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hacketaler Frauen ficken ist was für Schwuchteln!
Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 6031
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(#583874) Verfasst am: 14.10.2006, 20:58 Titel: Der BGH und die Unscheidbarkeit der Ehe.... |
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http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?Nr=14514
Zitat: | Die lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Einzelfall gegen das Grundgesetz verstoßen. Es könne sich "als nicht hinnehmbar erweisen, einen Ehegatten gegen seinen Willen in einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslang festzuhalten", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Insoweit revidierte der BGH seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1964. |
.... wie fortschrittlich doch die deutschen richter sind....
Zitat: | Die Vorinstanzen - das Amtsgericht Singen und das Oberlandesgericht Karlsruhe - hatten die Scheidung abgelehnt, weil für die Parteien nach dem hier anzuwendenden syrischen Recht das Ostkirchenrecht maßgeblich sei. Anwendbar sei der 1990 von Papst Johannes Paul II. verkündete "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium" (CCEO), wonach die Ehe nicht geschieden werden könne. |
aha, und dann ist das natürlich auch deutsches recht. irgendwo logisch.
wenn trude aus buxtehude sagt, dass kippen nur mit streichhölzern angemacht werden dürfen gilt das vermutlich auch für alle.
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Quéribus Eretge
Anmeldungsdatum: 21.07.2003 Beiträge: 5947
Wohnort: Avaricum
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(#583877) Verfasst am: 14.10.2006, 21:11 Titel: Re: Der BGH und die Unscheidbarkeit der Ehe.... |
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hacketaler hat folgendes geschrieben: | http://www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?Nr=14514
Zitat: | Die lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Einzelfall gegen das Grundgesetz verstoßen. Es könne sich "als nicht hinnehmbar erweisen, einen Ehegatten gegen seinen Willen in einer unheilbar zerrütteten Ehe lebenslang festzuhalten", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Insoweit revidierte der BGH seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1964. |
.... wie fortschrittlich doch die deutschen richter sind....
Zitat: | Die Vorinstanzen - das Amtsgericht Singen und das Oberlandesgericht Karlsruhe - hatten die Scheidung abgelehnt, weil für die Parteien nach dem hier anzuwendenden syrischen Recht das Ostkirchenrecht maßgeblich sei. Anwendbar sei der 1990 von Papst Johannes Paul II. verkündete "Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium" (CCEO), wonach die Ehe nicht geschieden werden könne. |
aha, und dann ist das natürlich auch deutsches recht. irgendwo logisch.
wenn trude aus buxtehude sagt, dass kippen nur mit streichhölzern angemacht werden dürfen gilt das vermutlich auch für alle. |
nein, aber afaik gilt das Gesetz des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde (und in dem zu diesem Zeitpunkt mindestens einer der Partner seinen Wohnsitz hatte, sonst wär's ja zu einfach... *)
bei denen war die Sachlage folgendermaßen
Zitat: | Der 12. Zivilsenat des BGH hatte über den Scheidungsantrag einer Syrerin zu entscheiden. Auch ihr Ehemann ist Syrer. Beide lebten seit Jahren getrennt als Asylbewerber in Deutschland und haben eine jetzt zehnjährige Tochter. Der Ehemann gehört einer katholischen, die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche an. Sie waren 1993 in Syrien von einem Priester der chaldäischen Kirche getraut worden |
also hätte "normalerweise" das syrische Recht Geltung gehabt.
* war zumindest 1990 so, als ich mich "in eigener Sache" mit diesem Thema beschäftigt habe
_________________ "He either fears his fate too much
or his deserts are small
That dares not put it to the touch
To gain or lose it all."
James Graham
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hacketaler Frauen ficken ist was für Schwuchteln!
Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 6031
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(#583878) Verfasst am: 14.10.2006, 21:14 Titel: Re: Der BGH und die Unscheidbarkeit der Ehe.... |
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Quéribus hat folgendes geschrieben: |
nein, aber afaik gilt das Gesetz des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde (und in dem zu diesem Zeitpunkt mindestens einer der Partner seinen Wohnsitz hatte, sonst wär's ja zu einfach... *)
bei denen war die Sachlage folgendermaßen
Zitat: | Der 12. Zivilsenat des BGH hatte über den Scheidungsantrag einer Syrerin zu entscheiden. Auch ihr Ehemann ist Syrer. Beide lebten seit Jahren getrennt als Asylbewerber in Deutschland und haben eine jetzt zehnjährige Tochter. Der Ehemann gehört einer katholischen, die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche an. Sie waren 1993 in Syrien von einem Priester der chaldäischen Kirche getraut worden |
also hätte "normalerweise" das syrische Recht Geltung gehabt.
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ja, das hab ich schon gelesen gehabt. allein mir fehlte der glaube.
denn letztlich heisst das, dass wir schon lange scharia und ähnlichen schwachsinn (in diesem fall den christlichen) hier dulden, indem wir jedem primitivling erlauben nach seinen stammesriten sein weib zu behandeln.
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Raphael auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 01.02.2004 Beiträge: 8362
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(#583881) Verfasst am: 14.10.2006, 21:17 Titel: Re: Der BGH und die Unscheidbarkeit der Ehe.... |
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hacketaler hat folgendes geschrieben: | Quéribus hat folgendes geschrieben: |
nein, aber afaik gilt das Gesetz des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde (und in dem zu diesem Zeitpunkt mindestens einer der Partner seinen Wohnsitz hatte, sonst wär's ja zu einfach... *)
bei denen war die Sachlage folgendermaßen
Zitat: | Der 12. Zivilsenat des BGH hatte über den Scheidungsantrag einer Syrerin zu entscheiden. Auch ihr Ehemann ist Syrer. Beide lebten seit Jahren getrennt als Asylbewerber in Deutschland und haben eine jetzt zehnjährige Tochter. Der Ehemann gehört einer katholischen, die Ehefrau der syrisch-orthodoxen Kirche an. Sie waren 1993 in Syrien von einem Priester der chaldäischen Kirche getraut worden |
also hätte "normalerweise" das syrische Recht Geltung gehabt.
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ja, das hab ich schon gelesen gehabt. allein mir fehlte der glaube.
denn letztlich heisst das, dass wir schon lange scharia und ähnlichen schwachsinn (in diesem fall den christlichen) hier dulden, indem wir jedem primitivling erlauben nach seinen stammesriten sein weib zu behandeln. |
Nicht nach seinen Stammesriten. Nach dem geltenden Recht seines Heimatlandes. Dieses unterliegt aber, um in Deutschland angewandt werden zu können, auch dem GG. Ist es mit dem GG unvereinbar, wird ihm im Einzelfall die Geltung abgesprochen.
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Ralf Rudolfy Auf eigenen Wunsch deaktiviert.
Anmeldungsdatum: 11.12.2003 Beiträge: 26674
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(#583883) Verfasst am: 14.10.2006, 21:20 Titel: |
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Ich dachte, man wäre grundsätzlich dem Recht des Landes unterworfen, in dem man sich aufhält?
_________________ Dadurch, daß ein Volk nicht mehr die Kraft oder Willen hat, sich in der Sphäre des Politischen zu halten, verschwindet das Politische nicht aus der Welt. Es verschwindet nur ein schwaches Volk. (Carl Schmitt)
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hacketaler Frauen ficken ist was für Schwuchteln!
Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 6031
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(#583885) Verfasst am: 14.10.2006, 21:22 Titel: |
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Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben: | Ich dachte, man wäre grundsätzlich dem Recht des Landes unterworfen, in dem man sich aufhält? |
offenbar bist du genauso naiv wie ich
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Ralf Rudolfy Auf eigenen Wunsch deaktiviert.
Anmeldungsdatum: 11.12.2003 Beiträge: 26674
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(#583886) Verfasst am: 14.10.2006, 21:23 Titel: |
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hacketaler hat folgendes geschrieben: | Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben: | Ich dachte, man wäre grundsätzlich dem Recht des Landes unterworfen, in dem man sich aufhält? |
offenbar bist du genauso naiv wie ich  |
Es hat den Anschein.
_________________ Dadurch, daß ein Volk nicht mehr die Kraft oder Willen hat, sich in der Sphäre des Politischen zu halten, verschwindet das Politische nicht aus der Welt. Es verschwindet nur ein schwaches Volk. (Carl Schmitt)
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Raphael auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 01.02.2004 Beiträge: 8362
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(#583889) Verfasst am: 14.10.2006, 21:28 Titel: |
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Das ist in einem so gut wie unbekannten Gesetz geregelt, dem geheimnisvollen EGBGB - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Dort findet sich das IPR - Internationale Privatrecht. Kaiser Wilhelm II. hat dort von Gottes Gnaden und mit Zustimmung von Reichstag und Bundesrat geregelt, wann, wo, wie und für wen welches in- oder ausländische Recht anzuwenden ist, wenn die Beteiligten verschiedenen Staaten angehören oder sich in verschiedenen Staaten aufhalten oder wenn ihr Rechtsverhältnis im Ausland begründet wurde. Bedeutsam ist dieses mysteriöse Gesetz besonders im Familienrecht, im Erbrecht und im Personenstandsrecht.
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