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Misshandlung in kirchlichen Heimen
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Evilbert
auf eigenen Wunsch deaktiviert



Anmeldungsdatum: 16.09.2003
Beiträge: 42408

Beitrag(#935226) Verfasst am: 16.02.2008, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die farbigen Hervorhebungen sind kontraproduktiv. Ich kann das alles deswegen nicht lesen.
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Argáiþ
dauerhaft gesperrt



Anmeldungsdatum: 27.01.2007
Beiträge: 12486

Beitrag(#935227) Verfasst am: 16.02.2008, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

ja, relativ schmerzhaft. Wusste nicht, dass Texte auch ohne Drogen so aussehen können noc
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jdf
MIM-104C Nikopol
Foren-Admin



Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 25579
Wohnort: Nekropole E|B

Beitrag(#935392) Verfasst am: 16.02.2008, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Semnon hat folgendes geschrieben:
ja, relativ schmerzhaft. Wusste nicht, dass Texte auch ohne Drogen so aussehen können noc

Lachen
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Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#956660) Verfasst am: 17.03.2008, 03:05    Titel: Misshandlung in kirchlichen Heimen - Entschädigung für ehemalige Heimkinder Antworten mit Zitat

Misshandlung in kirchlichen und staatlichen Heimen - Entschädigung für ehemalige Heimkinder !!!

[ Künast: Entschädigung für ehemalige Heimkinder ZRP 2008 Heft 2, Seite 33-36 ]

Entschädigung für ehemalige Heimkinder*

[ von Rechtsanwältin Renate Künast, MdB, Berlin, 29.03.2008 ]

Die Heim- und Fürsorgeerziehung der Nachkriegszeit hat Kinder und Jugendliche in ihren Menschenrechten verletzt. Die Entschädigungsansprüche im geltenden Recht sind aus der Sicht der Betroffenen nicht zufriedenstellend. Erforderlich sind deutliche Verbesserungen im Rentenrecht sowie die Einrichtung einer Stiftung, die sich den Betroffenen annimmt.

I. Ausgangslage

„Wenn Du nicht brav bist, kommst du ins Heim“ - wer in den 50er oder 60er Jahren in der Bundesrepublik groß geworden ist, dürfte diese Drohbotschaft kennen1. Was sich dahinter verbarg, rückt erst nach und nach wieder ins gesellschaftliche Bewusstsein: eine Erziehung der harten Hand bis hin zu gefängnisähnlichen Zuständen in den Heimen der damaligen Zeit2.

Ehemalige Heimkinder, die ihr Schweigen gebrochen haben, berichten über seelische und körperliche Misshandlungen3. Sie beschreiben ausgeklügelte Strafsysteme mit Arrestzellen, berichten von lückenloser Überwachung rund um die Uhr, von Briefen, die zurückgehalten oder zensiert wurden. Ihre Schulbildung wurde zu Gunsten von Arbeitseinsätzen vernachlässigt, die geleistete Arbeit gar nicht oder nur mit geringsten Beträgen entlohnt, Beiträge für die Sozial- und Rentenversicherung wurden nicht gezahlt4. Die Einweisung in die Heime erfolgte häufig unter Angabe von Gründen wie Arbeitsbummelei, sittliche Verwahrlosung oder Herumtreiberei und auf Grund von Denunziation. Besonders berüchtigt waren die Verletzungen der Menschenwürde in Fürsorgeeinrichtungen wie Glückstadt5.

Die Zustände in den Heimen von damals können als Warnung dienen, wenn in aktuellen politischen Debatten um Jugendgewalt nach harten Strafen für Minderjährige gerufen wird. Dass eine Erziehung in Drangsal nicht hilfreich ist, davon legen die Betroffenen Zeugnis ab. Viele ehemalige Heimkinder leiden noch heute unter dem Erlebten. Manche von ihnen sind traumatisiert und brauchen professionelle Hilfe. Erst nach und nach bricht die Mauer des Verschweigens, angestoßen auch von den Veröffentlichungen in den Medien.

II. Einfach eine andere Zeit?

In der Bundesrepublik war Rechtsgrundlage für die Einweisung Minderjähriger in „Erziehungseinrichtungen“ bis zum Inkrafttreten des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- (SGB V III) vom 1. 1. 1991 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 1922 6. Dieses Gesetz wurde 1961 durch das Jugendwohlfahrtsgesetzes abgelöst. Nach § 62 RJWG/JWG diente die Fürsorgeerziehung „… der Verhütung oder Beseitigung der Verwahrlosung und wird in einer geeigneten Familie oder in Erziehungsanstalten unter öffentlicher Aufsicht und auf öffentliche Kosten durchgeführt“7. Heimaufsicht und Heimerziehung waren bis dahin überhaupt nicht gesetzlich geregelt. Auch das änderte sich erst mit der zitierten Gesetzesnovelle des Jahres 1961 8.

In der früheren DDR war die autoritäre Praxis durchaus vergleichbar, wobei allerdings kirchliche Stellen als Träger dieser staatlichen Einrichtungen keine Rolle spielten. Die Heime waren als Spezialheime für „Schwererziehbare“ angelegt, in die Kinder und Jugendliche auf Antrag örtlicher Organe der Jugendhilfe über die Bezirkseinweisungsstelle bei der zentralen Einweisungsstelle eingewiesen wurden9. Die Methoden der Erziehung waren dabei autoritär und auf Anpassung und Gehorsam ausgerichtet. Es gab im Hinblick auf die Härte der

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Lebensbedingungen in Ost und West eine klare Hierarchie. Einrichtungen wie Glückstadt (West) und Torgau (Ost) waren gleichsam Schreckgespenster, mit denen gedroht wurde, um Jugendliche gefügig zu machen. Besonders dramatisch waren die Zustände in den Jugendwerkhöfen der DDR 10. Insbesondere die Zustände in Torgau waren gekennzeichnet durch schwerste Menschenrechtsverletzungen, die sogar dazu führten, dass sich Insassen das Leben nahmen.

Warum diese drastischen Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen? Nur einen Teil der Antwort kann die Situation der Nachkriegsjahre geben: Die Heimerziehung musste Kriegswaisen versorgen, sich um zerrüttete Familien kümmern und den Mangel der Nachkriegszeit verwalten11. Viele Familien wurden in den Wirren der Kriegs- und Nachkriegszeit auseinandergerissen, Millionen waren vertrieben worden und mussten sich eine neue Bleibe suchen. Dass der Lebensstandard in den Heimen aus heutiger Sicht niedrig war, ist aber nicht Kern des Problems. Die Verhältnisse in den Einrichtungen waren geprägt von Autoritätsglaube, extrem harten Erziehungsmethoden und einem konservativen Familienbild. Es erscheint heute unfassbar, dass in der Bundesrepublik erst 1980 der Begriff der „elterlichen Gewalt“ durch die „elterliche Sorge“ ersetzt wurde12. Die bis zur Reform geltende Verwendung des Gewaltbegriffs in § 1626 BGB war keineswegs symbolisch, sondern der Ausdruck eines auf Gehorsam und Unterordnung begründeten Gesellschafts- und Familienbildes. Bis zu dieser Reform hatte der Vater nach § 1626 Nr. 3 BGB (a.F.) „kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen“.

Dieses Verständnis und das dahinterstehende Bild von Kindern waren konstitutiv für die öffentliche Erziehung dieser Zeit. Es greift deshalb zu kurz, die Misshandlungen als Einzelfälle abzutun und davon zu sprechen, es habe in diesen Heimen „offenbar auch einzelne Mitarbeitende gegeben, die körperliche Gewalt bzw. Züchtigung als Mittel der Erziehung über das damals Übliche hinaus eingesetzt haben“13. Vielmehr beruhten die Praktiken in den Heimen auf den insgesamt harten Erziehungsvorstellungen der Gesellschaft. Dennoch waren sie schon nach damaligem Recht brutal und menschenrechtswidrig. Vom Stand der erziehungswissenschaftlichen Fachdiskussion waren sie auch damals schon überholt. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die vom Grundgesetz verbürgte Menschenwürde seit 1949 gilt. Die gesetzlichen Grundlagen der Jugendfürsorge nach dem Zweiten Weltkrieg wurden indes nur sehr zögerlich den Vorgaben des Grundgesetzes angepasst. Sie unterschieden sich wesentlich von den Regelungen, wie wir sie heute kennen14.

III. Wer ist verantwortlich?

80% der Einrichtungen wurden in der Verantwortung der beiden großen christlichen Kirchen betrieben. Im katholischen Bereich waren bis in die 1970er Jahre hinein hauptsächlich Stiftungen, Ordensgemeinschaften, kirchliche Vereine und Kirchengemeinden tätig. In einigen Fällen waren nach Angaben der Kirchen auch Ordensleute in kommunalen Einrichtungen tätig15. Für die evangelische Kirche lag die Trägerschaft überwiegend in den Händen von Vereinen und Stiftungen. Auch hier waren vereinzelt Diakonissen und Diakone in den Heimen öffentlicher Träger beschäftigt16.

Aber nicht allein die kirchlichen Träger, auch Exekutiven und der Gesetzgeber müssen sich schwere Versäumnisse vorwerfen lassen. Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) waren weder die Heimerziehung noch die Heimaufsicht überhaupt gesetzlich geregelt17. Das änderte sich erst mit der Novelle des Gesetzes im Jahre 1961, als ein Kapitel mit dem Titel „Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen“ als Abschnitt VII in das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) eingefügt wurde18. Erst seit diesem Zeitpunkt existiert überhaupt eine Heimaufsicht. Frühere Versuche, die schon damals als unhaltbar beschriebenen Verhältnisse durch eine verbesserte Aufsicht in den Griff zu bekommen, waren nicht zuletzt auch am Widerstand der Kirchen gescheitert, die staatliche Einflussnahme in ihre Einrichtungen ablehnte. Der Gesetzgeber von heute muss sich die Versäumnisse der Heimaufsicht ebenso zurechnen lassen, wie deren verspätete Einrichtung. Die Bundesländer erließen zwar nach und nach Richtlinien für die Erziehung, doch wurde die Umsetzung nicht kontrolliert, sondern den einzelnen Heimen überlassen19.

IV. Forderungen ehemaliger Heimkinder

Die Betroffenen sind inzwischen aktiv geworden. Der Verein ehemaliger Heimkinder e.V. hat sich im Jahr 2004 als Interessengemeinschaft gegründet20. Trotz seiner schwierigen finanziellen Situation ist er heute Anlaufstelle für Betroffene und politische Interessenvertretung zugleich. Die Hauptforderungen des Vereins sind Entschuldigungen seitens der Verantwortlichen, eine angemessene Entschädigung der Betroffenen und die historische Aufarbeitung der Heimerziehung.

Eine Anerkennung geschehenen Unrechts müsste sowohl von Bund und Ländern als auch von den kirchlichen und anderen Trägern ausgehen. Eine finanzielle Unterstützung wäre außerdem Symbol für die Anerkennung des erlittenen Unrechts durch Staat und Gesellschaft. Eine systematische historische Aufarbeitung ist unerlässlich. Sie müsste beginnen mit dem Stopp der Aktenvernichtung bei Trägern und Behörden und der Sicherung und Archivierung des noch vorhandenen Materials. Einen kleinen Funken Hoffnung bringt, dass innerhalb der Kirchen mit der historischen Aufarbeitung der Geschehnisse begonnen wurde. Den Vorschlag des Vereins ehemaliger Heimkinder, einen runden Tisch einzurichten, haben die Kirchen als größte ehemalige Träger bis heute aber nicht aufgegriffen. Ein solches Gremium, das ehemalige Träger, staatliche Stellen und Betroffene an einen Tisch bringen soll, könnte die Verständigung entscheidend voranbringen.

[ 35 ]

Festzustellen ist: Bei den Verantwortlichen in öffentlichen und privaten Stellen finden die Betroffenen noch immer nicht ausreichend Gehör. Hier wiederholt sich eine Erfahrung, die auch andere Betroffenengruppen machen mussten: Rechtsansprüche können in der Zwischenzeit verjährt sein, Akten sind nicht mehr greifbar und die Täter von damals können sich auf Verjährung berufen.
Es kommt daher darauf an, Lösungen zu finden, die die Menschen nicht zur Bittstellerei zwingen und sie von der Gunst Einzelner abhängig machen. Die Betroffenen brauchen dringend ernsthafte Reaktionen. Jeder weiß, wie wichtig es für die persönliche Bewältigung eines solchen Schicksals ist, ernst genommen zu werden.

V. Mögliche Ansprüche nach geltendem Recht

Die Betroffenen fragen zu Recht, was der Rechtsstaat für sie tut oder tun kann. Ansprüche auf der Grundlage des geltenden Rechts sind nur sehr schwer durchsetzbar. Klagen der Betroffenen haben nach geltendem Recht bei allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eines gemein: Sie bedürfen einer sehr genauen Beweisführung anhand vorliegender Akten. Gerade der Schädigungsnachweis muss individuell geführt und nachgewiesen werden. Die Betroffenen werden - unbeschadet möglicher materiell-rechtlicher Ansprüche - in jedem Fall aus den Akten oder weiteren Unterlagen ihre Ansprüche begründen müssen21. Das wäre nur unter großen Mühen, hohen Kosten und begleitet von schweren seelischen Strapazen möglich. Vielleicht aber auch gar nicht, weil sich manche Geschehnisse kaum noch beweisen lassen.

1. Staatshaftung

Die Staatshaftung setzt ein konkret zurechenbares schuldhaftes Verhalten staatlicher Stellen voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat im Grundsatz die Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen des Jugendamts anerkannt22. Dennoch dürfte die Durchsetzung entsprechender Ansprüche schon auf Grund der insgesamt wenig bürgerfreundlichen und antiquierten gesetzlichen Regelungen nach Art. 34 GG i.V. mit § 839 I BGB wohl nur in Ausnahmefällen möglich sein. Die größtenteils weit über 30 Jahre zurückliegenden Ereignisse würden angesichts verschwundener Akten, nicht mehr ermittelbarer Täter und auch teilweise nicht mehr existierender Strukturen die Ansprüche der Betroffenen in den meisten Fällen ins Leere laufen lassen.

Die staatliche Heimaufsicht wurde zudem erst im Jahre 1961 eingeführt. Die Heime selbst wurden größtenteils von freien Trägern unterhalten und nicht von staatlichen Stellen. Für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen fielen in diesen Fällen die Skandale der 1950er Jahre von vornherein unter den Tisch.

Hinzu kommt die Verjährung der Ansprüche, für die nach § 195 BGB die dreijährige Frist für die Verjährung gilt. Zwar gilt für die Hemmung durch Klagerhebung die Regelung des § 204 BGB. Danach kommt es nicht allein auf die Schadensersatzklage an, sondern auch auf die Erhebung des Widerspruchs oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Die Verjährungsproblematik stellt sich auch hier. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren regelmäßig nach 3 Jahren, spätestens nach 30 Jahren; das gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 195, 199 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden läuft die Frist 30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden. Das gilt auch für den gesetzlichen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Dieser Anspruch entsteht Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss zudem Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners erlangt haben oder erlangen können.
Das heißt für die Heiminsassen, dass die besonders gravierenden Fälle der 1950er und 1960er Jahre auch hier wiederum unberücksichtigt bleiben dürften. Ob im Einzelfall doch die BGB-Vorschriften der §§ 204ff. über Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung greifen könnten, ist im Einzelfall anhand der Akten zu prüfen. Hier könnte möglicherweise in bestimmten Fällen die Vorschrift des § 208 BGB über die Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung greifen.

3. Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz gewährt einen Anspruch für gesundheitliche Schäden und wirtschaftliche Folgen auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes, wenn diese durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff erfolgen23. Daraus muss ein Gesundheitsschaden hervorgerufen sein. Der Bereich der Zwangsarbeit ist damit überhaupt nicht erfasst.

Das Opferentschädigungsgesetz leistet finanzielle Hilfe bei der Krankenhaus- oder Arztbehandlung. Es schafft auch die Voraussetzungen für eine Beschädigtenrente. Das Opferentschädigungsgesetz schafft aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden ist ebenfalls nicht vorgesehen. Zudem hat es bisher noch keine Verurteilung wegen der Übergriffe auf Heimbewohner gegeben. Diese sind ohnehin verjährt. Von daher müssen die Erfolgsaussichten für die Betroffenen, Leistungen aus diesem Gesetz zu bekommen, realistisch eingeschätzt werden.

4. Ausgleich im Rentenrecht

In jedem Einzelfall muss vom Rentenversicherer geprüft werden, ob nicht für die Betroffenen beispielsweise Lehrverträge geschlossen wurden, die rentenrechtlich abgesichert sind. Das war vor allem in den 1970er Jahren vereinzelt der Fall. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können sich heute Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung ergeben.

In der übergroßen Zahl der Fälle dürften wir es aber weder mit regulären Arbeitsverhältnissen, noch mit Ausbildungsverhältnissen zu tun haben, sondern mit erzwungener Arbeit. Nach den Regeln des deutschen Rentenrechts werden Renten aber nur für reguläre „freiwillige“ Beschäftigungsverhältnisse bezahlt. Die Arbeit darf nicht unter Zwang erfolgt sein. Auch wenn nach heutigem Recht die Betroffenen nach § 1 SGB VI einen Versicherungsanspruch hätten, gilt dies nicht für die frühren „Fürsorgezöglinge“. Nach damaligem Verständnis handelte es sich bei der Zwangsarbeit um eine „Erziehungsmaßnahme“ und nicht um eine Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit. Die Arbeit wurde dabei auch als Beitrag zur Refinanzierung der Einrichtungen angesehen (!).

Das Problem der fehlenden Rentenansprüche für Zwangsarbeit ist keineswegs neu. So hat die Bundesregierung noch am 19. 9. 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen, die eine Einmalzahlung vorsieht für diejenigen, die keine Rentenzahlungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einen Ghetto (ZRBG)

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erhalten, weil ihre Ghetto-Arbeit nicht die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweist24.

Ein möglicher Ansatz für die Betroffenen könnte die Nachzahlungsvorschrift des § 205 SGB VI sein. Diese Regelung sieht vor, dass bei zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsbehörde Beiträge nachzahlt, die dann als Pflichtbeiträge anerkannt werden. Diese Regelung ist aber sehr eng gefasst. Die Betroffenen müssen zuvor einen Anspruch auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig feststellen lassen.

Die Regelung des § 205 SGB VI weist in die richtige Richtung. Der Gesetzgeber sollte durch eine Klarstellung im Gesetz festlegen, dass die Nachzahlungsvorschrift auch für diejenigen Anwendung findet, die im Rahmen ihrer Unterbringung in einer Fürsorgeeinrichtung gezwungen wurden, zu arbeiten.

VI. Eine Stiftung als vielversprechende Lösung

Angesichts dieser rechtlichen Hindernisse bei Entschädigung auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen erscheint ein Stiftungsmodell als beste Lösung. Es hat den Vorteil der größten Zielgenauigkeit. Anerkannte Vorbilder wie die Zwangsarbeiterstiftung existieren. Zudem könnten die Träger, insbesondere Kirchen, Bund und Länder nach einem bestimmten Kostenschlüssel einzahlen und gemeinsam mit den Betroffenen Verantwortung in der Stiftung übernehmen. Darüber hinaus wird es erforderlich sein, auch jene Unternehmen und Kommunen mit in die Verantwortung einzubeziehen, die seinerzeit von Heimkindern als billige Arbeitskräfte profitiert haben. Möglich wäre dabei auch - anders als bei der „Rentenlösung“ - die Konzentration der Mittelvergabe auf die Betroffenen, die in besonders verwerflicher Weise behandelt wurden und heute noch stark darunter leiden, auch an den wirtschaftlichen Folgen.

Das Beispiel der Entschädigung für die Insassen des Jugendwerkhofs Torgau zeigt einen Weg auf. Nach einer Entscheidung des KG Berlin war die Unterbringung von Jugendlichen dort grundsätzlich rechtsstaatswidrig25. Das Gericht hat seine Entscheidung auf die § 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gestützt, das die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der früheren DDR vorsieht. Die Übertragung der Unrechtsbereinigungsgesetzgebung auf den Westen ist zwar nicht möglich. Dennoch ist es unbillig, andere Betroffene, ob in Ost oder West, leer ausgehen zu lassen. Das hier vorgeschlagene Stiftungsmodell bietet eine gute Chance, eine unbürokratische Regelung zu finden. Es darf dabei nicht außer Acht bleiben, dass es nicht allein um einen finanziellen Ausgleich geht, sondern um die Anerkennung erlittenen Unrechts durch den Staat. Die Einrichtung einer Stiftung wäre ein solcher Schritt auf die Betroffenen zu.

Es geht aber nicht allein um individuelle finanzielle Entschädigungsleistungen, nicht allein um Entschuldigungen. Viele Betroffene benötigen heute noch ganz konkrete Hilfe bei der Bewältigung ihrer Gegenwart und Zukunft. Das gilt gerade auch für die dringend notwendige Versorgung in den Fällen der Traumatisierung. Hier sind menschliche Zuwendung, gezielte therapeutische Hilfe und deren ausreichende Finanzierung unerlässlich. Ein Fonds könnte unbürokratisch Hilfen in bestimmten Lebenslagen gewähren und beispielsweise Therapien finanzieren, deren Bezahlung von den Krankenkassen verweigert wird. Notwendig ist aber auch eine weitere Beratung und Betreuung.

Im Interesse der Betroffenen, aber auch der Gesellschaft, muss die Vergangenheit aufgearbeitet und dokumentiert werden. Das gilt für die Situation in der alten Bundesrepublik ebenso wie für die frühere DDR. Diese Arbeit kann nur von wissenschaftlich qualifiziertem Personal geleistet werden und ist am besten in einer öffentlich-rechtlichen Stiftung aufgehoben. Jenseits der Stiftungsfrage brauchen wir eine überzeugend ausgesprochene und gesellschaftlich transparent gemachte moralische Rehabilitierung der Betroffenen, die nur von den zuständigen staatlichen Stellen und den ehemaligen Trägern ausgesprochen werden kann. Nicht die Gerichte, sondern das Parlament ist hier in der Pflicht, das vergangene Unrecht anzuerkennen und sein jahrzehntelanges Verschweigen zu beenden.

Die Beratungen des Petitionsausschusses über die vorgelegte Petition ehemaliger Heimkinder sind noch nicht abgeschlossen. Ich hoffe, dass der Petitionsausschuss hier endlich initiativ wird. Ziel könnte ein Beschluss sein, der den Bundestag auffordert, ein Gesetz zur Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung zu verabschieden. Wünschenswert wäre bei diesem Thema, das uns alle angeht, eine Initiative aller im Bundestag vertretenen Parteien.

1 Nach Schätzungen wurden in dieser Zeit insgesamt weit über 500000 Kinder und Jugendliche in Heime eingewiesen. (Report Mainz am 17. 9. 2007, http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=2590106/h1stsw/index.html , zuletzt aufgerufen am 14. 12. 2007). Diese Zahl bezieht sich nur auf die alte Bundesrepublik.

2 Die Berichte von Betroffenen im Buch „Schläge im Namen des Herrn“ haben das Thema erstmalig einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (Wensierski, Schläge im Namen des Herrn, 2006).

3 Ein Durchbruch für die Betroffenen war hier die Anhörung im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 11. 12. 2006, Protokoll Nr. 16/23.

4 Beispielhaft wird von einem Heim berichtet, nach dessen Angaben der Arbeitseinsatz von 45 Jugendlichen in der Industrie jeden Monat 5000 Mark gebracht habe. Dieses Geld sei dann direkt auf das Heimkonto geflossen. Die Betroffenen gingen leer aus. (Report Mainz am 17. 9. 2007).

5 Dazu aktuell: TAZ v. 18. 1. 2008.

6 Das RJWG wurde am 9. 7. 1922 verabschiedet und trat am 1. 4. 1924 in Kraft (Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt, RGB 1922, 633).

7 Dazu im Einzelnen die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Situation ehemaliger Heimkinder in den alten Bundesländern von 1945 bis in die 1970er Jahre, WD 7-058/07 mit weiteren Quellenangaben, S. 7ff.

8 Darauf geht der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit zahlreichen weiteren Verweisen näher ein.

9 Hannemann, Heimerziehung in der DDR, in: Materialien der Enquête-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“ (12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages), Herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Band III/2, S. 1207/1221.

10 „Schlimmer als Knast - Die Jugendwerkhöfe der DDR“, MDR, Sendung v. 20. 3. 2005, zuletzt aktualisiert: 9. 8. 2006; http://www.mdr.de/nah_dran/1769717.html .

11 Auf die zeitgeschichtlichen Rahmenbedingungen verweisen die Bevollmächtigte des Rates der EKD und das Kommissariat der Deutschen Bischöfe in einem gemeinsamen Brief an die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages v. 27. 3. 2007.

12 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (SorgeRNG) v. 18. 7. 1980, Art. 9 § 2; BGBl I 1979, S. 1061.

13 Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz (Bereich Kirche und Gesellschaft) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages v. 13. 9. 2006. Auch in der Stellungnahme der Gemeinsamen Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der DKD und des Kommissariats der Deutschen Bischöfe an den Petitionsausschuss des Bundestages ist nur von Einzellfällen die Rede. Eine systematische Verletzung der Rechte der Betroffenen wird verneint.

14 Zur Situation ehemaliger Heimkinder in den alten Bundesländern von 1945 bis in die 1970er Jahre - Rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich elterlicher Sorge, Fürsorgeerziehung und Heimeinweisung - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 - 058/07.

15 Brief des Bevollmächtigten des Rates der EKD und des Kommissariats der Katholischen Bischöfe v. 27. 3. 2007.

16 Brief des Bevollmächtigten des Rates der EKD, o.Fußn. 15.

17 Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung v. 9. 7. 1922, RGBl, S. 633.

18 Neufassung des JWG v. 11. 8. 1961, BGBl I 1961, 1205 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes in der Bekanntmachung v. 16. 8. 1961, BGBl I 1961, 1193.

19 Wensierski (o.Fußn. 2), S. 57.

20 S. die Internetadresse des Vereins: www.veh-ev.org .

21 Diese Auffassung formuliert sehr klar das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Brief v. 13. 9. 2007 an einen Betroffenen (liegt der Autorin vor).

22 BGH, Urt. v. 21. 10. 2004 - AZ III ZR 254/03.

23 Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. 1. 1985 (BGBl I, 1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 19. 6. 2006 (BGBl I, 1305), neu gefasst durch Bek. v. 7. 1. 1985, I 1; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19. 6.2006, I 1305.

24 Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist v. 1. 10. 2007 (Bundesanzeiger Nr. 186, S. 7693 v. 5. 10. 2007).

25 NStZ 2005, 154 L = NJW 2005, 469.

[ *Die Autorin ist Vorsitzende der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. ]
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Kival
Profeminist Ghost



Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#956773) Verfasst am: 17.03.2008, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

@Martin Mitchell

Hast du die Verwendungsrechte für diesen seitenlangen Beitrag aus einer Zeitschrift?
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"A basic literacy in statistics will one day be as necessary for efficient citizenship as the ability to read and write." (angeblich H. G. Wells)
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satsche
registrierter User



Anmeldungsdatum: 30.07.2006
Beiträge: 2091
Wohnort: Südhessen

Beitrag(#957293) Verfasst am: 17.03.2008, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vermutlich mehrere homepages
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Keiner hat das Recht zu gehorchen. Hannah A.
Das, was lebt, ist etwas anderes als das, was denkt. G. Benn
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Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#958189) Verfasst am: 19.03.2008, 04:43    Titel: Misshandlung in kirchlichen Heimen - Entschädigung für ehemalige Heimkinder Antworten mit Zitat

Kival hat folgendes geschrieben:
@Martin Mitchell

Hast du die Verwendungsrechte für diesen seitenlangen Beitrag aus einer Zeitschrift?

Hallo Kival.

Zu Deiner Frage betreffend meiner Veröffentlichung, bzw. Weiterveröffentlichung der rechtspolitischen Dissertation von Rechtsanwältin Renate Künast, MdB, Fraktionsvorsitzende der GRÜNEN (vom 29.03.2008) mit der Überschrift »Misshandlung in kirchlichen und staatlichen Heimen - "Entschädigung für Ehemalige Heimkinder"«, u.a., auch am 17.03.2008, 02:05 im Freigeisterhaus.de-Forum @ http://freigeisterhaus.de/viewtopic.php?t=481&start=60 :

Es ist anzunehmen ( und der Wortlaut des Dissertationstextes selbst scheint dies zu bestätigen ! ), daß Frau Künast diese Dissertation "Entschädigung für Ehemalige Heimkinder" nicht nur zur Unterstützung der Forderungen des Verein ehemaliger Heimkinder e. V. aber zur Unterstützung der Position aller ehemaligen Heimkinder verfaßt und veröffentlicht hat. Daß diese rechtspolitische Dissertation "Entschädigung für Ehemalige Heimkinder" erstmalig am 29.03.2008 in der Zeitschrift für Rechtspolitik erschienen ist, sollte, m. E., dabei keine Rolle spielen.

Ich selbst habe den von mir zitierten Volltext dieser rechtspolitischen Dissertation "Entschädigung für Ehemalige Heimkinder" nicht aus der Zeitschrift ZRP enthoben. Mir ist dieser Text in digitaler Form aus privater Hand zugestellt worden ( und auch diese digitale Version wurde, soweit mir bekannt ist, nicht aus der Zeitschrift ZRP enthoben ).

Ich bin mir auch ganz sicher, daß Frau Künast die Veröffentlichung, bzw. Weiterveröffentlichung (für nichtkommerzielle Zwecke ! ) ihrer rechtspolitischen Dissertation "Entschädigung für Ehemalige Heimkinder", und Veröffentlichung, bzw. Weiterveröffentlichung (für nichtkommerzielle Zwecke ! ) ihres gleichlaufenden Aufrufes "Wünschenswert wäre bei diesem Thema, das uns alle angeht, eine Initiative aller im Bundestag vertretenen Parteien." auf keine Weise einzuschränken suchen würde.

Ich habe vor diese rechtswissenschaftliche Dissertation von Frau Kunast "Entschädigung für Ehemalige Heimkinder" ebenfalls auf meiner eigenen Webseite Heimkinder-Ueberlebende.org @ www.heimkinder-ueberlebende.org / www.care-leavers-survivors.org sobald ich einen Termin dafür mit meinem Computer-Programmierer vereinbaren kann.

Und zu diesem Zeitpunkt, werde ich dann auch einen Link von meiner Webseite Heimkinder-Ueberlebende.org aus auf die Webseite Die Laizisten - Hochschulinitiative für einen weltanschaulich neutralen Staat @ http://www.laizisten.de setzen, eine hoch zu empfehlende Webseite, auf die ich gerade erst aufmerksam geworden bin.

Mit freundlichen Grüßen aus dem heißen (immer heißer werdenden, wasserarmen) Australien

Martin Mitchell
( "Ehemaliges Heimkind“, ehemaliger unentlohnter BRD Zwangsarbeiter und evangelisch-lutherisch zwangsindoktrinierter Fürsorgezögling der alten Bundesländer – in den 1960er Jahren )
__________________________________________________

Die Wahrheit und Wahrhaftigkeit sind etwas sehr schönes!
Freiheit ist keine Selbstverständlichkeit! Sie bedarf ständiger Wachsamkeit!

The price of freedom is eternal vigilance!
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wortpass
deaktivert



Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 494

Beitrag(#958198) Verfasst am: 19.03.2008, 05:03    Titel: Re: Misshandlung in kirchlichen Heimen - Entschädigung für ehemalige Heimkinder Antworten mit Zitat

Martin Mitchell hat folgendes geschrieben:
Mit freundlichen Grüßen aus dem heißen (immer heißer werdenden, wasserarmen) Australien


Hi how are you?

Could you post some photos of your beauty country? Could you explain me only if you want how do you survive in australia without a job?

In the USA there are no social systems but a lot of christian help organizations which create reconciliation.


-


Zuletzt bearbeitet von wortpass am 19.03.2008, 05:10, insgesamt einmal bearbeitet
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DeHerg
nun schon länger Ranglos



Anmeldungsdatum: 28.04.2007
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Beitrag(#958200) Verfasst am: 19.03.2008, 05:08    Titel: Re: Misshandlung in kirchlichen Heimen - Entschädigung für ehemalige Heimkinder Antworten mit Zitat

wortpass hat folgendes geschrieben:
Martin Mitchell hat folgendes geschrieben:
Mit freundlichen Grüßen aus dem heißen (immer heißer werdenden, wasserarmen) Australien


Hi how are you?

Could you post some photos of your beauty country?

-
Mit den Augen rollen
1. er scheint des deutschen durchaus mächtig
2. ist die Frage nach Photos von Australien bei solch einem ernsten Thema mehr als deplatziert
_________________
Haare spalten ist was für Grobmotoriker

"Leistung muss sich wieder lohnen"<--purer Sozialismus
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wortpass
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Beiträge: 494

Beitrag(#958201) Verfasst am: 19.03.2008, 05:11    Titel: Re: Misshandlung in kirchlichen Heimen - Entschädigung für ehemalige Heimkinder Antworten mit Zitat

DeHerg hat folgendes geschrieben:
wortpass hat folgendes geschrieben:
Martin Mitchell hat folgendes geschrieben:
Mit freundlichen Grüßen aus dem heißen (immer heißer werdenden, wasserarmen) Australien


Hi how are you?

Could you post some photos of your beauty country?

-
Mit den Augen rollen
1. er scheint des deutschen durchaus mächtig
2. ist die Frage nach Photos von Australien bei solch einem ernsten Thema mehr als deplatziert



Sehr glücklich Lachen

Ok - LoL - ähmm Du hast recht. Ich war grad in Stimmung einfach sowas zu schreiben. Ich hab die naive Idee bei soviel Sonnenschein und grossen Stränden, dass man dort kaum Probleme haben kann.
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jlbeckers
registrierter User



Anmeldungsdatum: 20.03.2008
Beiträge: 1

Beitrag(#959418) Verfasst am: 20.03.2008, 21:48    Titel: DIE ZEIT — Nr. 44 — 26. Oktober 1973 Antworten mit Zitat

Damit nicht vergessen wird was passiert ist!
Schon 1924 war alles bekannt
Es kann daher nur von Vorsatz (Plan) ausgegangen sein!


Quelle: DIE ZEIT — Nr. 44 — 26. Oktober 1973

Nicht lachen, nicht weinen, nur schreien


(alt+p)

Aufnahme: Hans-Jörg Ander,

Unfreiwillige Versuchspersonen in einem Massenexperiment, dessen fataler Ausgang feststeht: Heimkinder, die
mutterlos aufwachsen

Heimkinder leiden an unheilbaren Verhaltensstörungen

Von Erwin Lausch

„Es ist immer wieder erstaunlich", wunderte sich Andreas Mehringer, Leiter des Städtischen
Waisenhauses München, „wie wenig — auch in Fachkreisen — die Not dieser Kinder, das
Leben in den Säuglingsheimen, bekannt ist. Wer aber die Lage kennt, wird von Alpträumen
verfolgt…“
Vor starken Worten über das Leben in den Säuglingsheimen scheuen auch Wissenschaftler
nicht zurück. „Über die Not in den Säuglingsheimen" betitelten die Kinderärzte Theodor
Hellbrügge (München) und Johannes Pechstein (Mainz) einen Fachaufsatz. Unter den Titel
„Verlorene Kinder?" gab Pechstein zusammen mit anderen Autoren ein Buch über
„Massenpflege in Säuglingsheimen“ heraus. Der Freiburger Verhaltensforscher Bernhard
Hassenstein sprach auf der Versammlung der ehrwürdigen, Gesellschaft deutscher
Naturforscher und Ärzte vom „Skandalen der bindungslosen Heimerziehung".
Allein in der Bundesrepublik geht es um das Schicksal von rund 20 000 Kindern jedes
Geburtsjahrgangs, die für kürzere oder längere Zeit in ein Säuglingsheim eingewiesen
werden. Sie sind die unfreiwilligen Versuchspersonen in einem Massenexperiment, dessen
fataler Ausgang seit langem feststeht und das dennoch immer aufs Neue wiederholt wird:

Die Folgen des frühen Muttermangels sind im Säuglingsheim — wie bei einem Versuch, bei
dem auf möglichst eindeutige Versuchsbedingungen geachtet wird — besonders deutlich zu
erkennen.

Säuglingsheime haben eine alte Tradition: Das erste Findelhaus wurde schon 787 auf
Veranlassung des Bischofs von Mailand gegründet. Dennoch ist die Problematik, um die es
in dieser Serie geht, nicht älter als unser Jahrhundert. Das hat einen einfachen Grund: In den
Findelanstalten wurden nur wenige Kinder so alt, daß sie ihren Mitmenschen durch
Verhaltensstörungen zur Last fallen konnten. 60 bis 90 Prozent der Säuglinge in den
Findelhäusern starben schon im ersten Lebensjahr.

Wenn es auch zu Beginn unseres Jahrhunderts durch konsequente hygienische Maßnahmen
gelang, die Sterblichkeit der Säuglinge in der Massenpflege drastisch zu reduzieren, so
starben doch noch immer viele Säuglinge in Heimen und Krankenhäusern aus unerklärlichen
Gründen. Ihre Krankheit. wurde nun „Hospitalmarasmus“ (Verfall durch Anstaltsaufenthalt)
oder „Hospitalismus“, genannt. Der Kinderatzt Gustav Tugendreich beschrieb 1910 das Bild
der Krankheit als „im einzelnen mannigfach, aber im großen immer dadurch charakterisiert,
daß Säuglinge, die noch nicht hochgradig erkrankt oder sogar gesund eingeliefert waren, in
den Anstalten sich fortwährend verschlechterten bis zum schließlich erfolgten Tode..."

Bis zum Verfall

Schon im Jahre 1915 beschrieb der Münchener Kinderarzt Meinhard von Pfaundler exakt die
Symptome der Krankheit, die mutterlose Säuglinge befällt. Diese Beschreibung, die drei
Phasen — Unruhe, Resignation, Verfall — umfaßt, gilt noch heute als vorbildlich. Pfaundler
verglich auch schon die Entwicklung von Heim- und Familienkindern. Die Kinder im
Säuglingsheim stammten von wohlhabenden Eltern, während die Familienkinder im
Armenviertel in Elternhäusern lebten, die als sozial gefährdet galten.

Die Säuglinge im Armenviertel, die mit Mutter und Geschwistern aufwuchsen, gediehen
besser als die Heimkinder aus gutem Haus. Sie machten einen geistig regeren und
intelligenteren Eindruck und erwiesen sich als wesentlich kontaktfähig.

Heute, rund sechs Jahrzehnte nach Pfaundlers wenig beachteten Beobachtungen, gibt es
zahlreiche Untersuchungen über Kinder, die ihre ersten Lebensjahre ohne Mutter im Heim
verbrachten. Auf den ersten Blick scheint es ihnen, gesundheitlich gut zu gehen. Die Medizin
hat weitere Fortschritte gemacht.

Doch trotz aller Bemühungen gelingt es auch in den bestgeführten Heimen nicht, die
Säuglinge und Kleinkinder sich so entwickeln zu lassen, wie das in intakten Familien der Fall
wäre. Schon nach wenigen Monaten Aufenthalt im Heim sind diese Kinder in ihrer
Entwicklung weit zurückgefallen. Sie sind Opfer einer umfassenden Entwicklungsstörung

geworden, die als „Deprivationssyndrom" bezeichnet wird. Auf deutsch bedeutet dieser
Ausdruck etwa „Krankheit durch Beraubung". Er wurde gewählt, weil die betroffenenKinder
der entwicklungsfördernden Einflüsse beraubt worden sind, die von der Mutter

oder einer anderen festen Bezugsperson ausgehen. Ein Team der Forschungsstelle für soziale
Pädiatrie an der Universität München, das seit 1967 Untersuchungen in etwa 40 Säuglings-
und Kleinkinderheimen des Bundesgebiets und Westberlins vornahm stellte fest, daß nach
halbjährigen Heimaufenthalt 75 Prozent der Heimkinder erst einen Entwicklungsstand
erreicht hatten, der der Hälfte ihres Lebensalters entsprach. Nur 2,6 Prozent ' der Kinder
hatten sich altersgemäß entwickelt.

Die Rückstände im ersten Lebensjahr werden in der Regel nur von Beobachtern erkannt, die
mit der normalen menschlichen Entwicklung gut vertraut sind. Mit zwei Jahren allerdings
kommen auch dem Laien viele Kinder in den Heimen „sonderbar" oder „gestört" vor. '„Diese
Kinder", berichtete Heimleiter Mehringer, „können mit zwei Jahren noch nicht laufen, kaum
richtig stehen, nichts Festes essen, müssen die natürlichen Bewegungen, das Greifen, das
Spielen erst nachlernen. Sie sind beziehungslos, lehnen oft noch lange eine zärtliche
Zuwendung ab, sie können nicht lachen und nicht weinen, nur schreien. Sie sind in ihrer
ganzen Entwicklung weit zurück."

Aggressiv und brutal

Weit zurück sind die Kinder in der „statistischmotorischen“ Entwicklung der
Sinneswahrnehmungen und des Spielvermögens, in der Entwicklung der Spräche und des
Sozialverhaltens. Mehr und mehr treten zudem Verhaltensweisen in Erscheinung, die nicht
mehr nur als Entwicklungsrückstand zu betrachten sind, sondern als Fehlentwicklungen, als
Verhaltensstörungen gedeutet werden müssen.

Diese Befunde wurden übereinstimmend in zahlreichen Untersuchungen erhoben.
Marie Meierhofer und Wilhelm Keller vom Züricher Institut: für Psychohygiene. im
Kindesalter, die1966 die Ergebnisse einer umfangreichen Untersuchung in zwölf Säuglings-
und Kleinkinderheimen des Kantons Zürich veröffentlichten, stellten fest: „In ihrem
Grundresultat, daß die Heimkinder gegenüber den ‚Familienkindern’ in ihrer gesamten
Entwicklung im Rückstand und in ihrem Verhalten anders sind, stimmt unsere Untersuchung
mit allen anderen bisher publizierten Entwicklungsstudien an Heimkindern überein."

Die Verhaltensstörungen können von ganz verschiedener, ja gegensätzlicher Art sein.
Die Kinder können äußerst gehemmt und apathisch sein. Ihre Passivität kann so weit gehen,
daß sie schließlich in ein Heim für schwachsinnige Kinder gelangen. Andere Kinder zeigen,
sich sozial überaktiv. Wahllos klammern sie sich an jeden Menschen, dem sie begegnen,
ohne jedoch zu einer festeren Bindung fähig zu sein. Ein dritter Typ erscheint.
verhältnismäßig gut angepaßt. Diese Kinder wirken im Heim unauffällig. Eine genauere
Untersuchung zeigt jedoch, daß ihre Gefühlsentwicklung wesentlich verarmt ist.

Schließlich überraschen manche Kinder schon sehr früh durch ihre Zerstörungswut und
Brutalität. „Sie sind", so beschreibt Pechstein in Übereinstimmung mit den
tschechoslowakischen Sozialpädiatern Z. Matĕjček und J. Langmeier diese
verhaltensgestörten Kinder, „besonders durch ihre Aggressivität, ihre destruktiven
Tendenzen, Affekthandlungen und Grausamkeiten, wie das Quälen von Tieren und anderen
Kindern, auffällig. Ihre primitiven Affekte werden durch Angst und Gewissen nicht
kontrolliert; sie begehen Boshaftigkeiten, kennen aber weder Schande noch Schuld."

Noch ist nicht geklärt, auf welche Weise so gegensätzliche Typen von Verhaltensstörungen
unter prinzipiell ähnlichen Bedingungen entstehen. Wahrscheinlich gibt hier die Veranlagung
den Ausschlag. Es leuchtet aber ein, daß derartige Verhaltensstörungen, die auch in
günstigem Milieu nicht mehr ohne weiteres wieder verschwinden, alle sozialen Beziehungen
schwerwiegend belasten — sei es in den Heimen, wo die Verhaltensstörungen die
Atmosphäre maßgeblich beeinflussen, sei es gegenüber Adoptiv- oder Pflegeeltern, sei es in
der Schule.

Bei einem Vergleich von je fünfzig Heim-, Pflege- -und Familienkindern fand Annemarie
Dührssen, Leiterin des Instituts für Psychogene Erkrankungen in Berlin, daß 80 Prozent der
Heimkinder den Anforderungen des ersten Schuljahrs nicht gewachsen waren (drei Viertel
von ihnen waren gleich zurückgestellt worden). Bei den Pflegekindern hatten 43 Prozent
Schwierigkeiten mitzukommen oder waren von vornherein nicht schulreif gewesen, bei den
Familienkindern jedoch nur 15 Prozent.

Wie anhaltend die Schäden sind, die ein Heimaufenthalt in der frühen Kindheit bewirkt,
zeigte schon in den vierziger Jahren der amerikanische Psychologe William Goldfarb. Er
untersuchte 14- bis 15jährige Pflegekinder und verglich dabei zwei Gruppen miteinander:
Während die Kinder der einen Gruppe bis zum dritten Lebensjahr bei der Mutter gelebt
hatten, waren die Kinder der anderen Gruppe in dieser Zeit in einem Heim gewesen. Jede der
beiden Gruppen umfasste 15 Kinder.

Goldfarb fand, daß unter den ehemaligen Heimkindern sechs bei anderen Kindern unbeliebt
waren, unter den „Mutterkindern" nur eines.
Neun Heimkinder, aber nur zwei Mutterkinder fielen durch distanzlose Kontaktsuche auf.
Acht Heimkinder (ein Mutterkind) waren furchtsam, neun Heimkinder (ein Mutterkind) sehr
unruhig. Auffällige Konzentrationsstörungen lagen bei Zehn, Heimkindern und keinem
Mutterkind vor, schlechte Schulerfolge bei allen 15 Heimkindern und einem Mutterkind.

„Es ist sicher", betonen auch Marie Meierhofer Und Wilhelm Keller in Zürich, „daß
ungerichtetes Kontaktsuchen, Verharren in Protest, Kontaktmeiden, stumpfe Abkehr von Welt
und Umwelt und mangelnde Fühlung mit der Wirklichkeit in der frühen Kindheit die Wurzeln
bilden können für spätere Charakterstörungen im Sinne der Haltlosigkeit, des Überwiegens
von aggressiven und asozialen Tendenzen, der schizoiden Absonderung, der Hingabe- und
Leistungsunfähigkeit..."

Der Dauerkonflikt mit der Umwelt erscheint bei vielen Menschen, die ihre frühe Kindheit in
einem Heim verbracht haben, vorprogrammiert. Die Frage ist im Einzelfall nur noch, ob allein
die ehemaligen Säuglingsheimkinder leiden oder ob sie ihrerseits ihre Umwelt an sich leiden
lassen.

Es ist einerseits bekannt, daß viele Kriminelle ihre Kindheit unter erbärmlichen Verhältnissen
verlebten. Andererseits sehen wir schon bei Kindern, die ihren Lebensanfang unter
schädigenden Bedingungen verbrachten, Tendenzen zu Persönlichkeitsentwicklungen,
wie sie später oft bei Kriminellen auffallen. Die Indizien, die für die Entstehung der
Kriminalität in der frühen Kindheit sprechen, erscheinen schlüssig. Dennoch
wünscht man sich Untersuchungen, bei denen das Schicksal einer möglichst großen Anzahl
sowohl von Säuglingsheimkindern als auch von Familienkindern bis zum Erwachsenenalter
verfolgt worden ist. Erstaunlicherweise sind derartige Untersuchungen kaum bekannt.

Wenigstens einen Anhaltspunkt gibt eine Untersuchung, die Theodor Hellbrügge in München
zusammen mit der Psychologin R. Brendel unternahm. Sie ist nicht nur wegen der Seltenheit
solcher Untersuchungen bemerkenswert, sondern wegen der makabren Umstände, unter
denen die untersuchten jungen Menschen zur Welt kamen. Es handelt sich um Jugendliche,
die im Rahmen des nationalsozialistischen Zuchtprojekts „Lebensborn" gezeugt und zum
Führungsnachwuchs bestimmt worden waren. Nur Männer und Frauen mit besten
Erbgesundheitszeugnissen waren dazu ausersehen worden, die Heime zu füllen, in denen
die Elite der Nation heranwachsen sollte.

1946 begegnete Hellbrügge sechs Kindern aus diesem Projekt Sie erschienen ihm „auffallend
hübsch". Damals waren sie eineinhalb bis zwei Jahre alt. „Bei näherem Zusehen", berichtete
der Kinderarzt, „stellte sich indessen heraus, dass keines dieser Kinder laufen konnte, einige
konnten kaum sitzen. Sie konnten nicht sprechen, sie konnten vor allem nicht lachen " Kurz:
Sie offenbarten nur allzu deutlich ihre Heimherkunft.

Jahre später bemühten sich Hellbrügge und Frau Brendel, Adressen von Lebensborn-Kindern
ausfindig zu machen Von 1962 bis 1966 gelang es, 70 Jugendliche, die ihr Leben
nationalsozialistischem Rassenhochmut verdankten, ausfindig zu machen 40 von ihnen
wurden eingehend medizinisch, psychologisch und tiefenpsychologisch untersucht

Außerdem wurden alle verfügbaren Unterlagen über diese Jugendlichen studiert.
Obgleich diese Untersuchung, vom Standpunkt eines Biostatistikers gesehen,
notwendigerweise methodische Schwächen hat, erscheinen die Ergebnisse doch interessant.
Psychologische Tests ließen nämlich bei den ehemaligen Lebensborn-Kindern immer wieder
Anzeichen für wirklichkeitsfremde Einstellung, Störungen der Umweltbeziehungen, Angst,
Haltlosigkeit, Gefühlsarmut, Kontakthemmungen erkennen Etliche Jugendliche stotterten
Fünf näßten und koteten noch im Alter von mehr als 17 Jahren ein.

Vielfach waren große Erziehungsschwierigkeiten aufgetreten. Zwölf der 70 Jugendlichen
waren in Fürsorgeerziehung gewesen. Durch Asozialität und Kriminalität war bereits — so
Hellbrügge — „ein nicht geringer Teil aufgefallen". Die Kinder mit ausgesuchtem Erbgut, die
in Heimen zu nordischen Prachtmenschen heranwachsen sollten, entwickelten sich somit ganz
anders, als ihre geistigen Vater am Schreibtisch es sich vorgestellt hatten Und das lag
offensichtlich an ihren frühen Jahren, die sie ohne Mutter verbringen mußten.
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satsche
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Anmeldungsdatum: 30.07.2006
Beiträge: 2091
Wohnort: Südhessen

Beitrag(#961265) Verfasst am: 23.03.2008, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Passend zum obigen Beitrag, wurde von mir schon mal verlinkt:

http://www.bodokirchhoff.de/bartsch.html


Wer die Suchfunktion bemüht, findet mit dem Begriff „Heimkinder“ im Titel, sechs Threads mit ca. 260 Beiträgen, teilweise von Christenpack, die die in den, in kirchlicher Trägerschaft betriebenen Heimen, verübten Verbrechen bestreiten, verniedlichen oder relativieren.

Bei Rolf Hochhuth findet man die Vokabel „glücksverdummt“, gemünzt auf die Nachkriegsgenerationen, die ohne Krieg, in Wohlstand und Freiheit ein sorgenfreies Leben leben dürfen, das gleiche trifft wohl auch zu, für die in diesem Forum versammelten, wenn es um eine weitgehend gewaltfrei erlebte Kindheit und Jugendzeit geht.

Ein gewisses Desinteresse ist insofern verständlich.

Wem ein gewisses Maß an Lebenszeit nicht zu schade ist, der möge die im Profil von jlbeckers verlinkte homepage besuchen. Ein Einzelkämpfer par excellence.

Dort findet sich u.a. unter Links der Name Schreyer, ein Sohn erzählt dort die Geschichte seiner Mutter und seine eigene.

Die viehische, generationenübergreifende Brutalität, mit der hier unter der Regie eines Landeswohlfahrtsverbandes, in Fortsetzug der Vorkriegs und Kriegsverhältnisse, mit Menschen verfahren wurde und wird, ist haarsträubend.

Unter tätiger Mithilfe des Vereins ehemaliger Heimkinder http://www.veh-ev.org/index.html
ist dieser Komplex in mehreren Anhörungen vor den Petitionsausschuss des Bundestages gelangt.

http://www.wensierski.info/html/petition.html

In diesem Verein engagieren sich Menschen, die überraschen mit der banalen Mitteilung: „ich kann nicht schreiben.“, haben sich teilweise Lesen selbst beigebracht.

Nicht nur wenn es um Sterbehilfe geht, darf die Diskussion um ein Selbstbestimmungsrecht nie eigentliches Thema sein, hunderttausendfach wurden Menschen in tausenden Heimen, 80% in kirchlicher Trägerschaft, der Fähigkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, beraubt.

Vieles davon ist vermutlich verjährt und darauf beharrt man natürlich. Die Zahl der Selbstmorde, als Kind im Heim, und nach der Heimzeit wird nicht mehr zu ermitteln sein.
Menschen erzählen manchmal erst nach jahrelanger Ehe vom im Heim Erlebten ihren Partnern.

Auch wenn, wie Sehwolf an einer Stelle schrieb, keine Wannseekonferenz bezüglich der Kinderheime stattfand, wurden KZ-ähnliche Praktiken ungebrochen fortgesetzt, auch unter der Gültigkeit eines GG, jahrzehntelang.
_________________
Keiner hat das Recht zu gehorchen. Hannah A.
Das, was lebt, ist etwas anderes als das, was denkt. G. Benn
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