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Darwin Upheaval Evo-Devo-Darwinist & Wissenschaftskommunikator
Anmeldungsdatum: 23.01.2004 Beiträge: 5491
Wohnort: Tief im Süden
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(#1367949) Verfasst am: 28.09.2009, 00:06 Titel: Hotlinking - rechtliche Grauzone oder illegal? |
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Hallo zusammen,
hier im Freigeisterhaus ist es eine gängige Praxis, Grafiken einzustellen, die auf den Internetseiten Dritter gehostet werden (Hotlinking). Dies scheint vom Forenbetreiber bzw. den Admins offenbar toleriert zu werden. In vielen anderen Foren wird Hotlinking jedoch mit Verweis auf das Urheberrecht untersagt, und es gibt auch schon entsprechende Gerichtsurteile dazu. Wie ist die offizielle Meinung hier zu diesem Problem? Befinden wir uns nicht in einer rechtlich brisanten Situation, wenn wir die Funktion [img] [/img] auf die Seiten Dritter anwenden?
_________________ "Science is a candle in the dark." - Carl Sagan
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Rasmus entartet und notorisch gottlos - Ich bin Papst
Anmeldungsdatum: 20.05.2004 Beiträge: 17559
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(#1367980) Verfasst am: 28.09.2009, 00:46 Titel: Re: Hotlinking - rechtliche Grauzone oder illegal? |
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Darwin Upheaval hat folgendes geschrieben: | Hallo zusammen,
hier im Freigeisterhaus ist es eine gängige Praxis, Grafiken einzustellen, die auf den Internetseiten Dritter gehostet werden (Hotlinking). Dies scheint vom Forenbetreiber bzw. den Admins offenbar toleriert zu werden. In vielen anderen Foren wird Hotlinking jedoch mit Verweis auf das Urheberrecht untersagt, und es gibt auch schon entsprechende Gerichtsurteile dazu. Wie ist die offizielle Meinung hier zu diesem Problem? Befinden wir uns nicht in einer rechtlich brisanten Situation, wenn wir die Funktion [img] [/img] auf die Seiten Dritter anwenden? |
Hotlinking ist eine völlig andere Problematik als das Urheberrecht. Dabei geht es nur um die Nutzung fremder Server-Kapazität. Das macht es weder mehr noch weniger legal,ein Bild überhaupt zu benutzen. Wenn es eine Rolle spielt, dann würde ich vermuten, dass das Hotlinking eher legal denn illegal ist, da keine Kopie der fraglichen Datei erstellt wird.
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nocquae diskriminiert nazis
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18183
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(#1368017) Verfasst am: 28.09.2009, 02:17 Titel: |
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Wikipedia hat es leider mal wieder nicht ganz genau gepackt: Der verlinkte Artikel zum Thema behandelt Framing, das ist wieder eine andere rechtliche Frage als Hot Links.
Zum Thema Deep Links heißt es aber:
Zitat: | Der Bundesgerichtshof hat in seiner so genannten Paperboy-Entscheidung vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 1[1]) aber festgestellt, dass das Setzen von Deep Links nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. |
Eigentlich ist es gängige Praxis, unerwünschte Hotlinks ggf. durch Abfrage des Referers zu unterbinden.
_________________ In Deutschland gilt derjenige, der auf den Schmutz hinweist, als viel gefährlicher, als derjenige, der den Schmutz macht.
-- Kurt Tucholsky
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Darwin Upheaval Evo-Devo-Darwinist & Wissenschaftskommunikator
Anmeldungsdatum: 23.01.2004 Beiträge: 5491
Wohnort: Tief im Süden
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nocquae diskriminiert nazis
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18183
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(#1368146) Verfasst am: 28.09.2009, 12:22 Titel: |
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Darwin Upheaval hat folgendes geschrieben: | Anders gefragt: Deep linking ist erlaubt, Hotlinking nicht? Was ist denn nun der Unterschied zwischen "Framing", "Hotlinking" und "deep linking" |
Deep Linking ist ein Überbegriff, der sich auf alle links bezieht, die auf einen speziellen Teil eines Internetangebots verweisen, diesen Teil also sozusagen aus der Gesamtpräsentation „herauslösen“.
Bsp.: http://de.wikipedia.org ist ein „Oberflächenlink“, http://de.wikipedia.org/wiki/Polymer ist ein „Deep Link“.
Hot Links sind eine Unterform von Deep Links: ein Deep Link (z. B. einer auf ein einzelnes Bild) wird nicht als anklickbarer Link dargestellt, sondern inline (z. B. mittels des [img]-Tags bei phpBB).
Framing bezeichnet demgegenüber eine spezielle technische Umsetzung von Hot Links, bei denen die Dokumente in eigenen Frames auf der Seite eingebaut werden, z. B. mittels HTML-‹frame›- oder ‹iframe›-Tags.
Die ganze Materie ist ziemlich spitzfindig und komplex … so wird zum Beispiel darüber diskutiert, ob bereits das Browsen die „Herstellung einer Kopie“ ist, dies wurde zwar vom Gericht bejaht, es verneinte aber wiederum die Frage, ob das in diesem Zusammenhang relevant ist. Problematisch könnte es sein, dass es in der Gerichtsentscheidung speziell um Deep Links im weitesten Wortsinne ging, also in etwa um das, was ich oben als Beispiel angeführt habe, nicht um Hotlinks. Hotlinks könnten sich in dieser spitzfindigen Materie u. U. wieder anders darstellen, dazu gibts es aber AFAIK keine Gerichtsentscheidungen.
So, wie ich es interpretiere, ist es aber sehr wohl vergleichbar, weil die Argumentation bzgl. Deep Links sich so auch auf Hot Links übertragen läßt: eine Kopie des verlinkten Werks wird zwar erstellt (noch nicht einmal unbedingt durch das Zwischenspeichern im Cache, sondern alleine schon durch das Herunterladen bei der Anzeige), das ist in diesem Zusammenhang aber nicht relevant. Etwas anderes wäre es dann, wenn Maßnahmen des Rechteinhabers umgangen würden, die genau das verhindern sollen.
Kurz: spezielle Entscheidungen zu Hot Links gibt es AFAIK nicht, und da die Materie ziemlich verworren ist, ist es auch nicht ganz klar, wie ein Gericht da entscheiden würde. IMO läßt sich aber die Gerichtsentscheidung zu Deep Links (die ja eine Überform von Hot Links darstellen) in gleicher Weise auf Hot Links übertragen, weil die Argumentation der Urteilsbegründung sich auf alle relevanten Fragen bzgl. Hotlinking übertragen läßt.
Dazu kommt noch, dass es sich bei den Framing-Urteilen um ältere Entscheidungen von Landgerichten handelt, bei dem Deeplinking-Urteil um eine neuere Entscheidung des BGH. So kann es also durchaus sein, das mit diesem „Grundsatzurteil“ des BGH auch frühere, andere Gerichtsentscheidungen nunmehr in einem anderen Licht erscheinen würden.
Bundesgerichtshof hat folgendes geschrieben: | Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. |
siehe auch:
- die Pressmitteilung des BGH zum „Paperboy“-Urteil.
- die Zusammenfassung des „Paperboy“-Urteils auf JurPC. Die legt IMO die Begründung des Urteils besonders nachvollziehbar dar.
_________________ In Deutschland gilt derjenige, der auf den Schmutz hinweist, als viel gefährlicher, als derjenige, der den Schmutz macht.
-- Kurt Tucholsky
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Darwin Upheaval Evo-Devo-Darwinist & Wissenschaftskommunikator
Anmeldungsdatum: 23.01.2004 Beiträge: 5491
Wohnort: Tief im Süden
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(#1368193) Verfasst am: 28.09.2009, 13:29 Titel: |
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Hi Nocquae,
danke für die Informationen, jetzt sehe ich ein wenig klarer. Allerdings stammt das Framing-Urteil aus dem Jahr 2007 und ist damit jüngeren Datums als das BGH-Urteil zum deep linking. Auf der Seite von Heise online heißt es:
Zitat: | Nach Ansicht des [Münchner] Gerichts liegt eine Rechtsverletzung dann vor, wenn ein Foto von einer fremden Internetseite innerhalb eines Frames wiedergegeben wird, ohne dass vom Urheber hierzu die Erlaubnis eingeräumt wurde. Während ein einfacher Link zulässig sei, stelle das "Framing" ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraphen 19a UrhG dar. Nach dieser Vorschrift steht dieses Recht jedoch nur dem Urheber des Werks zu. |
Selbiges gilt doch aber auch für hot links, wenn Bilder als nicht anklickbarer Link dargestellt werden, was somit eine Urheberrechtsverletzung wäre.
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nocquae diskriminiert nazis
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18183
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(#1368219) Verfasst am: 28.09.2009, 14:20 Titel: |
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Darwin Upheaval hat folgendes geschrieben: | danke für die Informationen, jetzt sehe ich ein wenig klarer. Allerdings stammt das Framing-Urteil aus dem Jahr 2007 und ist damit jüngeren Datums als das BGH-Urteil zum deep linking. |
Ups, tatsächlich. Ich hatte nur gesehen, dass das Urteil des LG Köln von 2001 war.
Zitat: | Auf der Seite von Heise online heißt es:
Zitat: | Nach Ansicht des [Münchner] Gerichts liegt eine Rechtsverletzung dann vor, wenn ein Foto von einer fremden Internetseite innerhalb eines Frames wiedergegeben wird, ohne dass vom Urheber hierzu die Erlaubnis eingeräumt wurde. Während ein einfacher Link zulässig sei, stelle das "Framing" ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraphen 19a UrhG dar. Nach dieser Vorschrift steht dieses Recht jedoch nur dem Urheber des Werks zu. |
Selbiges gilt doch aber auch für hot links, wenn Bilder als nicht anklickbarer Link dargestellt werden, was somit eine Urheberrechtsverletzung wäre. |
Das ist eben die Kernfrage. IMO widerspricht da der BGH dem Urteil des LG München völlig: in dem einen Fall geht es um klickbare deep links und im anderen um eine inline-darstellung mittels frames.
Beides passt also auf Hotlinks nicht wirklich: Hot Links sind eine Sonderform von Deep Links. Die Frage ist also, ob sich die Begründung im „Paperboy“-Urteil zu klickbaren Deep Links auf Hot Links insgesamt übertragen läßt.
Und so wie ich die Urteilsbegründung des BGH verstehe, ließe die sich eben auf Hotlinks vollständig übertragen:
Zitat: | Die neue Vorschrift des § 44 a UrhG, die in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG(7) eingefügt wurde, enthält hierzu nunmehr eine Regelung. Danach ist insbesondere das Browsing als (vorübergehende) Vervielfältigungshandlung zu qualifizieren.
[…]
Die Möglichkeit des Abrufs und der Nutzung des Werks ist durch den Berechtigten selbst geschaffen worden und jeder beliebige Nutzer ist deshalb in der Lage, das Werk auch ohne Verwendung des Hyperlinks aufzurufen. In erfreulicher Klarheit weist der BGH sodann darauf hin, dass dem (Deep-)Link in dieser Situation lediglich die Funktion einer technischen Erleichterung für den Abruf der ohnehin zugänglichen Datei zukommt |
Das Problem ist nunmal, dass vor Gericht ausschließlich nur konkrete Einzelfälle behandelt werden. Selbst ein Fachanwalt für Medienrecht könnte da keine abschließende Generalaussage machen. Eigentlich müßte man ein letztinstanzliches Grundsatzurteil speziell zu Hot Links haben .
_________________ In Deutschland gilt derjenige, der auf den Schmutz hinweist, als viel gefährlicher, als derjenige, der den Schmutz macht.
-- Kurt Tucholsky
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nocquae diskriminiert nazis
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18183
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(#1368241) Verfasst am: 28.09.2009, 14:54 Titel: |
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Zusatz, um den letzten Teil und die Urteilsbegründung nochmal etwas klarer zu machen:
Der BGH bejaht, dass das Abrufen eines urheberrechtlich geschützten Werkes mittels eines Browsers (gleich ob gecached oder nicht) eine Vervielfältigungshandlung darstellt.
Wenn der Rechteinhaber aber dieses Werk für jedermann frei zugänglich ins Internet stellt, dann ist der Abruf die vom Rechteinhaber vorgesehene Nutzungshandlung. Diese Form der Vervielfältigung stellt also keine Urheberrechtsverletzung oder Wettbewerbswidrigkeit dar.
Anders stellt sich der Fall dar, wenn der Rechteinhaber spezielle Vorkehrungen getroffen hat, die den Abruf nur unter bestimmten Rahmenbedingungen ermöglichen.
Das ist der Punkt, wo ich die Vergleichbarkeit von klickbaren Deep Links und inline-Hot Links sehe: Der Abruf des Werkes ist diejenige Nutzung, die vom Rechteinhaber für das Werk vorgesehen ist. Will der Rechteinhaber den Zugriff ausschließlich in einem bestimmten Rahmen bestimmen, dann muss er selbst Vorkehrungen dafür treffen. Dies geschieht in der „Internetpraxis“ z. B. durch einen Abruf des Referers, der dann bei Hot Links beispielsweise anstatt des ursprünglich verlinkten Werkes eine Platzhaltergrafik einbindet. In einem solchen Fall wäre es eine Urheberrechtsverletzung, die getroffenen Maßnahmen irgendwie zu umgehen.
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-- Kurt Tucholsky
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