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MISSHANDELTE HEIMKINDER
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Autor Nachricht
Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#1903927) Verfasst am: 21.02.2014, 09:39    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“



Sind Beschlüsse und Entscheidungen des Deutschen Bundestags rechtlich bindend? – Kann man den Deutschen Bundestag insgesamt bei seinem und einzelne Kabinetminister bei ihrem Wort nehmen?



Einleitung.

Man kann durchaus davon ausgehen und es kann durchaus argumentiert werden, dass die Bundesrepublik Deutschland in offiziellen Sitzungen im Bundesparlament – d.h. im Deutschen Bundestag – volles Geständnis abgelegt und volle Verantwortung für die damalige Heimerziehung, die sie weitgehend bei den Kirchen und anderen Privaten Trägern in Auftrag gegeben hatte, übernommen hat.

Die Bundesrepublik Deutschland will jedoch keine Verantwortung für etwaige Schäden die damaligen Schutzbefohlenen durch diese Heimerziehung entstanden sind übernehmen und die Opfer entschädigen.



Runder Tisch Heimerziehung[RTH].

Welche Rechtsverbindlichkeit hat der Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung für wen?

Die Urheberrechte-Inhaber des Schriftsatzes des »Abschlussberichtes des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“« (ISBN: 978-3-922975-92-2 - Berlin, Dezember 2010) [ Seite 2 des Berichts ] – obwohl kein eigentlicher Copyright-Vermerk als solcher dort angebracht worden ist – sollen anscheinend gemeinsam die folgenden sein:
Bundesrepublik Deutschland; Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ; V.i.S.d.P.: Peter Klausch; Redaktion: Holger Wendelin, Katharina Loerbroks; Satz und Layout: S. Stumpf Kommunikation & Design; Druck: DCM Druck Center.
Diese Publikation wird aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes und von 11 Bundesländern über die Geschäftsstelle der AGJF sowie der Stiftung Deutsche Jugendmarke gefördert.



Sollte jedoch jemand diesbezüglich gegen die Bundesrepublik Deutschland vor Gericht ziehen wollen, würde die Bundesrepublik Deutschland (1.) abstreiten die schädigenden und Schaden verursachenden Verbrechen begangen zu haben, und (2.) abstreiten jeglichen damit in Zusammenhang stehenden Schaden verursacht zu haben, und (3.) sich auf „die Einrede der Verjährung“ berufen und stützen.


Auszüge aus dem Abschlussbericht des Runden Tisches Heimerziehung.


[ Seite 5, erste Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

In seiner Sitzung am 4. Dezember 2008 folgte der Deutsche Bundestag der Empfehlung des Petitionsausschusses und beschloss einstimmig und in fraktionsübergreifendem Konsens die Einrichtung eines Runden Tisches. 4 Erstmalig in seiner Geschichte beschritt der Deutsche Bundestag mit diesem Beschluss einen solchen Weg. Der Runde Tisch [RTH] ist mit der Aufarbeitung und mit der Erarbeitung von Vorschlägen beauftragt. Er [ derRTH] hat keine Weisungsbefugnis und seine Ergebnisse sind rechtlich nicht bindend. Die Umsetzung seiner Vorschläge liegt in der Verantwortung seiner Adressaten.

Der Runde Tisch „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ [RTH] konstituierte sich am 17. Februar 2009 unter der Moderation der ehemaligen Bundestagsvizepräsidentin Dr. Antje Vollmer und legt hiermit nach fast zweijähriger Arbeit seinen Abschlussbericht vor.

[ Fußnote 4 ]

BT-Plenarprotokoll 16/193, S. 20733A [ d.h. das Protokol der Sitzung und des Beschlusses des Deutschen Bundestags, des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland ]


[ WICHTIGER UND HOCH RELEVANTER HINWEIS HIER DAZWISCHENGESTELLT:

Ungefähr 2½ Jahre nach Inkrafttreten des Deutschen Grundgesetzes am 23. Mai 1949, ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland, am 5. Dezember 1952, die »Europäische Menschenrechtskonvention«, die, unter anderem, auch folgende Artikel enthält:


Zitat:
.
Artikel 3 - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. ]

.


[ Seite 5, zweite Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

Das Bundesministerium der Justiz wird anlassbezogen eingebunden und eingeladen.


[ Seite 6, erste Spalte (unten), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

Der Berichterstattung der ehemaligen Heimkinder und den darin enthaltenen Unrechtserfahrungen wird geglaubt.


[ Seite 7, erste Spalte (oben), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

1. Bewertung der Missstände in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre aus Sicht des Runden Tisches 8

[ Fußnote 8 ]

Die folgenden Ausführungen stützen sich auf den Zwischenbericht des Runden Tisches, die beiden Expertisen zu „Rechtsfragen“ und zu „Erziehungsvorstellungen der Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ sowie auf die Debatten am Runden Tisch. Hinsichtlich der Expertisen kann hier nur eine Zusammenfassung der Ausführungen dargestellt werden. Für eine intensive Auseinandersetzung wird die Lektüre der Expertisen, in denen auch zahlreiche Quellen und Belege ausgewiesen werden, empfohlen. Die Expertisen sind unter http://www.rundertisch-heimerziehung.de herunterzuladen.


[ Seite 7, zweite Spalte (unten), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

Leid und Unrecht 9

Der Runde Tisch und auch schon der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sehen und erkennen „Leid und Unrecht“ in der Heimerziehung: „Der Runde Tisch sieht und erkennt, dass insbesondere in den 50er und 60er Jahren auch unter Anerkennung und Berücksichtigung der damals herrschenden Erziehungs- und Wertevorstellungen in den Einrichtungen der kommunalen Erziehungshilfe, der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe jungen Menschen Leid und Unrecht widerfahren ist.

[ Fußnote 9 ]

Die Darstellung stützt sich u.a. auf die Rechtsexpertise, S. 38 f.


[ Seite 8, erste Spalte (Mitte), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

In der Anerkennung von Unrecht schwingt also die Anerkennung einer Regelüberschreitung oder Rechtsverletzung mit. Für diese Regelüberschreitung bzw. Rechtsverletzung oder Rechtsmissachtung kann im Regelfall eine Person oder Institution verantwortlich gemacht werden.

[ Seite 8, zweite Spalte (oben), des „RTH“-Abschlussberichtes ]

Rechtsverletzung nach zeitgenössischen Maßstäben

Unrecht kann zunächst ein Sachverhalt sein, der gegen geltendes Recht verstößt, also eine Handlung oder ein Zustand, die rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit kann sich am einfachen Recht oder aber an der Verfassung festmachen. Unrecht in diesem Sinne kann also auf zwei Ursachen beruhen:
(1) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen das damals geltende Recht, das den betreffenden Lebensbereich regelte.
(2) Eine Handlung oder ein Zustand verstießen gegen die Normen des Grundgesetzes in seiner damals geltenden Auslegung.
Dieses Unrecht unterliegt heute größtenteils der Verjährung.
Diese Tatsache schafft jedoch die Bewertung als „Unrecht“ nicht aus der Welt; sie steht nur der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung entgegen sowie der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird.



Und was sagt die große Mehrheit der Richter im kürzlich im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschiedenen Fall O’Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 in solchen Situationen in Bezug auf Staatshaftung?




Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland informiert auf seiner Webseite:

Zitat:
.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde [ beim „Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtein Straßburg ( „EGMR“ oder auch „EuGMR“ ) ] hängt davon ab, ob der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. In Deutschland ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wegen der Verletzung seiner Rechte erfolglos das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Das Verfahren vor dem [Europäischen ] Gerichtshof [ für Menschenrechtein Straßburg ] ist öffentlich, das Urteil ergeht in den Amtssprachen des Europarats (Englisch und Französisch).
.

QUELLE: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat/EuropaeischerGerichtshofMenschenrechte_node.html



Die Bundesrepublik Deutschland bezüglich Menschenrechtsverstößen ausserhalb Deutschland – d.h. also in anderen Ländernverkündet stolz:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenrechte/GrundsaetzeMRpolitik_node.html

.
_________________
Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.


Zuletzt bearbeitet von Martin Mitchell am 22.02.2014, 09:45, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Jesus Christus
IQ >125



Anmeldungsdatum: 11.12.2013
Beiträge: 666
Wohnort: Tartaros

Beitrag(#1903967) Verfasst am: 21.02.2014, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

goatmountain hat folgendes geschrieben:
Jesus Christus hat folgendes geschrieben:
goatmountain hat folgendes geschrieben:
Am Kopf kratzen gibt es unterschiede zwischen australischen (aborigines) und deutschen heimkindern?


Der Unterschied besteht darin, dass Martin Mitchell in diesem Fall nicht persönlich betroffen war / ist. zwinkern

der martin duldet niemanden in "seinem" thread.



Dann lassen wir ihn in "seinem" Thread halt weiter für sich monologisieren, wenn es seiner persönlichen "Therapie" förderlich ist. Cool
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Desperadox
Nischenprodukt



Anmeldungsdatum: 18.01.2012
Beiträge: 2246
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1904011) Verfasst am: 21.02.2014, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Jesus Christus hat folgendes geschrieben:
goatmountain hat folgendes geschrieben:
Jesus Christus hat folgendes geschrieben:
goatmountain hat folgendes geschrieben:
Am Kopf kratzen gibt es unterschiede zwischen australischen (aborigines) und deutschen heimkindern?


Der Unterschied besteht darin, dass Martin Mitchell in diesem Fall nicht persönlich betroffen war / ist. zwinkern

der martin duldet niemanden in "seinem" thread.



Dann lassen wir ihn in "seinem" Thread halt weiter für sich monologisieren, wenn es seiner persönlichen "Therapie" förderlich ist. Cool

Für mich wird der Thread erst wirklich interessant, wenn hier auch diskutiert wird und das Thema nicht zu sehr eingeschränkt wird. Ich finde nicht, dass wir "Privatthreads" brauchen.
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Martin Mitchell
„schwer (um)erziehbarer“ Senior anderer Kultur



Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#1904131) Verfasst am: 22.02.2014, 09:01    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Weiterführend zum Beitrag (#1903927), d.h. weiterführend zu dem drei Beiträge zurückliegenden von mir am Fr. 21.02.2014, um 08:39 Uhr verfassten Beitrag zu diesem Thema.


Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Mir, dem Australier Martin MITCHELL, wird deutscherseits vorgeworfen, dass ich – für meine Zwecke – immer nur die folgenden zwei Passagen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herauspicke und mich speziell nur auf diese beiden Passagen beschränke, wenn, „das Ganze“ – so der Vorwurf deutscherseits – „unbedingt in seiner Gesamtheit betrachtet werden“ „muss“, weil erst dann klar wird – so das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollendassdiese Verbote“ „weder“ „absolut“, „noch“ „allumfassend“ „sind“.

Zitat:
.
Artikel 3 – Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

.


Ich persönlich würde niemals jemanden die Europäischen Menschenrechtskonventionstexte (EMRK) in ihrer Gesamtheit vorenthalten wollen.

Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer offiziellen englischen Fassung kann jeder selbst hier studieren: http://conventions.coe.int/treaty/en/treaties/html/005.htm ( European Convention on Human Rights (ECHR) / Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms )

Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer offiziellen französischen Fassung kann jeder selbst hier studieren: http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/005.htm ( Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) / Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales )

Die vollständige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in ihrer inoffiziellendeutschen Fassung“ / „nichtamtlichen Übersetzung“ ( die weder von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg selbst anerkannt wird ) kann jeder selbst hier studieren: http://conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/005.htm

Das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen – soll wohl dazu dienen rechtfertigen zu wollen, dass man in der damaligen Heimerziehung, unter Umständen, sehr wohlschwachsinnige“ „schwererziebare und verwahrloste Kinderundschwachsinnige“ „schwererziebare und verwahrloste Jugendlichefoltern und quälen durfte und unmenschlichen und erniedrigenden Strafen und Behandlung unterwerfen durfte um diese gefügig zu machen und dass "Zwangsarbeit" / "Pflichtarbeit" durchaus zu dieser Erziehung gehörte und unabdingbar war – vom innerstaatlichen Gesetz ( deutschem Gesetz (?) ) ausdrücklich erlaubt war.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall O’Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014so das Argument derer, die mir gerne diesen Vorwurf machen wollen – kann daher nicht so einfach auf Deutschland angewandt und übertragen werden.

Deutsche Juristen und Politiker, die aktuell solche Argumente aufstellen oder zukünftig vorhaben solche oder ähnliche Argumente zu favourisieren und zu unterstützen, sollten sich, meines Erachtens, jedoch (a.) alle erst einmal mit vollem Namen vorstellen, (b.) alle ihre Qualifikationen vorlegen (c.) und genau angeben wessen Interessen sie mit solchen oder ähnlichen Argumenten vertreten.
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Martin Mitchell
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Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
Wohnort: Adelaide, Süd Australien

Beitrag(#1904781) Verfasst am: 26.02.2014, 11:15    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Martin Mitchell hat folgendes geschrieben:
.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.


Zitat:
.
Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Staaten haften auch für unterlassene Hilfe bei Missbrauchsfällen in kirchlichen und privaten Einrichtungen [ ... aber natürlich nicht nur aufMissbrauchsfällebeschränkt ! ].

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg verurteilte in der letzten Woche in dem Fall O`Keeffe gegen Irland [ EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ] den irischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro an eine heute 50-jährige Irin, welche als Neunjährige 1973 durch den Direktor ihrer Schule mehrfach sexuell missbraucht wurde.

Das Urteil verpflichtet den irischen Staat zwar nicht zur Änderung oder zum Erlass von Gesetzen und entfaltet auch keine unmittelbare Wirkung in anderen bzw. für andere Staaten.

Dennoch ist das Urteil als äußerst beachtlicher Schritt des Gerichtshofs zu werten.

Hintergrund des Urteils ist insbesondere die Tatsache, dass es bereits vor den durch die Klägerin erlittenen Missbrauchsfällen Beschwerden und Anzeigen der Mutter eines anderen Kindes aufgrund sexueller Übergriffe an der Schule gegeben hatte, es jedoch weder zu einem Ermittlungsverfahren, noch zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen gekommen war.

Der für die Schulaufsicht zuständige katholische Geistliche hatte der Mutter des Kindes lediglich geraten, dass das Mädchen künftig Hosen statt Kleider tragen solle.

In den innerstaatlichen Vorinstanzen in Irland wies – wie auch in anderen Ländern nahezu typisch – der Staat die Verantwortung für das Leid der Klägerin und zahlreicher weiterer ehemaliger Schüler mit dem Argument von sich, dass die betroffenen Schulen von der katholischen Kirche verwaltet wurden und nicht vom Staat selbst. In den Schulalltag mische sich der Staat nicht ein.

Besonders perfide erscheint in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Klägerin als auch über einhundert weiteren Klägern nach der Abweisung der Klage durch den irischen Supreme Court, dem höchsten irischen Gericht, von staatlicher Seite damit gedroht wurde, dass sämtliche Gerichtskosten gegenüber den Klägern geltend gemacht werden würden, falls diese ihre Klagen nicht endgültig fallen ließen.

Die Klägerin ließ sich hiervon jedoch glücklicherweise nicht abschrecken, rief stattdessen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und bekam – nach einem insgesamt 15 Jahre andauernden Rechtsstreit – von diesem die Bestätigung, dass sie unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten habe und angesichts des Verhaltens des irischen Staates der Möglichkeit beraubt worden sei, sich Recht zu verschaffen. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Genugtuung und sei zu entschädigen, so der Gerichtshof.

Insbesondere stellte der Gerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Staat die Verantwortung dafür trage, dass alle Kinder in ALLEN Schulen vor Missbrauch und vergleichbaren Übergriffen geschützt werden und dass Mechanismen bestehen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können.

Was zunächst wie eine Selbstverständlichkeit klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als Aussage mit weitreichenden Konsequenzen.

Vereinfacht ausgedrückt, verdeutlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit diesem Ansatz erstmals seine Auffassung, dass ein Staat sich seiner staatlichen Schutzpflichten nicht dadurch „entledigen“ kann, indem er typischerweise staatliche Aufgabenbereiche auf kirchliche oder private Einrichtungen überträgt.

Das heißt konkret, dass ein Staat auch für den Schutz von Schülern in kirchlichen oder allgemein religiösen sowie in privaten Einrichtungen verantwortlich ist und dementsprechend beim Auftreten von sexuellen Übergriffen auf Schüler haftbar gemacht werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Schutzpflichten nicht oder nicht ausreichend eingehalten oder gar ignoriert worden sind.

Diese Aussage des Gerichtshofs wird künftig auch durch die Gerichte in anderen Staaten Berücksichtigung zu finden haben, welche die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, somit auch in Deutschland.

Bedeutung kann dies in Deutschland vor allem in all jenen Fällen erlangen, in welchen der Staat – nachweislich – „sehenden Auges“ seiner Verantwortung zum Schutz Minderjähriger vor sexuellen ODER sonstigen Übergriffen nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, etwa trotz Kenntnis von aufgetretenen Missbrauchsfällen in Heimen, Schulen oder sonstigen Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerorganisation und Ausgestaltung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 („Fall Görgülü“) die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt.

Es besteht somit durchaus Hoffnung auf eine künftig betroffenenfreundlichere Rechtsprechung als in der Vergangenheit, auch wenn der (Rechts-)Weg bis zur Durchsetzung von Opferrechten nach wie vor lang und steinig bleiben wird.

.

QUELLE: 03.02.2014: netzwerkB Pressemitteilung @ http://netzwerkb.org/2014/02/03/hoffnung-auf-betroffenenfreundlichere-rechtsprechung/ ( Weiterverbreitung erlaubt und ausdrücklich erwünscht. )

Diese jetzige Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburgim Fall von O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 – passt natürlich auch haargenau zu, und stimmt völlig überein mit, der Entscheidung des UNO-Antifolterkomitees von Mitte Juni 2011 bezüglich den Misshandlungen und der systematischen "Zwangsarbeit" in den irischen 'Heimen' mit angeschlossen industriellen Großwäschereien der (Un)Barmherzigen Schwestern ( of the Magdalene Sisters Laundries ) und weiteren von anderen katholischen Schwestern Orden im Auftrage des Staates betriebenen solchen Institutionen - einer Entscheidung in der der irische Staat vom UNO-Antifolterkomitee ebenso als voll verantwortlich angesehen wurde und zur vollumfänglichen Schadenersatzzahlung / Entschädigungszahlung / Schmerzensgeldzahlung an alle damaligen Insassen aufgefordert wurde.
Und, anders als in Deutschland, Irland zahlt.


Auch dieses Thema – die vorhergehende Entscheidung des UNO-Antifolterkomitees – wird auch schon hier im EHEMALIGE-HEIMKINDER-FORUM.COM behandelt, in bisher insgesamt 12 Beiträgen im Thread »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT in der Republik Irland (Éire).« – in der Forumsrubrik »EHEMALIGE HEIMKINDER, die Nachkriegszwangsarbeiter« – @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/phpBB3/viewtopic.php?f=3&t=19&hilit=Antifolterkomitee&start=10, wo jeder der möchte sich dort auch darüber eingehend informieren kann.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2003
Beiträge: 1597
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Beitrag(#1904782) Verfasst am: 26.02.2014, 11:21    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


DER SPIEGEL berichtete ebenso am Mittwoch, 5. Februar 2014, um 18:27 Uhr (MEZ):

UNO-Bericht zu Kinderrechten in der Kirche: Katalog der gelebten Doppelmoral

SPIEGEL ONLINE PANORAMA @ http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/uno-bericht-zu-katholischer-kirche-report-der-doppelmoral-a-951744.html ( hoch lesenswerter Artikel ! )

Zitat:
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Von Barbara Hans

Die UNO kritisiert die katholische Kirche für ihren Umgang mit Kindern - insbesondere Missbrauch, Vertuschung, Züchtigung. Das Fazit: Der Vatikan schütze seinen Ruf, nicht die Rechte Minderjähriger. Der Report ist eine weltliche Abrechnung mit der kirchlichen Doppelmoral.


Hamburg - Es ist ein Aufeinanderprallen zweier Welten: Die Vereinten Nationen, gegründet, um den Weltfrieden zu sichern - und die Weltkirche, die seit jeher Sonderrechte pflegt und verteidigt, vor allem gegen einen sich wandelnden Zeitgeist. Die Vereinten Nationen haben dem Vatikan in ihrem aktuellen Bericht zu Kinderrechten [ http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/genf-uno-kritisiert-vatikan-fuer-verhalten-im-missbrauchsskandal-a-943888.html ] ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Der Kirchenstaat sei vor allem darauf bedacht, sich selbst zu schützen - nicht aber die Kinder in seiner Obhut. Schadensbegrenzung heißt aus Sicht der katholischen Kirche demnach, Schaden von der eigenen Reputation abzuwenden.

Das UNO-Komitee für die Rechte des Kindes hält der Kirche einen weltlichen Spiegel vor. Sein Bericht leistet nicht weniger, als die Doppelmoral der Kirche zu enttarnen. Er zeigt Punkt für Punkt auf, wie die Kirche den Schutz der Schwachen versäumt und sich zur Rechtfertigung hinter Glaubensgrundsätzen verschanzt.

[ ……… ]

Welche Punkte prangert der UNO-Bericht an?

[ ……… ]

5. Die Kirche bietet Kindern keinen ausreichenden Schutz vor körperlicher Gewalt.
Als besonders grausames Beispiel nennt der Bericht die Magdalenen-Heime in Irland [ http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/irische-regierung-entschuldigt-sich-bei-opfern-der-magdalenenheime-a-884530.html ]. Junge Frauen wurden dort bis zum Jahr 1996 gezwungen, ohne Entlohnung körperlich harte Arbeit zu verrichten. Es kam dort auch zu körperlichen Misshandlungen. Die UNO kritisiert: "Es wurde nichts unternommen, um das Verhalten der Ordensschwestern, die die Wäschereien betrieben, zu untersuchen, und es wurde nicht mit staatlichen Ermittlern kooperiert, um die für den Missbrauch Verantwortlichen und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die von der Arbeit der Mädchen profitierten." Die UNO mahnt außerdem Ausgleichszahlungen und eine intensive Aufarbeitung an.

[ ……… ]

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Beitrag(#1904925) Verfasst am: 27.02.2014, 04:47    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Zitat:
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[ 2014 ] Die UNO kritisiert: "Es wurde nichts unternommen, um das Verhalten der Ordensschwestern, die die Wäschereien betrieben, zu untersuchen, und es wurde nicht mit staatlichen Ermittlern kooperiert, um die für den Missbrauch Verantwortlichen und diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die von der Arbeit der Mädchen profitierten."
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Ein kurzer Vermerk zu diesem Aspekt auf der Webseite von Peter Wensierski
( Weiterverbreitung erlaubt und ausdrücklich erwünscht ):

@ http://schlaege.com/html/geschichte.html ( bitte dort runter scrollen )
oder auch
@ http://www.wensierski.info/html/geschichte.html ( bitte dort runter scrollen )


Zitat:
.
2003

In Deutschland läuft im Januar 2003 der Peter-Mullan-Film unter dem Titel "Die Unbarmherzigen Schwestern" in den Kinos. Kurz darauf nimmt Gisela Nurthen, ehemaliges Heimkind des Vincenzheims Dortmund, Kontakt mit dem SPIEGEL-Redakteur Peter Wensierski auf. Sie berichtet ihm – nach 30 Jahren Schweigen – von den Demütigungen, Misshandlungen und den Schlägen der Vincentinerinnen Anfang der 60er Jahre. Es handelt sich um den Orden der "Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul".

In einem SPIEGEL-Artikel im Mai 2003 mit dem Titel "Die Unbarmherzigen Schwestern" von Peter Wensierski wird über das Schicksal ehemaliger Heimkinder in Deutschland berichtet, darunter das von Gisela Nurthen, Marion Zagermann, Jürgen Schubert und Gerald Hartford. »Priester und Nonnen misshandelten in den fünfziger und sechziger Jahren Tausende Jugendliche, die ihnen [ vom Staat ] in Heimen anvertraut waren. Die damals Betroffenen wollen den Skandal nun aufklären, stossen aber auf eine Mauer des Schweigens.« Erstmals erfährt auch in Deutschland eine grössere Öffentlichkeit etwas über das Schicksal der Heimkinder der Nachkriegszeit. Das Echo auf den SPIEGEL-Bericht ist überwältigend: hunderte von Lesern schreiben, oft über ihr eigenes Schicksal.

Für die in dem irischen Spielfilm "Magdalene-Sisters" dokumentierten Grausamkeiten an jungen Mädchen entschuldigt sich im September 2003 eine US-Ordensgemeinschaft. "Wir bedauern zutiefst den zugefügten Schmerz und die Ungerechtigkeit", heißt es in einer in Washington veröffentlichten Erklärung der "Sisters of Mercy". Wortlaut in Englisch... [ http://www.wensierski.info/html/entschuldigung_usa.html oder auch http://schlaege.com/html/entschuldigung_usa.html ]

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Das letzte Wort in dieser Sache ist noch lange nicht gesprochen – auch dann nicht wenn ein paar GEGENSTIMMEN es gerne so hätten.
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Beitrag(#1905069) Verfasst am: 28.02.2014, 04:46    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


RÜCKBLICK - Archiv «Aus Kirche und Welt»

Berichtet in einem katholischen Kirchenblatt in der Schweiz

@ http://www.kirchenblatt.ch/index.php?PHPSESSID=i3s7h98344mm50g5cqf5hjord3&na=1,2,0,0,d,101997

Zitat:
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Kirchenblatt für römisch-katholische Pfarreien im Kanton Solothurn

0701_Allan_Shatter

Magdalenenheime [ 'Heime' der Unbarmherzigen Schwestern ]

1. Juli 2013 – Die Opfer der sogenannten Magdalenen-Wäschereien in Irland werden mit bis zu je 100.000 Euro (rund 123.000 Franken) entschädigt. Frauen, die länger als zehn Jahre zur Arbeit in den von katholischen Ordensgemeinschaften betriebenen Heimen gezwungen wurden, sollen 40.000 Euro (49.000 Franken) Entschädigung sowie eine nachträgliche Entlohnung von 60.000 Euro (73.000 Franken) erhalten, teilte Justizminister Allan Shatter am Mittwoch in Dublin mit. Die kleinste Entschädigungssumme sind demnach 11.500 Euro (14.000 Franken) für Insassinnen, die drei Monate oder weniger in den Heimen verbrachten.
Die nachträglichen Bezahlungen sollen steuerfrei sein und alle noch lebenden Opfer eine kostenlose Gesundheitsversorgung durch den Staat erhalten.
Weiter kündigte der Minister die Einrichtung einer Anlaufstelle für Begegnungen mit Kirchenvertretern sowie mit anderen Opfern und den Bau einer Gedenkstätte an. Nach Shatters Worten werden die gesamten Entschädigungskosten bei 34,5 bis 58 Millionen Euro (42,3 bis 71 Millionen Franken) liegen.


An die Adresse der Opfer sagte er, die Zahlung sei "ein ernsthafter Ausdruck der Reue des Staates, euch in der Vergangenheit im Stich gelassen zu haben." Im Februar [ 2013 ] hatte sich [ der irische ] Premierminister Enda Kenny "im Namen des irischen Staates, der Regierung und der irischen Bürger" für die "nationale Schande" systematischer Zwangsarbeit bei den Opfern entschuldigt. An der Entschädigungssumme sollen sich auch die Frauenorden beteiligen, die die Heime betrieben haben.

Vier Frauenorden betrieben die Heime für ausgestossene Frauen
Die "Magdalene Laundries" (Heime für "gefallene Mädchen") wurden von vier irischen Frauenorden betrieben: den Sisters of Our Lady of Charity, der Congregation of the Sisters of Mercy, den Religious Sisters of Charity und den Sisters of the Good Shepherd. Die Heime wurden im 18. Jahrhundert als Reformanstalten für Prostituierte gegründet. Sie entwickelten sich jedoch später als Auffangstätten für junge Frauen, die aus verschiedenen Gründen aus der Gesellschaft ausgestossen wurden. Dort mussten sie unbezahlt schwere Arbeiten verrichten. Das letzte der Heime wurde erst 1996 geschlossen.

Staat duldete Zwangsarbeit
Eine Untersuchungskommission hatte 2012 festgestellt, dass staatliche Behörden lukrative Verträge an die Heime vergeben hatten, ohne auf eine Durchsetzung von Bezahlung der Insassinnen und auf faire Arbeitsbedingungen zu achten. Die Kommission wurde eingesetzt, nachdem das UNO-Antifolterkomitee die Praxis der "Magdalenenheime" mit Zwangsarbeit gleichgesetzt und die irische Regierung zur Aufklärung aufgefordert hatte. (kipa/kna/bal) .


Und auch was die Bundesrepublik Deutschland und ihre nachkriegsdeutsche Zwangsarbeit in der Heimerziehung betrifft … Das letzte Wort in dieser Sache ist noch lange nicht gesprochen – auch dann nicht wenn ein paar GEGENSTIMMEN es gerne so hätten.
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Beitrag(#1905223) Verfasst am: 01.03.2014, 09:12    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


In diesem ganzen Zusammenhang, IN BEZUG AUF DIE NACHKRIEGSDEUTSCHE HEIMERZIEHUNG ( ca 1949-1985 ), hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt ? – Hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht somit ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu diversen schwerwiegenden Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bekannt ? – Hat das Parlament der Bundesrepublik Deutschland – der Deutsche Bundestag – nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach bestätigt dass dem im Nachkriegsdeutschland tatsächlich so war ? – Ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention somit nicht verpflichtet ALLE durch ihre Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention GESCHÄDIGTEN ANGEMESSEN ZU ENTSCHÄDIGEN ? ( Und hier ist nicht von Almosen oder Sozialhilfe die Rede ! --- HIER IST VON WIRKLICHER ENTSCHÄDIGUNG DIE REDE ! ) – Worauf also wartet die Bundesrepublik Deutschland ?

Die Bundesrepublik Deutschland steht diesbezüglich nicht nur unter Beobachtung aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch unter Beobachtung der gesamten Weltengemeinschaft / Völkergemeinschaft ( einschließlich dem UNO-Antifolterkomitee ! )
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Beitrag(#1905503) Verfasst am: 03.03.2014, 05:11    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Ich zitiere einen Großteil aus einem von mir vor kurzer Zeit schon anderswo im HEIMKINDER-FORUM.DE getätigten relevanten Beitrag:

Beitrag 498 vom Donnerstag, 23. Januar 2014, um 04:49 Uhr (MEZ) im Thread »Warum wurden damalige „Heimkinder-Zwangsarbeiter“ nicht für ihre Arbeit bezahlt?«

Zitat:
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[ Ich der Australier Martin MITCHELL als Boardnutzer »martini« ]
Folgend auf die »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT«-Entscheidung in Irland von der, meinerseits, u.a., auch hier @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=3&t=19 berichtet wird.


Auch deutsche und österreichische Opfer von Menschenrechtsverbrechen / Zwangsarbeit fordern eine gerechte und angemessene Entschädigung.


Weiterführend insbesondere zum gestrigen Beitrag 496 und zum gestrigen Beitrag 497 ( oben – hier in diesem Thread ) [ d.h. in dem relevanten Thread im HEIMKINDER-FORUM.DE ].

und in Bezug auf die uns alle beschäftigende 'STREITFRAGE' ob Ehemalige Heimkinder schon allein aufgrund der unentlohnten "Zwangsarbeit", die die meisten von ihnen haben verrichten müssen für die Heimbetreiberfirmen selbst sowohl wie auch in großem Umfang in vielerlei Produktionsarbeiten für die damalige Marktwirtschaft, „gerecht und angemessen entschädigt werden sollten“.


( Natürlich soll niemand der/die nicht betroffen ist entschädigt werden und niemand der/die betroffen ist und eine „gerechte und angemessene Entschädigung“ für sich selbst persönlich ablehnt, gezwungen werden diese anzunehmen. )


Ich zitiere mich selbst aus dem Thread »Heimkinder gegen Heimkinder« aus dem dortigen Beitrag 123 vom Mittwoch, 22. Januar 2014, um 13:10 Uhr (MEZ) [ d.h. in dem relevanten Thread im HEIMKINDER-FORUM.DE ].

Zitat:
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[ Ich, der Australier Martin MITCHELL, als Boardnutzer »martini« ]
Die gleiche Frage, zusammen mit relevanten Belegen aus der deutschen Presse, noch einmal ein klein wenig anders gestellt.

Vergleiche die Heimgeschichte in Irland mit der Heimgeschichte in Deutschland.

Mit Bezug auf die diesbezüglichen relevanten deutschen Medienberichte.

»Zwangsarbeit in der Wäscherei war in den "Magdalene Laundries" üblich.«
GAELNET IRISH NEWS ( 16.06.2011 ) ( mit Foto [
http://www.gaelnet.de/wp-content/uploads/2011/06/Magdalen-asylum.jpg ] zum weiteren Beleg dieser "Zwangsarbeit", die dort anhielt bis 1996 ! ) @ http://www.gaelnet.de/2011/06/16/uberlebende/

»Irland unterstützte Zwangsarbeit für katholische Kirche«
BERLINER MORGENPOST ( 07.02.2013 ) @ http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article113435921/Irland-unterstuetzte-Zwangsarbeit-fuer-katholische-Kirche.html


»Katholische Mädchenheime: „Irischer Staat maßgeblich in Zwangsarbeit verwickelt“«
FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG - FAZ ( 06.02.2013 ) @ http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/katholische-maedchenheime-irischer-staat-massgeblich-in-zwangsarbeit-verwickelt-12053793.html


Wenn das UNO-Antifolterkomitee die Praxis der Heime in Irland als voll entschädigungswürdige "Zwangsarbeit" bezeichnet, wie wohl würde das UNO-Antifolterkomitee diese von Kindern und Jugendlichen in 'Heimen' und 'Anstalten' und 'Umerziehungslagern' im Nachkriegsdeutschland, in West und in Ost, jahrzehntelang SYSTEMATISCH ERZWUNGEGENE ARBEIT seitens der Betreiber und seitens des Personals dieser Institutionen bezeichnen und bewerten ?
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[ ……… ]
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Beitrag(#1905756) Verfasst am: 04.03.2014, 08:12    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Aus der Sicht der Schweizer Menschenrechtsorganisation INFORMATIONSPLATTFORM HUMAN RIGHTS.CH, die zum Zwecke der politischen Bildung, folgenden Bericht zu dem Fall O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 veröffentlicht:

@ http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/Europarats-Organe/EGMR/Urteile/idart_10601-content.html

Zitat:
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Fehlender Schutz vor Kindsmissbrauch in Primarschule: Staatshaftung bejaht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilte in seinem Entscheid O’Keeffe v. Irland vom 29. Januar 2014 die von Irland getroffenen Massnahmen zum Schutz von Kindern vor Missbrauch während der Primarschulzeit als unzureichend. Die Grosse Kammer verurteilte Irland mit elf gegen sechs Stimmen zu 115‘000 Euro Schadensersatz und der Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin Louise O’Keeffe machte geltend, in ihrer Grundschulzeit anfangs der 1970er Jahre von ihrem Lehrer wiederholt sexuell missbraucht worden zu sein. Ihr ehemaliger Lehrer L.H. bestritt die Missbrauchsvorwürfe nicht und gab sogar zu, auch zahlreiche weitere Schüler/innen in seiner Zeit als Lehrer sexuell missbraucht zu haben.

2009 gelangte die Beschwerdeführerin an den irischen Supreme Court und verklagte neben ihrem ehemaligen Lehrer das irische Bildungsministerium, die irische Generalstaatsanwaltschaft sowie die Republik Irland. Sie verlangte Schadensersatz aufgrund des Unvermögens des irischen Staates, Schulkinder vor sexuellem Missbrauch zu schützen.

Der Supreme Court [ d.h., das höchste Gericht in Irland ] verneinte die Haftbarkeit von Irland. Er argumentierte, nicht der Staat sei für den Betrieb der Grundschule verantwortlich gewesen, sondern die katholische Kirche. Der Staat könne demnach nicht für etwas haftbar gemacht werden, das sich seiner Kenntnis entzog.

Tatsächlich wurden in Irland zur in Frage stehenden Zeit Primarschulen zwar staatlich finanziert, die Führung und der Betrieb der Schulen oblag allerdings hauptsächlich der katholischen Kirche.

Fehlende staatliche Aufsicht

Die grosse Kammer des EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] hielt zunächst fest, dass das in Art. 3 EMRK statuierte Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss konstanter Praxis des Gerichtshofs auch die staatliche Pflicht beinhaltet, besonders verletzliche Gruppen wie Kinder vor Übergriffen Privater zu schützen. So drehte sich die Beurteilung des vorliegenden Falles im Kern um die Frage, ob der irische Staat in den frühen 1970er Jahren wusste oder hätte wissen müssen, dass Schüler/innen kirchlicher Grundschulen dem Risiko von sexuellem Missbrauch ausgesetzt waren. Falls ja, wäre der Staat verpflichtet gewesen, geeignete Aufsichtsmechanismen einzurichten.

Die grosse Kammer des Gerichtshofs entschied, dass aufgrund einer beträchtlichen Zahl von Strafverfahren gegen Grundschullehrer anfangs der 1970er Jahre der irische Staat hätte wissen müssen, dass grundsätzlich eine Gefahr von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen während der Schulzeit bestand. Basierend auf dieser Erkenntnis hätten vom Staat geeignete Aufsichts-, Reporting und Beschwerdemechanismen eingerichtet werden müssen.

Der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] bemerkte in seinem Urteil, dass keine eindeutigen oder angemessenen rechtlichen Verpflichtungen oder Richtlinien bestanden, die es der Schulaufsicht hätte erlauben können, Misshandlungen von Kindern aufzudecken und weiterzuleiten. Zudem waren für Eltern von betroffenen Kindern die Beschwerdemöglichkeiten undurchsichtig oder nicht vorhanden. Die Schulen waren darüber hinaus rechtlich nicht verpflichtet, Missbrauchsvorwürfe dem zuständigen Departement oder der Polizei zu melden. Aus diesen Gründen befand der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] die staatliche Aufsicht über die Grundschulen als unzureichend und bejahte die Haftbarkeit Irlands für die infolge des Missbrauchs erlittenen gesundheitlichen Schäden der Beschwerdeführerin.

Dissenting opinions [ d.h., die Meinung der Minderheit der Richter ]

Die abweichende Meinung von sechs Richtern/-innen bezog sich auf die Tatsachenfeststellung: Die Richter kritisierten in ihrem abweichenden Urteil, dass sich der EGMR [ d.h., der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] bei der Beurteilung des Falles auf eine Reihe von Berichten und Zahlen gestützt habe, die vom heutigen Standpunkt aus betrachtet einen derartigen Schluss der unzureichenden Aufsicht wohl zuliessen. Beruhend auf der Faktenlage der frühen 1970er Jahre sei diese Einsicht jedoch nicht ohne Weiteres möglich gewesen.

Dokumentation

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235
Website des EGMR

http://www.humanrights.ch/upload/pdf/140228_Hearing_O_Keeffe_v__Ireland_States_responsibility_for_abuse_of_a_schoolgirl.pdf
Pressemitteilung EGMR vom 6. März 2013 (pdf, 3 S.)

http://www.verfassungsblog.de/de/welche-schulaufsicht-durch-den-staat-ein-beitrag-aus-strassburg-zur-staatshaftung-durch-unterlasse/#.UxVMJ8JWHcu
Verfassungsblog vom 29. Januar 2014 von Hannah Birkenkötter


Update: 28.02.2014
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QUELLE: Das Team der INFORMATIONSPLATTFORM HUMAN RIGHTS.CH, zum Zwecke der politischen Bildung ( siehe @ http://www.humanrights.ch/de/Ueber-uns/Team/index.html ).
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Beitrag(#1906263) Verfasst am: 06.03.2014, 08:08    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Deutscher Jurist / Kirchenrechtler löscht wichtige, relevante und zutreffende Beiträge zum EGMR-Urteil in Straßburg.


Am Dienstag, 4. März 2014, jeweilig, um 20:18 Uhr und um 20:28 Uhr hatte ich, der Australier Martin MITCHELL – ein westdeutsches Ehemaliges Heimkind der 1960er Jahre / ein Schutzbefohlener in damaligen kirchlichen Institutionen – genau zu diesem Thema: dem Fall O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 – an zutreffender Stelle

auf der von dem Lehrbeauftragten für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der UNIVERSITÄT HEIDELBERG - JURISTISCHE FAKULTÄT, dem Jurist Dr. Georg Neureither betriebenen Internetplattform

Religion - Weltanschauung - Recht [ RWR ] @
http://religion-weltanschauung-recht.net/2014/01/28/egmr-structure-of-primary-education-in-ireland-in-the-1970s-failed-to-protect-a-schoolgirl-from-sexual-abuse-by-her-teacher/


die folgenden zwei Kommentare abgegeben, die dann auch sofort dort online erschienen:

Beitrag von Martin MITCHELL vom Dienstag, 4. März 2014, um 20:18 Uhr:

Zitat:
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"Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht."

Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch 'Gefangene' / 'Insassen' ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, und nichts weniger.

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Beitrag von Martin MITCHELL vom Dienstag, 4. März 2014, um 20:28 Uhr:

Zitat:
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UPDATE !

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ): „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

In diesem ganzen Zusammenhang, IN BEZUG AUF DIE NACHKRIEGSDEUTSCHE HEIMERZIEHUNG ( WEST ca. 1949-1985 | OST ca. 1949-1990 ), hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt ? – Hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht somit ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu diversen schwerwiegenden Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bekannt ? – Hat das Parlament der Bundesrepublik Deutschland – der Deutsche Bundestag – nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach bestätigt dass dem im Nachkriegsdeutschland tatsächlich so war ? – Ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention somit nicht verpflichtet ALLE durch ihre Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention GESCHÄDIGTEN ANGEMESSEN ZU ENTSCHÄDIGEN ? ( Und hier ist nicht von Almosen oder Sozialhilfe die Rede ! — HIER IST VON WIRKLICHER ENTSCHÄDIGUNG DIE REDE ! ) – Worauf also wartet die Bundesrepublik Deutschland ?

Die Bundesrepublik Deutschland steht diesbezüglich nicht nur unter Beobachtung aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch unter Beobachtung der gesamten Weltengemeinschaft / Völkergemeinschaft ( einschließlich dem UNO-Antifolterkomitee ! )

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Innerhalb der nächsten zwei Stunden nach Veröffentlichung dieser zwei Beiträge wurden diese jedoch von dem Betreiber dieser Internetplattform Religion - Weltanschauung - Recht [ RWR ] oder auf seine Veranlassung hin gelöscht.

Für die Berufslaufbahn von dem Betreiber dieser Internetplattform Religion - Weltanschauung - Recht [ RWR ] dem Jurist Dr. Georg Neureither siehe @ http://www.jusmeum.de/profile/Georg_Neureither
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Beitrag(#1907358) Verfasst am: 11.03.2014, 02:09    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


HINWEIS auf der Vereinswebseite des »Vereins ehemaliger Heimkinder e.V.« @ http://www.veh-ev.eu/home/vehevinf/public_html/tag/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte/


Zitat:
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SCHLAGWORT-ARCHIV: EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

O`Keeffe gegen Irland

Veröffentlicht am 13. Februar. 2014

Dank Martin Mitchells unermüdlicher Arbeit können wir heute das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verlinken. Leider liegt es nur in Englisch vor – ist aber hochinteressant. Sobald es einem deutschen Ehemaligen gelingt, mit seinem Anliegen an diesen Gerichtshof zu kommen, wird auch für Deutschland ein solches Urteil gefällt werden!

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235
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Beitrag(#1907906) Verfasst am: 13.03.2014, 07:15    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Louise O’Keeffe gegen Irland; Louise O’Keefe v. Ireland [ 28.01.2014 ]
[ Internetsuche. - Genügendes Aktenzeichen in Deutsch und in Englisch ]
[ Internet search. - Adequate file number in German and in English ]
EuGMR 027 (2014); ECHR 027 (2014)
Bisher (13.03.2014) nirgens in der deutschen oder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur oder auf deutschen oder österreichischen Jura-Webseiten verbreitet/berichtet/geprüft/untersucht/besprochen.

… und natürlich auch nicht auf kirchlichen oder staatlichen Webseiten erwähnt und darauf aufmerksam gemacht.

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Beitrag(#1908406) Verfasst am: 15.03.2014, 02:00    Titel: Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen. Antworten mit Zitat

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Westdeutsche Gedenkstätte für die Opfer der nachkriegsdeutschen Heimerziehung. | Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen.

EHEMALIGE HEIMKINDER

Einrichtung eines Erinnerungsortes / Einrichtung einer Gedenkstätte jetzt auch zur westdeutschen Heimerziehung.

Bekanntgebung / Pressemitteilung

NRW - Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) (Münster) teilt mit.
NRW - Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) (Köln) teilt mit.

@ http://www.lwl.org/pressemitteilungen/mitteilung.php?urlID=30977


Zitat:
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Mitteilung vom 18.09.2013

Presse-Infos | Jugend und Schule

Beirat der LWL-Anlaufstelle für ehemalige Heimkinder besucht Erinnerungsort im Solinger Halfeshof

Bewertung: | Kommentar abgeben

Solingen/Münster (lwl). Der Arrestzellentrakt im Solinger Jugendheim Halfeshof ist ein erschütterndes Zeugnis der Erziehungspraktiken, die in der Nachkriegszeit und bis in die Siebzigerjahre in deutschen Heimen an der Tagesordnung waren. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) [Köln] hat in dem Keller seiner Solinger Jugendhilfe-Einrichtung nun einen Erinnerungsort eingerichtet. Die begleitenden Arbeitskreise der Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder bei den Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe (LWL) [Münster] und LVR [Köln] haben sich jetzt zu einer gemeinsamen Sitzung und Besichtigung des Erinnerungsortes getroffen.

Nachdem [Köln] LVR-Jugenddezernent Reinhard Elzer sich bereits im Rahmen einer Betriebsausschusssitzung der [Köln] LVR-Jugendhilfe Rheinland einen Eindruck von den Räumen verschafft hatte, besuchte im Rahmen des Treffens nun auch [Münster] LWL-Jugenddezernent Hans Meyer den [nordrhein-westfälischen] Erinnerungsort.

Die Einrichtung eines Ortes, der an die Heimerziehung der 50er bis 70er-Jahre erinnert, ist Teil der Aufklärungsbemühungen der Landschaftsverbände [Köln und Münster]. LWL [Münster] und LVR [Köln] haben bereits im Jahr 2009 je eine Telefon-Hotline für ehemalige Heimkinder eingerichtet. Diese hat seitdem viele Betroffene bei der Recherche in der eigenen Vergangenheit unterstützt, etwa durch Hilfe bei der Suche nach Heimakten.

In Heimkinderstudien haben LWL [Münster] und LVR [Köln] die Vorgänge in ihren Jugendhilfe-Einrichtungen [in Nordrhein-Westfalen] und die Rolle ihrer Landesjugendämter als Heimaufsicht im Zeitraum vom Kriegsende bis in die 1970er Jahre von Forschern untersuchen lassen. Seit 2012 arbeiten bei den beiden Landschaftsverbänden Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder, die Betroffene bei ihren Anliegen unterstützen. In Westfalen-Lippe [in Münster] können Betroffene unter Tel.: 0251 591 3635 auch Vereinbarungen über Leistungen aus dem bundesweiten Fonds Heimerziehung abschließen.

Pressekontakt:
Markus Fischer, [Münster] LWL-Pressestelle, Telefon: 0251 591-235
presse@lwl.org
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Aufgrund dessen wird dann auch in einem Blog des Freien Journalisten DJ Plewka – einem Blog, das er „Newspol“ nennt – am 18.09.2013 unter der Überschrift »Heimkinder-Erinnerungsort im Solinger Halfeshof« @ http://newspol.de/heimkinder-erinnerungsort-im-solinger-halfeshof/ wie folgt darüber berichtet:

Zitat:
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Heimkinder-Erinnerungsort im Solinger Halfeshof

Der Arrestzellentrakt im Solinger Jugendheim Halfeshof ist ein erschütterndes Zeugnis der Erziehungspraktiken, die in der Nachkriegszeit und bis in die Siebzigerjahre in deutschen Heimen an der Tagesordnung waren. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) [Köln] hat in dem Keller seiner Solinger Jugendhilfe-Einrichtung nun einen Erinnerungsort eingerichtet. Die Kellerräume sind weitestgehend im Originalzustand erhalten und sollen Gästen einen ungefilterten Eindruck des damaligen Zeitgeistes vermitteln. Historische Dokumente in Form von Fotos und Schriftstücken sowie Informationsmedien klären Besucherinnen und Besucher über die dunklen Kapitel der Heimerziehung im Rheinland [Nordrhein-Westfalen] auf.

Die Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder von LVR [Köln] und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) [Münster] werden in zwei begleitenden Arbeitskreisen von Betroffenen bei ihrer Arbeit unterstützt. In Solingen haben sich nun Vertreterinnen und Vertreter aus beiden Anlaufstellen und Arbeitskreisen zu einer gemeinsamen Sitzung und Besichtigung des Erinnerungsortes getroffen. Nachdem [Köln] LVR-Jugenddezernent Reinhard Elzer sich bereits im Rahmen einer Betriebsausschusssitzung der [Köln] LVR-Jugendhilfe Rheinland einen Eindruck von den Räumen verschafft hatte, besuchte im Rahmen des Treffens nun auch Hans Meyer, Jugenddezernent des [Münster] LWL, den [nordrhein-westfälischen] Erinnerungsort.

Die Einrichtung eines Ortes, der an die Heimerziehung der 50er bis 70er-Jahre erinnert, ist Teil der Aufklärungsbemühungen der Landschaftsverbände. LWL [Münster] und LVR [Köln] haben bereits im Jahr 2009 je eine Telefon-Hotline für ehemalige Heimkinder eingerichtet. Diese hat seitdem viele Betroffene bei der Recherche in der eigenen Vergangenheit unterstützt, etwa durch Hilfe bei der Suche nach Heimakten.

In Heimkinderstudien haben LWL [Münster] und LVR [Köln] die Vorgänge in ihren Jugendhilfe-Einrichtungen und die Rolle ihrer Landesjugendämter als Heimaufsicht [in Nordrhein-Westfalen] im Zeitraum vom Kriegsende bis in die 1970er Jahre von Forschern untersuchen lassen. Seit 2012 arbeiten bei den beiden Landschaftsverbänden Anlauf- und Beratungsstellen für ehemalige Heimkinder, die Betroffene bei ihren Anliegen unterstützen. Im Rheinland [in Köln] können Betroffene unter 0800 8094001 auch Vereinbarungen über Leistungen aus dem bundesweiten Fonds Heimerziehung abschließen.
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Siehe dann auch unbedingt noch den schon im HEIMKINDER-FORUM.DE seit Freitag, 27. April 2012, 09:58 bestehenden Thread »Isolierzellen im Halfeshof« @ http://heimkinder-forum.de/v3/board3-heim-talk/board7-offener-talk-heime/15124-isolierzellen-im-halfeshof/ .
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Beitrag(#1908407) Verfasst am: 15.03.2014, 02:14    Titel: Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen. Antworten mit Zitat

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Nachdem ich gerade auf der Webseite der GRÜNEN POLITIKERIN KATJA DÖRNER ( @ http://katja-doerner.de/2014/01/20/erinnerung-an-das-leid-der-ehemaligen-heimkinder/ ) von einem persönlichen Besuch Mitte Januar 2014 von „Politikerinnen und Politiker der Grünen aus NRW“ im Ehemalige Heimkinder „Erinnerungsort im Jugendheim Halfeshof“, gelesen habe

in einem dortigen Artikel der sich »ERINNERUNG AN DAS LEID DER EHEMALIGEN HEIMKINDER« benennt, gelesen habe

habe ich, der Australier Martin MITCHELL – selbst ein Ehemaliges Heimkind-WEST der 1960er Jahre – auch sofort ( am Freitag, 14. März 2014, um 05:46 Uhr (MEZ) ) – ebenso zur Erinnerung an das Leid der Ehemaligen Heimkinder – dort folgenden Kommentar abgegeben, der dann auch sogleich dort online erschien:


Zitat:
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ERSTENS:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen IrlandEuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ):Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

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In diesem ganzen Zusammenhang, IN BEZUG AUF DIE NACHKRIEGSDEUTSCHE HEIMERZIEHUNG ( WEST ca. 1949-1985 | OST ca. 1949-1990 ), hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt ? – Hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht somit ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu diversen schwerwiegenden Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bekannt ? – Hat das Parlament der Bundesrepublik Deutschland – der Deutsche Bundestag – nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach bestätigt dass dem im Nachkriegsdeutschland tatsächlich so war ? – Ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention somit nicht verpflichtet ALLE durch ihre Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention GESCHÄDIGTEN ANGEMESSEN ZU ENTSCHÄDIGEN ? ( Und hier ist nicht von Almosen oder Sozialhilfe die Rede ! --- HIER IST VON WIRKLICHER ENTSCHÄDIGUNG DIE REDE ! ) – Worauf also wartet die Bundesrepublik Deutschland ?

Die Bundesrepublik Deutschland steht diesbezüglich nicht nur unter Beobachtung aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch unter Beobachtung der gesamten Weltengemeinschaft / Völkergemeinschaft ( einschließlich dem UNO-Antifolterkomitee ! )

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ZWEITENS:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen IrlandEuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ):Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

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DEUTSCH: Louise O’Keeffe gegen Irland [ 28.01.2014 ];
ENGLISCH: Louise O’Keefe v. Ireland [ 28.01.2014 ]
[ Internetsuche. - Genügendes Aktenzeichen in Deutsch und in Englisch ]
[ Internet search. - Adequate file number in German and in English ]
DEUTSCH: EuGMR 027 (2014);
ENGLISCH: ECHR 027 (2014).
Bisher (14.03.2014) nirgens in der deutschen oder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur oder auf deutschen oder österreichischen Jura-Webseiten verbreitet/berichtet/geprüft/untersucht/besprochen.

… und natürlich auch nicht auf kirchlichen oder staatlichen Webseiten erwähnt und darauf aufmerksam gemacht.

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DRITTENS:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen IrlandEuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ):Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

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"Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht."

Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch 'Gefangene' / 'Insassen' ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, und nichts weniger.

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Beitrag(#1908558) Verfasst am: 16.03.2014, 02:41    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Thilo Andres : »FRAGEN EHEMALIGER HEIMKINDER AN DEN STAAT UND DIE KIRCHEN« - ein Fragenkatalog meinerseits am 14. März 2014 als IMAGE in einem 3-seitigen PDF-Dokument ( 1.70 MB ) per Email erhalten.

Zitat:
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FRAGEN EHEMALIGER HEIMKINDER AN DEN STAAT UND DIE KIRCHEN


1.) Der Runde Tisch Heimerziehung in Berlin [ RTH ] betont im Abschlussbericht, daß der Zeitgeist für das Unrecht an den Heimkindern Ursache gewesen sein soll. Einige Rechtsbrüche, die nicht zu bestreiten sind, wurden eingeräumt. Begriffe, wie „Menschenrechtsverletzungen“, „Zwangsarbeit“, etc. wurden bewusst unterdrückt.

FRAGE: Warum haben Kirchen und Staat in eigener Sache Ermittlungsrichter gespielt und den Heimkindern keine Waffengleichheit am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] zugestanden?


2.) 1949 wurde auf dem Gründungskongress der AGJ [ Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe ] von Kirchen, Staat und Verbänden eine dem demokratischen Rechtsstaat zukommende Fürsorge für die Heimkinder versprochen. So steht es im Protokoll.

FRAGE: Warum haben die Kirchen so etwas feierlich mitunterzeichnet?


3.) Kirchen und Staat kannten den Begriff „Hospitalismus“ schon seit den zwanziger Jahren. Hauptsächlich die Kirchen haben zu verantworten, daß in den Säuglingsheimen die Pflege auf die physische Existenz beschränkt worden ist, als hätten Säuglinge keine Seelen. Es handelt sich hier eindeutig um Kinderseeleneuthanasie.

FRAGE: Warum wurde dazu am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] geschwiegen?


4.) Auch für die Kleinkinder gab es keine pädagogische Anleitung bzw. Zuwendung mit der Folge psychischer Störungen.

FRAGE: Warum konnten Laien ohne Gehör der Fachleute Urteile fällen, die das weitere Schicksal zum Nachteil der Heimkinder bestimmten?


5.) Staat und Kirchen hatten bewusst eine Schmalspurbeschulung für Heimkinder organisiert, wodurch die Kirchen prächtig Geld verdienen konnten. Fachleute haben immer wieder klargestellt, daß die Defizite hospitalisierter Heimkinder durchaus aufgeholt werden könnten, wenn man nur bereit wäre heilpädagogische Maßnahmen zu bezahlen. Staat und Kirchen haben wider besseres Wissen aus ökonomischen Gründen die Heimkinder leiden lassen.

FRAGE: Warum wurde am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] über die Benachteiligung der Heimkinder in den Heimschulen nicht gesprochen? Ist die mutwillige Zerstörung von Lebenschancen der ehemaligen Heimkinder den Kirchen keine Untersuchung wert?


6.) Es hat nach dem Prinzip der Selbstversorgung im großen Umfang Kinderarbeit gegeben. Reinigungspersonal wurde überwiegend eingespart. Die gesamte Hausarbeit wurde über die Institution „Hausämter“ an die Heimkinder verteilt. Wer kein „Hausamt“ erhielt, der musste Zwangsarbeit in der benachbarten Landwirtschaft leisten. Dies alles ging auf Kosten von Bildung, Sport und Spiel.

FRAGE: Warum wurde am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] so unverschämt behauptet, daß die Kinderarbeit Strafarbeit gewesen sein soll? Sollten die Heimkinder so böse gewesen sein, daß die Heime nur so sauber zu halten waren? Wie schmutzig wären Heime nach der Logik der Kirchen am Runden Tisch Heimerziehung [ RTH ] gewesen, wenn es nur brave Heimkinder gegeben hätte? Warum öffnen die Kirchen nicht ihre Archive, um den Verbleib der Erlöse aus der Kinderarbeit zu klären?


7.) Der Berufsschulunterricht war gesetzlich vorgeschrieben. Dies galt gerade auch für Jugendliche, die keinen Lehrvertrag hatten. Der Berufsschulunterricht ist in vielen Einrichtungen der Kirchen regelrecht unterschlagen worden.

FRAGE: Was haben sich die Kirchen damals dabei gedacht? Wie denken die Kirchen heute darüber? Wurden die Erlöse aus der Zwangsarbeit statt Berufsschulunterricht immer ehrlich mit den Pflegesätzen verrechnet?


8.) Die Zwangsarbeit der Heimkinder wird vom Staat und den Kirchen nicht bestritten und trotzdem als Begriff nach wie vor unterdrückt. Die Tatbestandsmerkmale der „Zwangsarbeit“ sind eindeutig erfüllt. Den Terminus „Zwangsarbeit“ zu bestreiten, ist grober Unfug. Die Jugendlichen in den sog. Erziehungsheimen sind ohne gerichtliches Strafurteil wie Strafgefangene behandelt worden. Hier ist der Gleichheitsgrundsatz vorsätzlich missachtet worden.
Die Gedankenlosigkeit fast aller Vormundschaftsrichter gerade im Hinblick auf die Zwecksetzung des JWG §1 qualifizierte alle Beschlüsse zur Freiheitsentziehung als Gleichsetzung mit Strafgefangenen. Straf- und Erziehungszweck sind verwechselt worden. Mit anderen Worten: Es handelt sich hier um eine Massenrechtsbeugung.

FRAGE: Wie konnten die Kirchen soweit weg vom Begriff „Nächstenliebe“ sich dem säkularen Zeitgeist ergeben, als wären Bergpredigt, Menschenrechtskonvention (1953), Grundgesetz und Schutzgesetze nur Dekoration? Was für Motive hatten die Kirchen, sich den Heimkindern so zuzuwenden? Warum sagen die Kirchen nicht ehrlich, daß sie viel Geld verdienen wollten und verdient haben?


9.) Staat und Kirchen haben das Akten-, Daten- und Informationsmonopol.

FRAGE: Wann hören die Kirchen endlich damit auf die Betroffenen über angeblich vernichtete Fallakten zu belügen?


10.) Es erscheinen immer wieder Gefälligkeitsgutachten, die das Verwaltungshandeln der Behörden, die bewusste Hinterziehung der Gesetze durch die politische Administration nicht behandeln und somit keine objektiv brauchbare Untersuchung darstellen.

FRAGE: Wann entscheiden sich die Kirchen endlich, unabhängige Gutachten zu akzeptieren, um peinliche Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden?


NOCH EINE FRAGE: Soll die unverschämt geringfügige Auskehrung monetärer Leistungen an die ehemaligen Heimkinder die Geringschätzung menschlichen Lebens betonen?


März 2014
Thilo Andres

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QUELLE: Thilo Andres, westdeutsches ehemaliges Heimkind, Jg. 1952, das, zum Zwecke dieser Veröffentlichung »FRAGEN EHEMALIGER HEIMKINDER AN DEN STAAT UND DIE KIRCHEN«, diesen Pseudonym nutzt.

Seither korrekturgelesen und, zum Zweck der Veröffentlichung hier, wo notwendig von Martin MITCHELL korrigiert.

Thilo Andres ist ein ehemaliges Heimkind ( Jg. 1952 ). Er selbst mußte als Siebzehnjähriger Ende der 1960er Jahre – als „Fürsorgezögling“ – in Westdeutschland, genauso wie ich Anfang der 1960er Jahre, als unentlohnter Zwangsarbeiter im Bethelschen FREISTATT im WIETINGSMOOR schuften.

Zur Erklärung der „AGJ“ siehe WIKIPEDIA @ http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgemeinschaft_f%C3%BCr_Kinder-_und_Jugendhilfe
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Beitrag(#1909346) Verfasst am: 19.03.2014, 05:03    Titel: Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen. Antworten mit Zitat

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Meine Verbreitung der Existenz einer Gedenkstätte für Westdeutsche Ehemalige Heimkinder.

Schon seit 22. September 2013 online gestellt --- und auch jetzt weiterhin von mir vielerorts im Internet fortgesetzt.


Wie es zu der Einrichtung der Westdeutschen Gedenkstätte für die Opfer der nachkriegsdeutschen Heimerziehung kam.

Zitat:
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az-eb.de - Aachener Zeitung

@ http://www.aachener-zeitung.de/lokales/nordkreis/die-schwarze-paedagogik-in-kinderheimen-1.675435

Die schwarze Pädagogik in Kinderheimen

Von: ehg
Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2013, 14:30 Uhr

WÜRSELEN [ bei Aachen ]. - Lange, zu lange hatte der heute 65-jährige Stadtverordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Ernst-Christoph Simon, verdrängt und verschwiegen, was er und sein jüngerer Bruder Rainer Thomas acht Jahre lang in Kinderheimen erlebt hatten.

Sich zu outen, dazu entschloss er sich vor viereinhalb Jahren, als der Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses 2009 einen Runden Tisch einrichtete, der die Geschehnisse in der Heimerziehung im westlichen Nachkriegsdeutschland aufarbeiten sollte.

Die erschreckenden Ergebnisse wurden in Form eines Abschlussberichtes zwei Jahre später veröffentlicht. Darin hieß es: „[/color][color=#BF8000In der Heimerziehung der frühen Bundesrepublik wurden die Rechte der Heimkinder durch körperliche Züchtigungen, sexuelle Gewalt, religiösen Zwang und Arbeitszwang massiv verletzt.[/color]“[/color]


Aufsteigende Ängste

Der eigentliche Grund, dass der diplomierte Betriebswirt sein Schweigen brach, war aber, „dass mit zunehmenden Alter verschüttete Ängste in mir wieder zum Vorschein kommen“.

Nun ist Ernst-Christoph Simon zum Zeitzeugen geworden. Unter dem Titel „Verdrängt und verschwiegen“ nahm der Klett-Verlag seine Geschichte in das 2013 erschienene Deutschbuch für die zehnte Klasse auf. Schüler sollen anhand dessen erläutern, warum die fehlende Aufarbeitung für ihn besonders schlimm war.

Was sich in der evangelischen Prosthofschule nahe Niederdollendorf und im Kreiskinderheim Waldbröl zwischen 1954 und 1962 abspielte, haben Ernst-Christoph Simon und sein Bruder nach umfangreichen Recherchen zu Papier gebracht.

Ihre alleinerziehende Mutter, die vom geschiedenen Vater keinen Unterhalt bekam, wusste nicht, was hinter den Türen der Heime vor sich ging. „Das hatte nichts mit guter Erziehung zu tun.

Es kam oft vor, dass wir in den dunklen Kohlenkeller gesperrt wurden, kein Essen bekamen und die Toiletten nicht benutzen durften“, erinnert Simon sich. Nachdem seine Mutter herausgefunden hatte, dass die Zustände in Waldbröl kaum erträglicher waren als in Niederdollendorf, holte sie ihre Söhne nach Hause.

Das Schicksal der Brüder Simon steht stellvertretend für das vieler Heimkinder in der Nachkriegszeit in ganz Deutschland. Der Würselener wurde in einen Arbeitskreis berufen.

Als Betroffener und Mitglied schlug er im April 2012 der zuständigen Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Ulrike Lubek, die Einrichtung eines Erinnerungsortesan die schwarze Pädagogik in den Heimeinrichtungen der 1950er bis 1970er Jahre“ vor.

Zielstrebig verfolgte die Direktorin die Umsetzung dieser Idee, nachdem ein Ort für dessen Realisierung gefunden war. Eingerichtet wurde er im Arrestzellentrakt des Solinger Jugendheimes Halfeshof.


Im Originalzustand

Die Kellerräume sind weitestgehend im Originalzustand erhalten geblieben und vermitteln so einen ungefilterten Eindruck von den Erziehungspraktiken, die in der Nachkriegszeit bis in die 70er Jahre an der Tagesordnung waren. Informationsmedien klären Besucher „über die dunklen Kapitel der Heimerziehung im Rheinland“ auf.

Simon: „Die Einrichtung solch eines Ortes ist Teil der Aufklärungsbemühungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.“ Diese hatten 2009 eine Telefon-Hotline für ehemalige Heimkinder eingerichtet.

Seit 2012 gibt es dort Anlauf- und Beratungsstellen, die Betroffene bei ihren Anliegen unterstützen. Letzte Hand wurde an den Ort der Erinnerung im September [ 2013 ] gelegt, so dass er jetzt besichtigt werden kann.


Anmeldungen nimmt das Jugendheim Halfeshof entgegen. Nicht zuletzt würden sich der Würselener Betroffene [ Ernst-Christoph Simon ] und dessen Bruder [ Rainer Thomas Simon ] freuen, wenn viele interessierte, vor allem junge Menschen dem Erinnerungsort einen Besuch abstatten würden. Die „Einweihung“ erfolgt am Dienstag, 15. Oktober [ 2013 ].
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QUELLE: az-eb.de - Aachener Zeitung

Diesbezügliches kurzes Video.

WDRLokalzeit Aachen
VIDEO: "Gedenkstätte für Eh. Heimkinder des LVR - Halfeshof NRW"
@ http://www.livingscoop.com/watch.php?v=MzEzNw ( in ein paar Monaten, jedoch, wird dieses Video, möglicherweise, nicht mehr zur Verfügung stehen – für immer verschwinden ).

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Beitrag(#1909347) Verfasst am: 19.03.2014, 05:14    Titel: Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen. Antworten mit Zitat

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Meine Verbreitung der Existenz einer Gedenkstätte für Westdeutsche Ehemalige Heimkinder.

Schon seit 22. September 2013 online gestellt --- und auch jetzt weiterhin von mir vielerorts im Internet fortgesetzt.


Wie es zu der Einrichtung der Westdeutschen Gedenkstätte für die Opfer der nachkriegsdeutschen Heimerziehung kam.

Zitat:
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az-eb.de - Aachener Zeitung

@ http://www.aachener-zeitung.de/lokales/nordkreis/die-schwarze-paedagogik-in-kinderheimen-1.675435

Die schwarze Pädagogik in Kinderheimen

Von: ehg
Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2013, 14:30 Uhr

WÜRSELEN [ bei Aachen ]. - Lange, zu lange hatte der heute 65-jährige Stadtverordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Ernst-Christoph Simon, verdrängt und verschwiegen, was er und sein jüngerer Bruder Rainer Thomas acht Jahre lang in Kinderheimen erlebt hatten.

Sich zu outen, dazu entschloss er sich vor viereinhalb Jahren, als der Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses 2009 einen Runden Tisch einrichtete, der die Geschehnisse in der Heimerziehung im westlichen Nachkriegsdeutschland aufarbeiten sollte.

Die erschreckenden Ergebnisse wurden in Form eines Abschlussberichtes zwei Jahre später veröffentlicht. Darin hieß es: „In der Heimerziehung der frühen Bundesrepublik wurden die Rechte der Heimkinder durch körperliche Züchtigungen, sexuelle Gewalt, religiösen Zwang und Arbeitszwang massiv verletzt.


Aufsteigende Ängste

Der eigentliche Grund, dass der diplomierte Betriebswirt sein Schweigen brach, war aber, „dass mit zunehmenden Alter verschüttete Ängste in mir wieder zum Vorschein kommen“.

Nun ist Ernst-Christoph Simon zum Zeitzeugen geworden. Unter dem Titel „Verdrängt und verschwiegen“ nahm der Klett-Verlag seine Geschichte in das 2013 erschienene Deutschbuch für die zehnte Klasse auf. Schüler sollen anhand dessen erläutern, warum die fehlende Aufarbeitung für ihn besonders schlimm war.

Was sich in der evangelischen Prosthofschule nahe Niederdollendorf und im Kreiskinderheim Waldbröl zwischen 1954 und 1962 abspielte, haben Ernst-Christoph Simon und sein Bruder nach umfangreichen Recherchen zu Papier gebracht.

Ihre alleinerziehende Mutter, die vom geschiedenen Vater keinen Unterhalt bekam, wusste nicht, was hinter den Türen der Heime vor sich ging. „Das hatte nichts mit guter Erziehung zu tun.

Es kam oft vor, dass wir in den dunklen Kohlenkeller gesperrt wurden, kein Essen bekamen und die Toiletten nicht benutzen durften“, erinnert Simon sich. Nachdem seine Mutter herausgefunden hatte, dass die Zustände in Waldbröl kaum erträglicher waren als in Niederdollendorf, holte sie ihre Söhne nach Hause.

Das Schicksal der Brüder Simon steht stellvertretend für das vieler Heimkinder in der Nachkriegszeit in ganz Deutschland. Der Würselener wurde in einen Arbeitskreis berufen.

Als Betroffener und Mitglied schlug er im April 2012 der zuständigen Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland, Ulrike Lubek, die Einrichtung eines Erinnerungsortesan die schwarze Pädagogik in den Heimeinrichtungen der 1950er bis 1970er Jahre“ vor.

Zielstrebig verfolgte die Direktorin die Umsetzung dieser Idee, nachdem ein Ort für dessen Realisierung gefunden war. Eingerichtet wurde er im Arrestzellentrakt des Solinger Jugendheimes Halfeshof.


Im Originalzustand

Die Kellerräume sind weitestgehend im Originalzustand erhalten geblieben und vermitteln so einen ungefilterten Eindruck von den Erziehungspraktiken, die in der Nachkriegszeit bis in die 70er Jahre an der Tagesordnung waren. Informationsmedien klären Besucher „über die dunklen Kapitel der Heimerziehung im Rheinland“ auf.

Simon: „Die Einrichtung solch eines Ortes ist Teil der Aufklärungsbemühungen der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe.“ Diese hatten 2009 eine Telefon-Hotline für ehemalige Heimkinder eingerichtet.

Seit 2012 gibt es dort Anlauf- und Beratungsstellen, die Betroffene bei ihren Anliegen unterstützen. Letzte Hand wurde an den Ort der Erinnerung im September [ 2013 ] gelegt, so dass er jetzt besichtigt werden kann.


Anmeldungen nimmt das Jugendheim Halfeshof entgegen. Nicht zuletzt würden sich der Würselener Betroffene [ Ernst-Christoph Simon ] und dessen Bruder [ Rainer Thomas Simon ] freuen, wenn viele interessierte, vor allem junge Menschen dem Erinnerungsort einen Besuch abstatten würden. Die „Einweihung“ erfolgt am Dienstag, 15. Oktober [ 2013 ].
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QUELLE: az-eb.de - Aachener Zeitung

Diesbezügliches kurzes Video.

WDRLokalzeit Aachen
VIDEO: "Gedenkstätte für Eh. Heimkinder des LVR - Halfeshof NRW"
@ http://www.livingscoop.com/watch.php?v=MzEzNw ( in ein paar Monaten, jedoch, wird dieses Video, möglicherweise, nicht mehr zur Verfügung stehen – für immer verschwinden ).

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Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
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Beitrag(#1909623) Verfasst am: 20.03.2014, 07:37    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Seitheriges gleichlautendes Urteil in Großbritannien ( United Kingdom; UK ) zu dem Urteil im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg im Fall Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.


With compliments from a mature-age law student in Adelaide, South Australia.


an important 129-page Judgement of a UK court in quasi civil jurisdiction

PARALLEL DECISION

to Louise O’Keeffe v Ireland ECHR 027 (2014) decided 28.01.2014 in Strasbourg

decided in the United Kingdom

Approved Judgement (of 28.02.2014) @ http://www.judiciary.gov.uk/Resources/JCO/Documents/Judgments/dsd-and-nbv-v-met-police.pdf


IN THE HIGH COURT OF JUSTICE
QUEEN'S BENCH DIVISION
Neutral Citation Number: [2014] EWHC 436 (QB)
Case No: HQ10X03508 & HQ12X00388

Royal Courts of Justice Strand, London, WC2A 2LL

Date: 28/02/2014

before MR. JUSTICE GREEN

1) DSD; 2) NBV Claimants - and - The Commissioner of Police for the Metropolis Defendant

known as: - DSD & NBV v Commissioner of Police for Metropolis

[ LAW: Human Rights Act (HRA (UK) equivalent to the European Convention on Human Rights (ECHR) (applicable in the entire European Union) ]


Zitat:
.
C. THE LAW

[ commencing at p. 70, paragraph 138 of the judgement ]

[ and then at pp. 102, 103, paragraph 229 of the judgement ]

(i) Strasbourg case law is consistent and settled

229. First, the authorities from the Strasbourg Court set out in extenso above demonstrate that the duty on the State to investigate under Article 3 the conduct of private parties which amount to torture or degrading or inhuman treatment is established in a long line of consistent case law stretching back well over a decade. The principle is not a stray or maverick line of thought which having briefly emerged has been (and should be) forgotten. On the contrary, it represents clear, consistent and established principle which has evolved and solidified over many years and which has received approval from a very large cohort of Strasbourg Judges, including qua President, Sir Nicholas Bratza. I would be disregarding my duty under Section 2 Human Rights Act to “take account” of this case law if I was to attach no weight to it.

[ and then at p. 103, paragraph 230 of the judgement ]

230. Secondly, the above conclusion is not heretical to the common law. The duty on the police to investigate effectively is a bare minimum safeguard in any civilised State. In the course of argument I asked Mr Johnson QC [counsel for the defendant in this case] whether he accepted, on behalf of the Commissioner, that there was in domestic law a duty to investigate. He accepted that there was and, most helpfully, provided me with authority to support the proposition. He cited by way of authority a number of sources for this wholly unsurprising proposition.

[ and the Mr. Justice Green refers to a number of well known domestic (UK) cases establishing that proposition, that had in fact been furnished to the court by counsel for the defendant, ie. The Commissioner of Police for the Metropolis ]

[ …and then study carefully the remainder of the judgment, especially pp. 102-108 ]

[ This entire judgement concludes at p. 129 ( original pagination, as well as digital pagination ). ]

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With kind Regards

Martin MITCHELL

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Beitrag(#1909625) Verfasst am: 20.03.2014, 07:44    Titel: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung Antworten mit Zitat

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“


Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.

DAS EIGENTLICHE URTEIL (28.01.2014) @ http://s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (von den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte selbst verfasst und gesprochen - insgesamt 82 Seiten in Englisch)

Alles andere im Internet – sonstige Hinweise/Links zu diesem Fall – sind nur kurze Zusammenfassungen oder Auszüge des Falls oder des diesbezüglichen Urteils in Straßburg.

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Louise O’Keeffe versus Ireland ECHR 027 (2014), decided on 28.01.2014.

THE ACTUAL JUDGEMENT (28.01.2014) @ http://s.conjur.com.br/dl/europa-irlanda-abuso-escola.pdf (written and spoken by the judges of the the European Court of Human Rights themselves - 82 pages in toto in English)

Everything else on the internet – all other references/links to the case – are only short summaries or extracts of the case or the final judgement pertaining thereto in Strasbourg.

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Beitrag(#1910226) Verfasst am: 22.03.2014, 05:58    Titel: Zitat des Bundesdeutschen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959 Antworten mit Zitat

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Folgend auf die »HEIMKINDER-ZWANGSARBEIT«-Entscheidung in Irland von der, meinerseits, u.a., auch hier @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?f=3&t=19 berichtet wird.


Auch deutsche und österreichische Opfer von Menschenrechtsverbrechen / Zwangsarbeit fordern eine gerechte und angemessene Entschädigung.


"ABSCHAFFUNG DER ZWANGSARBEIT"

Zitat des Bundesdeutschen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959

Bundesrepublikanisches innerstaatliches Gesetz gegen Zwangsarbeit.

Ein kurzes Zitat aus dem Bundesgesetzblatt ( Bundesrepublik Deutschland ), Nr. 18 vom 24.04.1959 ( aus einem Gesetz das vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist ! ) @ http://www2.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=//*%5b@attr_id='bgbl259018.pdf'%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl259018.pdf'%5D__1395555970522

Zitat:
.
[ Bundesrepublik Deutschland ]

[ Seite 441 ]

Bundesgesetzblatt - Teil II

1959 - Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1959 - Nr. 18

Gesetz zum Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit.

Vom 20. April 1959

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

ARTIKEL 1

Dem in Genf am 25. Juni 1957 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht:

ARTIKEL 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

ARTIKEL 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkünding in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 4 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

––––––––––––––––––––––

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit verwendet.

Bonn, den 20. April 1959

Der Bundespräsident
Theodor Heuss


Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard


Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
[Theodor] Blank

Der Bundesminister des Auswärtigen
[Dr. Heinrich] von Brentano


[ auf den folgenden Seiten – Seite 442, Seite 443, Seite 444 und Seite 445 dieses Bundesgesetzblattes der Bundesrepublik Deutschland – befinden sich dann in drei nebeneinander aufgeführten Spalten, jeweilig der französische, englische und deutsche Text des internationalen Übereinkommens über die Abschaffung der ZwangsarbeitConvention 105 / Übereinkommen 105. ]
.

QUELLE: Bundesanzeiger Verlag
ZITATLÄNGE DER ZITIERTEN GESETZESTEXTPASSAGE: insgesamt maximal 1221 Zeichen, einschließlich Leerzeichen.

.
_________________
Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.


Zuletzt bearbeitet von Martin Mitchell am 23.03.2014, 12:52, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Beitrag(#1910383) Verfasst am: 23.03.2014, 07:56    Titel: Zitat des Bundesdeutschen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959 Antworten mit Zitat

.
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, u.a., MIT VERABSCHIEDUNG IHRES EIGENEN GESETZES ZUR

"ABSCHAFFUNG DER ZWANGSARBEIT" IM GANZEN LANDE UND ZUM WOHLE ALLER SEINER EINWOHNER IN IHREM LANDE

VERPFLICHTETE SICH ...


Zitat:
.
[ Seite 1 ] @ http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570115/201303210000/0.822.720.5.pdf

Übereinkommen Nr. 105
über die Abschaffung der Zwangsarbeit


[ Seite 2 ] @ http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570115/201303210000/0.822.720.5.pdf

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1957, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bezeichnet wird.

Art. 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden


a. : als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
b. : als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaflichen Entwicklung;
c. : als Massnahme der Arbeitsdisziplin;
d. : als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
e. : als Massnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.


Art. 2

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Massnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen.
.

WANN, IN WELCHEM JAHR, IST DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ABER NUN WIRKLICH ERSTMALIG VOLLUMFÄNGLICH DIESER VERPFLICHTUNG NACHGEKOMMEN?

... UND AUCH IN DER HEIMERZIEHUNG VOLLUMFÄNGLICH NACHGEKOMMEN?

.
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Beitrag(#1910965) Verfasst am: 25.03.2014, 07:53    Titel: Zitat des österreichischen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959 Antworten mit Zitat

.
GENAUSO WIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, u.a., HAT AUCH DIE REPUBLIK ÖSTERREICH SICH IN DEN 1950ER JAHREN DAZU VERPFLICHTET ...

JEGLICHE FORM DER "ZWANGSARBEIT" IM GANZEN LANDE, UND ZUM WOHLE ALLER SEINER EINWOHNER IN IHREM LANDE, EIN UND FÜR ALLE MALE ABZUSCHAFFEN.


DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

gibt bekannt @ https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008170


Zitat:
.
BUNDESKANZLERAMT | RECHTSINFORMATIONSSYSTEM

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abschaffung der Zwangsarbeit, Fassung vom 25.03.2014

[ ……… ]

Sonstige Textteile

Nachdem das auf der 40. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Juni 1957 angenommene Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.


Ratifikationstext

Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 4 Z 3 am 5. März 1959 für Österreich in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf

einberufen wurde und am 5. Juni 1957 zu ihrer vierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat die Frage der Zwangsarbeit geprüft, die den vierten Gegenstand

ihrer Tagesordnung bildet,

hat die Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930,

zur Kenntnis genommen,

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über die Sklaverei, 1926, bestimmt, daß zweckmäßige Maßnahmen ergriffen werden sollen, um zu verhüten, daß die Pflicht- oder Zwangsarbeit der Sklaverei ähnliche Zustände herbeiführt, und daß das Zusätzliche Übereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Gepflogenheiten, 1956, die völlige Abschaffung der Schuldknechtschaft und der Leibeigenschaft vorsieht,

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, bestimmt, daß der Lohn in regelmäßigen Zeitabschnitten bezahlt werden muß, und Lohnzahlungsmethoden untersagt, die dem Arbeitnehmer in Wirklichkeit die Möglichkeit nehmen, sein Arbeitsverhältnis zu beenden,

hat beschlossen, verschiedene weitere Anträge anzunehmen betreffend

die Abschaffung gewisser Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit, durch die eine Verletzung der Menschenrechte gegeben ist, auf die in der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird und die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet werden, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen

Übereinkommens erhalten sollen.



Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1957, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bezeichnet wird.

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden


a. : als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
b. : als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaflichen Entwicklung;
c. : als Massnahme der Arbeitsdisziplin;
d. : als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
e. : als Massnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.


Artikel 2

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Massnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen.
.

WANN, IN WELCHEM JAHR, IST DIE REPUBLIK ÖSTERREICH ABER NUN WIRKLICH ERSTMALIG DIESER VERPFLICHTUNG VOLLUMFÄNGLICH NACHGEKOMMEN?

... UND AUCH IN DER HEIMERZIEHUNG VOLLUMFÄNGLICH NACHGEKOMMEN?

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Beitrag(#1911305) Verfasst am: 26.03.2014, 09:09    Titel: ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT Antworten mit Zitat

.
"ZWANGSARBEIT"

- HAUPTBEGRIFF -
im deutschen Grundgesetz (1949), im innerstaatlichen deutschen Bundesgesetz (1959), im Übereinkommen über Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit (1930), in den Anordnungen und Verordnungen und in den Befehlen der westlichen Siegermächte in Europa (1945-1949-1959), im Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1957, und im UNO-Völkerrecht / in der gesamten Menschenrechtslegislatur / in all international human rights legislation


"ZWANGSARBEIT" – "FORCED LABOUR""SLAVE LABOUR"

ALTERNATIVER BEGRIFF mancher, insbesondere deutscher Politiker: "ZWANG ZUR ARBEIT"

ALTERNATIVER BEGRIFF mancher, insbesondere deutscher Kirchenoberen: "ARBEITSTHERAPIE"

In der zweiten Hälfte der 1940er Jahre und innerhalb des gesamten Jahrzehnts der 1950er Jahre: Vertragspartner (d.h. „Staaten“) mit ihren Unterschriften and Staatssiegeln verpflichten und verpflichteten sich „die Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden“.


ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT



Zitat:
.
[ Deutschland ]

"Grundgesetz" (Entwurf)

Formulierungen der Fachausschüsse, zusammengestellt nach Drucksache Nr. 203 vom 18. Oktober 1948
samt Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses zu diesen Formulierungen

Entwurf der Fachausschüsse des Parlamentarischen Rats

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 5. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Jeder Bundesangehörige hat das Recht, an jedem Ort des Bundesgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen sowie seinen Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Dem Gesetze bleibt es vorbehalten, die Berufsausübung zu regeln.

(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden außer im Rahmen einer allgemeinen für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur im Vollzug einer gerichtlichen angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.


Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses [ zu dem obigen Grundgesetzentwurf ]

Artikel 5 a. (1) Jeder Deutsche hat das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden. Ausnahmen sind nur im Interesse des gemeinen Wohls im Rahmen einer allgemeinen öffentlichen Dienstleistungspflicht und nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig. Im übrigen darf ein Zwang zur Arbeit nur im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung ausgeübt werden.

.

QUELLE: http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-entwurf1-48-i.htm


»Zwangsarbeit nach Völkerrecht« - »Wie beurteilt das Völkerrecht den Tatbestand der Zwangsarbeit?« @ http://www.versoehnungsfonds.at/db/admin/de/index_main.php?cbereich=3&cthema=333&carticle=703&fromlist=1


Im Übrigen war, was das damalige Gesetz betraf, "Fürsorgeerziehung" ( "FE" ) als solche oder auch "Freiwillige Erziehungshilfe ( "FEH" ) als solche ( auch Erziehungsfürsorge genannt ) – mindestens nach dem Zusammenbruch in 1945 – nie mit „einer gerichtlich angeordneten "Freiheitsentziehung"“ verbunden gewesen, geschweige denn mit "ZWANGSARBEIT" verbunden gewesen.

In den meisten 'Heimen' und 'Anstalten' jedoch war "FREIHEITSENTZIEHUNG" automatisch »TEIL DES SYSTEMS DER "FÜRSORGEERZIEHUNG"«, und die 'Heime' und 'Anstalten' und deren Betreiber machten sich einfach, von sich aus, »"ZWANGSARBEIT" DER FÜRSORGEZÖGLINGE« ZUM NUTZEN und haben, zusammen mit diversen Hehlern, ganz masiv davon profitiert ----- und all dies war, in Deutschland sowohl wie auch in Österreich, voll und ganz vom Staat sanktioniert, und auch der Staat hat dadurch masiv davon profitiert.
Genauso wie in Bezug auf den irischen Staat kürzlich (2010/2011) seitens des UNO-Antifolter-Komitees einer Untersuchung der irischen bis 1996 betriebenen Magdalenenheime / Magdalenen Wäschereien festgestellt wurde; und letztere wurden ja auch, wie schon mehrfach bewiesen, in Deutschland sowohl wie auch in Österreich – und auch in noch so einigen anderen Ländern der Welt – jahrzehntelang von diesen katholischen Frauenorden betrieben und alleine mit "ZWANGSARBEIT" aufrecht erhalten.

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Beitrag(#1911688) Verfasst am: 27.03.2014, 06:24    Titel: ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT Antworten mit Zitat

.
Nach 1945: - "Fürsorgeerziehung" soll keinen Strafcharakter haben und bedeutet weder "Freiheitsentziehung", noch "Anstaltsunterbrinung" oder "Zwangsarbeit".


Der folgende, hier geschilderte Rechtsstreit nahm seinen Anfang am 19. Januar 1955 und wurde erst entgültig entschieden am 30. Januar 1963.

Bundessozialgericht @ http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=69312nv&templateID=printpreview&printTyp=document&xid=456313&print_mode=true

Zitat:
.
[ Bundessolzialgericht-Gerichtsurteil vom 30. Januar 1963 ]

BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59

In dem Rechtsstreit
hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963,
an der mitgewirkt haben
Senatspräsident Prof. Dr. Bogs als Vorsitzender,
die Bundesrichter Dr. Schraft und Dr. Langkeit sowie
die Bundessozialrichter Blum und Dr. Engels als ehrenamtliche Beisitzer,
für Recht erkannt:


Tenor:

Die Revision des Klägers [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.


Gründe

1I.

Der klagende Verein für Innere Mission e.V. [ DIE INNERE MISSION / DIE DIAKONIE / DIE EVANGELISCHE KIRCHE ] unterhält ein Jugenderziehungsheim, den Fürsorgehof H. [ Herzogsägmühle ] in Schongau/Obb. [ Oberbayern ]. Die beigeladenen 91 Jugendlichen waren dort im Jahre 1955 untergebracht. Sie wurden in den staatlich anerkannten Lehrwerkstätten des Heims für die verschiedensten Berufe als Lehrlinge ausgebildet. 19 von ihnen (die Beigeladenen zu IV. Nr. 1 bis 19) waren durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts nach § 63 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl I S. 633) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl I S. 1035) - JWG - der Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Die weiteren 72 Lehrlinge befanden sich in der Anstalt in freiwilliger Fürsorgeerziehung (Erziehungsfürsorge). 50 von ihnen (die Beigeladenen Nr. 20 bis 69) waren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auf Veranlassung behördlicher oder caritativer Einrichtungen (Jugendamt, Gesundheitsamt, Pfarramt, Evangelischer Jugenddienst e.V.), die restlichen 22 (die Beigeladenen Nr. 70 bis 91) nur auf Grund einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten im Fürsorgehof [ in Oberbayern ] aufgenommen worden. Den Lehrverhältnissen lag jeweils ein "Anstaltslehrvertrag" zugrunde, in dem die Dauer der Lehrzeit unter Berücksichtigung bereits nachgewiesener Lehrzeiten festgesetzt war. Im übrigen galten nach dem Lehrvertrag für die Lehrverhältnisse folgende Bestimmungen:

[ ……… ]

44

[ ……… ]

Wären die beigeladenen Jugendlichen den Insassen von Strafanstalten und Arbeitshäusern gleichzusetzen, die kraft ihrer Unterworfenheit durch die Anstaltsgewalt Arbeiten verrichten müssen, so wäre für ein freies Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis kein Raum. Eine solche Parallele besteht jedoch selbst bei den Jugendlichen nicht, die - wie im vorliegenden Streitfall - nach § 63 JWG a.F. (= § 64 JWG i.d.F. vom 11. August 1961, BGBl I S. 1206) durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts der Fürsorgeerziehung überwiesen sind. Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts hat keinen Strafcharakter und stellt auch keine Maßnahme der Sicherungsverwahrung dar. Er weist auch nicht den Jugendlichen in eine Fürsorgeanstalt ein, wie oft irrtümlich angenommen wird; würde er eine solche konkrete Regelung treffen, wäre er rechtswidrig (vgl. Bayer. Oberstes Landesgericht zu § 70 RJWG in Samml. von Entscheid des BayObLG in Zivilsachen Bd. 34 S. 426; Potrykus, JWG § 65 Anm. 8 ). Der vormundschaftsgerichtliche Beschluß beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung der Fürsorgeerziehung und hat zur Folge, daß das Recht und die Pflicht der Eltern zum Unterhalt, zur Erziehung und zur Beaufsichtigung des Minderjährigen als Teil des den Eltern zustehenden Gesamtpersonensorgerechts kraft öffentlichen Rechts auf die Organe der öffentlichen Jugendhilfe übergeht (vgl. Potrykus aaO § 63 Anm. 19). Mit Recht bezeichnet das LSG den mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung verbundenen staatlichen Zwang als in erster Linie gegen die Eltern – nicht gegen den Jugendlichen – gerichtet (vgl. auch Teitge, BABl 1958, 67, 69). Elterliche Rechte werden nach Erlaß des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses weitgehend von der Fürsorgerziehungsbehörde wahrgenommen. Entscheidet sich diese Behörde dafür, die Fürsorgeerziehung in einer "Erziehungsanstalt" (§ 62 JWG a.F. – jetzt "Heim", § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F. –) durchführen zu lassen – es kann auch eine "geeignete Familie" (§ 62 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 1 JWG n.F.), u.U. sogar die eigene Familie des Minderjährigen (§ 69 Abs. 4 JWG a.F., § 69 Abs. 3 Satz 2 JWG n.F) sein –, so kann allerdings damit für den Jugendlichen ein Öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis begründet werden, sofern er nämlich in eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Anstalt eingewiesen wird. Er ist in diesem Falle der Anstaltsgewalt unterworfen – im Grundsatz nicht anders als der Schüler gegenüber der Schule, der Student gegenüber der Universität – und hat den zwingenden Ge- und Verboten der Anstaltsordnung, die auch bestimmte Arbeiten betreffen können, nachzukommen.

[ Die in der Einrichtung untergebrachten Zöglinge, die „einer Lehre nachgehen“ oder anderweitig „einen Angestelltenberuf anstreben“ stehen in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis; Versicherungspflicht besteht !; vollumfängliche Krankenversicherung / Sozialversicherung ist daher vom Arbeitgeber, der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE zu zahlen ! ]

Von Rechts wegen.

veröffentlicht am 30.01.1963

Direkter Link zu diesem Dokument
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=456313

.

Bezüglich dem damals von der INNEREN MISSION / DIAKONIE / EVANGELISCHEN KIRCHE betriebenen Jugenderziehungsheim, dem Fürsorgehof Herzogsägmühle in Schongau, Oberbayern, siehe WIKIPEDIA @ http://de.wikipedia.org/wiki/Herzogs%C3%A4gm%C3%BChle
.
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Beitrag(#1912873) Verfasst am: 31.03.2014, 06:58    Titel: ABSOLUTES VERBOT DER ZWANGSARBEIT Antworten mit Zitat

.
West-Heimkinder vom System völlig rechtllos gehalten.


Gutachterliche Stellungnahme von Verfassungsrechtler Erhard Denninger.

GOOGLE SUCHE: "Erhard Denninger"+"Jugendfürsorge und Grundgesetz"

RESULTAT: Fachzeitschrift "Kritische Justiz" @ http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/1969/19694Denninger_S_379.pdf ( IMAGE - ein PFD-Dokument, das insgesamt 7 Seiten umfasst )

Die Buchstaben "kj" in dieser URL stehen für "Kritische Justiz", d. h. für die Fachzeitschrift "Kritische Justiz". Die Buchstaben "nomos in dieser URL stehen für "Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG" in 76530 Baden-Baden, BRD.

Zitat:
.
[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 1 ]

Erhard Denninger
Jugendfürsorge und Grundgesetz*

[ 379 ]

I.

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat ein »Recht auf Erziehung« (§ 1 Abs. I JWG), d. h. auf Entwicklung und Ausbildung derjenigen Fähigkeiten, die eine selbstverantwortliche Existenz im beruflichen und im privaten Leben sowie in einer demokratischen Gesellschaft politisch mündiger Bürger voraussetzt. Die in der Hessischen Landesverfassung (Art. 56 Abs. IV) nominierten Ziele der staatlich-schulischen Erziehung müssen als richtungsweisend angesehen werden, wo immer der Staat in mittelbarer oder unmittelbarer Verwaltung öffentliche Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Insbesondere sind sie bei der Durchführung der Freiwilligen Erziehungshilfe [ auch Erziehungsfürsorge genannt ] und der Fürsorgeerziehung zu beachten. Diese Erziehungsziele sind:

1. Heranbildung des jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit.

2. Vorbereitung zu beruflicher Tüchtigkeit und zu politischer Verantwortung.

3. Vorbereitung zum selbstständigen und verantwortlichen »Dienst am Volk und der Menschheit« durch Entwicklung der Tugenden: Ehrfurcht, Nächstenliebe, Achtung und Toleranz, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

Der »Dienst am Volk und der Menschheit« wird geleistet, indem der Bürger seinem Beruf nachgeht und seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrnimmt.

[ ……… ]

[] Der Staat erfüllt seinen Sozialauftrag, der seinerseits Ausdruck der Menschenwürde-Schutzverpflichtung ist, indem er sein Mindestmaß an Chancengleichheit der heranwachsenden Bürger garantiert und dem

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 2 ]

Jugendlichen einen gesetzlich näher auszugestaltenden [ 380 ] Rechtsanspruch darauf einräumt, in den Genuß angemessener Erziehungs- und Ausbildungsmöglichkeiten zu gelangen. Der erziehungsbedürftige Jugendliche ist insoweit [ mit ] dem fürsorgebedürftigen Erwachsenen zu vergleichen.

Eine weitere Überlegung führt ebenfalls zur Bejahung des »Rechtes auf Erziehung« – was immer sein Inhalt im einzelnen sein mag: wenn unsere vom Grundgesetz gewollte und garantierte Gesellschaftsordnung auf der freien Selbstbestimmung des sich seiner gesellschaftlichen Umwelt verpflichtet wissenden Bürgers aufbaut (Art. 2 GG
2), so muß diese Gesellschaftsordnung auch die elementaren Voraussetzungen erkennen und wollen, welche die freie Entscheidung der Persönlichkeit überhaupt erst ermöglichen. Für das Kind bedeutet dies: Einführung in den Sozialisationsprozeß, Erziehung. Dem Entfaltungsrecht des Erwachsenen entspricht also der Erziehungsanspruch des Kindes als eine Anleitung zu allmählich sich entwickelnder Selbstentfaltung 3.

II.

Aus diesem Verständnis des Rechtes auf Erziehung als eine Bedingung und Vorstufe des Rechtes auf autonome Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) ergeben sich erste Grenzbestimmungen: In dem Maße, in dem die Fähigkeit zur Selbstbestimmung in Erscheinung tritt, nimmt das Recht des Kindes, erzogen zu werden [, zu ], nehmen auch Recht und Pflicht des Erziehers, erziehend einzuwirken, ab
4. »Bevormundende Fürsorge« ist niemals Selbstzweck, sondern »Hilfe zur Selbsthilfe«, d. h. hier: Anleitung zur Autonomie.

Alle Einzelmaßnahmen der öffentlichen Jugendfürsorge sind unter diesen Maßstab zu stellen.

III.

Verfassungsgemäße Erziehung wirkt also auf einen Reifungsprozeß ein, der durch die allmähliche Ablösung der Fremderziehung (Heteronomie) durch Selbsterziehung (Autonomie) gekennzeichnet ist. Diesem Sachverhalt trägt der rechtlich-normative Rahmen Rechnung: Während jeder Mensch vom Beginn seiner Existenz an »Träger«, Subjekt von Rechten und Grundrechten ist, kann er diese seine Rechte doch erst nach Erreichung gewisser Altersschwellen selbst aktiv ausüben. Das Privatrecht zieht diese Altersgrenzen (der beschränkten und unbeschränkten bürgerlich-rechtlichen Geschäftsfähigkeit) schematisch beim siebten bzw. 21. Lebensjahr. []

[ ……… ]

»Erziehungs«-Maßnahmen und -Methoden, welche nicht geeignet sind, die Fähigkeiten des Kindes zu selbstverantwortlicher Entscheidung zu entwickeln und zu stärken, welche vielmehr bloße Dressurakte (Eingewohnung von Verhaltensmustern durch positive oder negative Sanktionen) zum Inhalte haben, verstoßen gegen das Prinzip der Anleitung zur Autonomie und sind verfassungswidrig. Das wäre etwa der Fall, wenn

a) Verstöße gegen geltende Vorschriften der Anstaltsordnung unspezifisch (d. h. ohne Bezug auf den Umgang mit Geld) durch Taschengeldentzug bestraft werden;

b) vor oder nach dem Essen stereotype Spruchformeln eingedrillt werden;

c) die Freizeitgestaltung durch Teilnahmepflichten für bestimmte Veranstaltungen reglementiert und sanktioniert wird;

d) etwa Abschreibeübungen als bloße Ordnungsstrafen und nicht primär um eines bestimmten Lehrerfolges willen auferlegt werden.

IV.

Elterlicher und staatlicher Erziehungsauftrag sind zu unterscheiden.

[ ……… ]

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 4 ]

[ 382 ]

V.

Das Recht auf Erziehung umfast den Anspruch auf eine den Begabungen und Neigungen des Jugendlichen entsprechende Berufsausbildung. Die hier zu treffenden Maßnahmen bedürfen ganz besonderer Sachkunde und Sorgfalt. Der Staat, der dem Jugendlichen durch die zwangsweise Heimunterbringung die persönliche Freiheit weitgehend entzieht und dadurch auch tief in seine Möglichkeiten zur beruflichen Entfaltung eingreift, muß die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der beruflichen Entwicklungschancen des jungen Menschen übernehmen.

Für ein möglichst breit gefächertes Angebot an Ausbildungschancen ist Sorge zu tragen. Es genügt nicht, wenn dem Jugendlichen die Wahl zwischen einer Gärtner-, einer Tischler- und einer Schlosserlehre geboten wird. Neben einer Vielzahl handwerklicher Berufe muß für einen entsprechend begabten Jugendlichen etwa auch die Möglichkeit offenstehen, einen kaufmännischen Beruf zu erlernen. Die Berufsberatung muß eingehend, individuell und unter Anwendung moderner Testmethoden erfolgen. Unter allen Umständen muß versucht werden, den völligen inneren Konsens des Jugendlichen bei der Auswahl des Berufes herbeizuführen. Andernfalls sind schwere Erziehungsschäden zu befürchten. Ist der Jugendliche hinreichend einsichtsfähig, selbst eine verantwortliche Berufswahl zu treffen, so muß ihm die Ausübung dieses Grundrechtes (Art. 12 Abs. I GG) in voller Freiheit überlassen bleiben. Auch hier muß die Berufsberatung mit größter Sorgfalt stattfinden.

Eine möglichst gute und fortschrittliche Berufsausbildung der Fürsorgezöglinge, liegt nicht nur im individuellen Interesse der Jugendlichen, sondern auch im besonderen Interesse der Gesellschaft: Eine Fürsorgeerziehung verfehlt ihren gesetzlichen Auftrag, wenn sie junge Menschen entläßt, die beruflich schlecht oder wirtschaftlich chancenlos ausgebildet sind und nicht zuletzt auch dadurch auf die Bahn des Kriminellen getrieben werden. Eine Fürsorgeerziehung, die sich im praktischen Ergebnis in der Mehrzahl der Fälle als »Vorschule« für das Gefängnis erweist, d. h. deren Absolventen später überwiegend kriminell werden, ist sinnlos und ohne Daseinsberechtigung.

Zur beruflichen Ausbildung im weiteren Sinne, die auch der Entwicklung der selbstverantwortlichen Persönlichkeit dienen soll, gehört auch, daß der Jugendliche möglichst früh den verantwortlichen Umgang mit den Erträgen seiner Arbeit lernt. Sofern keine spezifischen Gegenindikationen vorliegen (Verschwendungssucht, Neigung zu Schuldenmachen usw.) ist dem Heranwachsenden Jugendlichen nach und nach die volle Verfügung über seinen Arbeitslohn einzuräumen – (abzüglich eines Beitrages zu den Aufenthaltskosten). Es ist nicht zulässig und pädagogisch falsch, ihn mit einem minimalen Taschengeld (etwa 2,50 - 5,00 DM pro Woche) abzufinden. Auch hier ist vernünftige Beratung (über die sparsame Verwendung des Verdienten) im Einzelfall besser als ein starres Reglement.

Jugendliche, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erreicht haben oder eine andere zu erhalten wünschen, dürfen in keinem Fall längere Zeit mit bloßer Routinearbeit [ 383 ] ohne Ausbildungswert beschäftigt werden.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 5 ]

Derartige Arbeiten à la Tütenkleben sind schon für einen modernen Strafvollzug untragbar, erst recht aber in einem Heim mit Erziehungsaufgaben.

VI.

[ ……… ]

[ ……… ]

Andere, gleichfalls die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. I GG) beschränkende Maßnahmen können nicht nur im Hinblick auf den erzieherischen Anstaltszweck: Anleitung zur Automie – vgl. o. – verfehlt und daher unzulässig sein, sondern auch bereits als unverhältnismäßige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht [ darstellen ]. Zu denken wäre etwa an folgende Regelungen:

1. Essenszwang: Zwang, die Tellerportionen aufzuessen, bei Vermeidung irgendwelcher Sanktionen;

2. Matratzenentzug: Verbot an den eingeschlossenen Jugendlichen, sich tagsüber auf sein Bett zu legen, verbunden mit der Aktion des nächtlichen Matratzenentzuges;

3. Die Uniformierung durch Kleidervorschriften oder

4. durch Vorschriften über die Haartracht;

5. kleinliche Handhabung der Rauchvorschriften;

6. Reglementierung der arbeitsfreien Zeit anstelle der Schaffung attraktiver Anregungen und Chancen zur Ausübung von Hobbies innerhalb des Heimes, aber auch zur Pflege des gesellschaftlichen Außenweltkontaktes. Der Jugendliche muß auch Gelegenheiten finden können, Beziehungen zu Angehörigen des anderen Geschlechtes anzuknüpfen.

7. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität durch körperliche Züchtigungen. Es sollte selbstverständlich sein, das weder Ohrfeigen noch gar Prügelstrafen als erlaubte Disziplinarmaßnahmen angesehen werden können.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 6 ]

[ 384 ]

VII.

[ ……… ]

VIII.

Die Achtung vor der Menschenwürde des jungen Mitbürgers verbietet grundsätzlich jedes Eindringen der Staatsorgane in den Intimbereich des Zöglings. Hierunter fallen auch alle Versuche der »Bespitzelung« – durch optische »Spione« in den Zimmertüren ebenso wie die durch Ausnutzung von Denunziation seitens der Mitzöglinge o. ä. Hierunter fällt auch die heimliche oder offen ausgeübte Kontrolle über ein- und ausgehende Post der Anstaltsbewohner. Art. 10 Abs. II S. 1 GG läßt Beschränkungen nur auf Grund eines Gesetzes zu. Als solche Gesetze kommen nur formelle Gesetze, nicht etwa auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht in Betracht
8.

Insbesondere ist die Anstaltsbehörde auch nicht etwa befugt, als erziehungsberechtigter gesetzlicher Vertreter ein Elternrecht zur Postkontrolle wahrzunehmen, es sei denn, die Eltern hätten dieses Recht ausdrücklich auf die Anstaltsbehörde übertragen.

[ Digitale Ausführung - Auszug, Seite 7 ]

[ ……… ]

[ ……… ]


*Gutachten für Studenten, anlässlich von Verhandlungen mit dem hessischen Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen und dem hessischen Landeswohlfahrtsverband ( Vgl. 'DER SPIEGEL Nr. 47/1969', S. 116 ) [ tatsächlich gemeint ist aber anscheinend 'DER SPIEGEL Nr. 47/1969, 17.11.1969', »APO versorgt Schwererziehbare«, Seite 119, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45439974.html ]

[ … umfangreiche und detaillierte Fußnoten … ]
.


Dieses überaus wichtige Rechtsgutachten im Volltext – ohne jegliche Kürzungen ! – hervorragend formatiert, kann, zum Beispiel, u.a., jetzt auch von ehemaligen Heimkindern und ihren Unterstüzern hier nachgelesen und studiert werden: @ http://www.carookee.net/forum/Staatsterror/6/30592700?mp=16816927775338998f1519a5d7092179cd1cf599befbacec27bdc90&mps=ABSOLUTES+VERBOT+DER+ZWANGSARBEIT#30592700 ( d.h. auf der dortigen 19. Seite des Threads »Entschädigung für ehemalige Heimkinder« ) oder auch @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/phpBB3/viewtopic.php?p=571#p571 ( d.h. auf der dortigen 1. Seite des Threads »Die 3. Reichs-Zwangsarbeit-Tradition fortgesetzt in der BRD.« – in einem meinerseitigen dortigen Beitrag vom Sa. 29.03.2014, um 02:14 Uhr )

Zur Person von Prof. Erhard Denninger (Stand: 2009):
Dr. iur Dr. iur h. c. Erhard Denninger
Professor emeritus für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie
An der Johann Wolfgang Goethe - Universität
Frankfurt am Main

Weiteres zur Person von Prof. Erhard Denninger (Jg. 1932):
siehe WIKIPEDIA @ http://de.wikipedia.org/wiki/Erhard_Denninger



Sollte Professor Erhard Denniger nicht auch eingeladen werden einen Bericht am »Runden Tisch Heimerziehung« abzugeben ?Warscheinlich aber hatte die Tischvorsitzende Antje Vollmer ihn ja absichtlich wieder ausgeladen.


WEITERE RELEVANTE GOOGLE SUCHE UNTERNEHMEN: "Fürsorgeerziehung"+"bestrafen"+"Zwang"
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Martin Mitchell
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Beitrag(#1921265) Verfasst am: 10.05.2014, 03:44    Titel: Vertragspartner - Pakt für bürgerliche und politische Rechte Antworten mit Zitat

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MENSCHENRECHTE UND HUMANITÄRES VÖLKERRECHT

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Nicht nur der Staat, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND [ oder auch in der REPUBLIK ÖSTERREICH ], muß sich an den "Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte" halten, aber auch der Staat, AUSTRALIEN (und auch der australische Bundesstaat VICTORIA), ist ohne Ausnahme jedem seiner Bürger gegenüber dazu verpflichtet.

The UN Human Rights Council / The UN Human Rights Committee

United Nations Human Rights Committee (UNHRC)
UN MenschenrechtsausschussAusschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen

UN Covenant on Civil and Political Rights (CCPR) =
Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte

Der UN Menschenrechtsausschuss ist ein bedeutendes Organ, das für die Beachtung und Durchsetzung von Menschenrechten auf internationaler Ebene von entscheidender Bedeutung ist.

[ … the Universal Declaration of Human Rights (1948), the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (1966), the International Covenant on Civil and Political Rights (1966), … ]


Zitat:
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ABC @ http://www.abc.net.au/7.30/content/2014/s3998348.htm

Justice for woman bashed by police 20 years ago.


Australian Broadcasting Corporation
Broadcast: 05/05/2014
Reporter: Louise Milligan

A Melbourne woman bashed by police in her own home has had the United Nations Human Rights Committee hand down a landmark ruling in her 20-year fight for justice.

Transcript

SARAH FERGUSON, PRESENTER: A United Nations human rights committee has castigated the Victorian Government and police over the case of a woman who was bashed senseless by police officers. A group of police broke into Corinna Horvath's home without a warrant and beat her unconscious. When she sued for damages, the state denied liability, saying it was not responsible for police who acted outside the line of duty. Now, more than 20 years later, the UN committee has found in a landmark ruling that the State of Victoria breached the UN Covenant on Civil and Political Rights and must pay compensation. Louise Milligan has this report.

LOUISE MILLIGAN, REPORTER: It's 18 years since the event that changed Corinna Horvath's life.

CORINNA HORVATH: For the first few years, I was very withdrawn. I was very nervy. It was hard. And I was scared all the time.

LOUISE MILLIGAN: This picture shows why she was so frightened, her nose smashed by a blow from a baton, her mouth gushing with clotted blood.

CORINNA HORVATH: My face was beaten to a pulp, my nose was broken, suspected broken jaw.

LOUISE MILLIGAN: The injuries to the 21-year-old were not meted out by street thugs. The blows were delivered by Victoria Police officers.

TAMAR HOPKINS, FLEMINGTON/KENSINGTON COMMUNITY LEGAL CENTRE: It's absolutely disgraceful what happened to Corinna. She was beaten senseless by officers who had no reason to do what they were doing.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath's life has changed completely since then and she now devotes her time to rescuing horses.

CORINNA HORVATH: I'm a mum of three now. I've grown up. I do a lot on my own property. And, yeah, I'm a changed person from back then.

LOUISE MILLIGAN: Back then, Horvath was, by her own admission, something of a wild child. She and her boyfriend Craig Love lived in Summerville on Melbourne's southern fringe, partied hard and didn't like cops.

CORINNA HORVATH: Me and Craig were raided every now and then. We smoked a little bit of dope back then and so they would come in and they would get us for the little bit of dope that we had. So, they were doing that on a regular basis.

LOUISE MILLIGAN: On March 8, 1996, Horvath and Love were pulled over at a service station at nearby Hastings by a police officer she'd had several run-ins with before. The constable slapped an "unroadworthy" sticker on her car. As the police officer spoke to her, an angry Corinna Horvath turned up the car radio in defiance.

After the officer left, she drove home.

The next evening, Constable David Jenkin and his partner, Stephen Davison, turned up at Corinna Horvath's home, wanting to see her car. She declined and they began to struggle.

CORINNA HORVATH: Well I grabbed him to stop - I just put my hands up to stop him from going around the back. ... He left hand marks, finger marks around my neck, and by memory, I'd ripped his shirt.

LOUISE MILLIGAN: Later that night, eight officers turned up at Corinna Horvath's home.

CORINNA HORVATH: And all I remember hearing was, "We want Corinna". It was just bang, bang, bang. And I just thought, "S**t". I packed myself.

LOUISE MILLIGAN: Despite not having a warrant, Constable Jenkin and the other officers broke down the door and charged through the house.

CORINNA HORVATH: He made a V-Line straight for me, apparently. Didn't worry about anyone else. He knew exactly who he wanted; he wanted me.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath doesn't remember what happened next, but several witnesses described it in court.

CORINNA HORVATH: Jenkin had handcuffed me and he had punched me in the face probably close to a dozen times while I was handcuffed and he was on my back. And Sergeant Christensen had walked past and smacked me in the nose with a baton and that's where my nose split. ... So, yeah, between the pair of them, they'd got into me good and proper.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath was arrested for resisting police and then taken by ambulance to hospital.

11 charges laid against her laid by the police that night were all thrown out. The court learned of the officers fabricated evidence.

TAMAR HOPKINS: The police had lied on matters of major significance and also had in fact lied to the Ethical Standards Department as part of the original disciplinary process that they went through.

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath sued. She and others injured that night won, with the court awarding more than $300,000 in damages. The judge was scathing about police.

CORINNA HORVATH: (Reading from judge's judgement) "And I find that Jenkin in his conduct showed the most high-handed approach accompanied by excessive and unnecessary violence, wrought out of motives of ill will and a desire to get even."

LOUISE MILLIGAN: But that was not the end of the matter. The police wouldn't pay.

DYSON HORE-LACY, BARRISTER: These police officers, I've got to say, one went bankrupt - the main offender [Jenkin] went bankrupt and the other three officers all cried poor; they had no money.

LOUISE MILLIGAN: Despite the brutality of the police officers' actions, the State of Victoria appealed on the basis it wasn't liable to pay compensation because the police acted outside the realm of their duties and the state won, so Corinna Horvath did not receive her damages.

CORINNA HORVATH: Where's the assault charges? If it's that bad and they acted out of the scope of their duty, where is the assault charges that Jenkin, Davison, Christensen should be suffering?

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath's solicitor, Tamar Hopkins, says her case is not unique.

TAMAR HOPKINS: Unfortunately, time and time again, stories of heavy-handed, violent treatment meted out against people who've been arrested by police are told to community legal centres, lawyers, barristers across this state.

LOUISE MILLIGAN: In 2008, Corinna Horvath's lawyers took her case to the United Nations Human Rights Committee. Six years later, the committee has decided: Australia has violated the International Covenant on Civil and Political Rights and the state must pay compensation to Corinna Horvath, must review its legislation, must tell the UN how it's going to remedy this situation and must widely disseminate this decision. "A State cannot elude its responsibility for violations of the Covenant committed by its own agents."

DYSON HORE-LACY: It's a vindication of the stance that we took that Victoria was a signatory to the covenant. It agreed to abide by its terms and it wasn't just something that applied to African countries or other countries and not us; it applied to us as well. And we could do to look in our own backyard.

LOUISE MILLIGAN: In December [2014], the law will change to mean that if a claimant against a police officer who acts wrongfully on the job is unlikely to ever get their money and has exhausted all avenues, then the state must pay. Lawyers say this will still be an expensive and lengthy process.

None of the officers who beat Corinna Horvath lost their jobs. In fact, they were all promoted and two are still working for Victoria Police.

TAMAR HOPKINS: It's an extraordinary contradiction that the state would say that the officers were behaving with such wilful disregard and disrespect for a person and yet continue to employ them.

LOUISE MILLIGAN: The UN decision also requires that Victoria Police reopen its disciplinary proceedings against the officers. The State of Victoria has 180 days to respond.

DYSON HORE-LACY: We expect the Japanese to comply with a decision of the International Court of Justice on whaling. Be very hypocritical for the state to say, "Oh, no, we're not going to abide by this decision because we don't like it."

LOUISE MILLIGAN: Corinna Horvath is glad to finally have vindication.

CORINNA HORVATH: It's bigger than me now. It's not about me. It's about everybody else who ends up in my position. If their [the state’s] police officers act as bad as what they do, they need to be responsible for them.

SARAH FERGUSON: Louise Milligan reporting. Victoria Police declined to comment on Corinna Horvath's case and Victorian Government said in a statement that it's currently reviewing the UN committee's finding.

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Martin Mitchell
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Beitrag(#1921266) Verfasst am: 10.05.2014, 03:51    Titel: Vertragspartner - Pakt für bürgerliche und politische Rechte Antworten mit Zitat

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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Bezüglich dem United Nations Human Rights Committee (UNHRC)UN MenschenrechtsausschussAusschuss für Menschenrechte der Vereinten NationenMenschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen – in dem Fall von schwerer Körperverletzung, die eine australische Bürgerin unter den Händen und Knüppeln der Polizei erlitt – bitte auch unbedingt die folgenden beiden Medienberichte lesen und studieren:

http://www.theage.com.au/national/un-to-hear-of-victorian-womans-brutal-bashing-20080830-4659.html ( 31.08.2008 ) ( leider nur in Englisch )

http://www.theage.com.au/victoria/un-says-victoria-should-compensate-victim-of-police-beating-20140505-zr52a.html ( 05.05.2014 ) ( leider nur in Englisch )

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Beitrag(#1921267) Verfasst am: 10.05.2014, 03:59    Titel: Vertragspartner - Pakt für bürgerliche und politische Rechte Antworten mit Zitat

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„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Bezüglich dem United Nations Human Rights Committee (UNHRC)UN MenschenrechtsausschussAusschuss für Menschenrechte der Vereinten NationenMenschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen – in dem Fall von schwerer Körperverletzung, die eine australische Bürgerin unter den Händen und Knüppeln der Polizei erlitt – bitte auch unbedingt ( A. ) die folgende Stellungname der mandatierten Anwaltskanzlei in dieser Sache und ( B. ) die ausschlaggebende Entscheidung des UNHRC selbst lesen und studieren:

( A. ) Flemington & Kensington Community Legal Centre [ Melbourne, Victoria, Australia ] http://www.communitylaw.org.au/flemingtonkensington/cb_pages/uncommunication.php]http://www.communitylaw.org.au/flemingtonkensington/cb_pages/uncommunication.php ( RA-Kanzlei Stellungnahme: April/Mai 2014 ) ( leider nur in Englisch )

( B. ) United Nations - CCPR/C/110/D1885/2009 - International Covenant on Civil and Political Rights - Communication 1885/2009 - Human Rights Committee - 22. April 2014
Decision @ http://www.communitylaw.org.au/flemingtonkensington/cb_pages/files/UN%20decision%202014.pdf]http://www.communitylaw.org.au/flemingtonkensington/cb_pages/files/UN%20decision%202014.pdf ( 22.04.2014 ) ( insgesamt 22 Seiten; Sicht der Dinge und Beschluss des Komittees auf Seite 16-18 unter der Überschrift "Consideration of the merits" ) ( leider nur in Englisch )

Und siehe natürlich auch unbedingt »United Nations Human Rights - Office of the Commissioner for Human Rights« @ http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CCPR/Pages/CCPRIndex.aspx]http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/CCPR/Pages/CCPRIndex.aspx ( leider nur in Englisch )

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