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Fremdwort aus der Juristerei gesucht.

 
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1760796) Verfasst am: 18.06.2012, 19:06    Titel: Fremdwort aus der Juristerei gesucht. Antworten mit Zitat

Hallo,

ich suche schon seit Tagen... ach was, seit Wochen nach einem Fremdwort, welches ich mal kannte.

Und zwar geht es um den Vorgang, wenn Juristen prüfen, ob ein Sachverhalt oder eine bestimmte Handlung einen bestimmten Straftatsbestand erfüllt bzw jetzt unabhängig vom Strafrecht, ob für ein bestimmert Sachverhalt oder eine bestimmte Handlung ein bestimmter Paragraph anwendbar ist.

Wie nennt sich das in einem Wort?

Danke für Gedächtnisauffrischung zwinkern

nv.

PS.: Fremdwörter haben auch was mit Kultur zu tun, also sollte das in diesem Forum passen zwinkern
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Vektral Proximus
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Anmeldungsdatum: 09.05.2009
Beiträge: 1339

Beitrag(#1760797) Verfasst am: 18.06.2012, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Gemeinhin subsumiuert der Jurist die Tatsachen aus einem Sachverhalt unter eine Defintion und stellt dann fest ob eine Übereinstimmung vorliegt. Dann wurde "tatbestandsmäßig" gehandelt und fraglich ist dann weiterhin ob der Täter auch schuldhaft/rechtswidrig gehandelt hat.

Die "Tatbestandsvoraussetzungen" des Paragraphen xy sind dann erfüllt.


Die Prüfung lässt sich dann abschließen mit en Worten : "Der A hat sich also nach Paragraph xy strafbar gemacht."
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1760837) Verfasst am: 18.06.2012, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

Vektral Proximus hat folgendes geschrieben:
Gemeinhin subsumiuert der Jurist die Tatsachen aus einem Sachverhalt unter eine Defintion und stellt dann fest ob eine Übereinstimmung vorliegt. Dann wurde "tatbestandsmäßig" gehandelt und fraglich ist dann weiterhin ob der Täter auch schuldhaft/rechtswidrig gehandelt hat.

Die "Tatbestandsvoraussetzungen" des Paragraphen xy sind dann erfüllt.


Die Prüfung lässt sich dann abschließen mit en Worten : "Der A hat sich also nach Paragraph xy strafbar gemacht."


Ja, danke, ich glaube das war es.

Wenn also der A wissentlich und vorsätzlich und heimtückisch eine tödliche Portion Gift ins Essen des B mischt, und der B dieses Essen dann arglos ißt, dann subsumiert sich die Handlungsweise des A unter den Straftatsbestand des Mordes - falls B ein Mensch war. Falls B ein Hund war, dann subsumiert sich die Handlungsweise des A zu einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, und Falls C der Eigentümer von B war, dann subsumiert sich diese Handlung noch zusätzlich zur Sachbeschädigung.

Richtig?

Danke für Erläuterung.

nv.
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Vektral Proximus
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Anmeldungsdatum: 09.05.2009
Beiträge: 1339

Beitrag(#1760853) Verfasst am: 18.06.2012, 23:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ja nur man beginnt beim Objektiven Tatbestand mit dem Tat"objekt" der B müsste ein Mensch und damit taugliches Tatobjekt gewesen sein, die Tathandlung folgt erst dann.

Meistens wird die Tatobjektseigenschaft aber nur im Urteillstil bestätigt.
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