchens:

Zitat:
Im konkreten Fall hat sich für die Eltern des Mädchens, das 2012 auf einem Berliner U-Bahnhof ums Leben kam, gelohnt, bis zum obersten deutschen Zivilgericht zu ziehen. Sie können jetzt überprüfen, ob ihr Kind gemobbt wurde oder ob es in ihrem Facebook-Account sonst irgendwelche Hinweise auf Selbstmord gab.

Sie können diese Erkenntnisse auch in einem anderen Prozess verwenden. Der Fahrer der U-Bahn hat sie nämlich als Erben der Tochter auf Schmerzensgeld verklagt: Das Mädchen habe ihren Tod bewusst herbeigeführt und ihn damit geschädigt. Gibt es bei Facebook keine Anhaltspunkte dafür, könnten die Eltern diese Klage immerhin etwas leichter abwehren.

https://www.tagesschau.de/inland/facebook-erbe-107.html



Dass ausgerechnet der Zuckerberg-Konzern sich auf den deutschen Datenschutz (Fernmeldegesetz) berufen wollte, ist schon sehr dreist.

Anfang des Jahres musste er bereits eine Niederlage vor Gericht hinnehmen:

Zitat:
Dass die Voreinstellungen von Facebook nicht unbedingt datenschutzfreundlich sind wurde wohl schon länger vermutet. Nun hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 16 O 341/15), das heute von der Verbraucherzentrale Bundesverband veröffentlicht wurde, genau das festgestellt: Facebooks Voreinstellungen sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen verstoßen gegen das deutsche Datenschutzrecht.

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/facebook-urteil-stellt-datenschutzverstoesse-fest/



Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten von Zuckerbergs Anwälten als lügenhaft und scheinheilig zu sehen.
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Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#2143355) Verfasst am: 18.07.2018, 01:25    Titel: Bundesgerichtshof: Facebook-Nutzervertrag ist vererbbar Antworten mit Zitat

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Ein höchstrichterliches Grundsatzurteil mit weitreichenden Konsequenzen weltweit!

Und für all diejenigen die auch der englischen Sprache mächtig sind hier ein diesbezüglicher Bericht in Englisch :

QUELLE / SOURCE: https://www.afp.com/en/news/15/parents-can-inherit-dead-daughters-facebook-account-german-court-doc-17h5c63 :

Zitat:
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AFP-News

[ Thursday, ] 12 July 2018

Parents can inherit dead daughter's Facebook account: German court

Germany's top court [ the Federal Court of Justice = "Bundesgerichtshof" ] ruled Thursday that Facebook should grant a grieving mother access to her dead daughter's account, in a landmark judgement for how social network data is treated after its owners pass away.

Judges at the Federal Constitutional Court [ sic ] found that the daughter's contract with Facebook was part of her legacy and should be passed on to the mother, giving her full access to the daughter's account including her posts and private messages.

"The contract covering a user account with a social network is transferred to the heirs of the original owner of the account," the Karlsruhe-based court ruled.

Those heirs "have a claim on the network operator for access to the account including communications data," the ruling continued.

The mother has battled Facebook through a years-long series of appeals after her 15-year-old daughter was killed by an underground train in 2012.

The plaintiff hopes the data will shed light on whether the death was an accident or a suicide.

As well as offering emotional closure, court documents show, the information could clear up whether the train driver is owed compensation -- as he might be if the daughter did kill herself.

- Diary or data? -

The mother argued the contents of her daughter's Facebook account are legally identical to a private diary or letters that might be inherited by loved ones after a person's death.

Judges at the court of first instance in Berlin agreed that the contract between the deceased and Facebook was covered by inheritance law, including the digital content created on the account.

And parents of a minor in any case had a right to know when and with whom their daughter had communicated, they added.

But the Berlin appeals court, in a 2017 decision, backed Facebook's argument that "privacy in telecommunications is guaranteed by Germany's Basic Law (Constitution)" -- for the daughter as well as for the people she exchanged messages with.

Now the Constitutional Court [ sic ] has found that "a person sending a message can be sure that [Facebook] will only make it available to the account they selected" as recipient of the message.

But the way Facebook works means "there is no assurance that only the owner of the account and no third parties will find out about the account's contents," the judges added.

What's more, "even legal relationships with highly personal content are transferred to the heirs" after someone's death, the judges said, citing explicitly the examples of "analogue documents like diaries and personal letters".

Even the European Union's latest and strictest data protection rules, known as GDPR, do not stand in the way of the transfer, they added, as "the regulation only protects living people".

- In memoriam -

A Facebook spokesman told AFP the firm had "a different position" from the court, adding that "the question of how we balance the wishes of relatives and protecting the privacy of third parties is among the most difficult that we face".

It was not immediately clear whether or how the social network might adjust its processes in case of a user's death in response to the judgement.

The social network at present offers only two options to relatives when a user dies.

One allows them to turn the page into a "memorial" allowing people to post their condolences, but with no access to the deceased's private messages.

Otherwise, a form allows relatives to ask Facebook to delete the dead person's account.

Germany is far from the first country to see moral and legal battles over how to deal with digital data whose owners have passed away.

In 2016, Apple resisted attempts by the FBI to force it to unlock an iPhone belonging to one of two people who had carried out a mass shooting in San Bernardino, California, in December 2015.

But the company was more open to an Italian father who in 2016 asked it to unlock a phone belonging to his child who had died of cancer, allowing him to recover precious memories and photos.

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See too REUTERS NEWS AGENCY @ https://www.reuters.com/article/us-facebook-privacy-germany/heirs-can-access-facebook-account-of-deceased-relatives-german-court-idUSKBN1K219A
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Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
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