George hat folgendes geschrieben: |
die antiautoritäre erziehung ist aus guten gründen gescheitert.
Autorität beeinhaltet die möglichkeit zur Strafe , insofern sollte ein Staat auch strafen können. Darüberhinaus muß die Gesellscahft auch die möglichkeit haben sich vor besonders gefährlichen Individuen langfristig oder lebenslang zu schützen. |
caballito hat folgendes geschrieben: |
Man geht von diesem Gedanken deswegen ab, eben weil man spürt, dass das Strafrecht, so wie es ist, damit nicht legitimierbar ist. |
caballito hat folgendes geschrieben: |
Insofern habe ich mich vielleicht falsch ausgedrückt, wenn ich von Abschreckung sprach - es geht eigentlich eher um eine Art Erpressung: |
caballito hat folgendes geschrieben: |
Man geht von diesem Gedanken deswegen ab, eben weil man spürt, dass das Strafrecht, so wie es ist, damit nicht legitimierbar ist. |
caballito hat folgendes geschrieben: |
Weil es nämlich in Wirklichkeit gar nicht darum geht, ein rational begründetes Strafrecht auf dieser Basis zu schaffen, sondern einzig darum, eine rationalisierende Begründung für das real existierende Strafrecht (das eben letztlich doch auf dem Rachegedanken gründet, was man aber nicht zugeben will) zu finden. |
Thao hat folgendes geschrieben: | ||
Von welchem Gedanken? |
Zumsel hat folgendes geschrieben: | ||
Bei Abschreckung geht es letztendlich immer um eine Art von Erpressung. Und dass Strafen, die der Abschreckung dienen, nicht um ihrer selbst Willen eingehalten werden, sondern weil sie ansonsten ihre Wirksamkeit einbüssten, versteht sich ja wohl auch von selbst. |
Zumsel hat folgendes geschrieben: |
So wie ich Step verstanden habe, sind seine ethischen Bedenken dahingehend, dass Menschen um eines (wenn auch wirksamen) Prinzips Willen bestraft werden und nicht aufgrund ihrer individuellen Gefährlichkeit. |
Zumsel hat folgendes geschrieben: |
Das real existierende Strafrecht ist doch auch nicht aus dem Nichts entstanden. Thao wies doch schon daraufhin, dass es im Grunde ein Mischmasch aus allem ist. Und dass auch der Rache-Gedanke darin nicht fehlt, lässt sich ebenfalls rational begründen – und zwar durch das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung. Wenn die Bürger nicht wenigstens das Gefühl haben, dass es in ihrem Sinne halbwegs "gerecht" zugeht, bekommt der Rechtsstaat nämlich ein Akzeptanzproblem. |
Thao hat folgendes geschrieben: |
Caballito begründet seine Ablehnung durch die fehlende Legitimation, die darin liege, dass der Täter sich wissentlich auf das Risiko eingelassen hat.
Wie könnte man diese Legitimationsforderung begründen? Ist das nicht "Keine Strafe ohne Schuld"? Werden hier nicht zwei Ansätze zu einem vereint? |
caballito hat folgendes geschrieben: |
Nein. Es ist zwar in der Tat eine Form von "Keine Strafe ohne Schuld", aber mit einem anderen Schuldbegriff als dem der absoluten Theorien. Die Schuld liegt nicht, wie in den absoluten Theorien, im erlittenen Unrecht des Opfers, sondern einzig im Fehlverhalten des Täters (Mit interessanten Konsequenzen übrigens für Fahrlässigkeitstaten und versuchte Taten), es geht also um Verantwortung.
|
Thao hat folgendes geschrieben: |
Ich fände es hilfreich, wenn du etwas genauer ausführen könntest, was du unter Schuld verstehst |
Thao hat folgendes geschrieben: |
und warum jemand, der verantwortlich ist, bestraft werden darf, während jemand, der nur gefährlich oder nicht verantwortlich ist, nicht bestraft werden darf.
Ist deine Antwort "weil es ungerecht wäre"? |
Thao hat folgendes geschrieben: |
Abschreckung funktioniert durch das Entdeckungsrisiko, ein hohes Entdeckungsrisiko schreckt ab. Stellt man ein Verhalten nicht unter Strafdrohung, kann man auch nicht erwischt werden, insofern gibt es eine abschreckende Wirkung von Strafen. |
Thao hat folgendes geschrieben: |
Das ist Ansicht von Kant. Die Schuld wird also durchaus im Fehlverhalten des Täters gesehen, das Indiz für dessen "innere Bösartigkeit" ist! |
Caballito hat folgendes geschrieben: |
Da aber jedem abwägenden veranbtwortlichen potentiellen Täter klar ist, dasss er sich später nicht wird darauf berufen können, dass er nicht verantwortlich war, und der nicht verabtwortliche Täter ohnehin nicht abschreckbar ist, ist die Vollstreckung durch den Strafzweck nicht gedeckt. |
Caballito hat folgendes geschrieben: |
Erstens ist diese Begründung zumindest teilweise zirkelschlüssig, weil das Gerechtigsempfinden der Bevölkerung maßgeblich vom Strafrecht beeinflusst wird. |
Zumsel hat folgendes geschrieben: | ||
Unter Umständen schon. Und zwar dann, wenn sich beispielsweise herausstellen würde, dass es eine viel wirksamere Abschreckung ist, nicht nur den Täter, sondern auch noch dessen Familie zu bestrafen. |
Zumsel hat folgendes geschrieben: | ||
Diese Behauptung ist mindestens ebenso zirkelschlüssig. |
caballito hat folgendes geschrieben: | ||
Im Grunde nichts anderes als Verantwortung/Zurechenbarkeit. Das Wissen um und den Willen zum "Erfolg" (Direkter Wille oder Inkaufnahme). Also nix mit "innerer Bösartigkeit", sondern schlicht und einfach bewusstes schädliches/gefährliches Verhalten. |
caballito hat folgendes geschrieben: |
Zunächst mal zur Definition: Strafe in dem Zusammenhang ist ausschließlich die Vollstreckung der negativ generalpräventiven Strafdrohung - also die Zufügung eines Leids (ohne direkten positiven Zweck) auf der Grundlage einer bereits geschehenen (also nicht mehr zu verhindernden) Tat. Da diese Maßnahme keinen positiven Zweck hat, sondern wirklich nur dem Betroffenen schadet, kann sie nur dadurch legitimiert sein, dass sie notwendig ist, um den Zweck der Strafdrohung zu sichern, weil ihre Nichtvollstreckung potentiellen Tätern vermitteln würde, auch davonzukommen. Da aber jedem abwägenden verantwortlichen potentiellen Täter klar ist, dasss er sich später nicht wird darauf berufen können, dass er nicht verantwortlich war, und der nicht veranwortliche Täter ohnehin nicht abschreckbar ist, ist die Vollstreckung durch den Strafzweck nicht gedeckt. |
caballito hat folgendes geschrieben: |
Was den nur gefährlichen "Täter" angeht: Die Gefahr besteht immer in Taten, die er begehen könnte - oder auch nicht. Sicher können hier Maßnahmen legitim und erforderlich sein, ihn daran zu hindern. Aber: Derartige Maßnahmen sind allein durch ihre Effektivität begründet, ihn zu hindern. Eine Legitimation, ihn mehr zu beschränken, als zu diesem Zweck erforderlich, besteht nicht. Insofern besteht hier ein krasser Gegensatz zur Strafe, die ja gerade derartige, eigentlich sinnfreie, Beschränkungen auferlegen soll. |
Zumsel hat folgendes geschrieben: | ||
Im Klartext: Es spielt überhaupt keine, ob man Mord mit 15 Jahren oder bloß mit einer Woche Haft bestraft? |
Zumsel hat folgendes geschrieben: | ||
Kant vertrat eben eine deontologische Ethik. Die aber ist nicht nötig, um das Schuldprinzip zu rechtfertigen. Hierzu reicht das bloß pragmatische Interesse eines jeden einzelnen Bürgers, vor Willkür von Seiten des Staates geschützt zu werden. |
Thao hat folgendes geschrieben: | ||||
In der Strafrechtsterminologie ist das der Vorsatz. |
Thao hat folgendes geschrieben: |
Du meinst sicher unrechtes Handeln trotz normativer Ansprechbarkeit. Das wäre ein moderner Schuldbegriff. |
Thao hat folgendes geschrieben: | ||
Mein Problem mit diesem Ansatz ist, dass in ihm jegliche Ethik fehlt! Diese muss man erst "von außen" einbringen. |
Thao hat folgendes geschrieben: |
Würde ich Unschuldige bestrafen, der Gesellschaft aber vortäuschen, diese wären verantwortlich, um maximale Abschreckung zu erreichen (durch das Vortäuschen eines enorm hohen Entdeckungs- und Bestrafungsrisikos), dann würde dies dem Zweck der Strafe völlig genüge tun, die Strafe wäre sozusagen gerechtfertigt. |
Thao hat folgendes geschrieben: | ||
Das beruhigt mich überhaupt nicht. Das wäre Gedankenstrafrecht! |
Thao hat folgendes geschrieben: |
Es ist äußerst schwer hier Grenzen zu ziehen und eine klare Aussage zu machen. Soweit ist die Forschung nicht. |
Caballito hat folgendes geschrieben: |
Selbst das wäre immer ncoh eine Bestrafung des Täters. |
Caballito hat folgendes geschrieben: |
Wo bitte soll hier ein Zirkel sein? |
Zitat: |
Die lange Nacht der ZEIT
: Fischer im Recht – Ein Gespräch mit Deutschlands bekanntestem Strafrichter Thomas Fischer Thomas Fischer war Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof und Kolumnist bei ZEIT ONLINE. Im Gespräch mit Sabine Rückert, stellv. Chefredakteurin DIE ZEIT, und Stephan Lebert, Leiter des Ressorts Recht&Unrecht, stellt er sich den großen Fragen des Rechts und sprach über diese und weitere Fragen: Was ist Schuld? Ist Rache etwas Schlechtes? Gibt es das Böse im Menschen? Und auch aktuellen Problemen: Sind illegale Autorennen Mord? Was nützen Strafverschärfungen? |
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