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Erzwungene Flexibilität

 
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Malone
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Anmeldungsdatum: 02.09.2004
Beiträge: 5269

Beitrag(#364553) Verfasst am: 27.10.2005, 23:07    Titel: Erzwungene Flexibilität Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie die Richter erläuterten, ist ein Arbeitsnehmer grundsätzlich verpflichtet, an jedem Einsatzort zu arbeiten, den sein Chef ihm zuweist. Eine Ausnahme von dieser Regel gelte nur, wenn der Arbeitsort ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde. Ist dies im Vertrag nicht geregelt und der Angestellte weigert sich, den Einsatzort zu wechseln, könne dies als Arbeitsverweigerung betrachtet werden. Das Unternehmen habe dann das Recht, dem Mitarbeiter zu kündigen – sogar fristlos. Das Gericht wies mit diesem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Installateurs zurück. Dieser war bei einer Koblenzer Zeitarbeitsfirma beschäftigt, die ihm - Mangels Aufträgen in der Heimat – einen Einsatz in Dresden vermittelte. Der Angestellte weigerte sich dorthin zu wechseln - weil er es unzumutbar fand.


Ist das nicht ein netter Weg, aufmüpfige Mitarbeiter los zu werden? Man gründe einfach ein Scheinfiliale in Wanne-Eickel und versetze den Widerborst dorthin. Vor allem, wenn er nicht genug verdient um sich eine Zweitunterkunft zu leisten oder familiär gebunden ist, wird er sich aller Wahrscheinlichkeit nach weigern, und schwupps braucht man nichtmal eine Abfindung zu zahlen oder Kündigungsfristen einzuhalten! Geschockt Ein Hoch auf's deutsche Recht! Achja, gibt's in Dresden nicht genug Installateure? Mit den Augen rollen

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