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Eine rechtliche Frage zum Briefgeheimnis für Emails

 
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esme
lebt ohne schützende Gänsefüßchen.



Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 5667

Beitrag(#1705822) Verfasst am: 19.11.2011, 14:23    Titel: Eine rechtliche Frage zum Briefgeheimnis für Emails Antworten mit Zitat

Wie ist in Deutschland der rechtliche Status des folgenden Szenarios:

Person A sendet ein Schriftstück an einen Preprintserver, der Artikel im Internet zugänglich macht. Person B ändert den Titel ab, ohne Person A zu fragen oder zu informieren. (Dabei ist die Motivation von Person B, einen Rechtschreibfehler zu korrigieren, tatsächlich ersetzt sie aber ein richtiges Wort durch ein falsches, wobei richtig und falsch hier in keiner Weise strittig ist.)
A protestiert, B entschuldigt sich, kündigt aber an, in Zukunft weiterhin Rechtschreibfehler ohne das Einverständnis des Autors auszubessern, obwohl im Internet dann nicht ersichtlich ist, dass nicht der Autor den Fehler gemacht hat, da sie bisher erst zweimal einen Fehler gemacht hat, aber viele Rechtschreibfehler ausgebessert hat. A sendet dieses Email an andere Personen weiter, um dieses Vorgehen dem betroffenen Personenkreis bekanntzumachen. Das Email wird dann auch von Dritten weitergeleitet.

Hätte nun A oder ein Dritter durch das Weiterleiten des Emails ohne Einverständnis von B ein deutsches Gesetz verletzt?
Hätte B durch das Abändern des Titles ein deutsches Gesetz verletzt?
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Da hat sich die Kirche beim Rückzugsgefecht noch einmal grandios verstolpert und jetzt wollen sie auch noch Haltungsnoten für die argumentative Brez'n, die sie da gerissen haben.
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tillich (epigonal)
hat Spaß



Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22261

Beitrag(#1705829) Verfasst am: 19.11.2011, 14:40    Titel: Re: Eine rechtliche Frage zum Briefgeheimnis für Emails Antworten mit Zitat

Ich glaube, die Antwort ist ganz analog dem, was Offline mit Briefen und gedruckten Schriftstücken passiren würde. Mein laienhaftes Verständnis:

esme hat folgendes geschrieben:
Hätte nun A oder ein Dritter durch das Weiterleiten des Emails ohne Einverständnis von B ein deutsches Gesetz verletzt?

Meines Wissens bezieht sich das Briefgeheimnis nur auf die Sicherheit des Briefs zwischen Absender und Empfänger. Was der Empfänger dann mit dem Brief macht, wäre dagegen seine Sache. Es sei denn, das wäre möglicherweise durch einen Vertrag zwischen beiden eingeschränkt.

esme hat folgendes geschrieben:
Hätte B durch das Abändern des Titles ein deutsches Gesetz verletzt?

Das entspricht, denke ich, dem Verhältnis zwischen Autor und Verleger. Da müsste es mE von den Vereinbarungen/Verträgen (oder darin akzeptierten Geschäftsbedingungen) zwischen beiden abhängen, wie weit der Verleger in den Text eingreifen darf oder nicht. Wenn nichts vereinbart ist, dürfte die Antwort schwierig sein; ich vermute, dann hat der Autor, unter dessen Namen das ja erscheint, das letzte Wort (und muss deswegen gefragt werden).
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step
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Beiträge: 22782
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Beitrag(#1705834) Verfasst am: 19.11.2011, 15:48    Titel: Re: Eine rechtliche Frage zum Briefgeheimnis für Emails Antworten mit Zitat

Ich sehe das ebenso wie tillich, allerdings denke ich, daß die Ankündigung des "Verlegers", auch weiterhin zum Zwecke der editorischen Korrektur einzugreifen, nicht juristisch angreifbar ist.
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tillich (epigonal)
hat Spaß



Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22261

Beitrag(#1705931) Verfasst am: 20.11.2011, 02:19    Titel: Re: Eine rechtliche Frage zum Briefgeheimnis für Emails Antworten mit Zitat

step hat folgendes geschrieben:
[...] allerdings denke ich, daß die Ankündigung des "Verlegers", auch weiterhin zum Zwecke der editorischen Korrektur einzugreifen, nicht juristisch angreifbar ist.

Denke ich auch - wenn er das ankündigt, dürfte das zu den Geschäftsbedingungen gehören, die man akzeptiert, wenn man ihm was schickt.
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VanHanegem
Weltmeister



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Beitrag(#1705962) Verfasst am: 20.11.2011, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

normalerweise unterschreibt der Autor ein copyright transfer form, etwa so:

http://www.ieee.uns.ac.rs/IEEECopyrightForm.pdf

Redaktionelle Änderungen durchgeführt durch den Herausgeber sind ebenfalls normal, allerdings ist es auch üblich, daß der Autor die endgültitge Druckvorlage nochmal zum Lesen kriegt
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dAdAmai
Zweifler



Anmeldungsdatum: 26.06.2009
Beiträge: 217
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Beitrag(#1705986) Verfasst am: 20.11.2011, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

B könnte gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen haben:

Zitat:
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html

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step
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Anmeldungsdatum: 17.07.2003
Beiträge: 22782
Wohnort: Germering

Beitrag(#1705987) Verfasst am: 20.11.2011, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

dAdAmai hat folgendes geschrieben:
B könnte gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen haben:

Zitat:
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html

So wie ich das verstanden habe, ist B der Aufforderung nach Unterlassung der sinnentstellenden Korrektur jedoch nachgekommen und kann zudem anführen, daß er keineswegs die "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden" wolle.
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VanHanegem
Weltmeister



Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 3180

Beitrag(#1705992) Verfasst am: 20.11.2011, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

dAdAmai hat folgendes geschrieben:
B könnte gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen haben

Wie erwähnt tritt der Autor sein Urheberrecht ohnehin meist an der Verlag ab
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fwo
Caterpillar D9



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Wohnort: im Speckgürtel

Beitrag(#1706009) Verfasst am: 20.11.2011, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

step hat folgendes geschrieben:
dAdAmai hat folgendes geschrieben:
B könnte gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen haben:

Zitat:
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html

So wie ich das verstanden habe, ist B der Aufforderung nach Unterlassung der sinnentstellenden Korrektur jedoch nachgekommen und kann zudem anführen, daß er keineswegs die "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden" wolle.

Nun ist aber das Austauschen eines Wortes etwas anderes als eine Rechtschreibkorrektur und insofern ist zumindest für mich klar, dass her eine Rücksprache mit dem Autor erfolgen müsste.

Ich hatte mal etwas ähnliches, nachdem mir vom Spektrum der Wissenschaften einmal ein "Belegexempar" ins Haus geflattert kam, mit dem ich nichts anfangen konnte. Bis ich merkte, dass eine Seite davon ein Leserbrief von mir war, der aber mit dem Vermerk "Nicht zum Abdruck freigegeben, nur Rückmeldung an den Autor" versehen war. Da der Autor aber gleichzeitig in einer Ergänzung zu seinem Text darauf antwortete, habe ich das auf sich beruhen lassen. Einige Ausgaben später nochmal das selbe, wieder eine Seite im Spektrum, die mit dem selben Vermerk abgeschickt worden war, diesmal ohne Möglichkeit des eigentlichen Autors zur Stellungnahme.

Für mich lief das Fass dadurch über, dass man es außerdem für nötig befunden hatte, mein Wort Kodierung durch das Wort Kodifizierung zu ersetzen, was zwar im Gesamtzusammenhang auch ging, aber die Bedeutung des Satzes änderte.

Das Spektrum hat dann nach vernehmlichem Mosern von meiner Seite von sich aus einen Vergleichsvorschlag gemacht, der mir mehr Geld einbrachte als eine normale Autorenschaft in diesem Heft. Allerdings wesentlich hierfür war wohl die unautorisierte Veröffentlichung und das Ganze ist schon sehr lange her.

Aber auch das rückfragenfreie Austauschen von Wörtern, egal ob nur der Stil oder auch der Inhalt verändert wird, stellt in meinen Augen eine Urheberechtsverletzung dar.

@esme: Hast Du nicht einen Bekannten in irgendeiner Zeitung? Die haben normalerweise Anwälte, die auf derartige Fagen spezialisiert sind. Das war damals mein Weg, und zwar nicht, um gleich mit dem Kadi zu drohen, sondern erstmal, um überhaupt zu wissen wo man steht, ob das eigene Gefühl auch von der Rechtslage gestützt wird.

fwo
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Ich glaube an die Existenz der Welt in der ich lebe.

The skills you use to produce the right answer are exactly the same skills you use to evaluate the answer. Isso.

Es gibt keinen Gott. Also: Jesus war nur ein Bankert und alle Propheten hatten einfach einen an der Waffel (wenn es sie überhaupt gab).
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esme
lebt ohne schützende Gänsefüßchen.



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Beiträge: 5667

Beitrag(#1706187) Verfasst am: 21.11.2011, 01:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe den Eindruck, dass ihr nicht wisst, was ein Preprintserver ist.

Da legt man die Artikel ins Internet, damit sie schon zugänglich sind, bevor sie von einer Zeitschrift mit Verlag und Vertrag und Unterschrift veröffentlicht werden.
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Mahone
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Wohnort: Munich

Beitrag(#1706188) Verfasst am: 21.11.2011, 01:25    Titel: Antworten mit Zitat

VanHanegem hat folgendes geschrieben:
dAdAmai hat folgendes geschrieben:
B könnte gegen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen haben

Wie erwähnt tritt der Autor sein Urheberrecht ohnehin meist an der Verlag ab

Das Urheberecht ist in D grundsätzlich nicht veräusserlich.
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Mahone
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Anmeldungsdatum: 22.12.2008
Beiträge: 842
Wohnort: Munich

Beitrag(#1706189) Verfasst am: 21.11.2011, 01:32    Titel: Antworten mit Zitat

esme hat folgendes geschrieben:
Ich habe den Eindruck, dass ihr nicht wisst, was ein Preprintserver ist.

Da legt man die Artikel ins Internet, damit sie schon zugänglich sind, bevor sie von einer Zeitschrift mit Verlag und Vertrag und Unterschrift veröffentlicht werden.


Das ist interessant,
aber ändert nicht soviel an der Sachlage.

Zitat:
Ich sehe das ebenso wie tillich, allerdings denke ich, daß die Ankündigung des "Verlegers", auch weiterhin zum Zwecke der editorischen Korrektur einzugreifen, nicht juristisch angreifbar ist.

Das Stichwort heisst Privatautonomie, und ich finde das ist auch gut so.
Wenn B der Betreiber des Servers ist, klar ankündigt wie er das macht, und, A damit nicht einverstanden ist muss A sich eben einen neuen Preprintserver suchen.
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fwo
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Wohnort: im Speckgürtel

Beitrag(#1706198) Verfasst am: 21.11.2011, 02:32    Titel: Antworten mit Zitat

Mahone hat folgendes geschrieben:
....
Das Stichwort heisst Privatautonomie, und ich finde das ist auch gut so.
Wenn B der Betreiber des Servers ist, klar ankündigt wie er das macht, und, A damit nicht einverstanden ist muss A sich eben einen neuen Preprintserver suchen.

Es gibt einen kleinen Unterschied zwischen einer Rechtschreibkorrektur und dem Austauschen eines Wortes. Das erste hat er angekündigt, das zweite hat er getan.

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Beiträge: 22261

Beitrag(#1706200) Verfasst am: 21.11.2011, 02:47    Titel: Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
Mahone hat folgendes geschrieben:
....
Das Stichwort heisst Privatautonomie, und ich finde das ist auch gut so.
Wenn B der Betreiber des Servers ist, klar ankündigt wie er das macht, und, A damit nicht einverstanden ist muss A sich eben einen neuen Preprintserver suchen.

Es gibt einen kleinen Unterschied zwischen einer Rechtschreibkorrektur und dem Austauschen eines Wortes. Das erste hat er angekündigt, das zweite hat er getan.

Ich habe das so verstanden, dass das ein - nachträglich wohl unstrittiger - Fehler beim Korrigieren war: Er hat gedacht, einen Fehler zu korrigieren, weil er das gemeinte Wort nicht kannte/falsch verstanden hat, oder so, faktisch aber ein korrektes Wort ersetzt.
Stimmt das, esme?
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Beiträge: 22261

Beitrag(#1706201) Verfasst am: 21.11.2011, 02:54    Titel: Antworten mit Zitat

esme hat folgendes geschrieben:
Ich habe den Eindruck, dass ihr nicht wisst, was ein Preprintserver ist.

Stimmt, aber ...
esme hat folgendes geschrieben:
Da legt man die Artikel ins Internet, damit sie schon zugänglich sind, bevor sie von einer Zeitschrift mit Verlag und Vertrag und Unterschrift veröffentlicht werden.

... was ändert das am Verhältnis zwischen Autor und Preprintserverbetreiber? Wenn dessen Geschäftsbedingungen enthalten, dass eine Rechtschreibkorrektur stattfindet, auch ohne Rücksprache, dann sehe ich nicht, was man daran machen könnte. Für mich wäre das ein Grund, einen anderen Anbieter zu wählen (falls man da hinreichend Auswahl hat?), aber eine andere Möglichkeit sehe ich nicht.

Der wesentliche Unterschied zum Verleger dürfte sein, dass man weniger Rechte überträgt (vor allem den Text weiter veröffentlichen darf, nehme ich an, denn die Vorläufigkeit der Veröffentlichung scheint ja der Sinn der Sache zu sein), aber das betrift das geschilderte Problem ja nicht.
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dAdAmai
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Beiträge: 217
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Beitrag(#1706477) Verfasst am: 22.11.2011, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Es reicht ja schon aus, dass die Entstellung oder Beeinträchtigung geeignet ist die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden.

Wenn A protestiert hat, dann ist nicht nur die Gefährdung eingetreten, sondern auch schon der Schaden, da ja veröffentlicht wurde.

Wenn ich einen dadaistischen Text veröffentlichen wollte, in dem Rechtschreibfehler gerade zur Aussage des Textes wichtig wären und sie würden geändert, wäre das eine Beeinträchtigung meiner geistigen und persönlichen Interessen. Im vorliegenden Fall ging es ja noch darüber hinaus, es wurde ja ein richtiges Wort durch ein falsches ersetzt. Meiner Meinung nach hätte A das verbieten dürfen.
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Caterpillar D9



Anmeldungsdatum: 05.02.2008
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Beitrag(#1706484) Verfasst am: 22.11.2011, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

dAdAmai hat folgendes geschrieben:
Es reicht ja schon aus, dass die Entstellung oder Beeinträchtigung geeignet ist die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers zu gefährden. ...

Das sehe ich auch als den wesentlichen Punkt.

Es gibt zwar Erzeugnisse wie Tageszeitungen oder Magazine, bei denen die Autoren ihre Texte unter der Bedingung beisteuern, dass eine Schlussredaktion existiert, auf die sie nicht mehr unbedingt Einfluss haben; aber bei Erzeugnissen, die nicht zum Ziel haben, Nachrichten, sondern die Arbeit einzelner Autoren zu transportieren, darf eine verlegerische Redaktion ohne Rücksprache mit dem Autor höchstens in Form einer reinen Rechtschreibkorrektur (bei lyrischen Texten kann sogar das problematisch werden, die das Beispiel Dadaismus zeigt) aber auf keinen Fall inhaltlich / stilistisch, d.h. mit einem Austausch ganzer Wörter erfolgen.

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Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22261

Beitrag(#1706513) Verfasst am: 22.11.2011, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
[...] aber bei Erzeugnissen, die nicht zum Ziel haben, Nachrichten, sondern die Arbeit einzelner Autoren zu transportieren, darf eine verlegerische Redaktion ohne Rücksprache mit dem Autor höchstens in Form einer reinen Rechtschreibkorrektur (bei lyrischen Texten kann sogar das problematisch werden, die das Beispiel Dadaismus zeigt) aber auf keinen Fall inhaltlich / stilistisch, d.h. mit einem Austausch ganzer Wörter erfolgen.

Würde ich auch so sehen, dass es sinnvollerweise so sein sollte.
Aber:
1. Wenn der Wortaustausch nicht absichtlich, sondern - wie ich es (s.o.) verstanden habe - nur durch eine falsche Korrektur erfolgt ist, was dann? Dann hat der Preprint-Veröffentlicher ja nicht mehr als die Rechtschreibkorrektur gemacht, die aber eben fehlerhaft. Dafür ist eine Entschuldigung, Korrektur oder Richtigstellung drin, ganz evtl. - in sehr krassen Fällen und/oder wenn es vorher vereinbart wurde - eine Entschädigung; aber sicher hat sich der Veröffentlicher nicht strafbar gemacht.
2. Wenn es zu den vorher bekannten Bedingungen gehört, dass der Veröffentlicher eben doch mehr macht, glaube ich nicht, dass der Autor mehr dagegen machen kann als sich jemand anderen zum Veröffentlichen zu suchen.
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