zamis Gast
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(#27533) Verfasst am: 15.09.2003, 14:27 Titel: BSHG |
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Hmm, ich brauch mal jemanden, der sich etwas mit Sozialrecht, also dem Bundessozialhilfegesetz auskennt.
In dem Paragraphen 88 BSHG ist das vom Antragsteller(in)
"Einzusetzende Vermögen, Ausnahmen" festgeschrieben.
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) (...)
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen liegt im Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes ergibt. & (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.
Zu dem einzusetzenden Vermögen zählt auch der Rückkaufwert von etwaig privat abgeschlossenen Versicherungen, Lebens- und sogar für Ausbildungsversicherungen für die Kinder, selbst wenn diese von Dritten, bspw. den Grosseltern monatlich bezahlt wird. Gab es Präzidenzfälle, in denen Sozialgerichte anderslautend geurteilt haben?
Also die Auflösung der Ausbildungsversicherung für die Kinder als unzumutbare Härte angesehen wurde?
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