Heiner hat folgendes geschrieben: |
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
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Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
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§ 211
Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. |
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§ 218 – Schwangerschaftsabbruch. (1) 1 Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes. (2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) 1 Der Versuch ist strafbar. 2 Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft. [ § 218 neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ] § 218a – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs. (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. (4) 1 Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. 2 Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat. [ § 218a neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398), § 218a Abs. 1 bis 3 neugef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ] § 218b – Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung. (1) 1 Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 2 Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 3 Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar. (2) 1 Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Absatz 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Abs. 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist. [ § 218b neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398), § 218b Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 geänd. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ] § 218c – Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch. (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, 1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen, 2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben, 3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder 4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. (2) Die Schwangere ist nicht nach Abs. 1 strafbar. [ § 218c eingef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ] § 219 – Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage. (1) 1 Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. 2 Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. 3 Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. 4 Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. 5 Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz. (2) 1 Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. 2 Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. 3 Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen. [ § 219 neugef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). Beachte zum Schwangerschaftskonfliktgesetz Anm. zu § 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB. ] § 219a – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird. [ §§ 219a bis 219d ersetzt durch §§ 219a und 219b durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ] § 219b – Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft. (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar. (3) Mittel oder Gegenstände, die sich auf die Tat bezieht, können eingezogen werden. [ §§ 219a bis 219d ersetzt durch §§ 219a und 219b durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ] |
Heiner hat folgendes geschrieben: |
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
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MeineGitarreBrauchtStrom hat folgendes geschrieben: |
Wenn man sich einen Fötus in der 12. Woche anschaut, ist es aber schon erstaunlich, daß man ihn noch abtreiben darf. |
Nikolaus hat folgendes geschrieben: | ||
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step hat folgendes geschrieben: |
Du meinst, es ist kein Verbrechen an dem Fötus, sondern am Volks- oder Gemeindekörper? |
Zitat: |
Die kontroverse ethische Debatte, wann schuetzenswertes Leben beginnt, wurde in diesem Forum schon oft gefuehrt. Man moege die Suchfunktion nutzen. |
Nikolaus hat folgendes geschrieben: | ||
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Heiner hat folgendes geschrieben: |
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
step hat folgendes geschrieben: | ||
Wieso, gehst Du nach Schönheit? |
Heiner hat folgendes geschrieben: |
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
MeineGitarreBrauchtStrom hat folgendes geschrieben: | ||||
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Heiner hat folgendes geschrieben: |
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
Heiner hat folgendes geschrieben: |
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
Nikolaus hat folgendes geschrieben: |
Es ist Ignoranz, Gedankenlosigkeit, das setzen falscher Prioritäten. Es ist ein nachgeben an Umstände. Es ist ein Stachel im Fleisch. |
Sermon hat folgendes geschrieben: |
Die kontroverse ethische Debatte, wann schuetzenswertes Leben beginnt, wurde in diesem Forum schon oft gefuehrt. Man moege die Suchfunktion nutzen. |
Alchemist hat folgendes geschrieben: | ||
Nein |
Nikolaus hat folgendes geschrieben: | ||
Es ist Ignoranz, Gedankenlosigkeit, das setzen falscher Prioritäten. Es ist ein nachgeben an Umstände. Es ist ein Stachel im Fleisch. |
Heiner hat folgendes geschrieben: |
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord? |
Nikolaus hat folgendes geschrieben: | ||
Es ist Ignoranz, Gedankenlosigkeit, das setzen falscher Prioritäten. Es ist ein nachgeben an Umstände. Es ist ein Stachel im Fleisch. |
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