step hat folgendes geschrieben: |
@tillich, für mich ist es ein schwieriges Grenzziehungsproblem, daher meine Frage an Dich, wo genau Du die Grenze ziehen würdest.
Hier meine eigene Liste: a) modische, individuelle, auch kulturell bedingte Accessoires sind bei Schülern wie Lehrern akzeptabel (z.B. Piercings, Dirndl ...) - darunter fallen für mich erstmal auch Kopftücher, wenn man das Gesicht noch erkennt. b) religiöse [edit: und politische] Symbole, solange sie nicht hetzen / diskriminieren, sind mE bei Schülern akzeptabel (z.B. Kreuzkettchen, "Jesus lebt" T-Shirts, Kippa, Schleier, [edit: "Stoppt den Kapitalismus"] ...). |
step hat folgendes geschrieben: |
c) religiöse / politische Symbole bei Lehrern an öffentlichen Schulen (Schleier, Kippa, Nonnentracht, "Merkel" oder "Stopp TTIP" T-Shirt) finde ich nicht akzeptabel. Hier vertrete ich die Ansicht, daß ein Lehrer seine individuelle religiöse und auch politische Ideologie in seiner lehrenden (und damit auch Macht-) Funktion in den Hintergrund zu stellen hat. |
Girls of Apocalypse hat folgendes geschrieben: |
I don't care about your hair
Doesn't matter what you wear |
Urteilsbegründung BVG hat folgendes geschrieben: |
Abweichende Meinung des Richters Schluckebier und der Richterin Hermanns
Die Bewertung des Senats, das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen beeinträchtige die negative Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie das Elterngrundrecht nicht, halten wir für nicht realitätsgerecht. Sie vernachlässigt, dass das Schüler-Pädagogen-Verhältnis ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis ist, dem Schüler und Eltern unausweichlich und nicht nur flüchtig ausgesetzt sind. Aufgabe der Lehrpersonen ist es unter anderem, die Schüler zu erziehen und zu beurteilen (§ 57 Abs. 1 SchulG NW). Dies bedingt ein weitaus stärkeres Ausgesetztsein gegenüber religiösen Bekundungen als es bei Begegnungen im gesellschaftlichen Alltag der Fall ist. |
step hat folgendes geschrieben: |
Es kann dennoch der Transparenz und Glaubwürdigkeit dienen, wenn der Lehrer seine persönliche Ansicht in ganz bestimmten Situationen äußert, etwa in einer politischen / ethischen Diskussion. Im normalen Kontext (Matheuntericht) wäre das aber unangebracht und eine reine manipulative Werbemaßnahme. |
step hat folgendes geschrieben: |
Speziell schwierig finde ich den Fall, wenn ein Kleidungsstück eines chülers (etwa ein Ganzkörperschleier) als rein religiös/kulturell gedeutet werden kann, aber eben auch als Diskriminierungssymbol. Beide Deutungen haben mE berechtigte Argumente. Vielleicht wäre es vergleichbar mit dem (fiktiven) Fall eines Korsetts, das dem es tragenden Mädchen keine sportlichen Bewegungen erlaubt und es generell einschränkt, aber von ihr willentlich getragen wird, weil es der traditionellen Rolle der Frau in ihrer Familie enstpricht. |
step hat folgendes geschrieben: |
Letztlich ist es also die Frage, bis zu welcher Grenze die Allgemeinheit ihre Grundrechte verteidigen soll, auch gegen individuelle Traditionen und Werte. Wo würdest Du diese Grenze ziehen? |
Skeptiker hat folgendes geschrieben: | ||
Interessant ist der im Urteil mit aufgeführte Dissenz bei der Entscheidung des BVerfG in Form der Minderheitenmeinung zweiter Richter/-innen:
So ähnlich hatte ich bereits oben in meinen Beiträgen argumentiert. Zusätzlich hatte ich auf den Bildungsauftrag der Schule in einer dem Anspruch nach modernen, aufgeklärten und freien Gesellschaft abgestellt und hierbei die negative Religionsfreiheit ähnlich wie die beiden Juristen als für den Bereich der Schule besonders hohes Gut eingeschätzt ...- |
Abweichende Meinung hat folgendes geschrieben: |
Die vom Senat geforderte einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie misst der Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie dem Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler im Verhältnis zur Glaubensfreiheit der Pädagogen zu geringes Gewicht bei. |
Abweichende Meinung hat folgendes geschrieben: |
Der Senat beschneidet in nicht akzeptabler Weise den Spielraum des Landesschulgesetzgebers bei der Ausgestaltung des multipolaren Grundrechtsverhältnisses, das gerade die bekenntnisoffene öffentliche Schule besonders kennzeichnet. |
Abweichende Meinung hat folgendes geschrieben: |
Die Pädagogen genießen zwar ihre individuelle Glaubensfreiheit. Zugleich sind sie aber Amtsträger und damit der fördernden Neutralität des Staates auch in religiöser Hinsicht verpflichtet. Denn der Staat kann nicht als anonymes Wesen, sondern nur durch seine Amtsträger und seine Pädagogen handeln. Die Verpflichtung des Staates auf die Neutralität kann deshalb keine andere sein als die einer Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität. |
Abweichende Meinung hat folgendes geschrieben: |
Die Bewertung des Senats, das Tragen religiös konnotierter Bekleidung durch Pädagoginnen und Pädagogen beeinträchtige die negative Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie das Elterngrundrecht nicht, halten wir für nicht realitätsgerecht. |
Abweichende Meinung hat folgendes geschrieben: |
Schließlich kann das Tragen religiös konnotierter Kleidung durch Pädagogen zu Konflikten innerhalb der Schülerschaft und unter den Eltern führen und sie befördern. |
Abweichende Meinung hat folgendes geschrieben: |
Das vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegte Normverständnis des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schule nach der nordrhein-westfälischen Landesverfassung und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen dem Verhaltensgebot nach Satz 1 nicht widerspricht, wahrt die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dem Senat ist darin zuzustimmen, dass ein Verständnis des Satzes 3 von § 57 Abs. 4 SchulG NW im Sinne einer echten Freistellungs- und Privilegierungsklausel zum Bekundungsverbot des Satzes 1 wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig wäre. Die vom Bundesarbeitsgericht gefundene Auslegung vermeidet ein solches Ergebnis jedoch. Sie steht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang, widerspricht keineswegs dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers und bestimmt auch den normativen Gehalt der Regelung nicht grundlegend neu. Es trifft zwar zu, dass die Gesetzesinitiatoren mit Satz 3 der Vorschrift zunächst die Vorstellung verbanden, anders als das islamische Kopftuch etwa könnten bestimmte traditionelle, im christlichen oder jüdischen Glauben wurzelnde Bekleidungsformen zugelassen werden. Diese Ursprungsvorstellungen haben im weiteren Verlauf des von vielfältigen Einflüssen bestimmten Gesetzgebungsverfahrens jedoch einen Wandel erfahren. |
Schulgesetz NW hat folgendes geschrieben: |
§57 (4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen. http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Dienstrecht/Personalvertretungsrecht/Auszug-SchulG.pdf |
Zitat: |
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 28. Juni 1950 Artikel 7 (Fn 4) (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. Artikel 12 (Fn 5) (3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2320020927105939563#det250809 |
Zitat: |
Employment Discrimination Based on Religion, Ethnicity, or Country of Origin
Anger at those responsible for the tragic events of September 11 should not be misdirected against innocent individuals because of their religion, ethnicity, or country of origin. Employers and labor unions have a special role in guarding against unlawful workplace discrimination. Title VII of the Civil Rights Act of 1964 prohibits workplace discrimination based on religion, national origin, race, color, or sex. At this time, employers and unions should be particularly sensitive to potential discrimination or harassment against individuals who are - or are perceived to be - Muslim, Arab, Afghani, Middle Eastern or South Asian (Pakistani, Indian, etc.). The law's prohibitions include harassment or any other employment action based on any of the following:
- Physical or cultural traits and clothing: Harassing or otherwise discriminating because of physical, cultural, or linguistic characteristics, such as accent or dress associated with a particular religion, ethnicity, or country of origin. For example, harassing a woman wearing a hijab (a body covering and/or head-scarf worn by some Muslims), or not hiring a man with a dark complexion and an accent believed to be Arab. - Perception: Harassing or otherwise discriminating because of the perception or belief that a person is a member of a particular racial, national origin, or religious group whether or not that perception is correct. For example, failing to hire an Hispanic person because the hiring official believed that he was from Pakistan, or harassing a Sikh man wearing a turban because the harasser thought he was Muslim. - Association: Harassing or otherwise discriminating because of an individual's association with a person or organization of a particular religion or ethnicity. For example, harassing an employee whose husband is from Afghanistan, or refusing to promote an employee because he attends a Mosque. http://www.eeoc.gov/laws/types/fs-relig_ethnic.cfm |
smallie hat folgendes geschrieben: | ||
Als Anhang: die oft gescholtenen Amis sind bei dem Thema einen Schritt weiter als wir. So sollten Laizisten das machen.
(Sorry, diesmal ohne Übersetzung.)
Das war's. Ende der Übertragung. |
smallie hat folgendes geschrieben: | ||
Als Anhang: die oft gescholtenen Amis sind bei dem Thema einen Schritt weiter als wir. So sollten Laizisten das machen.
(Sorry, diesmal ohne Übersetzung.)
Das war's. Ende der Übertragung. |
Zitat: |
Im April nimmt Air France nach acht Jahren wieder Flugverbindungen nach Teheran auf. Doch viele Flugbegleiterinnen wollen sich dem islamischen Dresscode nicht unterwerfen. |
Lebensnebel hat folgendes geschrieben: | ||
Kopftuchstreit andersrum
http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/air-france-flugbegleiter-gegen-kopftuchpflicht-in-teheran-14160148.html
|
beachbernie hat folgendes geschrieben: | ||||
Seit wann ist es Sache des Arbeitgebers wie sich seine Beschaeftigten nach Feierabend kleiden? |
beachbernie hat folgendes geschrieben: |
Die Airline sollte sich solcher "Empfehlungen" enthalten und wenn die Verantwortlichen ein bisschen Arsch in der Hose haben ihren Beschaeftigten zur Seite stehen, wenn sie Probleme mit irgendeinem bescheuerten "Dresscode" kriegen, wobei es prinzipiell gleichgueltig ist ob es sich dabei um die Kopftuchpflicht in Teheran handelt oder ein Kopftuchverbot irgendwo anders. |
marram hat folgendes geschrieben: | ||||||
Doch das ist es irgendwie tatsächlich. Das nennt sich Fürsorgepflicht. Diese Fürsorgepflicht schließt z. B. bei Auslandseinsätzen auch mit ein, dass der Arbeitnehmer eine entsprechende Einweisung in die Gepflogenheiten und Gesetze des Landes erhält um zu verhindern, dass er sich unwissentlich strafbar macht. Ich kenn das selbst von einer Firma, die regelmäßig Monteure ins außereuropäische Ausland schickt. Die erhalten, je aufs Land zugeschnitten, eine Einweisung und entsprechende Unterlagen. Und natürlich ist das auch in Interesse des Arbeitgebers. Nix schlimmer als ein Skandal oder Ärger, weil sich ein Arbeitnehmer daneben benommen hat oder gar dort geltende Gesetze -gebrochen hat. Den Wahnsinnszirkus mit Behörden - oder womöglich gar Lebensgefahr für den Arbeitnehmer, möchte sicher jede halbwegs seriöse Firma vermeiden. |
marram hat folgendes geschrieben: | ||
Und wie soll die Firma das denn machen, wenn die Religionspolizei eine Mitarbeiterin in irgend einen Knast befördert und ihr der Prozess gemacht wird? Soviel Einfluss hat auch die Airline nicht um da noch was machen/helfen zu können. |
beachbernie hat folgendes geschrieben: | ||||
Seit wann ist es Sache des Arbeitgebers wie sich seine Beschaeftigten nach Feierabend kleiden? Die Airline sollte sich solcher "Empfehlungen" enthalten und wenn die Verantwortlichen ein bisschen Arsch in der Hose haben ihren Beschaeftigten zur Seite stehen, wenn sie Probleme mit irgendeinem bescheuerten "Dresscode" kriegen, wobei es prinzipiell gleichgueltig ist ob es sich dabei um die Kopftuchpflicht in Teheran handelt oder ein Kopftuchverbot irgendwo anders. |
beachbernie hat folgendes geschrieben: |
... Die koennen denen zumindest einmal den Anwalt bezahlen. Darueberhinaus sollten sie deutlich machen, dass sie in solchen Faellen, bei Eingriffen in persoenliche Selbstbestimmungsrechte, generell auf der Seite ihrer Beschaeftigten stehen. |
sehr gut hat folgendes geschrieben: | ||||||
http://www.benimmregeln-reise.de/benimmregeln_kanada.html Anmerkung: Das ist ein Langstreckenflug, für Hin+Rückflug am Stück ist die Zeit zu knapp so das die gesetzliche Ruhezeit im Iran verbracht werden muß, das ist also schon sowas wie eine Einreise in ein anderes Land, die hängen nicht 24h am Flughafen-Gate rum. |
marram hat folgendes geschrieben: | ||
Ja toll. Nettes Statement des Arbeitgebers. Und was nutzt das der Arbeitnehmerin, die dann von der Religionspolizei in einen iranischen Frauenknast verfrachtet wurde und dann zu einer Prügelstrafe oder ähnlichem verurteilt wird? DIE hat dann die A...karte. Da kann die Firma Anwälte bezahlen oder protestieren wie sie will. Die Frau ist die leidtragende. Und du glaubst doch nicht im Ernst, dass es die iranischen Religionswächter irgendwie juckt, was da so eine französische Airline an Anwälten auffährt. Im Zweifelsfall werden diese Anwälte einfach nicht zur Gerichtsverhandlung zugelassen. Und wenn die Airline damit droht den Flugbetrieb einzustellen? Ja mei, des juckt die Iraner vermutlich nicht mal 1 Sekunde lang. Dann fliegt eben zukünftig ne andere Airline. |
beachbernie hat folgendes geschrieben: |
Soweit ich das verstehe wollen die Frauen durch den Verstoss gegen den Teheraner "Dresscode" ein politisches Statement machen. Es geht hier um erwachsene Menschen, die voll fuer ihr Verhalten verantwortlich sind. Deshalb endet hier die Fuersorgepflicht des Arbeitgebers bei einem unverbindlichen Hinweis auf die Rechtslage im Iran.
Die betreffenden Frauen gehen mit ihrer Aktion ein weitaus geringeres Risiko ein als iranische Frauen ohne Unterstuetzung von aussen (und deshalb machen solche Solidaritaetsaktionen auch sehr viel Sinn und verdienen Unterstuetzung!), da sie im Ernstfall ihre Botschaft im Hintergrund haben und hoffentlich auch ihren Arbeitgeber, der sich nicht zum Komplizen der Religionspolizei machen lassen sollte. In solchen Faellen duerften die iranischen Behoerden naemlich moegliche diplomatische Verwicklungen und die Reaktion der Weltoeffentlichkeit auf die Inhaftierung von Stewardessen wegen so einen Sch****dreck scheuen und versuchen den Frauen ueber ihren Arbeitgeber Druck zu machen. Z.B. indem sie konkret die Fluggesellschaft auffordern den Frauen mit Entlassung zu drohen und sie notfalls auch rauszuschmeissen falls sie sich nicht fuegen. So geht das naemlich diskreter als mit direkten Repressalien iranischer Stellen und ist genauso wirkungsvoll. Und sich solchen Ansinnen zu verweigern meinte ich mit "sich hinter die eigenen Beschaeftigten stellen" und ich glaube so ist das auch von der fraglichen Gewerkschaft gemeint. Ich wuerde hier allerdings noch einen Schritt weitergehen und ganz allgemein von Arbeitgebern verlangen prinzipiell willkuerliche, schikanoese Eingriffe staatlicher Stellen in die persoenlichen Freiheitsrechte ihrer Beschaeftigten nicht zu akzeptieren, sondern auf deren freies Selbstbestimmungsrecht zu verweisen und es grundsaetzlich abzulehnen in solchen Faellen selber sanktionierend gegen Beschaeftigte vorzugehen oder sie verbindlich anzuweisen auf ihre Freiheitsrechte zu verzichten. |
sehr gut hat folgendes geschrieben: | ||
Angenommen ein nord-koreanisches Flugzeug landet auf Haida-Gwaii. Eine Stewardess aus Nord-Korea zündet sich außerhalb des Flughafens einen Joint auf der Strasse an(in Nord-Korea war Cannabis als einziges Land nie verboten). Kommt dann ein Mountie und nimmt ihr die "persönlichen Freiheitsrechte"? Oder wird es akzeptiert wenn es als "politisches Statement" gemeldet wurde? |
sehr gut hat folgendes geschrieben: |
(..)
Angenommen ein nord-koreanisches Flugzeug landet auf Haida-Gwaii. Eine Stewardess aus Nord-Korea zündet sich außerhalb des Flughafens einen Joint auf der Strasse an(in Nord-Korea war Cannabis als einziges Land nie verboten). Kommt dann ein Mountie und nimmt ihr die "persönlichen Freiheitsrechte"? Oder wird es akzeptiert wenn es als "politisches Statement" gemeldet wurde? |
beachbernie hat folgendes geschrieben: |
Ich garantiere Dir, dass die Frau nicht von der Polizei belaestigt wird. |
Zoff hat folgendes geschrieben: |
Ich würde gerne wissen was passieren würde, wenn sich eine Stewardess aus Nord-Korea in Nordkorea auf der Strasse eine Tüte anzünden würde.. |
sehr gut hat folgendes geschrieben: | ||
Und hatte mit so einer Antwort gerechnet Gut, dann landet das Flugzeug eben in Texas, USA. Und was passiert da mit der Frau? |
sehr gut hat folgendes geschrieben: | ||
"Cannabis wird in Nordkorea nicht als Droge eingestuft. Man nennt es dort «ip tambae», zu deutsch «Mundtabak», und es wird öffentlich geraucht." |
beachbernie hat folgendes geschrieben: | ||||
Als Arbeitgeber wuerde ich in dem Fall alles versuchen um die Frau aus den Klauen der einheimischen religioesen Fanatiker dort zu befreien. Die US-Gesetze gegen Cannabis sind genauso bescheuert wie die iranischen gegen offen getragene Frauenhaare und exakt genauso ueberfluessig. In beiden Faellen kommt es wegen solcher Lappalien zu grotesken, jedes Mass sprengenden Strafen. Und ja, wer gegen solch willkuerliche Gesetze verstoesst ist kein Verbrecher und wer bewusst dagegen verstoesst um auf deren Unsinnigkeit aufmerksam zu machen, verdient unsere Solidaritaet. |
Zitat: |
er Vorsitzende des Gerichts für Cyberkriminalität, Dschawad Babaje, sagte im Staatsfernsehen, es gehe unter anderem um unverschleierte Models im Online-Fotodienst Instagram. Im Zuge zweijähriger verdeckter Ermittlungen seien auf Instagram 170 Verdächtige identifiziert worden, hieß es in einer Erklärung des Sondergerichts. Davon seien 59 Fotografen und Visagisten, 58 Models sowie 51 Manager von Modehäusern. |
Zitat: |
Wer alle religiösen Zeichen aus der Firma verbannt, darf auch Kopftücher verbieten. So könnte das Urteil des EuGH ausfallen. Das ist fair – löst aber ein Problem nicht. |
Zitat: |
AWO gegen Kopftuch in der Schule
Eine Muslimin erhält von der AWO Hessen Süd eine mündliche Zusage, arbeitet zwei Tage in der Kinderbetreuung - dann heißt es: wegen ihres Kopftuchs darf sie nicht beschäftigt werden. Nun geht der Streit vor Gericht. |
Zitat: |
Eine Professorin der Uni Würzburg hat eine ihrer Studentinnen aufgefordert, ihr Kopftuch abzulegen. Daraufhin entbrannte ein Streit. |
Lebensnebel hat folgendes geschrieben: | ||
https://www.derwesten.de/panorama/streit-um-kopftuch-im-hoersaal-laesst-vorlesung-platzen-id212366559.html
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DonMartin hat folgendes geschrieben: | ||||
Na dann wuensche ich der Dame viel Glueck, dass sie im angeblich saekularen Deutschland des Jahres 2017 durchsetzen kann, was Kemal Atatuerk schon in der islamischen Tuerkei der 1920er geschafft hat. |
DonMartin hat folgendes geschrieben: | ||||
Na dann wuensche ich der Dame viel Glueck, dass sie im angeblich saekularen Deutschland des Jahres 2017 durchsetzen kann, was Kemal Atatuerk schon in der islamischen Tuerkei der 1920er geschafft hat. |
DonMartin hat folgendes geschrieben: | ||||
Na dann wuensche ich der Dame viel Glueck, dass sie im angeblich saekularen Deutschland des Jahres 2017 durchsetzen kann, was Kemal Atatuerk schon in der islamischen Tuerkei der 1920er geschafft hat. |
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