Ist Abtreibung Mord?
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#31: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: nocquae BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 22:12
    —
Nikolaus hat folgendes geschrieben:
Heiner hat folgendes geschrieben:
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord?


Es ist Ignoranz, Gedankenlosigkeit, das setzen falscher Prioritäten. Es ist ein nachgeben an Umstände.
Es ist ein Stachel im Fleisch.

In wessen?

#32: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: NordseekrabbeWohnort: Dresden BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 22:16
    —
Sermon hat folgendes geschrieben:
Heiner hat folgendes geschrieben:
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord?
Die geltende juristische Definition fuer Mord steht im Strafgesetzbuch.

Zitat:
§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.


Abtreibung ist strafrechtlich viel komplexer geregelt. Der Begriff "Mord" taucht darin nicht auf. Der Strafrahmen ist zudem deutlich niedriger.

Zitat:

§ 218 – Schwangerschaftsabbruch.

(1) 1 Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) 1 Der Versuch ist strafbar. 2 Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

[ § 218 neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ]
§ 218a – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs.

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) 1 Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. 2 Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

[ § 218a neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398), § 218a Abs. 1 bis 3 neugef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ]
§ 218b – Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung.

(1) 1 Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 2 Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 3 Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.

(2) 1 Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Absatz 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Abs. 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

[ § 218b neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398), § 218b Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 geänd. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ]
§ 218c – Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch.

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.

(2) Die Schwangere ist nicht nach Abs. 1 strafbar.

[ § 218c eingef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ]
§ 219 – Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage.

(1) 1 Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. 2 Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. 3 Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. 4 Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. 5 Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) 1 Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. 2 Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. 3 Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

[ § 219 neugef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). Beachte zum Schwangerschaftskonfliktgesetz Anm. zu § 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB. ]
§ 219a – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

[ §§ 219a bis 219d ersetzt durch §§ 219a und 219b durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ]
§ 219b – Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft.

(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

(3) Mittel oder Gegenstände, die sich auf die Tat bezieht, können eingezogen werden.

[ §§ 219a bis 219d ersetzt durch §§ 219a und 219b durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ]



Wer Abtreibung strafrechtlich als Mord geahndet wissen wollte, braeuchte dazu eine gesetzesaendernde Mehrheit. Diese ist hierzulande nicht in Sicht.

Gegen eine Milderung der Strafregelungen hinsichtlich Abtreibung steht hingegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Die kontroverse ethische Debatte, wann schuetzenswertes Leben beginnt, wurde in diesem Forum schon oft gefuehrt. Man moege die Suchfunktion nutzen.


Nicht nur in diesem Forum. Man erinnere nur an die quälende, gesellschaftlich jahre andauernde Debatte um den § 218.

#33: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Nikolaus BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 22:18
    —
Norm hat folgendes geschrieben:
Du bist anmaßend so pauschal über Abtreibung zu urteilen!


Ich habe selbst eine Abtreibung mitzuverantworten.

#34:  Autor: MeineGitarreBrauchtStromWohnort: Aldi-Nord BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 22:21
    —
step hat folgendes geschrieben:
Ich habe natürlich etwas polemisiert. Aber welche ethisch relevanten Dinge kannst Du denn per Anschauung feststellen, die die Straffreiheit so erstaunlich machen?

Um eine Straffreiheit oder deren Abschaffung ging es mir nicht. Ich hatte am Samstag die Körperwelten besucht, und dort hatten sie Ausstellungsstücke von Embryonen in den jeweiligen Schwangerschaftswochen. Und rein vom äußeren Erscheinungsbild her habe ich mich vom bereits vorhandenen Kindchenschema beeindrucken lassen, ich funktioniere ja auch nur nach den bekannten Mustern. Inwiefern das Gehirn in dem Stadium bereits arbeitet und empfindet, habe ich seit der Schule zu Kaisers Zeiten schlicht vergessen, richtig arbeiten wird es wohl noch nicht, wenn man das Kind noch abtreiben darf.

Aber als ein anderes "ethisch relevantes Ding" frage ich mich halt, ab wann man in der Schwangerschaft von einem Menschen sprechen kann, ob nun ab der Befruchtung, ab der Entwicklung der Schmerzempfindlichkeit oder ab wann auch immer. Die Frage, ob Abtreibung erlaubt sein sollte, ist für mich eine der am schwierigsten zu beantwortenden ethischen Fragen. Besitzt ein Mensch das Recht, eine befruchtete Eizelle abzutöten? Aber ich erkenne in der realen Welt (also abseits meiner inneren Unentschlossenheit) an, daß dies die Entscheidung der Mutter ist. Kann auch durchaus sein, daß ich in einer solchen Situation selbst abtreiben würde. Weiß ich nicht.

Tut mir leid, wenn hiermit etwas wiederholt wurde, was bereits in den anderen Threads steht.

#35: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Norm BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 22:24
    —
Nikolaus hat folgendes geschrieben:
Norm hat folgendes geschrieben:
Du bist anmaßend so pauschal über Abtreibung zu urteilen!


Ich habe selbst eine Abtreibung mitzuverantworten.

Was ändert das? Du kannst sagen, du beurteilst diese Abtreibung im nachhinein als ignorant, gedankenlos, mit falscher Prioritäten, als nachgeben an Umstände und Stachel im Fleisch. Hast du aber nicht, du hast es gesagt als wäre es deine subjektive Beurteilung aus eigener Erfahrung eine objektive und allgemeingültige Tatsache.

#36:  Autor: jagy BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 22:33
    —
nein (@ threadfrage)

#37: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Spartacus Leto BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 22:46
    —
Sermon hat folgendes geschrieben:
Heiner hat folgendes geschrieben:
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord?
Die geltende juristische Definition fuer Mord steht im Strafgesetzbuch.

Zitat:
§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.


Abtreibung ist strafrechtlich viel komplexer geregelt. Der Begriff "Mord" taucht darin nicht auf. Der Strafrahmen ist zudem deutlich niedriger.

Zitat:

§ 218 – Schwangerschaftsabbruch.

(1) 1 Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) 1 Der Versuch ist strafbar. 2 Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

[ § 218 neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ]
§ 218a – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs.

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) 1 Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. 2 Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

[ § 218a neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398), § 218a Abs. 1 bis 3 neugef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ]
§ 218b – Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung.

(1) 1 Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 2 Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 3 Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.

(2) 1 Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Absatz 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Abs. 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

[ § 218b neugef. durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398), § 218b Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 geänd. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ]
§ 218c – Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch.

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,

1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.

(2) Die Schwangere ist nicht nach Abs. 1 strafbar.

[ § 218c eingef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). ]
§ 219 – Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage.

(1) 1 Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. 2 Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. 3 Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. 4 Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. 5 Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) 1 Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. 2 Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. 3 Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

[ § 219 neugef. durch Art. 8 G v. 21.08.1995 (BGBl. I S. 1050). Beachte zum Schwangerschaftskonfliktgesetz Anm. zu § 203 Abs. 1 Nr. 4a StGB. ]
§ 219a – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

[ §§ 219a bis 219d ersetzt durch §§ 219a und 219b durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ]
§ 219b – Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft.

(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

(3) Mittel oder Gegenstände, die sich auf die Tat bezieht, können eingezogen werden.

[ §§ 219a bis 219d ersetzt durch §§ 219a und 219b durch Art. 13 G v. 27.07.1992 (BGBl. I S. 1398). ]



Wer Abtreibung strafrechtlich als Mord geahndet wissen wollte, braeuchte dazu eine gesetzesaendernde Mehrheit. Diese ist hierzulande nicht in Sicht.

Gegen eine Milderung der Strafregelungen hinsichtlich Abtreibung steht hingegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes.

Die kontroverse ethische Debatte, wann schuetzenswertes Leben beginnt, wurde in diesem Forum schon oft gefuehrt. Man moege die Suchfunktion nutzen.


Gesetzestexte sind in einer moralischen Frage als Argument nicht zulässig. Sollten sie doch zumindest in der Theorie gewandelten Moralvorstellungen angepasst werden. Somit braucht es eine Begründung für diese Gesetze. Und auf die mangelhafte Art der Gesetzesbildung in dieser Gesellschaft will ich jetzt nicht weiter eingehen.

Somit bleibt die Frage ob du Skrupel hast ein ungeborenes Kind zu töten und wenn ja, wie weit sie gehen.

Wo muss die Grenze gezogen werden, damit aus moralisch vertretbar moralisch unvertretbar wird?
Bei einer Frau durchgeführt wird, die schon in den Wehen liegt?
Kurz vor der Geburt?
Neunter Monat?
Achter Monat?
Siebenter Monat?
Sechster Monat?
Fünfter Monat?
Vierter Monat?
Dritter Monat
Zweiter Monat?
Erster Monat?

Aber ist das nur der Versuch eine Grenze zwischen einem Zellhaufen und einem sich einwickelnden Menschen zu unterscheiden? Zwischen Mensch und Noch-Nicht-Mensch?

Aber gehen wir nun zu folgender Frage: Wärst du damit einverstanden getötet zu werden, nur weil deine Mutter keine Lust hat sich um dich zu kümmern? Jeder der nicht mir JA geantwortet hat sollte mit seiner Forderung nach einem Grundsätzlichen Abtreibungsrecht schweigen.

Somit scheint es mir gerechtfertigt jede Abtreibung die nicht aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen durchgeführt wird, als Mord anzusehen.

#38:  Autor: Mo. BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 23:07
    —
Mo. hat folgendes geschrieben:
Zitat:
Die kontroverse ethische Debatte, wann schuetzenswertes Leben beginnt, wurde in diesem Forum schon oft gefuehrt. Man moege die Suchfunktion nutzen.

Kann man das nicht anhängen?
Was soll ein Thread, in dem (fast) jeder einmal nein sagt? (Und wer mehr sagt, wiederholt letztlich nur den schon bestehenden Thread)

#39: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: SermonWohnort: Sine Nomine BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 23:10
    —
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:
Gesetzestexte sind in einer moralischen Frage als Argument nicht zulässig.
Der Mordvorwurf beinhaltet die Behauptung einer schweren Straftat. Abtreibung ist aber nicht unter Mord gefasst. Dafuer gibt es gute Gruende. Wenn Du dagegen die Erfordernis einer Gesetzesverschaerfung waehnst, dann steht es Dir voellig frei, dafuer um Zustimmung zu werben. Hier im Forum wirst Du diese zum Glueck kaum finden.

Es ist kennzeichend fuer dieses Forum, dasz der x-te Aufgusz laengst gefuehrter Debatten selten das Niveau frueherer Diskussionen erreicht.

Angelpunkt ist die Definition fuer den Beginn menschlichen Lebens. "In Entwicklung befindliche Potentialitaet" waere die geeignete Suchphrase.

#40: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Spartacus Leto BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 23:25
    —
Sermon hat folgendes geschrieben:
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:
Gesetzestexte sind in einer moralischen Frage als Argument nicht zulässig.
Der Mordvorwurf beinhaltet die Behauptung einer schweren Straftat. Abtreibung ist aber nicht unter Mord gefasst. Dafuer gibt es gute Gruende. Wenn Du dagegen die Erfordernis einer Gesetzesverschaerfung waehnst, dann steht es Dir voellig frei, dafuer um Zustimmung zu werben. Hier im Forum wirst Du diese zum Glueck kaum finden.

Es ist kennzeichend fuer dieses Forum, dasz der x-te Aufgusz laengst gefuehrter Debatten selten das Niveau frueherer Diskussionen erreicht.

Angelpunkt ist die Definition fuer den Beginn menschlichen Lebens. "In Entwicklung befindliche Potentialitaet" waere die geeignete Suchphrase.


Nachdem nicht in einem Juristenforum gefragt hat steht mit viel höherer Wahrscheinlichkeit eine moralische Frage gestellt. Die Definitionen eines bestimmten Staates sind in einer moralischen Frage irrelevant. Wir haben eine moralische Frage keine juristische.

Aber wenn du unbedingt auf der deutschen Gesetzeslage bestehst:

Wäre Abtreibung Mord wenn es die den Schwangerschaftsabbruch regelnden Gesetze nicht gäbe?

Ich wünsche bei der Beantwortung dieser Frage eine Begründung.

#41: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: SermonWohnort: Sine Nomine BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 23:27
    —
Benutz endlich die Suchfunktion und lies die alten Threads.

#42: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Spartacus Leto BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 23:28
    —
Sermon hat folgendes geschrieben:
Benutz endlich die Suchfunktion und lies die alten Threads.


Ich werte diese Antwort als Kapitulation.
Nicht dass ich wirklich eine erwartet hätte... Mit den Augen rollen

#43: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: KomodoWohnort: 2Fort BeitragVerfasst am: 06.04.2010, 23:34
    —
Heiner hat folgendes geschrieben:
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord?
Nein.

#44: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Norm BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 00:06
    —
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:

Aber gehen wir nun zu folgender Frage: Wärst du damit einverstanden getötet zu werden, nur weil deine Mutter keine Lust hat sich um dich zu kümmern? Jeder der nicht mir JA geantwortet hat sollte mit seiner Forderung nach einem Grundsätzlichen Abtreibungsrecht schweigen.

Warum fragst du nicht, fändest du es OK, wenn deine Mutter dich im Angangsstadium der Schwangerschaft abgetrieben hätte? Fändest du es OK, wenn deine Eltern dich nicht gezeugt hätten? Und wenn dann diejenigen, die das erste verneinen auch das zweite verneinen, dann reden wir mal über Verhütung? zynisches Grinsen

Zitat:
Somit scheint es mir gerechtfertigt jede Abtreibung die nicht aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen durchgeführt wird, als Mord anzusehen.

Weißt du wie die Spirle funktioniert? Findest du es auch gerechtfertigt die Nutzung einer Spirale als Mord anzusehen?

#45: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: KomodoWohnort: 2Fort BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 00:25
    —
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:
Gesetzestexte sind in einer moralischen Frage als Argument nicht zulässig. Sollten sie doch zumindest in der Theorie gewandelten Moralvorstellungen angepasst werden. Somit braucht es eine Begründung für diese Gesetze. Und auf die mangelhafte Art der Gesetzesbildung in dieser Gesellschaft will ich jetzt nicht weiter eingehen.

Somit bleibt die Frage ob du Skrupel hast ein ungeborenes Kind zu töten und wenn ja, wie weit sie gehen.

Wo muss die Grenze gezogen werden, damit aus moralisch vertretbar moralisch unvertretbar wird?
Bei einer Frau durchgeführt wird, die schon in den Wehen liegt?
Kurz vor der Geburt?
Neunter Monat?
Achter Monat?
Siebenter Monat?
Sechster Monat?
Fünfter Monat?
Vierter Monat?
Dritter Monat
Zweiter Monat?
Erster Monat?

Aber ist das nur der Versuch eine Grenze zwischen einem Zellhaufen und einem sich einwickelnden Menschen zu unterscheiden? Zwischen Mensch und Noch-Nicht-Mensch?

Aber gehen wir nun zu folgender Frage: Wärst du damit einverstanden getötet zu werden, nur weil deine Mutter keine Lust hat sich um dich zu kümmern? Jeder der nicht mir JA geantwortet hat sollte mit seiner Forderung nach einem Grundsätzlichen Abtreibungsrecht schweigen.

Somit scheint es mir gerechtfertigt jede Abtreibung die nicht aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen durchgeführt wird, als Mord anzusehen.
Du hälst es für Gerechtfertigt, das Töten eines Embryos als Mord zu betrachten, weil der Unterschied zwischen einer Zygote zu einem Säugling ein kontinuierlicher Übergang ist? Nach der Logik müsstest du Töten an sich für Mord halten, egal, was für ein Lebewesen getötet wird, selbst Körperzellen, die ohne Körper nicht überleben können, weil alle bekannten Lebewesen, jede Zelle, Teil des selben kontinierlichen Prozesses sind, und die Unterschiede fließend sind.

Diese Ansicht ignoriert die real vorhandenen Unterschiede, die zwischen den unterschiedlichen Abschnitten der Individualentwicklung bestehen, und geht damit völlig an der Wirklichkeit vorbei. Ein Embryo ist kein Mensch. Dass der Unterschied zwischen Embryo und Mensch fließend ist, und jede Grenzziehung am Punkt der Grenzziehung willkürlich wirkt, macht die Grenzziehung an sich nicht rein Willkürlich und Bedeutungslos.

#46: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Spartacus Leto BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 00:36
    —
Norm hat folgendes geschrieben:
Warum fragst du nicht, fändest du es OK, wenn deine Mutter dich im Angangsstadium der Schwangerschaft abgetrieben hätte?
Versetzen wir uns in die Entität hinein würde mir dies nicht gefallen umgebracht zu werden.

Norm hat folgendes geschrieben:
Fändest du es OK, wenn deine Eltern dich nicht gezeugt hätten?
Hier wiederum gibt es keine Entität in die man sich hineinversetzen kann. Das Nichtinexistenztreten scheint mir kein Problem zu sein. Ich kann dazu noch keine Meinung haben.

Norm hat folgendes geschrieben:
Und wenn dann diejenigen, die das erste verneinen auch das zweite verneinen, dann reden wir mal über Verhütung?
Somit besteht in der reinen Empfängnisverhütung kein Problem.

Norm hat folgendes geschrieben:
Weißt du wie die Spirle funktioniert? Findest du es auch gerechtfertigt die Nutzung einer Spirale als Mord anzusehen?
Die Verhinderung der Einnistung scheint mir zumindest fragwürdig. Nachdem jedoch Sterilisation und Kondome als Möglichkeit offen stehen sehe ich kein Problem.

#47: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: fwoWohnort: im Speckgürtel BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 01:37
    —
Heiner hat folgendes geschrieben:
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord?


Nein.

Begründung z.B. hier.

fwo

#48: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Norm BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 02:31
    —
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:
Norm hat folgendes geschrieben:
Warum fragst du nicht, fändest du es OK, wenn deine Mutter dich im Angangsstadium der Schwangerschaft abgetrieben hätte?
Versetzen wir uns in die Entität hinein würde mir dies nicht gefallen umgebracht zu werden.

Norm hat folgendes geschrieben:
Fändest du es OK, wenn deine Eltern dich nicht gezeugt hätten?
Hier wiederum gibt es keine Entität in die man sich hineinversetzen kann. Das Nichtinexistenztreten scheint mir kein Problem zu sein. Ich kann dazu noch keine Meinung haben.

Warum versetzt du dich nicht in ein Spermium oder in die Einzelle? Beide dürften in etwa genauso viel Bewusstsein haben, wie eine frisch befruchtete Eizelle. Aber schön, wenn du dich in etwas hinein versetzen kannst, dass nicht denken kann und dann an dessen Stelle denkst, dann ist das ja fast so, als würde es denken können? zynisches Grinsen
Zitat:
Norm hat folgendes geschrieben:
Weißt du wie die Spirle funktioniert? Findest du es auch gerechtfertigt die Nutzung einer Spirale als Mord anzusehen?
Die Verhinderung der Einnistung scheint mir zumindest fragwürdig. Nachdem jedoch Sterilisation und Kondome als Möglichkeit offen stehen sehe ich kein Problem.
Zwischen fragwürdig und Mörder liegen Welten. Als potentielle Massenmörderin wüsste schon gerne, wo du die Grenze zum Mord setzt.

#49: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: jagy BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 06:45
    —
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:

Gesetzestexte sind in einer moralischen Frage als Argument nicht zulässig.


Wenn aber ein (gesetzlich) fest definierter Terminus benutzt wird, um möglicherweise einen unterschwelligen Spin zu setzen, ist es legitim, darauf hinzuweisen, dass dieser Terminus unzutreffend ist.

#50: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: Xamanoth BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 06:51
    —
jagy hat folgendes geschrieben:
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:

Gesetzestexte sind in einer moralischen Frage als Argument nicht zulässig.


Wenn aber ein (gesetzlich) fest definierter Terminus benutzt wird, um möglicherweise einen unterschwelligen Spin zu setzen, ist es legitim, darauf hinzuweisen, dass dieser Terminus unzutreffend ist.

Nein, das ist Unsinn. Hier stimme ich ausnahmsweise Leto zu: Gemeint war doch offensichtlich die Frage, ob es angebracht wäre, Abtreibung als Mord zu betrachten, also nicht gesetzlich zu privilegieren.

Was in der Tat schon dutzendfach diskutiert wurde.

#51: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: jagy BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 06:53
    —
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:

Somit bleibt die Frage ob du Skrupel hast ein ungeborenes Kind zu töten und wenn ja, wie weit sie gehen.

Wo muss die Grenze gezogen werden, damit aus moralisch vertretbar moralisch unvertretbar wird?
Bei einer Frau durchgeführt wird, die schon in den Wehen liegt?
Kurz vor der Geburt?
Neunter Monat?
Achter Monat?
Siebenter Monat?
Sechster Monat?
Fünfter Monat?
Vierter Monat?
Dritter Monat
Zweiter Monat?
Erster Monat?

Ich persönlich finde es richtig, nicht auf zeitliche Grenzen, sondern analog zu Singer und Hörster auf Bewusstseinsentwicklungsstufen abzustellen. Ein ungeborenes Kind hat noch keine Wünsche, keine Interessen, keine Zukunftsgedanken, die zerstört werden könnten, deswegen ist eine Tötung nicht Unrecht. Ab einen gewissen Punkt setzt dann aber diese Fähigkeit ein, ein Selbstbewusstssein entwickelt sich. Peter Singer setzt als Grenze, so weit ich mich erinnere, 3-4 Monate nach der Geburt an. Das ist dann eine naturwissenschaftliche Frage. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit, muss man einen Punkt setzen, an dem beschriebene Fähigkeiten noch nicht eingesetzt haben. Dafür kann man durchaus die Geburt selbst setzen, dann ist man auf der sicheren Seite.

Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:

Aber gehen wir nun zu folgender Frage: Wärst du damit einverstanden getötet zu werden, nur weil deine Mutter keine Lust hat sich um dich zu kümmern? Jeder der nicht mir JA geantwortet hat sollte mit seiner Forderung nach einem Grundsätzlichen Abtreibungsrecht schweigen.

Es wäre mir nicht nur egal gewesen, ich hätte überhaupt kein Urteil darüber bilden können, weil ich diese Fähigkeiten noch nicht hatte. Ich hatte nicht mal rudimentäre Wünsche. Deswegen wäre es mir egal gewesen.

Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:

Somit scheint es mir gerechtfertigt jede Abtreibung die nicht aus nachvollziehbaren medizinischen Gründen durchgeführt wird, als Mord anzusehen.

Du hast jetzt aber leider nicht begründet, warum es nicht nur als Tötung betrachtet werden sollte, sondern als Mord, also als eine besonders moralisch verachtenswerte Art der Tötung eines Menschen.

#52: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: jagy BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 06:59
    —
Xamanoth hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Spartacus Leto hat folgendes geschrieben:

Gesetzestexte sind in einer moralischen Frage als Argument nicht zulässig.


Wenn aber ein (gesetzlich) fest definierter Terminus benutzt wird, um möglicherweise einen unterschwelligen Spin zu setzen, ist es legitim, darauf hinzuweisen, dass dieser Terminus unzutreffend ist.

Nein, das ist Unsinn. Hier stimme ich ausnahmsweise Leto zu: Gemeint war doch offensichtlich die Frage, ob es angebracht wäre, Abtreibung als Mord zu betrachten, also nicht gesetzlich zu privilegieren.


Dann hätte die Frage aber auch sein können, ob Abtreibung Totschlag ist. Selbst wenn das nicht, auch Nichtjuristen wissen, dass es nicht nur eine moralische Begründung der Differenzierung zwischen Totschlag (oder Tötung) und Mord gibt, sondern (damit) auch eine juristische. Wer also das Wort Mord benutzt, macht dies in der Regel bewusst. Es geht ihm nicht nur um eine nicht gerechtfertigte Tötung, sondern um eine besonders verwerfliche. Dann darf man aber auch darauf hinweisen, dass Abtreibung gesetzlich kein Mord ist und auch keiner wäre, wenn es die Privilegierung nicht gäbe.

#53: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: SermonWohnort: Sine Nomine BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 07:58
    —
Norm hat folgendes geschrieben:
Warum versetzt du dich nicht in ein Spermium


http://www.youtube.com/watch?v=Yb16i3D-sGI

#54: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: jdfWohnort: Nekropole E|B BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 08:05
    —
Sermon hat folgendes geschrieben:
Norm hat folgendes geschrieben:
Warum versetzt du dich nicht in ein Spermium


http://www.youtube.com/watch?v=Yb16i3D-sGI

http://www.youtube.com/watch?v=TpD9ck-Ncd8

#55: Re: Ist Abtreibung Mord? Autor: BravopunkWohnort: Woanders BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 08:06
    —
Heiner hat folgendes geschrieben:
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord?


Ja.






... äh. Ich meinte: Nein. Verlegen

#56:  Autor: L.E.N.Wohnort: Hamburg BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 08:15
    —
so, die frage wäre damit abschließend beantwortet.

nächste:

ist kind-nicht-zeugen mord?















bitte nicht auf die frage antworten...

#57:  Autor: AszWohnort: Berlin BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 08:32
    —
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
so, die frage wäre damit abschließend beantwortet.

nächste:

ist kind-nicht-zeugen mord?
















bitte nicht auf die frage antworten...



Och Schade! Verlegen

#58:  Autor: TelliamedWohnort: Wanderer zwischen den Welten BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 08:34
    —
So wie die Frage gestellt ist
Zitat:
Ist Abtreibung aus eurer Sicht Mord?


kann sie auch noch eine weitere Dimension enthalten. Hier wird sie gleich selbstverständlich aus der Sicht der Frau betrachtet, die über eine Abtreibung entscheidet.
Wie steht es mit denen, die sie vornehmen? Auch dazu gibt es garantiert einen oder mehrere Threads.
Gehören die Pfuscher und "Engelmacherinnen" wirklich der Vergangenheit an, die ihr "Handwerk" nur unzureichend beherrschen? Wird der Film "Eine Frauensache" (1988)

http://de.wikipedia.org/wiki/Eine_Frauensache

nur immer wieder ausgestrahlt, weil Isabelle Huppert die Hauptrolle hat und eine Frau verkörpert, die dann wegen professionell betriebener Abtreibung unter dem Fallbeil endet?

Katholiken protestierten in Frankreich gegen diesen Film.

Das eine ist, diesen Fall historisch als eine Erscheinung der Kriegszeit im katholisch geprägten Vichy-Regime zu betrachten, das andere aber, die Motive derjenigen zu beleuchten, die sich dieses Handwerks annehmen und sich strafbar machen. Der Film zeigt, dass dies nicht allein Geldgier ist.

#59:  Autor: Heiner BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 10:15
    —
MeineGitarreBrauchtStrom hat folgendes geschrieben:
Nein.

Wenn man sich einen Fötus in der 12. Woche anschaut, ist es aber schon erstaunlich, daß man ihn noch abtreiben darf. Ist jedoch letzten Endes die Entscheidung der Mutter.


Meine Partnerin und ich haben uns jetzt auf dem Ultraschallbild unser Kind in der 10. Woche angeschaut.
Ich sehe da keinen Zellhaufen, sondern ein menschliches Wesen.

Vor einigen Jahren hätte ich die Frage wohl auch mit "Nein" beantwortet. Mittlerweile sieht das etwas anders aus.

Sollte meine Partnerin unser Kind abtreiben, was sie Gott sei Dank nicht vorhat, wäre das für mich jedenfalls Mord. zynisches Grinsen

Mag sein, dass meine aufkommenden Vatergefühle mich für eine rationale Diskussion zum Thema untauglich machen, hehe... Cool

#60:  Autor: jdfWohnort: Nekropole E|B BeitragVerfasst am: 07.04.2010, 10:29
    —
Offensichtlich. ^^



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