Heike Jackler hat folgendes geschrieben: | ||
Deshalb heißt es z.B. im Kirchenausttrittsgesetz von NRW:
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Zitat: |
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist. |
Heike Jackler hat folgendes geschrieben: |
Ich habe einige Landesgesetze durchgeschaut. Es ist jetzt immer das Ende des Monats, in dem der Austritt stattfindet.
Das war vor einiger Zeit noch anders, ist aber - wie ich mich dunkel erinnere aufgrund von Klagen - geändert worden. |
Heike Jackler hat folgendes geschrieben: |
Ich habe einige Landesgesetze durchgeschaut. Es ist jetzt immer das Ende des Monats, in dem der Austritt stattfindet.
Das war vor einiger Zeit noch anders, ist aber - wie ich mich dunkel erinnere aufgrund von Klagen - geändert worden. |
Zitat: |
... bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt. |
cogito_ergo_sum hat folgendes geschrieben: |
Wofür ich allerdings bete, das ist mein Ding. |
Heike Jackler hat folgendes geschrieben: |
Es gibt einen Unterschied zwischen Wirksamwerden des Austritts und Beendigung der Kirchensteuerpflicht. Und das kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. |
Heike Jackler hat folgendes geschrieben: | ||
Das kann aber leicht passieren, wenn sie deinen Austritt nicht anerkennen. Stell dir vor, du ziehst Mitte nächsten Jahres nach Deutschland zurück und verdienst dort dein Geld. Du trittst dann sofort aus der Kirche aus. Dafür ist dann ja wieder die deutsche Behörde zuständig. Du denkst, du musst ja nun keine Kirchensteuer zahlen? Doch. Der Kirchenaustritt wird zwar zum Ende des Monats oder des Folgemonats gültig, aber Kirchensteuer ist eine Jahressteuer. Am Ende des Jahres wird ausgerechnet, wieviel Kirchensteuer du bei deinem Jahresverdienst (das, was du in Deutschland verdient hast) hättest zahlen müssen. Da du ein halbes Jahr noch in der Kirche warst, zahlst du auch die Hälfte dieser rechnerischen Jahreskirchensteuer. |
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