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Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

 
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#251731) Verfasst am: 29.01.2005, 11:40    Titel: Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe Antworten mit Zitat

Ein aktueller Lexikonbeitrag aus der Steuerrechtsbibliothek zum Thema


Erhebung einer besonderen Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen
Beitrag Nr. 59802 vom 07.01.2005


Die Festsetzung des besonderen Kirchengeldes in glaubensverschiedenen Ehen, in denen der der Kirche angehörende Ehegatte keine Einkünfte erzielt, verstößt nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004, Az. 1 K 4952/02 Ki).
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Raphael
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Anmeldungsdatum: 01.02.2004
Beiträge: 8362

Beitrag(#251811) Verfasst am: 29.01.2005, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte das Urteil in Ergebnis und Begründung für völlig richtig. Ehemann und Ehefrau nehmen die Vorteile der gemeinsamen Steuerveranlagung gerne in Anspruch. Wenn sie aber glauben, sie könen sich aus dem Steuerrecht die Rosinen herauspicken, irren sie sich. Dort, wo das Ehegattensplitting ausnahmsweise mal einen Nachteil bringt, müssen sie den um der sonstigen Vorteile willen in Kauf nehmen. Wollen sie das nicht, bleibt für die Dame nur der Kirchenaustritt.
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#251819) Verfasst am: 29.01.2005, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Solange die Kirchen ihre Mitgliedsbeiträge vom Staat durch eine Steuer eintreiben lassen und diese Verquickung nicht generell endlich beendet wird, kann die Empfehlung in sämtlichen Streitfragen hier tatsächlich nur lauten: Beendigung der Mitgliedschaft und somit Beendigung der Steuerpflicht.

Wer glauben will, kann diesen auch anders ausleben. Wer Probleme mit dem Verhalten der Organisation Kirche hat, muss die Konsequenzen ziehen.
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Tassilo
Deaktiviert



Anmeldungsdatum: 17.05.2004
Beiträge: 7361

Beitrag(#251849) Verfasst am: 29.01.2005, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verfassungsrechtlich bedenklich - denn die Kirche erhält Informationen über Einkünfte eines Nicht-Kirchenmitglieds.
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Kunigunde
Seltsam



Anmeldungsdatum: 10.08.2003
Beiträge: 655
Wohnort: zu Hause

Beitrag(#252349) Verfasst am: 30.01.2005, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte es auch bedenklich, daß Konfession in den Melderegistern und standesamtlichen Unterlagen steht.
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#253822) Verfasst am: 01.02.2005, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Cirsium hat folgendes geschrieben:
Ich halte es auch bedenklich, daß Konfession in den Melderegistern und standesamtlichen Unterlagen steht.

Und dass sie auf der Lohnsteuerkarte steht und damit dem Arbeitgeber bekannt wird.
_________________
Gruß, Leony (Gott losgeworden vor vielen Jahren Sehr glücklich)
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#253842) Verfasst am: 01.02.2005, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Tassilo hat folgendes geschrieben:
Ich finde das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verfassungsrechtlich bedenklich - denn die Kirche erhält Informationen über Einkünfte eines Nicht-Kirchenmitglieds.

Das habe ich auch mal gedacht.
Ich habe mich aber erkundigt und folgende Auskunft erhalten:
Im Auftrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen: Frau G. Meyer hat folgendes geschrieben:
... Ich kann Ihre Bedenken insoweit entkräften, als seitens der Finanzämter im Rahmen der Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe keine personenbezogenen Daten an die Kirchen weitergegeben werden sollen.

Laut einer Auskunft der Informations- und Pressestelle der Evangelisch-lutherischen Kirche Hannover "wird das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als eine Landeskirchensteuer erhoben - Festsetzung und Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe werden den Finanzämtern übertragen und mit im übrigen gezahlter Landeskirchensteuer - z.B. bei geringeren Einkommen - von den Finanzämtern verrechnet". ...

Die Finanzämter führen diese Aufgaben im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durch, wobei ein zu zahlendes Kirchgeld auf der Grundlage der Angaben, die gemeinsam veranlagte Ehegatten im Antragsformular machen, erfolgen soll. Berechnungsmaßstab für das Kirchgeld soll das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten sein.

An die Kirchen soll - wie bei der Festsetzung der Kirchensteuer - keine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Das festgesetzte Kirchgeld wird in einer Gesamtsumme an die Kirchen ausgezahlt, eine Identifizierung der Zahlungspflichtigen ist dadurch nicht möglich.

So ist es in Niedersachsen - und ich gehe davon aus, dass es in den anderen Bundesländern Deutschlands ähnlich sein wird.
_________________
Gruß, Leony (Gott losgeworden vor vielen Jahren Sehr glücklich)
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#285741) Verfasst am: 14.04.2005, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Die folgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 19, 226 vom 14. Dezember 1965 -
ist vielleicht interessant in diesem Zusammenhang.
Es heißt darin u. a.:
BVerfGE 19, 226 vom 14. Dezember 1965 hat folgendes geschrieben:
Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, daß ein Arbeitnehmer, der einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft nicht angehört, durch staatliches Gesetz verpflichtet wird, an eine Kirche oder sonstige Religionsgesellschaft Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte ihr angehört.

BVerfGE 19, 226, Entscheidungsformel, hat folgendes geschrieben:
2. In § 6 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg- Baden, Seite 33) in der Fassung des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Seite 5) ist in Absatz 2 der Satzteil "oder ihr Ehegatte" nichtig.

BVerfGE 19, 226, in der Begründung, hat folgendes geschrieben:
Nach alledem ist § 6 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes, soweit er Arbeitnehmer der Kirchenlohnsteuer auch dann unterwirft, wenn nur ihre Ehegatten einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören, mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar; deshalb verletzt er das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Satzteil "oder ihr Ehegatte" ist somit nichtig. Damit scheidet eine Heranziehung des keiner steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten zur Kirchensteuer, sei es als Steuerschuldner oder als Haftender, aus. Deshalb kann auch § 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes auf solche Ehen nicht angewendet werden, in denen der Arbeitnehmer-Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.

§ 6 Absatz 2 des fraglichen Kirchensteuergesetzes hat folgendes geschrieben:
Der Kirchenlohnsteuer unterliegen alle Arbeitnehmer i.S. des Einkommensteuerrechts, wenn sie oder ihr Ehegatte nach dem Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören, ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landesbezirk Württemberg haben und wenn ihre Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landesbezirks Württemberg gelegenen Betriebstätte vorgenommen wird.

Inwieweit die Argumente,
die in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen diesen § 6 Abs. 2 vorgebracht wurden,
auch als Argumente gegen die neueren Kirchgeld-Gesetze brauchbar sind,
kann ich nicht beurteilen.
Diejenigen, die die Gesetzentwürfe erarbeitet haben,
dürften diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gründlich studiert haben,
um die Gesetze so zu konzipieren, dass sie für dieselben Argumente wenig Angriffsfläche bieten.

Immerhin können diejenigen, die gegen Kirchgeld-Gesetze vorgehen wollen,
aus dem Urteil allerlei darüber entnehmen,
wie in diesem Bereich argumentiert wird,
welche Argumente erfolgversprechend sind und welche nicht.
_________________
Gruß, Leony (Gott losgeworden vor vielen Jahren Sehr glücklich)
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#359517) Verfasst am: 16.10.2005, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ab 2006 auch in Niedersachsen und Bremen bei der katholischen Kirche.

http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?id=52223
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#406299) Verfasst am: 22.01.2006, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Kirchgeld: In glaubensverschiedener Ehe ist verfassungsgemäß

Gegen Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, kann in Nordrhein-Westfalen ein besonderes Kirchgeld festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die zugrundeliegenden Regelungen des nordrhein-westfälischen Kirchengesetzes und der einschlägigen Kirchensteuerordnungen verfassungsgemäß sind.

Bundesfinanzhof, I R 76/04

http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=960796
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Tassilo
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Anmeldungsdatum: 17.05.2004
Beiträge: 7361

Beitrag(#407540) Verfasst am: 24.01.2006, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

In Bayern wird das besondere Kirchgeld nur von der evangelischen Kirche erhoben. Und auch der kann man entkommen. Ist der kirchenfreie Ehepartner Mitglied im bfg Bayern, wird kein besonderes Kirchgeld fällig.
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1197441) Verfasst am: 31.01.2009, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Neue Klagen gegen das Kirchgeld?

http://www.der-bote.de/artikel.asp?art=960032&kat=10&man=11
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Alchemist
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Anmeldungsdatum: 03.08.2004
Beiträge: 27897
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1197448) Verfasst am: 31.01.2009, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Neue Klagen gegen das Kirchgeld?

http://www.der-bote.de/artikel.asp?art=960032&kat=10&man=11


Austreten. Und Problem gelöst
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Einsiedler
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Anmeldungsdatum: 01.03.2007
Beiträge: 1435

Beitrag(#1197488) Verfasst am: 31.01.2009, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Raphael hat folgendes geschrieben:
Ich halte das Urteil in Ergebnis und Begründung für völlig richtig. Ehemann und Ehefrau nehmen die Vorteile der gemeinsamen Steuerveranlagung gerne in Anspruch. Wenn sie aber glauben, sie könen sich aus dem Steuerrecht die Rosinen herauspicken, irren sie sich. Dort, wo das Ehegattensplitting ausnahmsweise mal einen Nachteil bringt, müssen sie den um der sonstigen Vorteile willen in Kauf nehmen. Wollen sie das nicht, bleibt für die Dame nur der Kirchenaustritt.

Da kann ich zustimmen. Wenn eine Frau nicht berufstätig ist, steht ihr ja sozusagen die Hälfte des
Einkommens ihres Mannes zu. Darauf dann Kirchensteuer zu berechnen, ist nicht unlogisch.
Wie hoch genau wird denn die Kirchensteuer in diesem Fall berechnet? Hier werden für
Beispieleinkommen die konkreten Beträge angegeben; wieviel ist denn das in Relation zur
"normalen" Kirchensteuer? (Die wird ja nicht direkt aus dem zu versteuernden Einkommen
berechnet, sondern aus der Einkommensteuer; um das jetzt auseinanderzuklamüsern, kenne
ich mich zu wenig mit dem Steuerrecht aus.)
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Hope
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Anmeldungsdatum: 02.09.2008
Beiträge: 2980

Beitrag(#1197491) Verfasst am: 31.01.2009, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Solange die Kirchen ihre Mitgliedsbeiträge vom Staat durch eine Steuer eintreiben lassen und diese Verquickung nicht generell endlich beendet wird, kann die Empfehlung in sämtlichen Streitfragen hier tatsächlich nur lauten: Beendigung der Mitgliedschaft und somit Beendigung der Steuerpflicht.

Wer glauben will, kann diesen auch anders ausleben. Wer Probleme mit dem Verhalten der Organisation Kirche hat, muss die Konsequenzen ziehen.


seh ich genauso, wer Probleme mit einer Organisation hat sollte generell nicht dort Mitglied sein.
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#1197925) Verfasst am: 31.01.2009, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Alchemist hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
Neue Klagen gegen das Kirchgeld?

http://www.der-bote.de/artikel.asp?art=960032&kat=10&man=11


Austreten. Und Problem gelöst

Nichts gegen Austreten.
Aber von "Problem gelöst" kann keine Rede sein.

Denn erstens sieht man das unfreiwillig gezahlte Geld nicht wieder.
Es ist nicht einmal so, dass das Problem dann für die Zukunft gelöst wäre.
Für alles, was in demselben Jahr verdient wird - auch nach dem Kirchenaustritt - muss besonderes Kirchgeld gezahlt werden.

Und zweitens ändern individuelle Lösungen wie der Kirchenaustritt nichts daran,
dass immer wieder Menschen vor das Problem gestellt werden;
und dass sie das allzu oft erst dann merken, wenn sie schon einige Hundert Euro unfreiwillig gezahlt haben.
Deshalb bravo für alle, die sich bemühen, etwas dagegen zu tun.
_________________
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Leony
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
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Beitrag(#1197952) Verfasst am: 31.01.2009, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hope hat folgendes geschrieben:
... wer Probleme mit einer Organisation hat sollte generell nicht dort Mitglied sein.

Manche haben Probleme mit einer Organisation,
weil der Ehegatte/die Ehegattin dort Mitglied ist und nicht austreten will.

Theoretisch kann man zwar sein Geld vor den Kirchgeld-Forderungen in Sicherheit bringen,
indem man die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer wählt.
Aber das ist - bei großen Einkommensunterschieden - ein teures Vergnügen,
weil man damit auf die Vorteile des Splittingtarifs verzichtet und erheblich mehr Einkommensteuer zahlen muss.
Geschickt eingefädelt zornig
_________________
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#1197965) Verfasst am: 31.01.2009, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, dass ich den Thread noch einmal durchgelesen habe:

Tassilo hat folgendes geschrieben:
In Bayern wird das besondere Kirchgeld nur von der evangelischen Kirche erhoben. Und auch der kann man entkommen. Ist der kirchenfreie Ehepartner Mitglied im bfg Bayern, wird kein besonderes Kirchgeld fällig.

Nur - wer weiß das schon?

Nachtrag: Das gilt für Bayern - ob es auch für andere Bundesländer gilt, weiß ich nicht.
_________________
Gruß, Leony (Gott losgeworden vor vielen Jahren Sehr glücklich)
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tillich (epigonal)
hat Spaß



Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22263

Beitrag(#1198115) Verfasst am: 31.01.2009, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich vermute, das gilt immer dann, wenn der Ehepartner Mitglied einer anderen Religions-/Weltanschauungsgemeinschaft mit KdöR-Status ist, bei der er dann ja schon "Kirchen-"Steuer bezahlen würde (wenn diese Gemeinschaft eine erheben würde, was der bfg aber wohl nicht tut, nehme ich an).
_________________
"YOU HAVE TO START OUT LEARNING TO BELIEVE THE LITTLE LIES." -- "So we can believe the big ones?" -- "YES."

(Death / Susan, in: Pratchett, Hogfather)
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#1198240) Verfasst am: 31.01.2009, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
Ich vermute, das gilt immer dann, wenn der Ehepartner Mitglied einer anderen Religions-/Weltanschauungsgemeinschaft mit KdöR-Status ist ...

Anscheinend vermutest Du richtig.

Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Bayern - Kirchensteuererhebungsgesetz hat folgendes geschrieben:
§ 6
Bemessung und Höhe des besonderen Kirchgeldes


(1) ...

(2) Das besondere Kirchgeld wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(3) Auf das besondere Kirchgeld wird auf Nachweis derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

_________________
Gruß, Leony (Gott losgeworden vor vielen Jahren Sehr glücklich)
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immanuela
total südlich



Anmeldungsdatum: 20.05.2009
Beiträge: 1846

Beitrag(#1886535) Verfasst am: 29.11.2013, 01:36    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.ardmediathek.de/ndr-fernsehen/markt/markt-die-ganze-sendung?documentId=18319568

Beitrag zum Kirchgeld ab 23:26 min

Ab 27:55 min der Tipp:
Mitglieder des Humanistischen Verbands und des Bundes für Geistesfreiheit müssen keine "Heidensteuer" (Kirchgeld) zahlen (Erl. , das die Kirche ansonsten bei ihnen abgreifen dürfte, wenn ihr geringerverdienender Partner - noch, höhö - Kirchenmitglied ist), bestätigt der Steuerberater des Betroffenen.
HVD und bfG sind nämlich auch anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts, sind den Kirchen gleich gestellt, dürften sogar "Kirchen"steuern erheben, machen sie aber nicht (sowas zwinkern ) man zahlt nur den Mitgliedsbeitrag.
(z. B. aktuell bfg München: 48 Euro/Jahr; HVD Nieders 78 Euro/Jahr... )
_________________
Felix, qui potuit rerum cognoscere causas...
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