cogito_ergo_sum hat folgendes geschrieben: |
"Hört nicht auf jene, die euch sagen, daß Keuschheit 'out' sei.
In eurem Herzen wisst ihr, daß wahre Liebe ein Geschenk GOTTES ist und Seinen Plan zur Vereinigung von Mann und Frau in der Ehe achtet. Lasst euch nicht von falschen Werten und trügerischen Parolen einnehmen ..." (Papst Johannes Paul II. am 26.1.1999) |
kamelpeitsche hat folgendes geschrieben: |
Und wegen Songtexten: Die findet man zuhauf im iNet, eine Copyrightverletzung würde bei Veröffentlichung nicht vorliegen |
Zitat: |
7. Zitatrecht
Die Verwertungsrechte der Urheber werden durch das Zitatrecht eingeschränkt (§ 51 UrhG). Zweck der Zitierfreiheit ist es, die Freiheit der Auseinandersetzung mit fremden Gedanken zu fördern, und zwar auch so, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus geschützten Werken anderer deutlich gemacht werden können ("Kleinzitat"). Das Kleinzitat ist auch bei Multimediawerken möglich, wobei, wenn es nicht anders geht, auch ganze Werke zitiert werden können (Fotos, Bilder, Zeichnungen). Bei wissenschaftlichen Werken ist es grundsätzlich zulässig, ganze Werke anderer aufzunehmen ("Großzitat"). Das würde es im Prinzip ermöglichen, in eine Multi-Media-CD, soweit sie als wissenschaftliches Werk angesehen werden kann, ganze Bilder, Fotos, Zeitungsartikel, Aufsätze und andere kleine Abhandlungen im Volltext zu übernehmen. Allerdings sind Zitate immer nur "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zulässig, was im Einzelfall den Zitatumfang beschränkt. Beim Zitieren sind immer folgende Einschränkungen zu beachten: · Es muß eine innere Verbindung zwischen demeigenem Werk und dem zitierten Werk bestehen. Diese liegt nur vor, wenn das Zitat a) zur Erläuterung, Veranschaulichung oder Bestätigung der eigenen Gedankenführung oder b) im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk benutzt wird. Dabei kann das Zitat auch als Blickfang, als Beispiel verwendet oder als Motto vorangestellt werden. Nicht zulässig ist es dagegen, Zitate anzuhäufen, um den eigenen Text zu verlängern. Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn Zitate eines einzigen fremden Urhebers angehäuft werden. Als unzulässig hat die Rechtsprechung angesehen: Aufnahme von 69 Bildern Kandinskys, von 56 Bildern Franz Marcs in eine Geschichte der modernen Kunst, von 452 fremden Schaubildern in ein 359-Seiten-Buch über Schaubilder. Nicht zulässig war auch die Einblendung eines Filmausschnittes als Dekoration oder Blickfang für eine Fernsehsendung, die nicht in innerem Zusammenhang mit dem Thema des Films stand (über 20.000 DM Schadensersatz für Zitat von 2 min 25 sec). · Es gilt ein Änderungsverbot, was Änderungen an dem benutzten Werk grundsätzlich ausschließt. Zitierte Texte dürfen nicht verändert wiedergegeben werden. Eine Ausnahme vom Änderungsverbot gilt für Werke der bildenden Kunst und urheberrechtlich geschützte Lichtbilder insoweit, als Übertragung in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig sind, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt (§ 62 Abs. 3 UrhG). · Das Zitat muß sich vom eigenen Werk abheben, als solches deutlich erkennbar sein und mit einer Quellenangabe versehen werden(§ 63 UrhG). Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Quelle auf der benutzten Vorlage weder genannt noch anderweitig bekannt ist. |
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3.1.3 Kleinzitat (§ 51 Nr. 2 UrhG)
Kleinzitate sind ausschließlich in Sprachwerken zulässig. Hierzu zählen sowohl belletristische als auch wissenschaftliche Literatur, politische Reden und Zeitungsberichte. Ebenfalls anwendbar ist dieses Zitierrecht auf Filmwerke und Fernsehwerke, da sie stets auch Sprachwerke enthalten8. Desweiteren dürfen Kleinzitate nur "Stellen eines Werkes" beinhalten, d.h. es sind nur kleine Ausschnitte zulässig, beispielsweise ein oder zwei Sätze. Im Einzelfall kann das Kleinzitat diese engen Grenzen auch überschreiten, wenn es durch den Zitatzweck geboten ist9. Kleinzitate sind außer zur Erläuterung auch als Beleg der eigenen Darstellung zulässig. Weiterhin kommen andere Zwecke wie Leseproben und Veranschaulichungen in Betracht, da § 51 Nr. 2 den Zweck des Kleinzitates nicht definiert. Der Bezug zur eigenen Darstellung ist allerdings immer Voraussetzung, so daß ein Zitat um seiner selbst Willen ausgeschlossen ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß Zitate immer dann zulässig sind, wenn sie das kulturelle Leben im Sinne einer geistigen Auseinandersetzung bereichern. Andererseits sind Zitate dann nicht erlaubt, wenn sie ein Originalwerk soweit wiedergeben, daß man einen nahezu vollständigen Kenntnisstand erhält und somit die Verwertungschancen des Urhebers einschränkt10. |
kamelpeitsche hat folgendes geschrieben: |
Ich finde, dass Schmerzlos' Link genauso behandelt werden sollte wie der Text von c.e.s! |
Graf Zahl hat folgendes geschrieben: |
@ces:
Schmerzlos' Link war lediglich eine Reaktion auf Deinen Beitrag. |
cogito_ergo_sum hat folgendes geschrieben: |
Ich hoffe doch, daß dieser Kommentar gestattet sei, ohne von den "Moderatoren" (sic) beanstandet zu werden:
In der Länge einer Geschichte oder eines Postings liegt bestimmt nicht die Kraft. Ich persönlich habe nicht die Ausdauer, einem längeren Posting zu folgen. Ich halte nichts von diesen Killer-"Postings", die sich in eine epische Breite ziehen. Deshalb: Go Home ... Meine Meinung. |
Eifellady hat folgendes geschrieben: | ||
Meinst du jetzt jemanden bestimmtes? |
cogito_ergo_sum hat folgendes geschrieben: |
Ich hoffe doch, daß dieser Kommentar gestattet sei, ohne von den "Moderatoren" (sic) beanstandet zu werden: [...] |
Graf Zahl hat folgendes geschrieben: |
Keine Angst, solange "User" (sic) nicht beleidigend werden, können sie auch gerne Kritik üben. |
Peter Raulfs hat folgendes geschrieben: |
Voilà, noch eine Geschichte zum Thema: Nicht schön, nicht gut, aber leider wahr. |
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