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Diskussion über die Rechtslage bei Totgeburten
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jagy
Herb Derpington III.



Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539854) Verfasst am: 15.09.2010, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Das ist keine Frage von was-wäre-wenn, sondern eine Frage, was vor Gericht nachgewiesen werden kann. Die StA muss nur ermitteln, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat gibt. Bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Wenn jetzt die Gerichtsmedizin sagt, es lässt sich nicht mehr feststellen, ob das Kind keine Totgeburt war, gibt es für die Staatsanwaltschaft auch nichts mehr zu ermitteln (es sei denn, sie hätte Zweifel am Gutachten der Gerichtsmedizin etc).
Auch nichts im Fahrlässigkeitsbereich, denn auch für eine fahrlässige Tötung hätte das Kind erstmal lebendig zur Welt kommen müssen.


Ein ähnliches Beispiel. Eltern gehen mit dem Kind zum Strand, sie liegen am Strand, das Kind geht schwimmen. Dann sehen sie, wie das Kind zu weit hinausschwimmt, Wasser schluckt, zu ertrinken beginnt und von der Strömung weiter hinaus aufs Meer getrieben wird. Eltern beschließen, dass jede Hilfe zu spät kommen, würde, packen ihre Sachen und fahren Heim, ohne Jemandem von dem Vorfall zu erzählen. Drei Wochen später wird die aufgedunsen Leiche des Kindes gefunden, der Todeszeitpunkt ist natürlich nicht mehr genau feststellbar. Haben die Eltern nun kein Verbrechen begangen?


Der Vergleich hinkt, wie Noseman schon angemerkt hat. Aber trotzdem:

Den Eltern wird hier vorgeworfen, dass sie etwas unterlassen haben, dass sie dem Kind nicht geholfen haben, dass sie nicht getan haben, was die Rechtsordnung von ihnen verlangt. Die Rechtsordnung kann aber nur verlangen, was physisch-real möglich ist. Objetkiv unmögliches kann manschon begrifflich nicht unterlassen.

Relevant ist also, ob es den Eltern überhaupt möglich war, das Kind zu retten. Wenn nun aber verschiedene Gutachter, zB Schwimmlehrer, Sportschwimmmer, DLRG-Vorsitzende etc, bestätigen, dass es den Eltern nicht möglich war, das Kind zu retten, dann gibt es auch nichts zu bestrafen. Das gleiche gilt, wenn man es den Eltern nicht nachweisen kann, dass sie das Kind hätten retten können.

(Außer Acht gelassen seien mal andere Fragen, ob zB fahrlässiges Verhalten der Eltern schon im schwimmen-gehen-lassen des Kindes zu erblicken ist etc.)
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jagy
Herb Derpington III.



Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539858) Verfasst am: 15.09.2010, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:

Nach deiner Logik könnte ein Serienmörder Menschen entführen und töten, und er würde damit durchkommen, solange er die Leichen danach vollständig verbrennt. Schließlich könnte ihm dann keiner nachweisen, dass die Menschen nicht schon tot waren, als er sie gefunden hat. Eine Leiche ist juristisch gesehen auch kein Mensch.

Wenn es tatsächlich nicht nachweisbar wäre, dass die Menschen nicht schon tot waren, bevor der Serienmörder eine Handlung vorgenommen hat, die zu dem Tod der Menschen geführt hat, dann ist er auch tatsächlich freizusprechen. Schulterzucken
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber die Frau hatte doch gar keine Möglichkeit, sicher zu sein, dass es sich hierbei um eine Todgeburt haben.

Das ist doch völlig irrelevant. Ich verstehe Dein Problem nicht. Man kann nicht mehr sagen, ob das Kind tot oder nicht tot geboren wurde. Was willst Du den konkret sagen? Für was sollte man sie bestrafen? Mit welchen Gründen?

Ein Beispiel: Ich gebe Person X eine Ohrfeige. Drei Tage später stirbt Person X an einem Herzversagen. Es lässt sich nicht beweisen, dass meine Ohrfeige das Herzversagen verursacht hat. Soll ich jetzt bestraft werden? Weil ich gar keine Möglichkeit hatte, sicher zu sein, dass Person X nicht irgend einen abgefahrenen Defekt hatte, der bei Ohrfeigen 3 Tage später ein Herzversagen auslöst?
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Ilmor
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 7151

Beitrag(#1539863) Verfasst am: 15.09.2010, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Nach deiner Logik könnte ein Serienmörder Menschen entführen und töten, und er würde damit durchkommen, solange er die Leichen danach vollständig verbrennt. Schließlich könnte ihm dann keiner nachweisen, dass die Menschen nicht schon tot waren, als er sie gefunden hat. Eine Leiche ist juristisch gesehen auch kein Mensch.

Wenn es tatsächlich nicht nachweisbar wäre, dass die Menschen nicht schon tot waren, bevor der Serienmörder eine Handlung vorgenommen hat, die zu dem Tod der Menschen geführt hat, dann ist er auch tatsächlich freizusprechen. Schulterzucken


Ich bezweifle ernsthaft, das ein Gericht sich so entscheiden würde.

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber die Frau hatte doch gar keine Möglichkeit, sicher zu sein, dass es sich hierbei um eine Todgeburt haben.

Das ist doch völlig irrelevant. Ich verstehe Dein Problem nicht. Man kann nicht mehr sagen, ob das Kind tot oder nicht tot geboren wurde. Was willst Du den konkret sagen? Für was sollte man sie bestrafen? Mit welchen Gründen?


Für Fahrlässigkeit.

jagy hat folgendes geschrieben:
Ein Beispiel: Ich gebe Person X eine Ohrfeige. Drei Tage später stirbt Person X an einem Herzversagen. Es lässt sich nicht beweisen, dass meine Ohrfeige das Herzversagen verursacht hat. Soll ich jetzt bestraft werden? Weil ich gar keine Möglichkeit hatte, sicher zu sein, dass Person X nicht irgend einen abgefahrenen Defekt hatte, der bei Ohrfeigen 3 Tage später ein Herzversagen auslöst?


Im Allgemeinen kann man nicht davon ausgehen, dass eine Ohrfeige ein Herzversagen auslöst. Sogar wenn es bei der Person der Fall sein sollte, kannst du nicht dafür bestraft werden, da man von dir nicht erwarten kann, das gewusst zu haben.
Man kann aber sehr wohl von dir erwarten, zu wissen, dass eine reglose Person nicht unbedingt tot sein muss, und dass es deine Pflicht ist, Hilfe zu holen.
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Ilmor
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Beitrag(#1539864) Verfasst am: 15.09.2010, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ein dazu passendens Beispiel. Es ist illegal, als HIV Infizierter mit einer anderen Person zu schlafen, ohne ein Kondom zu benutzen und ihr die Infektion zu verschweigen, sogar wenn sich die betreffende Person nach dem Geschlechtsverkehr nicht mit dem Virus infiziert.
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jagy
Herb Derpington III.



Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539881) Verfasst am: 15.09.2010, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
Ein dazu passendens Beispiel. Es ist illegal, als HIV Infizierter mit einer anderen Person zu schlafen, ohne ein Kondom zu benutzen und ihr die Infektion zu verschweigen, sogar wenn sich die betreffende Person nach dem Geschlechtsverkehr nicht mit dem Virus infiziert.


Hast Du dafür mal ne Quelle? Und was meinst Du jetzt mit illegal? Wir sprechen hier über Strafbarkeit.
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Zuletzt bearbeitet von jagy am 15.09.2010, 11:46, insgesamt einmal bearbeitet
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jagy
Herb Derpington III.



Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539882) Verfasst am: 15.09.2010, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber die Frau hatte doch gar keine Möglichkeit, sicher zu sein, dass es sich hierbei um eine Todgeburt haben.

Das ist doch völlig irrelevant. Ich verstehe Dein Problem nicht. Man kann nicht mehr sagen, ob das Kind tot oder nicht tot geboren wurde. Was willst Du den konkret sagen? Für was sollte man sie bestrafen? Mit welchen Gründen?


Für Fahrlässigkeit.


Also fahrlässige Tötung?
Zitat:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html

Dann haben wir aber wieder das gleiche Problem: Es lässt sicht nicht nachweisen, dass die Mutter den Tod verursacht hat. Also: in dubio pro reo, keine Strafbarkeit. Schulterzucken
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Ilmor
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Beitrag(#1539883) Verfasst am: 15.09.2010, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
Ein dazu passendens Beispiel. Es ist illegal, als HIV Infizierter mit einer anderen Person zu schlafen, ohne ein Kondom zu benutzen und ihr die Infektion zu verschweigen, sogar wenn sich die betreffende Person nach dem Geschlechtsverkehr nicht mit dem Virus infiziert.


Hast Du dafür mal ne Quelle? Und was meinst Du jetzt mit illegal? Wir sprechen hier über Strafbarkeit.


Ilmor hat folgendes geschrieben:
nordbayern hat folgendes geschrieben:
Trotz Aids-Erkrankung ungeschützten Sex
48 Jahre alter Mann muss für 18 Monate hinter Gitter — Keine der Frauen angesteckt

NEUMARKT - Von einem „außerordentlichen Glücksfall“, sprach Richter Würth. Von „eigensinnigem und egoistischem Verhalten“, sprach die Staatsanwaltschaft. Ein 48-jähriger Mann musste sich vor dem Schöffengericht verantworten, weil er trotz einer Aids-Erkrankung mehrmals ungeschützten Sex mit mindestens zwei Frauen hatte. Keines der Opfer infizierte sich aber. Verurteilt wurde der Mann dennoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
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Ilmor
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Beitrag(#1539884) Verfasst am: 15.09.2010, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber die Frau hatte doch gar keine Möglichkeit, sicher zu sein, dass es sich hierbei um eine Todgeburt haben.

Das ist doch völlig irrelevant. Ich verstehe Dein Problem nicht. Man kann nicht mehr sagen, ob das Kind tot oder nicht tot geboren wurde. Was willst Du den konkret sagen? Für was sollte man sie bestrafen? Mit welchen Gründen?


Für Fahrlässigkeit.


Also fahrlässige Tötung?
Zitat:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html

Dann haben wir aber wieder das gleiche Problem: Es lässt sicht nicht nachweisen, dass die Mutter den Tod verursacht hat. Also: in dubio pro reo, keine Strafbarkeit. Schulterzucken


Sie hat den möglichen Tod ihres Kindes durch ihr Verhalten billig in Kauf genommen. Bei Geschlechtsverkehr mit HIV Infektion ist so ein Verhalten auf alle Fälle strafbar.
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jagy
Herb Derpington III.



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Beiträge: 7275

Beitrag(#1539897) Verfasst am: 15.09.2010, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
Ein dazu passendens Beispiel. Es ist illegal, als HIV Infizierter mit einer anderen Person zu schlafen, ohne ein Kondom zu benutzen und ihr die Infektion zu verschweigen, sogar wenn sich die betreffende Person nach dem Geschlechtsverkehr nicht mit dem Virus infiziert.


Hast Du dafür mal ne Quelle? Und was meinst Du jetzt mit illegal? Wir sprechen hier über Strafbarkeit.


Ilmor hat folgendes geschrieben:
nordbayern hat folgendes geschrieben:
Trotz Aids-Erkrankung ungeschützten Sex
48 Jahre alter Mann muss für 18 Monate hinter Gitter — Keine der Frauen angesteckt

NEUMARKT - Von einem „außerordentlichen Glücksfall“, sprach Richter Würth. Von „eigensinnigem und egoistischem Verhalten“, sprach die Staatsanwaltschaft. Ein 48-jähriger Mann musste sich vor dem Schöffengericht verantworten, weil er trotz einer Aids-Erkrankung mehrmals ungeschützten Sex mit mindestens zwei Frauen hatte. Keines der Opfer infizierte sich aber. Verurteilt wurde der Mann dennoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.


Ok, aber der Fall ist mir ein Rätsel.

Laut dem Artikel geht es um vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung. Aber auch bei Körperverletzung braucht es einen Erfolg - eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist.

Wo soll dieser Erfolg liegen, wenn sich keine Frau infiziert hat?

Ich werde mal ein bisschen googeln, aber so kann ich mir das nicht erklären.

edit: Verurteilt wurde er wegen versuchter Körperverletzung:
http://aidshilfe.de/de/aktuelles/meldungen/hiv-positiver-zu-18-monaten-gefaengnis-verurteilt
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Zuletzt bearbeitet von jagy am 15.09.2010, 12:12, insgesamt einmal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 7151

Beitrag(#1539899) Verfasst am: 15.09.2010, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:

Ok, aber der Fall ist mir ein Rätsel.

Laut dem Artikel geht es um vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung. Aber auch bei Körperverletzung braucht es einen Erfolg - eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist.

Wo soll dieser Erfolg liegen, wenn sich keine Frau infiziert hat?

Ich werde mal ein bisschen googeln, aber so kann ich mir das nicht erklären.


Ich würde mal sagen, es besteht ein gesellschaftliches Interesse daran, Menschen zu bestrafen, die durch ihr Verhalten leichtfertig die Leben Anderer gefährdern. Insofern sehe ich eine Bestrafung in solchen Fällen als sinnvoll an.
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Evilbert
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Anmeldungsdatum: 16.09.2003
Beiträge: 42408

Beitrag(#1539901) Verfasst am: 15.09.2010, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
Ein dazu passendens Beispiel. Es ist illegal, als HIV Infizierter mit einer anderen Person zu schlafen, ohne ein Kondom zu benutzen und ihr die Infektion zu verschweigen, sogar wenn sich die betreffende Person nach dem Geschlechtsverkehr nicht mit dem Virus infiziert.


Hast Du dafür mal ne Quelle? Und was meinst Du jetzt mit illegal? Wir sprechen hier über Strafbarkeit.


Ilmor hat folgendes geschrieben:
nordbayern hat folgendes geschrieben:
Trotz Aids-Erkrankung ungeschützten Sex
48 Jahre alter Mann muss für 18 Monate hinter Gitter — Keine der Frauen angesteckt

NEUMARKT - Von einem „außerordentlichen Glücksfall“, sprach Richter Würth. Von „eigensinnigem und egoistischem Verhalten“, sprach die Staatsanwaltschaft. Ein 48-jähriger Mann musste sich vor dem Schöffengericht verantworten, weil er trotz einer Aids-Erkrankung mehrmals ungeschützten Sex mit mindestens zwei Frauen hatte. Keines der Opfer infizierte sich aber. Verurteilt wurde der Mann dennoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.


Ok, aber der Fall ist mir ein Rätsel.

Laut dem Artikel geht es um vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung. Aber auch bei Körperverletzung braucht es einen Erfolg - eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist.

Wo soll dieser Erfolg liegen, wenn sich keine Frau infiziert hat?

Ich werde mal ein bisschen googeln, aber so kann ich mir das nicht erklären.

edit: Verurteilt wurde er wegen versuchter Körperverletzung:
http://aidshilfe.de/de/aktuelles/meldungen/hiv-positiver-zu-18-monaten-gefaengnis-verurteilt



In so einem Fall kann ich mir auch vorstellen, dass die psychischen und daraus physischen Folgen für die Dauer der Zeit, in der man nicht weiss, ob man infiziert ist, als Körperverletzung gewertet werden könnte.
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jagy
Herb Derpington III.



Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539903) Verfasst am: 15.09.2010, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber die Frau hatte doch gar keine Möglichkeit, sicher zu sein, dass es sich hierbei um eine Todgeburt haben.

Das ist doch völlig irrelevant. Ich verstehe Dein Problem nicht. Man kann nicht mehr sagen, ob das Kind tot oder nicht tot geboren wurde. Was willst Du den konkret sagen? Für was sollte man sie bestrafen? Mit welchen Gründen?


Für Fahrlässigkeit.


Also fahrlässige Tötung?
Zitat:
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/222.html

Dann haben wir aber wieder das gleiche Problem: Es lässt sicht nicht nachweisen, dass die Mutter den Tod verursacht hat. Also: in dubio pro reo, keine Strafbarkeit. Schulterzucken


Sie hat den möglichen Tod ihres Kindes durch ihr Verhalten billig in Kauf genommen. Bei Geschlechtsverkehr mit HIV Infektion ist so ein Verhalten auf alle Fälle strafbar.


Moment mal, Du vermengst jetzt hier 2 verschiedene Fälle.

Wir haben hier bisher über eine Strafbarkeit wegen eines vollendeten Delikts gesprochen. Und über Fahrlässigkeit. Einen Versuch fahrlässiger Delikte gibt es aber nicht.

Ist eigentlich eine spannende Konstellation:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit
II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
1. Mutter hat Tötungsvorsatz (das umfasst auch das billigende Inkaufnehmens des Erfolges):
Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.
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Ilmor
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 7151

Beitrag(#1539913) Verfasst am: 15.09.2010, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit


Diese Möglichkeit scheidet aus, da für die Mutter als Laie eine zuverlässige Feststellung des Todes nicht möglich ist.

jagy hat folgendes geschrieben:

II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
[...]
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.


Ich bin kein Rechtsexperte, aber ich sehe hier ein verantwortungsloses Verhalten seitens der Person, die die Sorgepflicht über das Kind hat. Sollte das Kind nicht durch ihr Verhalten gestorben sein, dann nur, weil es bereits tot war. So ein Verhalten muss bestraft werden, und da es auch in anderen Fällen (HIV Infektion) bestraft wird, sehe ich keinen Grund, warum man hier von einer Strafe absehen sollte.
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Anmeldungsdatum: 16.09.2003
Beiträge: 42408

Beitrag(#1539916) Verfasst am: 15.09.2010, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit


Diese Möglichkeit scheidet aus, da für die Mutter als Laie eine zuverlässige Feststellung des Todes nicht möglich ist.


Du wiederholst das immer wieder, dadurch wrd es aber nicht weniger lächerlich.

Hast du schonmal einen toten Menschen gesehen? Ein totes Kind?

Halt einfach mal die Fresse und instrumentalisier das Thema nicht weiter für Deinem Feldzug. Böse
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jagy
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Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539918) Verfasst am: 15.09.2010, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Noseman hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:

edit: Verurteilt wurde er wegen versuchter Körperverletzung:
http://aidshilfe.de/de/aktuelles/meldungen/hiv-positiver-zu-18-monaten-gefaengnis-verurteilt



In so einem Fall kann ich mir auch vorstellen, dass die psychischen und daraus physischen Folgen für die Dauer der Zeit, in der man nicht weiss, ob man infiziert ist, als Körperverletzung gewertet werden könnte.


Also in dem Fall ging es eigentlich um vorsätzlichen Versuch oder keine Strafbarkeit. (Eigentlich ein Oxymoron: Versuch ist immer vorsätzlich, Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts gibt es nicht)

Die Frage ist: Hat er es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass er seine Partnerin ansteckt (schon Vorsatz), oder hat er es für möglich gehalten, aber, ggf. pflichtwidrig und vorwerfbar, darauf vertraut, dass der Schaden nicht eintreten wird (noch Fahrlässigkeit).

Die psychischen und daraus physischen Folgen für die Dauer der Zeit, in der man nicht weiss, ob man infiziert ist, dürften als Körperverletzung nicht reichen - jedenfalls hat es das Gericht so gesehen. Wenn es gereicht hätte, hätten wir eine vollendete Körperverletzung.

Der Fall ist also vor allem eine Frage der Tatsachen. Wenn man sich das tatsächliche Infektionsrisiko anschaut, kann man hier mit dem Vorsatz auch zweifeln:
Zitat:
Der einmalige Sexualkontakt zwischen heterosexuellen Partnern kann in einem von 588 Fällen zu einer Infektion führen, wenn einer der Partner mit HIV infiziert ist.

Zitat:
Das Risiko einer Übertragung des HI-Virus von Frauen auf Männer betrug 1:454 und umgekehrt von Männern auf Frauen 1:769.

Zitat:
Weitere Analysen ergaben, daß das Risiko einer Ansteckung bis um das Dreißigfache größer sein kann, wenn die Anzahl der Erreger in der übertragenden Person entsprechend größer ist.

http://www.jk-aids-stiftung.de/aids/hiv_infektionsrisiko.html

Wenn ich richtig gerechnet habe, komme ich im schlimmsten Fall (Risiko Mann auf Frau 1:769 x 30) auf ein Infektionsrisiko von ca. 1/25.
(Sehe ich das richtig, dass eine Frau durchschnittlich 25 mal mit hiv-positiven worst-case-Männern schlafen muss, bis sie sich infiziert?)
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Zuletzt bearbeitet von jagy am 15.09.2010, 12:46, insgesamt einmal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 11.09.2010
Beiträge: 1504

Beitrag(#1539919) Verfasst am: 15.09.2010, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
Ich bin kein Rechtsexperte.


Das merkt man. Auf den Arm nehmen

Die Lösung unseres Falles ist einfach: keine Strafbarkeit der Mutter.
Glaub jagy. Glaub dem Doktor.
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jagy
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Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539921) Verfasst am: 15.09.2010, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit


Diese Möglichkeit scheidet aus, da für die Mutter als Laie eine zuverlässige Feststellung des Todes nicht möglich ist.

jagy hat folgendes geschrieben:

II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
[...]
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.


Ich bin kein Rechtsexperte, aber ich sehe hier ein verantwortungsloses Verhalten seitens der Person, die die Sorgepflicht über das Kind hat. Sollte das Kind nicht durch ihr Verhalten gestorben sein, dann nur, weil es bereits tot war. So ein Verhalten muss bestraft werden, und da es auch in anderen Fällen (HIV Infektion) bestraft wird, sehe ich keinen Grund, warum man hier von einer Strafe absehen sollte.


Du vermengst wieder: im HIV-Fall wurde "nur" "der Vorsatz" bestraft - den haben wir hier aber gerade nicht.
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
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Beitrag(#1539926) Verfasst am: 15.09.2010, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Dr. Evil hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
Ich bin kein Rechtsexperte.


Das merkt man. Auf den Arm nehmen

Die Lösung unseres Falles ist einfach: keine Strafbarkeit der Mutter.
Glaub jagy. Glaub dem Doktor.


Tut mir leid, glauben ist nicht meine Stärke. Ich lasse mich viel eher durch gute Argumentation überzeugen.
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
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Beitrag(#1539928) Verfasst am: 15.09.2010, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit


Diese Möglichkeit scheidet aus, da für die Mutter als Laie eine zuverlässige Feststellung des Todes nicht möglich ist.

jagy hat folgendes geschrieben:

II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
[...]
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.


Ich bin kein Rechtsexperte, aber ich sehe hier ein verantwortungsloses Verhalten seitens der Person, die die Sorgepflicht über das Kind hat. Sollte das Kind nicht durch ihr Verhalten gestorben sein, dann nur, weil es bereits tot war. So ein Verhalten muss bestraft werden, und da es auch in anderen Fällen (HIV Infektion) bestraft wird, sehe ich keinen Grund, warum man hier von einer Strafe absehen sollte.


Du vermengst wieder: im HIV-Fall wurde "nur" "der Vorsatz" bestraft - den haben wir hier aber gerade nicht.


Wo ist der Unterschied?
Mann: "die Frau könnte sich vielleicht infizieren, vielleicht aber auch nicht, ich lass es aber drauf ankommen und sage ihr nix von meiner Infektion"
Mutter: "Mein Baby ist vielleicht tot, vielleicht aber auch nicht. Ich lasse es aber drauf ankommen, und verstecke das Kind und erzähl Keinem davon."
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Anmeldungsdatum: 16.09.2003
Beiträge: 42408

Beitrag(#1539929) Verfasst am: 15.09.2010, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:


Tut mir leid, glauben ist nicht meine Stärke.


Meinem Eindruck zufolge bist Du fanatischer Glaubender der "Ich bin ein unterdrückter Mann"-Religion; und zwar sehr stark.

Ilmor hat folgendes geschrieben:
Ich lasse mich viel eher durch gute Argumentation überzeugen.


Du nimmst doch Argumente, die gegen Deine Überzeugung sprechen, gar nicht erst zur Kenntnis.
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jagy
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Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 7275

Beitrag(#1539932) Verfasst am: 15.09.2010, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

@Ilmor:

Was du verlangst, wäre ein fahrlässiges abstraktes Gefährundsdelikt. So eines ist zB 316 II StGB:

Zitat:
§ 316
Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird ein verhalten unter Strafe gestellt, nicht weil ein Erfolg eingetreten ist, sondern weil ein Verhalten abstrakt als so gefährlich eingestuft wird, dass es unabhängig von einer möglichen Rechtsgutsverletzung verboten ist.
Beispiel: Wer betrunken Auto fährt, kann sich nicht damit verteidigen, dass nichts passiert ist.


Solch ein Delikt gibt es aber nicht bei den Straftaten gegen das Leben oder den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit.

Als einziges nahe kommt die Aussetzung in § 221 I, http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html
Aber auch diese ist kein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt: Hier muss es zu einer konkreten Gefahr, einem Gefährdungserfolg gekommen sein, nämlich "der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung".

Du willst hier also schlicht etwas, was es in unserem Strafrecht nicht gibt.
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jagy
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Beitrag(#1539937) Verfasst am: 15.09.2010, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit


Diese Möglichkeit scheidet aus, da für die Mutter als Laie eine zuverlässige Feststellung des Todes nicht möglich ist.

jagy hat folgendes geschrieben:

II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
[...]
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.


Ich bin kein Rechtsexperte, aber ich sehe hier ein verantwortungsloses Verhalten seitens der Person, die die Sorgepflicht über das Kind hat. Sollte das Kind nicht durch ihr Verhalten gestorben sein, dann nur, weil es bereits tot war. So ein Verhalten muss bestraft werden, und da es auch in anderen Fällen (HIV Infektion) bestraft wird, sehe ich keinen Grund, warum man hier von einer Strafe absehen sollte.


Du vermengst wieder: im HIV-Fall wurde "nur" "der Vorsatz" bestraft - den haben wir hier aber gerade nicht.


Wo ist der Unterschied?
Mann: "die Frau könnte sich vielleicht infizieren, vielleicht aber auch nicht, ich lass es aber drauf ankommen und sage ihr nix von meiner Infektion"
Mutter: "Mein Baby ist vielleicht tot, vielleicht aber auch nicht. Ich lasse es aber drauf ankommen, und verstecke das Kind und erzähl Keinem davon."


Der Unterschied liegt darin, dass in dem von mir gebildeten Fall den Du auch zitierst (II.2.) Prämisse ist, dass eben kein Vorsatz vorliegt.

Du schreibst nun über II.1, zu dem ich aber geschrieben habe:
Zitat:
II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
1. Mutter hat Tötungsvorsatz (das umfasst auch das billigende Inkaufnehmens des Erfolges):
Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs

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Ilmor
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Beitrag(#1539939) Verfasst am: 15.09.2010, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
@Ilmor:

Was du verlangst, wäre ein fahrlässiges abstraktes Gefährundsdelikt. So eines ist zB 316 II StGB:

Zitat:
§ 316
Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wird ein verhalten unter Strafe gestellt, nicht weil ein Erfolg eingetreten ist, sondern weil ein Verhalten abstrakt als so gefährlich eingestuft wird, dass es unabhängig von einer möglichen Rechtsgutsverletzung verboten ist.
Beispiel: Wer betrunken Auto fährt, kann sich nicht damit verteidigen, dass nichts passiert ist.


Solch ein Delikt gibt es aber nicht bei den Straftaten gegen das Leben oder den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit.

Als einziges nahe kommt die Aussetzung in § 221 I, http://dejure.org/gesetze/StGB/221.html
Aber auch diese ist kein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein konkretes Gefährdungsdelikt: Hier muss es zu einer konkreten Gefahr, einem Gefährdungserfolg gekommen sein, nämlich "der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung".

Du willst hier also schlicht etwas, was es in unserem Strafrecht nicht gibt.


Aber wenn das so ist, wie konnte dann in dem von mir zitertem Fall ein Mann für sein Verhalten bestraft werden, wenn keines der Frauen sich infiziert hat?
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jagy
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Beitrag(#1539940) Verfasst am: 15.09.2010, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber wenn das so ist, wie konnte dann in dem von mir zitertem Fall ein Mann für sein Verhalten bestraft werden, wenn keines der Frauen sich infiziert hat?


Wir haben glaube ich ein wenig aneinander vorbeigeredet. Lies mal mein Post nach dem, auf das Du geantwortet hast (was ich vermutlich geschrieben habe, während Du auf das davor geantwortet hast).
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Ilmor
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Beitrag(#1539942) Verfasst am: 15.09.2010, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit


Diese Möglichkeit scheidet aus, da für die Mutter als Laie eine zuverlässige Feststellung des Todes nicht möglich ist.

jagy hat folgendes geschrieben:

II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
[...]
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.


Ich bin kein Rechtsexperte, aber ich sehe hier ein verantwortungsloses Verhalten seitens der Person, die die Sorgepflicht über das Kind hat. Sollte das Kind nicht durch ihr Verhalten gestorben sein, dann nur, weil es bereits tot war. So ein Verhalten muss bestraft werden, und da es auch in anderen Fällen (HIV Infektion) bestraft wird, sehe ich keinen Grund, warum man hier von einer Strafe absehen sollte.


Du vermengst wieder: im HIV-Fall wurde "nur" "der Vorsatz" bestraft - den haben wir hier aber gerade nicht.


Wo ist der Unterschied?
Mann: "die Frau könnte sich vielleicht infizieren, vielleicht aber auch nicht, ich lass es aber drauf ankommen und sage ihr nix von meiner Infektion"
Mutter: "Mein Baby ist vielleicht tot, vielleicht aber auch nicht. Ich lasse es aber drauf ankommen, und verstecke das Kind und erzähl Keinem davon."


Der Unterschied liegt darin, dass in dem von mir gebildeten Fall den Du auch zitierst (II.2.) Prämisse ist, dass eben kein Vorsatz vorliegt.

Du schreibst nun über II.1, zu dem ich aber geschrieben habe:
Zitat:
II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
1. Mutter hat Tötungsvorsatz (das umfasst auch das billigende Inkaufnehmens des Erfolges):
Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs


Ich verstehe nicht ganz, wie der Vorstatz in den beiden Fällen definiert sein soll. Schließlich hat doch der Mann mit Sicherheit gewusst, dass seine Krankheit übertragbar ist, genauso wie es die Frau gewusst haben muss, dass sie Hilfe holen sollte. Und Nichtwissen schützt ja nicht vor Strafe.

Aber mal angenommen, der irgendwie definierte Vorsatz würde eine Rolle spielen. Müsste die Staatsanwaltschaft nicht dennoch ein Verfahren gegen die Frau eröffnen und versuchen, rauszufinden, ob diese mit Vorsatz gehandelt hat?
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jagy
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Beitrag(#1539943) Verfasst am: 15.09.2010, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:

I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit
II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
1. Mutter hat Tötungsvorsatz (das umfasst auch das billigende Inkaufnehmens des Erfolges):
Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.


Der Vollständigkeit halber:
I. Totgeburt & Mutter weiß dies:
Keine Strafbarkeit
II. Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
1. Mutter hat Tötungsvorsatz (das umfasst auch das billigende Inkaufnehmens des Erfolges):
Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs
2. Mutter hat keinen Tötungsvorsatz:
Vollendung scheidet aus (Kind war schon tot). Vorsatz scheidet auch aus. Fahrlässigkeit scheidet aus (Kind war schon tot). Es käme nur der (untaugliche) Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht - diesen gibt es aber nicht.
III. Keine Totgeburt & Mutter weiß dies:
Strafbarkeit grds unproblematisch
IV. Keine Totgeburt & Mutter weiß dies nicht:
ggf. Fahrlässigkeit
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jagy
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Beitrag(#1539953) Verfasst am: 15.09.2010, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber mal angenommen, der irgendwie definierte Vorsatz würde eine Rolle spielen. Müsste die Staatsanwaltschaft nicht dennoch ein Verfahren gegen die Frau eröffnen und versuchen, rauszufinden, ob diese mit Vorsatz gehandelt hat?


Wenn die StA konkrete Anhaltspunkte dafür hätte, dass die Frau davon ausgegangen ist, dass das Kind noch gelebt hat, und ferner, dass die Frau dann auch den (hypothetischen) Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen hat, dann müsste sie Ermittlungen einleiten.
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Beitrag(#1539955) Verfasst am: 15.09.2010, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber mal angenommen, der irgendwie definierte Vorsatz würde eine Rolle spielen. Müsste die Staatsanwaltschaft nicht dennoch ein Verfahren gegen die Frau eröffnen und versuchen, rauszufinden, ob diese mit Vorsatz gehandelt hat?


Wenn die StA konkrete Anhaltspunkte dafür hätte, dass die Frau davon ausgegangen ist, dass das Kind noch gelebt hat, und ferner, dass die Frau dann auch den (hypothetischen) Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen hat, dann müsste sie Ermittlungen einleiten.


Ja, aber das ist doch gegeben. Die Frau musste doch aufgrund ihrer mangelnden medizinischen Fähigkeiten die Möglichkeit, dass das Kind noch am Leben sein könnte, in Betracht ziehen.
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Beitrag(#1539958) Verfasst am: 15.09.2010, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber mal angenommen, der irgendwie definierte Vorsatz würde eine Rolle spielen. Müsste die Staatsanwaltschaft nicht dennoch ein Verfahren gegen die Frau eröffnen und versuchen, rauszufinden, ob diese mit Vorsatz gehandelt hat?


Wenn die StA konkrete Anhaltspunkte dafür hätte, dass die Frau davon ausgegangen ist, dass das Kind noch gelebt hat, und ferner, dass die Frau dann auch den (hypothetischen) Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen hat, dann müsste sie Ermittlungen einleiten.


Ja, aber das ist doch gegeben. Die Frau musste doch aufgrund ihrer mangelnden medizinischen Fähigkeiten die Möglichkeit, dass das Kind noch am Leben sein könnte, in Betracht ziehen.


Wenn ich einen Wasserrohrbruch habe, merke ich das auch, ohne dass ich Klempner bin.
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jagy
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Beitrag(#1539962) Verfasst am: 15.09.2010, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Noseman hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:
jagy hat folgendes geschrieben:
Ilmor hat folgendes geschrieben:

Aber mal angenommen, der irgendwie definierte Vorsatz würde eine Rolle spielen. Müsste die Staatsanwaltschaft nicht dennoch ein Verfahren gegen die Frau eröffnen und versuchen, rauszufinden, ob diese mit Vorsatz gehandelt hat?


Wenn die StA konkrete Anhaltspunkte dafür hätte, dass die Frau davon ausgegangen ist, dass das Kind noch gelebt hat, und ferner, dass die Frau dann auch den (hypothetischen) Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen hat, dann müsste sie Ermittlungen einleiten.


Ja, aber das ist doch gegeben. Die Frau musste doch aufgrund ihrer mangelnden medizinischen Fähigkeiten die Möglichkeit, dass das Kind noch am Leben sein könnte, in Betracht ziehen.


Wenn ich einen Wasserrohrbruch habe, merke ich das auch, ohne dass ich Klempner bin.


Und vor allem: Es geht hier nicht darum, was die Frau hätte in Betracht ziehen müssen, sondern was sie tatsächlich gedacht hat.

Nochmal:
- Ein vollendetes vorsätzliches oder fahrlässiges Delikt scheidet aus, weil nicht mehr bewiesen werden kann, ob das Kind tot oder lebendig zur Welt kam.
- Den Versuch eines fahrlässigen Deliktes gibt es nicht.
- Es bleibt also nur der Versuch eines vorsätzlichen Deliktes. Hier ist aber nur maßgeblich, was die Frau tatsächlich gedacht hat. Was sie vielleicht hätte denken müssen, dass sind Sachen der Fahrlässigkeitsdelikte - wie aber schon beschrieben, gibt es kein versuchtes Fahrlässigkeitsdelikt.
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