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Schulgebet: Ministerin hebt grundgesetzkonforme Entscheidung auf
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beachbernie
male Person of Age and without Color



Anmeldungsdatum: 16.04.2006
Beiträge: 45792
Wohnort: Haida Gwaii

Beitrag(#1187038) Verfasst am: 20.01.2009, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Zitat:
"Die Ehrfurcht vor Gott ist eines der wichtigsten Erziehungsziele des Schulgesetzes und der Landesverfassung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Bekenntnisschule oder eine Gemeinschaftsschule handelt. Auch in Gemeinschaftsschulen sollen die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen werden", erklärte Schulministerin Barbara Sommer gestern nach einem Gespräch mit dem Meerbuscher CDU-Landtagsabgeordneten Lutz Lienenkämper. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil bestätigt, daß ein freiwilliges Schulgebet an Gemeinschaftsschulen zulässig sei.


http://www.teachersnews.net/artikel/nachrichten/schulleitung/010091.php



Ich aber sage Euch: Ehrfuerchtet Euch nicht! Sehr glücklich
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Sermon
panta rhei



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 18430
Wohnort: Sine Nomine

Beitrag(#1187041) Verfasst am: 20.01.2009, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil bestätigt, daß ein freiwilliges Schulgebet an Gemeinschaftsschulen zulässig sei.


siehe

http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv052223.html

daraus:

[...]
Art. 4 GG gewährt nicht nur die Freiheit zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu bekennen (BVerfGE 32, 98 [106]; 33, 23 [28]; 41, 29 BVerfGE 52, 223 (240)BVerfGE 52, 223 (241)[49]); Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sichern in diesem Sinne einen Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung. Läßt der Staat in Gemeinschaftsschulen das Schulgebet zu, so tut er damit nichts anderes, als das ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG aufgegebene Schulgestaltungsrecht in der Weise auszuüben, daß die Schüler, die dies wollen, ihren religiösen Glauben - wenn auch nur in der eingeschränkten Form einer allgemein gehaltenen und überkonfessionellen Anrufung Gottes - bekennen können. Der Staat gibt hier der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem Bereich, den er ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (BVerfGE 41, 29 [49]).

[...]

53
Diesen Freiraum für die Ausübung positiver Bekenntnisfreiheit durch Zulassung des Schulgebets muß der Staat allerdings von vornherein ausgleichen gegenüber der negativen Bekenntnisfreiheit anderer Eltern und Schüler, die das Schulgebet ablehnen. Der Ausgleich erfolgt hier grundsätzlich durch die Garantie der Freiwilligkeit der Teilnahme für Schüler und Lehrer. Im Gegensatz zu den christlich-religiösen Bezügen einer Schule, die deren Charakter im ganzen bestimmen und in ihre Erziehungsziele und damit in den für alle Schüler verbindlichen Lehrplan eingehen, weil sie einen Teil des Unterrichts darstellen, ist das Schulgebet nicht Teil der verbindlichen Unterweisung, sondern eine neben diesem zugelassene - durch Freiwilligkeit gekennzeichnete - schulische Veranstaltung. Auch wenn das Schulgebet, soll es einen Sinn haben, von einer Glaubenswahrheit ausgeht, beansprucht die Schule hier nicht Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte; sie ermöglicht nur denjenigen, die es wollen, den Glauben an solche Inhalte zu bekennen. Unter der Voraussetzung der völligen Freiwilligkeit der Teilnahme begegnet deshalb die Zulässigkeit des religiösen Elements "Schulgebet" durch die Länder in einer von ihnen nicht ohne religiöse Bezüge gestalteten Gemeinschaftspflichtschule (Pflichtschule) grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
54
4. Steht die Zulassung eines Schulgebets im dargestellten Sinn BVerfGE 52, 223 (241)BVerfGE 52, 223 (242)den für die Gestaltung des Schulwesens zuständigen Ländern frei, so sind diese andererseits nicht gezwungen, in Gemeinschaftsschulen stets die Durchführung eines Schulgebets zuzulassen.

Von Verfassungs wegen gehalten sind die Länder nur, den Religionsunterricht in nicht bekenntnisfreien Schulen als ordentliches Lehrfach vorzusehen (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG). Ein positives Bestimmungsrecht auf Einführung des Schulgebets haben die Eltern ebensowenig, wie ihnen ein solches Recht auf die Einrichtung von Schulen bestimmter religiöser oder weltanschaulicher Prägung zusteht; sie haben auch keinen Anspruch darauf, daß ihre Kinder in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden (BVerfGE 41, 29 [46, 48]). Das Recht der Schüler auf ungestörte Religionsausübung bedeutet nicht, daß ihnen vom Staat im Bereich der Schule außerhalb des Religionsunterrichts ein Schulgebet angeboten werden muß. Der Staat hat bei der Gestaltung des Schulwesens im religiösen Bereich im Sinne einer Konkordanz der verfassungsrechtlichen Wertvorstellung einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen vorzunehmen, auch zwischen dem Recht auf Vornahme religiöser Übungen und dem Recht Andersdenkender, von solchen verschont zu werden. Wie der Staat diesen Ausgleich vornimmt, ist im Rahmen seiner Schulhoheit aus Art. 7 GG grundsätzlich seiner freien Gestaltung anheimgestellt: Er kann Gemeinschaftsschulen mit religiösen Bezügen ausstatten oder darauf verzichten. Er kann in solchen Gemeinschaftsschulen, die er in zulässigem Umfang (BVerfGE 41, 29 [52]) mit religiösen Elementen versieht, ein Schulgebet zuzulassen; er kann sich aber auch - unabhängig davon, ob er die Schule ansonsten mit religiösen Bezügen ausgestaltet - dazu entschließen, allgemein auf Schulgebete zu verzichten.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beschwerdeführer zu II) angegriffenen Urteil zu Recht annimmt, ist auch die Ausgestaltung der Schule in den einzelnen Ländern für die Frage der Zulässigkeit eines Schulgebets außerhalb des ReligionsBVerfGE 52, 223 (242)BVerfGE 52, 223 (243)unterrichts von Bedeutung; denn darin liegt die vorrangige Grundentscheidung der Länder, ob sie generell religiöse Bezüge - über den verfassungsmäßig gebotenen Religionsunterricht hinaus - in der Pflichtschule zulassen wollen. Bedenken gegen ein Schulgebet könnten jedenfalls dann in einer Gemeinschaftsschule bestehen, wenn sich der Landesgesetzgeber betont gegen religiöse Bezüge in der von ihm verwirklichten Schulform ausgesprochen hätte. Das ist jedoch weder in Hessen noch in Nordrhein-Westfalen der Fall. In keinem der beiden Länder handelt es sich bei der zu beurteilenden Schule um eine bekenntnisfreie Schule im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG oder um eine Schule, die betont von christlichen Wertvorstellungen frei gehalten wäre; vielmehr haben sich beide Länder für religiöse Bezüge in den Gemeinschaftsschulen entschieden.
57
a) In Nordrhein-Westfalen [vgl. dazu BVerfGE 41, 88] sind seit der im Jahre 1968 erfolgten Neuordnung des Volksschulwesens nach Art. 12 Abs. 3 der Landesverfassung (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1968 - GVBl. S. 36 - im folgenden: LV NW) Grundschulen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Nach Art. 12 Abs. 6 LV NW werden in Gemeinschaftsschulen Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungswerte und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 LV NW ist Ziel der Erziehung, auch die Ehrfurcht vor Gott zu wecken. An den Gemeinschaftsschulen ist nach Art. 14 LV NW der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach.
58
Eine dem Art. 12 Abs. 6 LV NW entsprechende Regelung enthält § 19 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG) in der Fassung vom 5. März 1968 (GVBl. S. 36). Wie der Abgeordnete Bargmann bei der Erörterung des § 19 SchOG im Landtag betonte (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wp, StenBer, Bd 2, S. 1095), habe allgemein Übereinstimmung darBVerfGE 52, 223 (243)BVerfGE 52, 223 (244)über geherrscht, daß die Gemeinschaftsschule keine wertneutrale Schule sei. Sie sei vielmehr eine Schule, in der die christlichen Bildungswerte und Kulturwerte nicht nur im Sinne eines unverbindlichen Kulturchristentums Platz hätten. Der Abgeordnete Dr Dr Hofmann bezeichnete im übrigen bei den Landtagsberatungen das Schulgebet ausdrücklich als zulässig (Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wp, StenBer, Bd 2, S. 1092).

[...]

Der Widerspruch eines andersdenkenden Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten könnte nur dann zur Unzulässigkeit des Schulgebets führen, wenn das Recht des abweichenden Schülers, über seine Teilnahme am Schulgebet frei und ohne Zwang zu entscheiden, nicht gewährleistet wäre. In aller Regel kann jedoch ein Schüler in zumutbarer Weise der Teilnahme ausweichen, so daß er sich in voller Freiheit zur Nichtteilnahme am Gebet entschließen kann.
65
a) Als Ausweichmöglichkeiten kommen in Betracht: Der Schüler kann dem Klassenraum während der Verrichtung des Gebets fernbleiben; er kann zB das Zimmer erst nach Ende des Gebets betreten oder den Raum am Unterrichtsende vor Sprechen des Abschlußgebets verlassen. Der andersdenkende Schüler kann aber auch während des Gebets im Klassenzimmer anwesend bleiben, jedoch das Gebet nicht mitsprechen; dabei mag er - im Gegensatz zu den betenden Mitschülern - an seinem Platz sitzen bleiben.
66
b) Es ist zuzugeben, daß jede dieser Ausweichmöglichkeiten den betroffenen Schüler immer dann, wenn ein Schulgebet stattfindet, gegenüber den betenden Schülern in seinem Verhalten heraushebt. Dies gilt besonders, wenn es sich nur um einen andersdenkenden Schüler handelt: Er verhält sich sichtbar anders als seine sämtlichen Mitschüler. Diese Heraushebung könnte dann für den Betroffenen unzumutbar sein, wenn sie ihn zwangsläufig in eine Außenseiterrolle bringen und ihn gegenüber der Klassengemeinschaft diskriminieren würde (Bedenken in dieser Richtung vor allem bei Böckenförde, DÖV 1974, S. 253 (257) im Anschluß an Podlech, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit und die besonderen Gewaltverhältnisse, 1969, S. 109f; wohl auch Niehues, Schulrecht und Prüfungsrecht, 1976, Rdnr. 331). In der Tat ist die Stellung des Schülers in einer Klasse eine andere, weit schwierigere als die des erwachsenen BVerfGE 52, 223 (248)BVerfGE 52, 223 (249)Bürgers, der in der Öffentlichkeit durch Nichtteilnahme an bestimmten Veranstaltungen seine abweichende Überzeugung offenbart. Dies gilt insbesondere für das jüngere Schulkind, das noch kaum zu kritischer Selbstbehauptung seiner eigenen Position gegenüber seiner Umgebung in der Lage ist; im allgemeinen wird es in der Schulgebetsfrage in einen nicht von ihm selbst, sondern von seinen Erziehungsberechtigten einerseits, den Eltern anderer Schüler oder den Lehrern andererseits getragenen Konflikt gestellt.
67
4. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Ausweichen vor dem Schulgebet den andersdenkenden Schüler in der Regel oder auch nur in einer erheblichen Zahl von Fällen in die dargestellte unzumutbare Außenseiterposition drängt. Eine Würdigung der Rahmenbedingungen, unter denen das Gebet stattzufinden hat, der Aufgaben, die dem Lehrer im Zusammenhang damit obliegen, und der tatsächlichen Verhältnisse im Schulbereich führt dazu, daß jedenfalls regelmäßig eine Diskriminierung des am Gebet nicht teilnehmenden Schülers nicht zu befürchten sein wird.
68
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vom Beschwerdeführer zu II) angegriffenen Entscheidung bereits Bedingungen für die organisatorische Durchführung des Schulgebets aufgestellt, die eine unangemessene Belastung andersdenkender Schüler verhindern sollen. Zum einen müsse sich das Schulgebet nach Dauer und Häufigkeit in angemessenen Grenzen halten; so dürfe es nicht zu Beginn und am Ende jeder Unterrichtsstunde gesprochen werden. In der Tat erscheint es für einen Nichtteilnehmer weit weniger belastend, wenn etwa nur zu Beginn eines jeden Schultags ein kurzes Gebet gesprochen wird, wie dies ersichtlich in den hier zu beurteilenden Fällen gehandhabt wurde. Zum andern seien bei religionsunmündigen Schülern, um die es hier geht, alle Erziehungsberechtigten über die Tatsache der Veranstaltung des Schulgebets und die Möglichkeit der Nichtbeteiligung zu unterrichten. Auch dieses Erfordernis, das eine echte Freiwilligkeit der Teilnahme ermöglichen BVerfGE 52, 223 (249)BVerfGE 52, 223 (250)soll, ist berechtigt. Die Erziehungsberechtigten können erforderlichenfalls darauf hingewiesen werden, daß es in einer freiheitlichen Rechtsordnung und Gesellschaftsordnung ein selbstverständliches Recht jedes Einzelnen darstellt, über die Teilnahme an einer religiösen Übung in völliger Freiheit zu entscheiden, und daß weder die Teilnahme noch die Nichtteilnahme einer Wertung in irgendeiner Form unterliegen.
69
b) Über diese äußerlich-organisatorischen Maßnahmen hinaus wird eine Diskriminierung der nicht am Schulgebet teilnehmenden Schüler dadurch in aller Regel ausgeschlossen werden können, daß die Lehrkräfte entsprechend dem Erziehungsziel der Schule auf alle Schüler im Hinblick auf die Gebote der gegenseitigen Achtung von Überzeugungen, der Duldsamkeit und der Toleranz einwirken. Hierzu sind die Lehrer sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Hessen verpflichtet.
70
Nach Art. 7 Abs. 2 LV NW soll die Jugend im Geiste der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen erzogen werden. Gemäß Art. 12 Abs. 6 LV NW sind die Kinder in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu unterrichten und zu erziehen. Diese Erziehungsziele sind in § 1 Abs. 2 SchOG sowie in § 19 SchOG nochmals niedergelegt. § 1 Abs. 5 SchOG bestimmt darüber hinaus, daß in Erziehung und Unterricht alles zu vermeiden ist, was die Empfindungen andersdenkender verletzen könnte.
71
In Art. 56 Abs. 3 HV ist bestimmt: Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen. Nach Art. 56 Abs. 4 HV soll der junge Mensch unter anderem zur Achtung und Duldsamkeit erzogen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG sollen die Schulen den Schüler auch befähigen, die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen und die Beziehungen anderen Menschen nach den GrundBVerfGE 52, 223 (250)BVerfGE 52, 223 (251)sätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten.
72
Dieses verbindliche Erziehungsziel des Geistes der Duldsamkeit muß die Lehrer einer Klasse, in der ein oder mehrere Schüler - abweichend von den Mitschülern - an einem Schulgebet nicht teilnehmen, dazu veranlassen, die Schüler in geeigneter Form und mit dem gebotenen pädagogischen Nachdruck über die Rechte jedes Einzelnen auf Glaubensfreiheit und über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Veranstaltungen zu belehren; der Lehrer wird auf ein solches Klima in der Klasse hinzuwirken haben, daß die betenden Schüler das abweichende Verhalten ihres andersdenkenden Mitschülers als selbstverständlich hinnehmen und ihn nicht in eine Außenseiterrolle drängen. Gegebenenfalls wird der Lehrer hier versuchen müssen, auch auf diejenigen Eltern einzuwirken, die - aus intoleranter eigener religiöser Einstellung heraus - das abweichende Verhalten eines am Gebet nicht teilnehmenden Mitschülers ihrer Kinder mißbilligen.
73
Andererseits hat auch der Schüler, der am Gebet nicht teilnehmen will oder auf Geheiß seiner Eltern nicht teilnehmen soll, Duldsamkeit gegenüber dem Interesse der Mitschüler und ihrer Eltern an der Vornahme des Schulgebets, an ihrer ungestörten Religionsausübung zu lernen. Er darf sich nicht deswegen zurückgesetzt fühlen, weil die Mitschüler eine Bekenntnishandlung vornehmen, von der er sich ausschließen will oder soll.
74
In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Grundrecht der positiven und der negativen Bekenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht (vgl. dazu BVerfGE 32, 98 [109 f.]; 41, 29 [51]; 47, 46 [77]). Die Frage, ob eine Nichtteilnahme am Schulgebet Andersdenkenden zumutbar ist, läßt sich nicht ohne einen Blick darauf lösen, daß hier zwei Grundrechtsausübungen aufeinandertreffen, deren Ausgleich nur unter Beachtung des grundgesetzlichen Toleranzgebots möglich ist. Die bei Berücksichtigung dieses Gebots seitens aller Beteiligten, in erster Linie der Lehrer und Eltern BVerfGE 52, 223 (251)BVerfGE 52, 223 (252)aller Schüler einer Klasse, aber auch der Schüler selbst hervortretende Bemühung, Recht und Empfindungen des jeweils Andersdenkenden so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, schließt es in der Regel aus, daß ein am Gebet nicht teilnehmender Schüler in eine Außenseiterposition gerät.
75
c) Den Rest einer Sonderstellung, der ihm aufgrund seiner Nichtteilnahme trotz alledem noch verbleiben mag, wird der andersdenkende Schüler ertragen müssen und können. In gewissem Umfang bleibt ihm diese Stellung auch bei anderer Gelegenheit kraft ausdrücklicher Regelung der Verfassung nicht erspart: Der nicht am Schulgebet teilnehmende Schüler wird regelmäßig auch den Religionsunterricht nicht besuchen. Hier setzt das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 2 ersichtlich voraus, daß es entsprechend dem Gebot der Toleranz zu keiner Diskriminierung kommt.
76
d) Im übrigen darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß heute in sehr vielen Schulklassen wohl kaum noch von einer geschlossenen christlichen Haltung der Schüler und ihren Eltern gesprochen werden kann, welche einen andersdenkenden Schüler in eine diskriminierende Isolation zu treiben geeignet wäre. In einer pluralistischen Gesellschaft und in einer Zeit, in welcher der Kirchenaustritt keine Besonderheit mehr darstellt, demgemäß auch zahlreiche Schüler sich vom Religionsunterricht abmelden oder von den Eltern abgemeldet werden, ist eine auch nach außen zur Kenntnis gebrachte, der Religion und der Kirche gegenüber ablehnende Haltung nichts besonderes mehr. Gewiß werden Unterschiede zwischen den Verhältnissen in Großstädten, in Kleinstädten und auf dem flachen Land, möglicherweise auch zwischen Schulformen sowie Altersstufen und wiederum von Schule zu Schule zu berücksichtigen sein. Insgesamt aber ist die Tendenz wohl nicht zu bezweifeln, daß eine religiöse Bindungen ablehnende Einstellung auch in der Schule immer weniger als eine vom "normalen" Verhalten abweichende Besonderheit verstanden wird.
77
5. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen wird im BVerfGE 52, 223 (252)BVerfGE 52, 223 (253)Regelfall eine dem am Schulgebet nicht teilnehmenden Schüler drohende diskriminierende Außenseiterstellung ausgeschlossen werden können. Jedenfalls kann nicht von einer Vermutung ausgegangen werden, daß das Ausweichen vor dem Schulgebet für den andersdenkenden Schüler unzumutbar und diskriminierend sei. Für diese Vermutung fehlen sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen; eine solche Vermutung würde dem Land, das dennoch ein Schulgebet zulassen möchte, einen praktisch nicht zu führenden Negativbeweis auferlegen. Vielmehr kann umgekehrt angenommen werden, daß eine zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung führende unzumutbare Situation für den abweichenden Schüler nicht eintritt.
78
Andererseits wird allerdings auch nicht ganz auszuschließen sein, daß es Ausnahmesachverhalte geben mag, in welchen doch eine nicht unerhebliche psychische Beeinträchtigung des andersdenkenden Schülers eintreten kann. Es ist denkbar, daß ein psychisch besonders labiler Schüler in einer durch verhärtete Fronten gekennzeichneten unduldsamen Schulatmosphäre, die im Sinne der Toleranz aufzulockern die Lehrer nicht in der Lage sind, in eine Ausnahmesituation gedrängt wird, die in diesem konkreten Fall keine andere Möglichkeit als die Beseitigung des Anlasses der Ausnahmelage, also den völligen Verzicht auf das Schulgebet, übrig läßt. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen zu einer Grundrechtsverletzung durch die weitere Zulassung des Schulgebets führenden Situation gegeben sind, muß der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben.
79
Abgesehen von solchen Ausnahmefällen kann der Widerspruch des andersdenkenden Schülers oder seiner Eltern nicht dazu zwingen, das Schulgebet, das von den Mitschülern oder ihren Eltern weiterhin gewünscht wird, zu untersagen.
80
[...]
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Sanne
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Anmeldungsdatum: 05.08.2003
Beiträge: 12088
Wohnort: Nordschland

Beitrag(#1187049) Verfasst am: 20.01.2009, 10:19    Titel: Re: Schulgebet: Ministerin hebt grundgesetzkonforme Entscheidung auf Antworten mit Zitat

fornit hat folgendes geschrieben:
Torsten hat folgendes geschrieben:

Und reichst Du uns den schweren Kelch, den bittern,
des Leids, gefüllt bis an den höchsten Rand,
so nehmen wir ihn dankbar ohne Zittern
aus Deiner guten und geliebten Hand.


looool. wer sowas gut findet, wird bei mir direkt unter erbärmliches gewürm schubladisiert.


Es ist Kindesmißhandlung, wenn Kinder sich mit diesen Zeilen identifizieren müssen.
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Anmeldungsdatum: 05.08.2003
Beiträge: 12088
Wohnort: Nordschland

Beitrag(#1187051) Verfasst am: 20.01.2009, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
Zitat:
"Die Ehrfurcht vor Gott ist eines der wichtigsten Erziehungsziele des Schulgesetzes und der Landesverfassung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Bekenntnisschule oder eine Gemeinschaftsschule handelt. Auch in Gemeinschaftsschulen sollen die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen werden", erklärte Schulministerin Barbara Sommer gestern nach einem Gespräch mit dem Meerbuscher CDU-Landtagsabgeordneten Lutz Lienenkämper. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil bestätigt, daß ein freiwilliges Schulgebet an Gemeinschaftsschulen zulässig sei.


http://www.teachersnews.net/artikel/nachrichten/schulleitung/010091.php



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Gelobt sei Beachbernie Anbeten
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L.E.N.
im falschen Film



Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 27745
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1187054) Verfasst am: 20.01.2009, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.
während der unterrichtszeit sehe ich darin eine nötigung und/oder ausgrenzung der kinder, die dies nicht wollen.
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Wraith
diskordianischer Papst



Anmeldungsdatum: 24.06.2007
Beiträge: 3189
Wohnort: Regensburg

Beitrag(#1187068) Verfasst am: 20.01.2009, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Das erinnert mich an meine eigene Schulzeit, als ich in der 11. Klasse beschlossen habe nicht mehr zu dem täglichen Morgengebet aufzustehen. Das hat den entsprechenden Lehrer dazu veranlasst mir mangelnde Toleranz gegenüber meinen Mitschülern vorzuwerfen.
Mit meiner Entgegnung er würde mir gegenüber massive Intoleranz an den Tag legen habe und einen Hinweis auf negative Religionsfreiheit ich dann durchgesetzt, dass ich den Klassenraum jeweils für die Dauer des Gebets verlassen durfte. Das hat mir allerdings erhebliches Durchhaltevermögen und Selbstbewusstsein abverlangt. Ich bin überzeugt, dass die meisten Schüler in einer ähnlichen Situation
sich dem Druck einfach beugen würden.

Was ich dem Lehrer allerdings zugute halten kann ist, dass das keinerlei Auswirkung auf meine Noten oder unser bereits bestehendes freundschaftliches Verhältnis hatte.
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"Das ganze Problem ignorieren. Wenn man so tut, als ob es nicht existiert, glaubt es das vielleicht auch."
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Ralf Rudolfy
Auf eigenen Wunsch deaktiviert.



Anmeldungsdatum: 11.12.2003
Beiträge: 26674

Beitrag(#1187069) Verfasst am: 20.01.2009, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.
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beachbernie
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Anmeldungsdatum: 16.04.2006
Beiträge: 45792
Wohnort: Haida Gwaii

Beitrag(#1187077) Verfasst am: 20.01.2009, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.


Wieso eigentlich? Einen ueberkonfessionellen Gebets/Meditationsraum in irgend 'ner Ecke, wenn denn Bedarf besteht? Warum nicht? Wir hatten frueher ja auch 'ne Rauchecke im Gymnasium, obwohl das Rauchen nicht unbedingt zum Bildungsauftrag mit dazu gehoerte. Ich halte das fuer einen tragfaehigen Kompromiss. Ein verpflichtendes Schulgebet lehne ich aber rundheraus ab.

Gruss, Bernie
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Shevek
ohne jeglichen Respekt vor Autoritäten



Anmeldungsdatum: 23.01.2006
Beiträge: 4289

Beitrag(#1187088) Verfasst am: 20.01.2009, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
Shevek hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
"Kinder dürfen wieder beten" ...

Als ob das ein ureigenes Bedürfnis der Kinder wäre.


Was ich meinen Kindern doch vorenthalte. Lachen

Und, haben sie sich schon beschwert?

"Mammamamma, der Jonas-Dennis betet jeden abend, das wolln wir auch ...!!!"


Mr. Green Darauf wart ich ja noch, dass sie sich darüber beschweren.

Als ich meinen Sohn dann fragte, ob er denn zum Religionsunterricht in der Schule wolle war die Antwort ein klares: "Nein".


Wraith hat folgendes geschrieben:
Das erinnert mich an meine eigene Schulzeit, als ich in der 11. Klasse beschlossen habe nicht mehr zu dem täglichen Morgengebet aufzustehen. Das hat den entsprechenden Lehrer dazu veranlasst mir mangelnde Toleranz gegenüber meinen Mitschülern vorzuwerfen.

Das kam auch, als mein Mann und ich nicht zur Segnung seiner Nichten und Neffen mit in die Kirche kommen wollten. Da waren wir dann intolerant gegenüber der Kirche.
_________________
Endlich sind die Terroristen weg,
und es herrschen Ordnung und Ruhe und Frieden,.......

.....die, die Unheil und Armut und Krankheit verbreiten,
für sie herrschen sorglose Zeiten,
da kein bisschen Sprengstoff sie daran hindert, ihre Geschafte zu betreiben...

....endlich sind die Terroristen weg,
und es herrschen Ordnung und Ruhe und Frieden.

(Jan Delay)
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L.E.N.
im falschen Film



Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 27745
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1187093) Verfasst am: 20.01.2009, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.


Wieso eigentlich? Einen ueberkonfessionellen Gebets/Meditationsraum in irgend 'ner Ecke, wenn denn Bedarf besteht? Warum nicht? Wir hatten frueher ja auch 'ne Rauchecke im Gymnasium, obwohl das Rauchen nicht unbedingt zum Bildungsauftrag mit dazu gehoerte. Ich halte das fuer einen tragfaehigen Kompromiss. Ein verpflichtendes Schulgebet lehne ich aber rundheraus ab.

Gruss, Bernie


ich hab da mal was gefettet, BB...
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ateyim
registrierter User



Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 3656
Wohnort: Istanbul

Beitrag(#1187095) Verfasst am: 20.01.2009, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Shevek hat folgendes geschrieben:

Als ich meinen Sohn dann fragte, ob er denn zum Religionsunterricht in der Schule wolle war die Antwort ein klares: "Nein".


Was hat er denn dann für ein Ersatzfach oder gar eine Freistunde? Ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Zu meiner Zeit ( Traurig ... Weinen merke jetzt erst, dass das schon über 20 Jahre her ist,) gab es eine Freistunde... erst ab der 9.Klasse mussten alle an meiner Schule, die Religion abgewaehlt haben, Philosophie waehlen, konnten es dann aber im zweiten Halbjahr schon komplett fallen lassen.
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1187123) Verfasst am: 20.01.2009, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.


Für jede Weltanschauung einen.

"Katholiken bitte Raum 1, Protestanten bitte in die 2. Etage, Zeugen Jehavas bitte Raum 5, Satanisten bitte nach 666, Buddhisten heute in frischer Luft auf dem Schulhof zum Tai Chi, angehende Hexen ab in die Besenkammer, aber jede nur einen Besen..."
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L.E.N.
im falschen Film



Anmeldungsdatum: 25.05.2004
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Beitrag(#1187137) Verfasst am: 20.01.2009, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.


Für jede Weltanschauung einen.

"Katholiken bitte Raum 1, Protestanten bitte in die 2. Etage, Zeugen Jehavas bitte Raum 5, Satanisten bitte nach 666, Buddhisten heute in frischer Luft auf dem Schulhof zum Tai Chi, angehende Hexen ab in die Besenkammer, aber jede nur einen Besen..."


Cool
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ateyim
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Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 3656
Wohnort: Istanbul

Beitrag(#1187144) Verfasst am: 20.01.2009, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

L.E.N. hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.


Für jede Weltanschauung einen.

"Katholiken bitte Raum 1, Protestanten bitte in die 2. Etage, Zeugen Jehavas bitte Raum 5, Satanisten bitte nach 666, Buddhisten heute in frischer Luft auf dem Schulhof zum Tai Chi, angehende Hexen ab in die Besenkammer, aber jede nur einen Besen..."


Cool


Nicht, dass sich jetzt islamische Verbaende beschweren, weil bei dieser Aufzaehlung sie nicht namentlich genannt werden.... DISKRIMINIERUNG zwinkern
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1187149) Verfasst am: 20.01.2009, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

ateyim hat folgendes geschrieben:

Zitat:

Für jede Weltanschauung einen.

"Katholiken bitte Raum 1, Protestanten bitte in die 2. Etage, Zeugen Jehavas bitte Raum 5, Satanisten bitte nach 666, Buddhisten heute in frischer Luft auf dem Schulhof zum Tai Chi, angehende Hexen ab in die Besenkammer, aber jede nur einen Besen..."




Nicht, dass sich jetzt islamische Verbaende beschweren, weil bei dieser Aufzaehlung sie nicht namentlich genannt werden.... DISKRIMINIERUNG zwinkern


"Orthodoxe Juden und Moslems bitte zum gemeinsamen Friedensgebet mit anschließendem geordnetem Ringen in den Mattenraum der Turnhalle!"
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Shevek
ohne jeglichen Respekt vor Autoritäten



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Beiträge: 4289

Beitrag(#1187152) Verfasst am: 20.01.2009, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

ateyim hat folgendes geschrieben:
Shevek hat folgendes geschrieben:

Als ich meinen Sohn dann fragte, ob er denn zum Religionsunterricht in der Schule wolle war die Antwort ein klares: "Nein".


Was hat er denn dann für ein Ersatzfach oder gar eine Freistunde? Ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Lesen, da haperts bei ihm.

Find ich also absolut sinnvoll.

Allerdings wurde mir schon geweissagt, ich würde ihn zum Aussenseiter machen.
_________________
Endlich sind die Terroristen weg,
und es herrschen Ordnung und Ruhe und Frieden,.......

.....die, die Unheil und Armut und Krankheit verbreiten,
für sie herrschen sorglose Zeiten,
da kein bisschen Sprengstoff sie daran hindert, ihre Geschafte zu betreiben...

....endlich sind die Terroristen weg,
und es herrschen Ordnung und Ruhe und Frieden.

(Jan Delay)
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ateyim
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Anmeldungsdatum: 21.05.2007
Beiträge: 3656
Wohnort: Istanbul

Beitrag(#1187155) Verfasst am: 20.01.2009, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Shevek hat folgendes geschrieben:
ateyim hat folgendes geschrieben:
Shevek hat folgendes geschrieben:

Als ich meinen Sohn dann fragte, ob er denn zum Religionsunterricht in der Schule wolle war die Antwort ein klares: "Nein".


Was hat er denn dann für ein Ersatzfach oder gar eine Freistunde? Ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Lesen, da haperts bei ihm.

Find ich also absolut sinnvoll.

Allerdings wurde mir schon geweissagt, ich würde ihn zum Aussenseiter machen.


Kann mir vorstellen, mit welch betroffenem Gesichtsausdruck man dir diesen Rat gibt, und dabei aber nicht versaeumt zu betonen, dass man sich im Grunde nicht einmischen will. Lachen
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1187166) Verfasst am: 20.01.2009, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Vor 2 Jahren bei der Beerdigung meines Schwiegervaters:

Anwesend 2 halbwegs-gläubige Nichtkirchgänger (Ehefrau, Mutter der Schwiegertochter), 4 Nichtgläubige (Kinder, Enkel).

Trauerfeier ohne Pfarrer, aber mit religiösem Teil.

Ich war die einzige, die das abschließende Vaterunser nicht mitsprach...
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L.E.N.
im falschen Film



Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 27745
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1187168) Verfasst am: 20.01.2009, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

ateyim hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.


Für jede Weltanschauung einen.

"Katholiken bitte Raum 1, Protestanten bitte in die 2. Etage, Zeugen Jehavas bitte Raum 5, Satanisten bitte nach 666, Buddhisten heute in frischer Luft auf dem Schulhof zum Tai Chi, angehende Hexen ab in die Besenkammer, aber jede nur einen Besen..."


Cool


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nein da hast du schon recht:
"derwische tanzen ihren Dhikr bitte in raum 26 und für die kleinen scientologen stehen in raum 14 fünf e-meter zur verfügung!"
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Torsten
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Beitrag(#1187221) Verfasst am: 20.01.2009, 13:54    Titel: Re: Schulgebet: Ministerin hebt grundgesetzkonforme Entscheidung auf Antworten mit Zitat

Sanne hat folgendes geschrieben:
fornit hat folgendes geschrieben:
Torsten hat folgendes geschrieben:

Und reichst Du uns den schweren Kelch, den bittern,
des Leids, gefüllt bis an den höchsten Rand,
so nehmen wir ihn dankbar ohne Zittern
aus Deiner guten und geliebten Hand.


looool. wer sowas gut findet, wird bei mir direkt unter erbärmliches gewürm schubladisiert.


Es ist Kindesmißhandlung, wenn Kinder sich mit diesen Zeilen identifizieren müssen.


Ja, man sollte die Eltern mal ernsthaft fragen, ob sie es wirklich gut finden, dass ihre Kinder jeden morgen vor der Schule erst einmal das letzte Gebet sprechen. (Was ich durchaus verstehen kann)
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1187636) Verfasst am: 20.01.2009, 22:22    Titel: Re: Schulgebet: Ministerin hebt grundgesetzkonforme Entscheidung auf Antworten mit Zitat

Torsten hat folgendes geschrieben:

Eine Schulklasse betet vom ersten Schultag an jeden Morgen die Gedanken eines Mannes, die er kurz vor seiner Hinrichtung niederschrieb. Das hat ein besonderes G'schmäckle. So nach Selektion und Ausschluss und so ..


Es wurde nur die 1. Strophe gebetet.
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Sanne
gives peas a chance.



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Beiträge: 12088
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Beitrag(#1187680) Verfasst am: 20.01.2009, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

äh, jetzt hab ich wieder dieses Lied als Ohrwurm im Kopf Motzen
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Artanis
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 259

Beitrag(#1187697) Verfasst am: 20.01.2009, 23:10    Titel: Re: Schulgebet: Ministerin hebt grundgesetzkonforme Entscheidung auf Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Torsten hat folgendes geschrieben:

Eine Schulklasse betet vom ersten Schultag an jeden Morgen die Gedanken eines Mannes, die er kurz vor seiner Hinrichtung niederschrieb. Das hat ein besonderes G'schmäckle. So nach Selektion und Ausschluss und so ..


Es wurde nur die 1. Strophe gebetet.

Prächtig. Damit wird doch wieder Rosinenpicken betrieben.
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beachbernie
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Anmeldungsdatum: 16.04.2006
Beiträge: 45792
Wohnort: Haida Gwaii

Beitrag(#1187722) Verfasst am: 20.01.2009, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
L.E.N. hat folgendes geschrieben:
wenn es kinder gibt, die beten, geister beschwören, regentänze oder fahnenappelle aufführen wollen, dann können sich die doch freiwillig 15 minuten vor schulbeginn in einem geeigneten raum oder platz treffen um ihre praktiken durchzuführen.

Genau. Da hätt ich nicht mal ein Problem damit, wenn die Schule ihnen einen Raum dafür zur Verfügung stellt.


Für jede Weltanschauung einen.

"Katholiken bitte Raum 1, Protestanten bitte in die 2. Etage, Zeugen Jehavas bitte Raum 5, Satanisten bitte nach 666, Buddhisten heute in frischer Luft auf dem Schulhof zum Tai Chi, angehende Hexen ab in die Besenkammer, aber jede nur einen Besen..."


Nein. Frueher gab es bei uns am Gymnasium auch bloss eine Raucherecke und nicht fuer jede Zigarettenmarke eine eigene.

Gruss, Bernie
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Artanis
registrierter User



Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 259

Beitrag(#1187725) Verfasst am: 20.01.2009, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Warum muss man eigentlich als jemand, der nicht mitbeten will, den Raum verlassen? Wäre es nicht praktikabler, wenn die Morgenbeter 5 Minuten früher vor dem Klassenzimmer ihren Unsinn veranstalten? Dann können die Schüler, die nicht mitmachen wollen in der Zeit bereits im Klassenzimmer warten oder sich noch auf dem Weg zur Schule befinden.

Das dürfte doch mit der Aufsichtspflicht vereinbar sein, oder?
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Henry Kane
*tilt*



Anmeldungsdatum: 16.05.2007
Beiträge: 176

Beitrag(#1187753) Verfasst am: 20.01.2009, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:


Nein. Frueher gab es bei uns am Gymnasium auch bloss eine Raucherecke und nicht fuer jede Zigarettenmarke eine eigene.

Gruss, Bernie


Genau, und dann beten alle gleichzeitig durcheinander zu verschiedenen Göttern, bis sie sich darüber in die Wolle bekommen und alles in einer riesigen Keilerei endet. Dann lernen sie auch gleich was fürs Leben zynisches Grinsen
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Wenn man bedenkt, dass man mit dem Strom auch ein Waffeleisen betreiben könnte...
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beachbernie
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Anmeldungsdatum: 16.04.2006
Beiträge: 45792
Wohnort: Haida Gwaii

Beitrag(#1187763) Verfasst am: 20.01.2009, 23:50    Titel: Antworten mit Zitat

Henry Kane hat folgendes geschrieben:
beachbernie hat folgendes geschrieben:


Nein. Frueher gab es bei uns am Gymnasium auch bloss eine Raucherecke und nicht fuer jede Zigarettenmarke eine eigene.

Gruss, Bernie


Genau, und dann beten alle gleichzeitig durcheinander zu verschiedenen Göttern, bis sie sich darüber in die Wolle bekommen und alles in einer riesigen Keilerei endet. Dann lernen sie auch gleich was fürs Leben zynisches Grinsen


Die meisten Religioesen, vor allem in jungen Jahren, sind vernuenftiger als viele Leute denken. Ich sehe nicht, weshalb sowas nicht funktionieren sollte. Ueberkonfessionelle Andachtsraeume gibt's uebrigens auch auf manchen Flughaefen und bisher hat es da noch nirgendwo geknallt.

Gruss, Bernie
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L.E.N.
im falschen Film



Anmeldungsdatum: 25.05.2004
Beiträge: 27745
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1187811) Verfasst am: 21.01.2009, 00:30    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Henry Kane hat folgendes geschrieben:
beachbernie hat folgendes geschrieben:


Nein. Frueher gab es bei uns am Gymnasium auch bloss eine Raucherecke und nicht fuer jede Zigarettenmarke eine eigene.

Gruss, Bernie


Genau, und dann beten alle gleichzeitig durcheinander zu verschiedenen Göttern, bis sie sich darüber in die Wolle bekommen und alles in einer riesigen Keilerei endet. Dann lernen sie auch gleich was fürs Leben zynisches Grinsen


Die meisten Religioesen, vor allem in jungen Jahren, sind vernuenftiger als viele Leute denken. Ich sehe nicht, weshalb sowas nicht funktionieren sollte. Ueberkonfessionelle Andachtsraeume gibt's uebrigens auch auf manchen Flughaefen und bisher hat es da noch nirgendwo geknallt.

Gruss, Bernie


grundschüler sind nicht religiös genausowenig wie sie kommunisten oder satanisten sind, sondern werden allenfalls so erzogen und dank des allgemeinen schulgebets werden sie es auf eine ziemlich unkritische weise.
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tillich (epigonal)
hat Spaß



Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22334

Beitrag(#1187825) Verfasst am: 21.01.2009, 00:45    Titel: Antworten mit Zitat

Einige (manche, viele?) Grundschulkinder sind offensichtlich sehr wohl religiös. Dass Erziehung dabei eine Rolle spielt, ist banal, denn Erziehung spielt bei allem eine Rolle, was Kinder sind oder nicht sind.* Deine Aussage ist unsinnig.

*(Ein weiter Erziehungsbegriff vorausgesetzt, der allen Einfluss ausübenden Umgang Älterer mit Kindern umfasst; bei einem antipädagogischen Erziehungsbegriff gilt das selbstverständlich nicht, und zwar auch nicht für Religion.)
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"YOU HAVE TO START OUT LEARNING TO BELIEVE THE LITTLE LIES." -- "So we can believe the big ones?" -- "YES."

(Death / Susan, in: Pratchett, Hogfather)
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Kramer
postvisuell



Anmeldungsdatum: 01.08.2003
Beiträge: 30878

Beitrag(#1187975) Verfasst am: 21.01.2009, 02:51    Titel: Antworten mit Zitat

tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
Einige (manche, viele?) Grundschulkinder sind offensichtlich sehr wohl religiös.


Und mache Kinder sind politisch interessiert:

Code:
http://img370.imageshack.us/img370/4978/eliminatedjuicemy5previwy3.jpg

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