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Strafsache gegen G. und H.

 
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AgentProvocateur
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Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 7851
Wohnort: Berlin

Beitrag(#839805) Verfasst am: 15.10.2007, 10:25    Titel: Strafsache gegen G. und H. Antworten mit Zitat

Tatvorwurf: Tötung durch Verbrennen

Opfer: eine Frau
.. Name: unbekannt, daher im Folgenden U. genannt
.. Alter: ca. 90 Jahre
.. Wohnort: im Wald

Angeklagte: G. und H.

Zeugen: G. und H.

Tathergang: (Schilderungen der Zeugen G. und H.) G. und H., beide minderjährig, geben an, sie seien nach fortgesetzten finanziellen Schwierigkeiten der Familie aufgrund der Insistierung der gemeinsamen Stiefmutter, zwar gegen den Willen ihres leibliche Vaters, aber nichtsdestotrotz, jedoch für das Gericht nicht nachvollziehbar, mit dessen Einverständnis, im Walde ausgesetzt worden. Des Weiteren geben die Zeugen zu Protokoll, sie hätten einen Ausgang aus dem Walde nicht finden können und seien mehrere Tage hintereinander im besagtem Forste herumgeirrt und hätten daraufhin aufgrund mangelnder Verpflegung dringend der Nahrungsaufnahme bedurft. Sie geben an, am dritten Tage ihrer Aussetzung an ein ungewöhnlicherweise aus Brot und Kuchen bestehendes Haus gelangt zu sein und dieses daraufhin, ohne den Versuch unternommen zu haben, die Besitzerin des Gebäudes zu kontaktieren, zum Zwecke der Ernährung mutwillig beschädigt zu haben. Zu erwägen wäre hier zusätzlich der Tatbestand der Sachbeschädigung, jedoch sollte gleichzeitig die akute Notlage der Zeugen G. und H. mildernd berücksichtigt werden, so dass hier eventuell auf Mundraub plädiert werden kann. Die Zeugen erklären weiterhin, die Besitzerin des Wohnhauses habe sie bei der Demontage ihrer Behausung auf frischer Tat ertappt. Sie habe jedoch keine Einwände gegen die Beschädigung der Wände und des Daches ihres Wohnhauses geltend gemacht, sondern sei freundlich und hilfsbereit gewesen. Nach Angaben der Zeugen müsse dies aber eine Vorspiegelung falscher Tatsachen gewesen sein, denn die Frau sei eine Hexe mit roten Augen gewesen und sie habe die beiden minderjährigen Zeugen mästen und verspeisen wollen. Im Folgenden sei es den Zeugen unter Zuhilfenahme einer List gelungen, U. in einen Ofen zu sperren und sie dort zu verbrennen. Die Angeklagten führen zur Rechtfertigung dieser Tat an, es sei reine Notwehr gewesen.

Urteil im Namen des Volkes: Das Verfahren wird mangels Beweisen eingestellt

Begründung: Zwar erscheinen dem Gericht die Angaben der Zeugen in der Summe unglaubwürdig; die Zeugen konnten nicht weiter belegen, warum genau die im Ofen zu Tode gekommene Frau eine Hexe gewesen sein sollte und auch nicht, wie eine so alte Frau mit einer ihres Alters gemäßen Konstitution hätte annehmen können, die zwei Minderjährigen durch Zwang in ihre Kontrolle zu bekommen. Auch erscheint das Verhalten des Tatopfers bei der ihr von den Zeugen zugeschriebenen Intention der Mästung und Tötung unglaubhaft, denn diesem Falle wäre es sicher naheliegend gewesen, auch den weiblichen Zeugen G. einzusperren und nicht nur den männlichen Zeugen H. Sie hätte nach menschlichem Ermessen davon ausgehen müssen, dass die sich noch in Freiheit befindliche Person G. sich gegen das von den Zeugen behauptetete Ansinnen des Tatopfers mit allen ihr zur Verfügung stehenden Kräfte würde wehren wollen. Jedoch liegen dem Gericht nur die Aussagen der beiden Zeugen vor, andere Tatzeugen konnten nach Kenntnis der vorliegenden Fakten nicht ermittelt werden. Es kann den Angeklagten daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der von ihnen behauptete Tatbestand der Notwehr nicht zuträfe. Die hier formulierten Zweifel an der Richtigkeit der Darlegungen der Zeugen bestehen zwar weiter, können aber keine Verurteilung begründen, denn das Gericht sieht sich gezwungen, im Zweifel für die Angeklagten zu urteilen. Das Gericht ist schlussendlich zu der Auffassung gelangt, der genaue Tathergang könne nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden. Es deuten zwar einige Indizien auf einen fragwürdigen Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Zeugen hin, jedoch besteht nach Auffassung des Gerichtes neben der Möglichkeit eines vorsätzlichen Totschlages durch G. und H. an U. zum Zwecke der persönlichen Bereicherung ebenso die Möglichkeit, die beiden Angeklagten könnten aufgrund ihrer vorangegangenen Entbehrungen und der daraus resultierenden schwachen körperlichen Konstitutionen einer vorübergehenden Eintrübung ihrer Wahrnehmungen und Bewertungsmöglichkeiten unterworfen gewesen sein. Diese unterschiedlich interpretierbare Sachlage kann nicht befriedigend geklärt werden. Dem Gericht ist es nicht gelungen, den Angeklagten eine vorsätzliche Tötung nachzuweisen. Die Angeklagten sind daher auf freien Fuß zu setzen. Das Gericht behält sich jedoch vor, bei eventuellem Auftauchen neuer Erkenntnisse den Fall erneut aufzurollen. Die Sitzung ist geschlossen.
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Anmeldungsdatum: 26.07.2007
Beiträge: 17543
Wohnort: Stralsund

Beitrag(#839810) Verfasst am: 15.10.2007, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

Gröhl...

Eigentlich könte man dies doch an den Witze Thread anhängen.
_________________
„Wer in einem gewissen Alter nicht merkt, daß er hauptsächlich von Idioten umgeben ist, merkt es aus einem gewissen Grunde nicht.“ Curt Goetz
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