Danol hat folgendes geschrieben: |
Naja, ich vermute mal sobald man Privat in den Weltraum fliegen kann wird es wohl eine Art Erweiterung des Weltraumvertrages geben. Zur Zeit ist das allerdings unnötig, glaube also kaum dass das geregelt ist. |
Namronia hat folgendes geschrieben: | ||
Also meinst du kann ich jetzt mit meinem geheimen Privatraumschiff ins All fliegen und ganz legal jemanden umlegen? |
Namronia hat folgendes geschrieben: | ||
Also meinst du kann ich jetzt mit meinem geheimen Privatraumschiff ins All fliegen und ganz legal jemanden umlegen? |
Der Spielverderber hat folgendes geschrieben: |
Kommt drauf an.
Mit welcher Geschwindigkeit bewegt sich die Rakete? |
Danol hat folgendes geschrieben: |
Nein, kannst Du nicht, weil technisch und finanziell nicht machbar (mal ganz davon abgesehen dass Du zum Fliegen mit so einem Ding wohl eine Genehmigung bräuchtest). Wenn sich das irgendwann mal ändern sollte, bin ich ganz zuversichtlich dass es dann auch rechtliche Regelungen gibt. Wie die Situation rein theoretisch jetzt aussieht weiß ich nicht, darum schrieb ich dass ich es so vermute. |
Namronia hat folgendes geschrieben: |
Aber sagen wir mal, es wäre doch so, dass ich das geschafft habe. Gates könnte sich bestimmt son Ding basteln, und mit genug "Restgeld", dass er vllt. noch übrig hätte, auch geheimhalten. Was wäre dann? |
Namronia hat folgendes geschrieben: | ||
Also meinst du kann ich jetzt mit meinem geheimen Privatraumschiff ins All fliegen und ganz legal jemanden umlegen? |
Danol hat folgendes geschrieben: |
Nein, kannst Du nicht, weil technisch und finanziell nicht machbar (mal ganz davon abgesehen dass Du zum Fliegen mit so einem Ding wohl eine Genehmigung bräuchtest). |
Marcellinus hat folgendes geschrieben: | ||||
Darfst du auf einem privaten Schiff außerhalb aller Hoheitsgewässer jemanden umbringen? |
Zitat: |
1. Canada, the European Partner States, Japan, Russia, and the United States may exercise criminal jurisdiction over personnel in or on any flight element who are their respective nationals. |
Der Spielverderber hat folgendes geschrieben: |
1. Canada, the European Partner States, Japan, Russia, and the United States may exercise criminal jurisdiction over personnel in or on any flight element who are their respective nationals |
Zitat: |
§ 7 stgb
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. |
narziss hat folgendes geschrieben: |
Kann mir eine kundige Person sagen, ob die ISS gestern ca. um 23 Uhr über Kiel zu sehen war? Das würde mir eine Leuchterscheinung erklären. |
Namronia hat folgendes geschrieben: |
Noch mal eine Frage...
Wenn ich mit meiner eigenen Rakete ins All starte und jemanden mitnehme, aber nicht an irgendwelche Stationen andocke und auch unabhängig bin von Staaten usw., darf ich den, der mit mir ist, dann umbringen, wenn wir im All sind? Oder, wer würde, auf der Erde zurück, mich bestrafen? Im All gibts doch keine Hohheitsräume, oder? |
Zitat: |
StGB § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80); 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; 4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a); 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; 6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 7. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; 8. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet; 9. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist; 10. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; 11. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist; 12. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten; 13. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist; 14. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht; 15. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; 16. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht; 17. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird; 18. Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist. [ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ] StGB § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. (weggefallen) 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; 3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); 4. Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a) 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1; 7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); 8. Subventionsbetrug (§ 264); 9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden. [ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ] StGB § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. [ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ] |
brf hat folgendes geschrieben: | ||
siehe http://www.aufenthaltstitel.de/stgb.html
Schon interessant was hier alles aufgezählt wird und auch im Ausland strafbar ist: Taten gegen de und die BW; Schwangerschaftsabbruch, Kindesentziehung, sex Selbstbestimmung, Organhandel, Pornographie... Und Mord und Totschlag fehlen. Aber ich bin sicher, im Fall des Falles findet ein Verurteilungwilliger Richter einen juristischen Hebel um 1. das Weltall als Ausland zu qualifizieren (Analogieschluß oder so ähnlich) und auch den von Dir im Raumschiff begangenen Mord zu ahnden (schlimmstenfalls § 6 Punkt 9) Also mach Dir keine falschen Hoffnungen! Wichtig: Du bist auf jeden Fall dran, wenn der Ermordete das im Bauch Deiner Freundin ins Weltall geschleppte Kind ist! Und beendet den Thread und löscht ihn sofort! Sonst entdeckt ihn noch ein Juraprof und stellt diese Frage den armen Studenten im Staatsexamen, weil er schon seit Jahrzehnten nach einer neuen Frage sucht |
brf hat folgendes geschrieben: |
Den hab ich glatt übersehen; ich habe eigentlich § 6 vermutet. Bin halt kein Jurist. |
Namronia hat folgendes geschrieben: |
Noch mal eine Frage...
Wenn ich mit meiner eigenen Rakete ins All starte und jemanden mitnehme, aber nicht an irgendwelche Stationen andocke und auch unabhängig bin von Staaten usw., darf ich den, der mit mir ist, dann umbringen, wenn wir im All sind? Oder, wer würde, auf der Erde zurück, mich bestrafen? Im All gibts doch keine Hohheitsräume, oder? |
Namronia hat folgendes geschrieben: |
Noch mal eine Frage...
Wenn ich mit meiner eigenen Rakete ins All starte und jemanden mitnehme, aber nicht an irgendwelche Stationen andocke und auch unabhängig bin von Staaten usw., darf ich den, der mit mir ist, dann umbringen, wenn wir im All sind? Oder, wer würde, auf der Erde zurück, mich bestrafen? Im All gibts doch keine Hohheitsräume, oder? |
Zitat: |
Also meinst du kann ich jetzt mit meinem geheimen Privatraumschiff ins All fliegen und ganz legal jemanden umlegen? |
Ahriman hat folgendes geschrieben: | ||
Wird wohl nicht anders gehandhabt werden als bei Mord auf einem Schiff auf dem freien Ozean außerhalb irgendwelcher Hoheitsgewässer (oder wie das wohl heißt). Da wird dann wohl maßgebend sein, in welchem Land das Schiff bezw. das Raumschiff registriert ist. |
Zitat: |
Und der umgekehrte Fall:
Es landen friedliche, freundliche Aliens und machen irgendwo Camping, das Ufo ist ihr Wohnmobil. Da kannste wohl auch nicht hingehen und die einfach abknallen oder wenigstens ausrauben, mit der Begründung, daß das keine Menschen sind und die also nicht unter dem Schutz des Gesetzes stehen. |
Zitat: |
Darf man einen Alien, den man beim Kornkreistreten erwischt, einfach abschießen?
Oder? |
Zitat: |
Äh, nennt ihr sowas nicht "nergaleske Fragen"? |
Ahriman hat folgendes geschrieben: |
Es landen friedliche, freundliche Aliens und machen irgendwo Camping, das Ufo ist ihr Wohnmobil. Da kannste wohl auch nicht hingehen und die einfach abknallen ... mit der Begründung, daß das keine Menschen sind und die also nicht unter dem Schutz des Gesetzes stehen. Darf man einen Alien, den man beim Kornkreistreten erwischt, einfach abschießen? |
Zitat: |
§ 212
Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. |
Zitat: |
§ 211
Mord (2) Mörder ist, wer ... einen Menschen tötet. |
jagy hat folgendes geschrieben: | ||||||
Warum nicht? Man darf ja auch Tiere töten und wird nicht wegen Totschlags bzw. Mord bestraft.
Wäre jedenfalls ein ziemlicher Verstoß gegen nulla poena sine lege, wenn man Nicht-Menschen plötzlich unter Menschen subsumiert. Interessant wäre zB, ob Aliens Tiere i.S.d. TierschutzG sind und ggf. dessen Einschränkungen gelten. |
Ilmor hat folgendes geschrieben: | ||||
Darauf würde ich nicht wetten. Sonst geht es dir noch wie den Nazis bei Nürnberger Prozessen. |
jagy hat folgendes geschrieben: |
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