tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||
Du solltest genauer gucken, wo im Artikel Anführungszeichen sind und wo nicht und wo eine Quelle der Aussage angegeben wird und wo nicht. Der Satz ist vom Artikelschreiber und nicht von der Ministerin. Von der Ministerin ist der Teil des darauf folgenden Satzes, der in Anführungszeichen steht. |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||
Und du solltest in Erwägung ziehen, dass bei diesem emotional aufgeladenen Thema die Interpretation rechtlicher Inhalte durch Journalisten nicht unbedingt zuverlässig ist.
Gehen wir doch mal - verrückte Idee - ad fontes: *** Ich kann auch kein Spanisch *** Heißt nach google translate (die Übersetzung ist aber an ein paar Stellen merkwürdig, ZB ist "Testament" in 3 offenbar Quatsch und es muss "Wille" heißen):
Wo ist da die Beweislastumkehr? Da steht, was eine "agresión sexual" (merkwürdigerweise übersetzt Google "sexuelle Nötigung" statt "sexueller Aggression" o.Ä.) dem Gestz nach ist, nicht wie sie bewiesen wird. Für letzteres gelten die normalen rechtsstaatlichen Grundsätze. |
Zitat: |
The law requires for a defendant to prove sexual consent was given, eliminated the offence of abuso sexual and merged it with agresión sexual (sexual assault), a charge that previously required proof of violence or intimidation.
.... The common name for the law, ley del solo sí es sí, refers to changes from the previous law; defendants have to prove the sexual consent of the complainant. Sexual contact without consent is treated as agresión sexual, whether or not there was violence or intimidation. |
fwo hat folgendes geschrieben: |
Für wen muss eindeutig der Wille der Person eindeutig zum Ausdruck gebracht werden? Für den Gegner oder für das Gericht? Wenn das zweite gemeint ist, haben wir hier die Beweislastumkehr. |
fwo hat folgendes geschrieben: |
Hier ist es einen Auslegungssache:
Für wen muss eindeutig der Wille der Person eindeutig zum Ausdruck gebracht werden? Für den Gegner oder für das Gericht? Wenn das zweite gemeint ist, haben wir hier die Beweislastumkehr. |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: |
....
Allmählich gewinne ich den Eindruck, dass du ums Verrecken diese nicht besonders schwer verständliche Regelung auf eine nicht rechtsstaatliche Weise verstehen willst. |
en.Wikipedia>Ley del solo sí es sí hat folgendes geschrieben: |
Die gängige Bezeichnung für das Gesetz, ley del solo sí es sí, bezieht sich auf die Änderungen gegenüber dem früheren Gesetz; die Angeklagten müssen die sexuelle Einwilligung des Klägers beweisen. |
Zitat: |
Kritik an dem Gesetz
Seit seiner Einführung vor mehr als einem Jahr wurde das Gesetz "Nur ein Ja ist ein Ja" von der Rechten sowie von Richtern und Teilen der Gesellschaft in den sozialen Netzwerken kritisiert. Die 21 Richter des Allgemeinen Rates der Justiz (CGPJ), des Leitungsgremiums der spanischen Justiz, nahmen 2021 einstimmig einen Bericht an, der zentrale Aspekte des Gesetzes in Frage stellte. Die Richter waren der Ansicht, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung in Frage gestellt werden könnte: Die Definition des Begriffs "Einwilligung" - und nicht des Begriffs "Nicht-Einwilligung" - zwingt den Angeklagten zu beweisen, dass das Opfer vor der sexuellen Begegnung "Ja" gesagt hat. Diese Bedenken wurden auch von der größten Oppositionspartei, der Volkspartei (PP), geäußert, die im Kongress gegen das Gesetz stimmte. Die rechtsextreme Partei Vox hält das Gesetz für "ideologisch und sektiererisch" und ist der Ansicht, dass es "der Verwendung falscher Anschuldigungen Tür und Tor öffnet", um Vorteile zu erlangen, wie etwa die Legalisierung von Einwanderern ohne Papiere. |
Zitat: |
Höhöhö, dann wäre das ja verfassungswidrig, das kann also gar nicht sein. |
Tarvoc hat folgendes geschrieben: | ||
Speaking of Auslegungssache: Ich habe diese Äußerung von dir zuerst so gelesen, als wolltest du sagen, dem Angeklagten müsse vor Gericht die Deutungshoheit darüber zugestanden werden, ob ein eindeutiger Willensausdruck vorlag oder nicht, denn ansonsten wäre das eine Beweislastumkehr. Aber dann habe ich meinen Beitrag basierend auf dieser Lesart doch zurückgezogen, weil ich mir gedacht habe: Das kann er so nicht meinen. |
fwo hat folgendes geschrieben: | ||||
Ist ja interessant. Und warum hast Du Dir nicht einfach angesehen, was ich aus dem englischen Wikipedia zitiert habe? |
Tarvoc hat folgendes geschrieben: | ||||||
Weil Wikipedia in Rechtsfragen keine Autorität ist. |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||
Ist das Gericht während der strittigen sexuellen Handlung anwesend? Nein? Dann kann es wohl kaum gemeint sein. .... |
Tarvoc hat folgendes geschrieben: |
wolles These war, dass das Gesetz Richter dazu zwingt, entgegen der vorliegenden Sachlage zu entscheiden. Angesichts der Tatsache, dass der Präsident des CGPJ stets auch gleichzeitig der Präsident des Obersten Gerichtshofes und damit der juristischen Letztinstanz ist: Hältst du das für sehr wahrscheinlich? Mit welchen Mitteln würde denn ein solcher Zwang d.M.n. ausgeübt? |
fwo hat folgendes geschrieben: |
Das hat nichts mit den üblichen Vorstellungen von Zwang zu tun. Der einstimmig gebilligte Kommentar des CGPJ spricht auch "nur" von der Möglichkeit.
Die besteht eben darin, diesen Gesetzestext so zu lesen, wie ich es angedeutet habe - so ein Gesetz ist nicht nur für die Beteiligten, sondern immer auch für die Bewertung durch die Rechtsprechung. D.h. wenn da von Beleg die rede ist, kann der Richter drauf bestehen, den vor Gericht zu sehen, eigentlich muss er es sogar. |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||
Im Gesetzestext ist aber nicht "von Beleg die Rede". Oder wo habe ich das überlesen? ... |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: |
....
[quote="Artikel 178 des Strafgesetzbuches"]1. Wer ohne deren Zustimmung eine Handlung vornimmt, die die sexuelle Freiheit einer anderen Person verletzt, wird wegen sexueller Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Eine Einwilligung liegt nur dann vor, wenn sie durch Handlungen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den Willen der Person eindeutig zum Ausdruck bringen, frei zum Ausdruck gebracht wurde. ... |
Tarvoc hat folgendes geschrieben: |
Welche Art von Fall ist es eigentlich genau, der hier beunruhigt? Der, in dem das mutmaßliche Opfer vor Gericht darüber lügt, sein oder ihr Einverständnis nicht gegeben zu haben, obwohl sie es hat? Der Fall, in dem ein Missverständnis vorliegt, ist ja schon einer, in dem keine eindeutige Zustimmung gegeben worden sein kann. Das wäre jedenfalls ein extrem merkwürdiger Fall, in dem das Opfer zurechnungsfähig und bei vollem Bewusstsein eine eindeutige Zustimmung gibt, ohne das zu verstehen und zu beabsichtigen. |
fwo hat folgendes geschrieben: | ||
Für mich geht es um diesen Satz und darum, dass auch der Richter diese Eindeutigkeit erkennen muss, um diese Zustimmung als gegeben zu betrachten oder, anders gesagt, der braucht einen Beleg. Ansonsten existiert sie für ihn nicht, wenn da einfach Aussage gegen Aussage steht, und das Ergebnis bei einem von beiden Seiten eingeräumten Geschlechtsverkehr und der nicht existierenden Zustimmung ist dann klar. |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||||
Ja, der Richter muss auch diese Eindeutigkeit der Zustimmung (eindeutig in Bezug auf den Inhalt der Zustimmung, nicht ihre Existenz!) erkennen. Nein, er braucht dafür nicht unbedingt einen Beleg über die Aussage des Angeklagten hinaus. Hört sich komisch an, aber ich meine das so: Bei einem konkreten Fall gibt es verschiedene Beweismittel. Dazu gehören ja auch die Aussagen der Beteiligten. Wenn der Angeklagte also das Geschehen schildert, ist das erst mal ein Beleg für das Gericht. .... Problem natürlich: Oft steht Aussage gegen Aussage. ..... |
fwo hat folgendes geschrieben: |
Aber wie sieht das z.B. bei Rollenspielen aus? (Nicht mein Thema, deshalb stelle ich da nur die Frage.) |
fwo hat folgendes geschrieben: |
Die Tat selbst, dass da zwei gevögelt haben, ist unstrittig. Das hat der Täter auch eingeräumt. Es geht nach diesem Gesetzestext in dem Moment nicht mehr um den Täter, sondern um die Bewertung der Tat, die anhand der Existenz der Zustimmung erfolgt. Und diese Existenz ist weg, d..h. für den Richter nicht mehr erkennbar, wenn sie nur mündlich oder auch nur durch fortgesetztes Handeln erfolgte und die Klägerin sie anschließend abstreitet. |
fwo hat folgendes geschrieben: |
Wir können es ruhig bei der Existenz lassen, [...] |
fwo hat folgendes geschrieben: |
Das Problem liegt darin, dass die Vergewaltigung hier durch die fehlende Erkennbarkeit der Zustimmung definiert wird. |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: |
Dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt war, dass es also keine Zustimmung gab, muss im Prozess bewiesen werden. Dafür müssen die verschiedenen Beweismittel abgewogen werden, und das Gericht muss danach überzeugt sein, dass alle Tatbestandsmerkmal erfüllt sind; es gilt also der Grundsatz in dubio pro reo. Ich verstehe gar nicht, wie man diesen grundlegenden Unterschied zwischen Tathergang und Prozess einfach ignorieren kann. |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||
Nein, wir können es nicht bei der Existenz belassen, denn an dem Unterschied zwischen Inhalt und Existenz der Zustimmung entscheidet sich mMn die angebliche Beweislastumkehr. Dass du das einfach wegwischst und dafür meine genauere Beschreibung im Zitat einfach weglässt, finde ich schon ärgerlich. ... |
Zitat: |
In diesem Zusammenhang hält der Bericht die im Entwurf des Gesetzes eingeführte Definition in Artikel 177.1 des Strafgesetzbuchs für unnötig, wonach "es als fehlendes Einverständnis gilt, wenn das Opfer seinen ausdrücklichen Willen zur Teilnahme an der Handlung nicht frei, durch eindeutige und konkrete äußere Handlungen gemäß den gleichzeitigen Umständen bekundet hat".
Laut dem Gutachten ist die problematische Frage des Einverständnisses nicht konzeptioneller Natur (was als Einverständnis gelten soll), sondern eine Frage der Beweisführung (wann Einverständnis vorliegt oder nicht). Die möglichen prozessualen Schwierigkeiten, die sich aus der Nachweisbarkeit des fehlenden Einverständnisses ergeben, sollten nicht auf die Ebene der Strafbarkeit übertragen werden, indem eine normative Definition eines typischen Elements eingeführt wird. Diese Definition führt zu einer scheinbaren Verschiebung der Beweislast, da sie ein negatives Element des Tatbestands zu bilden scheint, dessen verschiedene charakteristische Merkmale (freie Äußerung, eindeutige und konkrete äußere Handlungen und ausdrücklicher Wille zur Teilnahme an der Handlung) von der Verteidigung nachgewiesen werden müssten, um die Strafbarkeit auszuschließen. Auf diese Weise würden die Regeln zur Beweislast im Strafverfahren wesentlich verändert, was das Prinzip der Unschuldsvermutung gefährden könnte. |
Babyface hat folgendes geschrieben: |
Ich habe nochmal genauer recherchiert..... |
Zitat: |
"Gewaltsames Küssen von Frauen nennt man auch Gewalt, oder nicht?" fragte die frühere Regierungschefin Jadranka Kosor im Onlinedienst X, vormals Twitter. |
wolle hat folgendes geschrieben: | ||
Frauenrechtlerinnen sind schockiert!
Deutsche Außenministerin öffentlich vergewaltigt! https://web.de/magazine/politik/empoerung-mutmasslicher-kuss-attacke-baerbock-38832334 schrieb:
Mit Video von der Vergewaltigung auf X (ab 18 (XXX)). |
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben: | ||||
Warum machst du dich so zum Horst? Da steht nichts von "Vergewaltigung", sondern von einem versuchten, unerwünscht aufgedrängten Kuss. Ja, das ist auch sexuelle Gewalt. Nein, das ist keine Vergewaltigung. |
Bravopunk hat folgendes geschrieben: |
....(Manchmal bin ich einfach nur froh, dass ich Frauen generell meide wie die Pest. Den Stress muss ich mir nun wirklich nicht auch noch antun. ) |
Bravopunk hat folgendes geschrieben: |
...Sex sollte immer die Körperöffnungen auf Hüfthöhe beeinhalten.... |
fwo hat folgendes geschrieben: | ||||
Das ist wahrscheinlich auch gut so, wenn ich das hier lese:
Tipp unter Männern: der Bauchnabel ist nicht unbedingt die richtige Öffnung. |
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