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Verfassungsbeschwerde wegen Kirchenaustrittsgesetz NRW
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#856053) Verfasst am: 09.11.2007, 03:16    Titel: Antworten mit Zitat

Poldi hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
Poldi hat folgendes geschrieben:
Stefan hat folgendes geschrieben:

Gab es schon ähnliche Aktionen in der Vergangenheit? Wenn ja, wie sind die ausgegangen?


Es gab, glaub ich, schonmal was in der Richtung ... die Gebühr wurde für rechtens erklärt, da sie nicht von der Kirche erhoben wird, sondern für den staatlichen Verwaltungsakt (aka Finanzamt) bestimmt ist.

Genaueres müßt ich aber erst suchen ...


Soviel ich weiß, war das nur eine Petition. Ging jedenfalls nicht als Klage durch die Instanzen.


Stimmt, das war eine Pedition gegen die Einführung eben dieser Austrittsgebühren in NRW mit der Begründung :

Zitat:
"Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert wird"

Außerdem gab es einmal - unter Beteiligung des IBKA - eine Petition an den Niedersächsischen Landtag
gegen die Kirchenaustrittsgebühr in Niedersachsen (40 DM waren das damals, im Oktober 1998).
_________________
Gruß, Leony (Gott losgeworden vor vielen Jahren Sehr glücklich)
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Leony
gottlos



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 3674
Wohnort: Aufklärung und Kritischer Rationalismus

Beitrag(#857215) Verfasst am: 10.11.2007, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

In Bremen ist der Kirchenaustritt auch bei den Kirchen möglich:
Behördenwegweiser von Bremen hat folgendes geschrieben:
Kirchenaustrittserklärung
Allgemeine Informationen

Der Austritt aus der evangelischen oder katholischen Kirche kann in Bremen wie folgt erklärt werden:
  1. bei der ev. Kirche: Haus der Kirche, Franziuseck 2-4, 28199 Bremen
  2. bei der kath. Kirche: Katholisches Kirchenamt, Hohe Straße 7, 28195, Tel.: 3694-0. Der Austritt in Bremen Nord erfolgt auch bei den jeweiligen katholischen Pfarrämtern in Bremen-Nord.
  3. beim Standesamt
    Die Austrittserklärung kann auch beim Standesamt Bremen-Mitte unter Vorlage des Personalausweises ausgefüllt werden. Ihre Unterschrift wird gebührenfrei vom Standesbeamten beglaubigt. Sie müssen die Erklärung an die zuständige Kirche weiterleiten, damit der Kirchenaustritt durch den Eingang bei der Kirche wirksam wird. Von dort erhalten Sie eine Austrittsbescheinigung, welche Sie zusammen mit der Lohnsteuerkarte bei der Meldestelle/Bürger-Service-Center vorlegen. Ihre Lohnsteuerkarte wird dort geändert.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des nächsten Monats.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen/Formulare
    Personalausweis oder Reisepass


Es geht also auch ohne staatliche Stellen,
man braucht dazu weder Amtsgericht noch Standesamt.

Wie es ja auch in der Verfassungsbeschwerde heißt:
Verfassungsbeschwerde hat folgendes geschrieben:
Würde das Kirchenaustrittsgesetz ersatzlos aufgehoben werden, würde für den Kirchenaustritt das allgemeine Recht gelten, wonach für eine Kündigung allemal die einfache Schriftform einer Willenserklärung gegenüber der betroffenen Körperschaft genügt. (d. h. gegenüber der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft, L.)

[...]

Damit erweist sich der gesamte administrative und persönliche Aufwand als unnötig. Auf diese Weise würde nicht nur der Bürger entlastet, sondern auch der Staat würde einer Aufgabe enthoben, die ihm nicht obliegt. Es handelte sich geradezu um ein Musterbespiel naheliegender Deregulierung. (Hervorhebung von Leony)

_________________
Gruß, Leony (Gott losgeworden vor vielen Jahren Sehr glücklich)
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1060228) Verfasst am: 08.08.2008, 11:50    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-079.html

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht fiel wie erwartet aus: Die 30 Euro sind zumutbar, um die höchstwichtige Angelegenheit der Kirchensteuer zu regeln.
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1060277) Verfasst am: 08.08.2008, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Jugendliche haben laut Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf gebührenfreien Kirchenaustritt:

Zitat:
Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.
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Konstrukt
konstruktiver Radikalist



Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6587
Wohnort: Im Barte des Propheten

Beitrag(#1060314) Verfasst am: 08.08.2008, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Jugendliche haben laut Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf gebührenfreien Kirchenaustritt:

Zitat:
Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.


Gilt das auch für Hartzis?
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"Geisteskrank den eignen Namen sagen: Ich ich ich ich denke also bin ich - Bin ich nicht! Ich ist geisteskrank. Und kauf mir was." (Peter Licht)
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jdf
MIM-104C Nikopol
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 25579
Wohnort: Nekropole E|B

Beitrag(#1060321) Verfasst am: 08.08.2008, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Konstrukt hat folgendes geschrieben:
Gilt das auch für Hartzis?


Das ist Sache des jeweiligen Gesetzgebers. Aber der Rahmen ist vorgegeben.
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RuZZen, die: Der Teil der russischen Bevölkerung, der den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine billigt bzw unterstützt bzw durchführt.

Ceterum censeo Iulianem esse liberatum.
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1060336) Verfasst am: 08.08.2008, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Lt. Entscheidung ist das zwingend vorgegeben.
Das vor dem jeweiligen Sachbearbeiter aber auch durchzusetzen, ist eine andere Sache, die vermutlich Beharrlichkeit und Durchsetzungsvermögen braucht.
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jdf
MIM-104C Nikopol
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 25579
Wohnort: Nekropole E|B

Beitrag(#1060342) Verfasst am: 08.08.2008, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Lt. Entscheidung ist das zwingend vorgegeben.
Das vor dem jeweiligen Sachbearbeiter aber auch durchzusetzen, ist eine andere Sache, die vermutlich Beharrlichkeit und Durchsetzungsvermögen braucht.

Ich möchte doch meinen, dass das jeweilige Gesetzz zum Kirchenaustritt diesbezüglich zu ändern ist. Bis dahin gilt dein Satz aber allemal.
_________________

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Gott_der_Luecke
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Beitrag(#1060360) Verfasst am: 08.08.2008, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das jetzt eine Änderung oder bleibt alles beim Alten? Oder läuft noch irgend ein Prozess? Geschockt
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Hornochse
Orthographiefetischist



Anmeldungsdatum: 22.07.2007
Beiträge: 8223
Wohnort: Bundeshauptstadt

Beitrag(#1060371) Verfasst am: 08.08.2008, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-079.html

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht fiel wie erwartet aus: Die 30 Euro sind zumutbar, um die höchstwichtige Angelegenheit der Kirchensteuer zu regeln.


Genauer gesagt wurde die Verfassungsbeschwerde gar nicht zur Entscheidung angenommen:

Zitat:

III.
16

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl.BVerfGE 90, 22 <24>).
17

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich, ohne dass sich noch nicht entschiedene Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung stellen.
18

Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden


http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080702_1bvr300607.html
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Alles könnte anders sein - und fast nichts kann ich ändern.

- Niklas Luhmann -
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jdf
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 25579
Wohnort: Nekropole E|B

Beitrag(#1060377) Verfasst am: 08.08.2008, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Gott_der_Luecke hat folgendes geschrieben:
Ist das jetzt eine Änderung oder bleibt alles beim Alten? Oder läuft noch irgend ein Prozess? Geschockt

Es lief eine Verfassungsbeschwerde beim BVG mit dem dokumentierten Ergebnis. Wenn ich das richtig sehe, sind in dessen Folge tatsächlich einige Landesgesetze, nämlich die zum Kirchenaustritt, in denen von eben einer solchen Gebühr die Rede ist.
_________________

RuZZen, die: Der Teil der russischen Bevölkerung, der den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine billigt bzw unterstützt bzw durchführt.

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VT_340
asymptotischer Hund



Anmeldungsdatum: 08.06.2006
Beiträge: 621
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Beitrag(#1060906) Verfasst am: 09.08.2008, 02:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die letzte Chance irgendwie kostenfrei aus dem Verein rauszukommen wurde also vertan.. jetzt hilft nur noch: Spenden! (Für meinen persönlichen Austritt..) Oder beim Pastor nachfragen ob der einem die 30 Euro gibt. Z.b aus der Klingelbeutelkollekte oder so...

Ich kenne etliche Leute für die 30 Euro ein großer Batzen Geld ist. Da von einer "objektiv geringen Summe" zu Sprechen ist unsinn. Man darf also erst Klagen wenn der Kirchenaustritt 250 Euro veranschlagt?

Gerade noch in der Pressemitteilung gelesen:

...und das Sicherklären in
Glaubensangelegenheiten gegenüber einer staatlichen Stelle, erweist
sich nicht als unangemessen.


Mit den Augen rollen

Nein, das ist nicht Bayern 1953 sondern NRW 2008!
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Hildegard Knef
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Rene Hartmann
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Anmeldungsdatum: 17.07.2003
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Beitrag(#1060952) Verfasst am: 09.08.2008, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat es doch geschrieben: In Härtefällen muss die Gebühr ermäßigt/erlassen werden.

Das Gemeine ist: Das BVerfG hat den Gesetzgeber nicht verpflichtet, für eine Ermäßigung zu sorgen, es hat einfach postuliert, dass sie möglich ist. Wer jetzt austreten will und dafür kein Geld hat, hat theoretisch Anspruch auf einen gebührenfreien Austritt. Wie er das praktisch gegenüber der Verwaltung durchsetzt, ist eine ganz andere Frage.
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"Es kommt darauf an, zur Gruppe der Individualisten zu gehören"
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1060953) Verfasst am: 09.08.2008, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

In NRW gibt es diese Ausnahmeregelung ja. Aber bei Jugendlichen halten die sich erst einmal an die Eltern, wenn ich dieses Justristensprech richtig verstehe.

Zitat:
Anmerkung: Eine Haftung der Eltern für die Gerichtskosten des
Kindes ergibt sich aus dem Unterhaltsrecht und betrifft nur das
Innenverhältnis, § 1610 BGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern
erstreckt sich auf die Zahlung der Kosten besonders wichtiger
Prozesse des Kindes. Einen danach evtl. bestehenden Anspruch
kann die Staatskasse pfänden und sich zur Einziehung überweisen
lassen.


http://www.azj.nrw.de/fachwirte/material/kirchenaustr.pdf
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AlexJ
Supermarktoverlord



Anmeldungsdatum: 11.04.2008
Beiträge: 2353
Wohnort: Köln

Beitrag(#1061041) Verfasst am: 09.08.2008, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ich das mitbekommen habe, werden die Kosten mit dem Verwaltungsaufwand(ca. 15 Minuten) begründet.

Wie sieht es bei Kircheneintritten aus? Müssen dann auch Kircheneintrittsgebühren bezahlt werden?

Was ist mit dem Hinweis das der Staat pauschal einen Teil der Kirchensteuer einbehält für die Verwaltung? Fällt die Austrittsgebühr nicht unter diese Kirchensteuer bezogenen Verwaltungskosten und müsste eigentlich aus der Pauschale bezahlt werden?
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Star-Ring
Freiwilliger



Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 113

Beitrag(#1061053) Verfasst am: 09.08.2008, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigt Jungs aber heißt es nun ich muß eine Gebühr bezahlen wenn ich aus der Kirche austreten möchte? zynisches Grinsen ?
Klärt mich mal bitte jemand auf?
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Eifellady
Weiße Haifelbestie



Anmeldungsdatum: 19.11.2003
Beiträge: 14403
Wohnort: Wildnis der Eifel

Beitrag(#1061066) Verfasst am: 09.08.2008, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Star-Ring hat folgendes geschrieben:
Entschuldigt Jungs aber heißt es nun ich muß eine Gebühr bezahlen wenn ich aus der Kirche austreten möchte? zynisches Grinsen ?
Klärt mich mal bitte jemand auf?


Ja. Und dies schon länger. Es war eine Klage gegen diese Gebühr.
Wenn du in NRW lebst, musst du 30 Euro beim Amtsgericht bezahlen, wenn du deinen Austritt dort erklärt.
In anderen Bundesländern liegen die Gebühren noch höher.

Und bitte bewahre die Bescheinigung deines Austrittes sehr gut auf!
_________________
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Arena-Bey
dauerhaft gesperrt



Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 1460

Beitrag(#1061068) Verfasst am: 09.08.2008, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

AlexJ hat folgendes geschrieben:
Wie ich das mitbekommen habe, werden die Kosten mit dem Verwaltungsaufwand(ca. 15 Minuten) begründet.

Wie sieht es bei Kircheneintritten aus? Müssen dann auch Kircheneintrittsgebühren bezahlt werden?

Was ist mit dem Hinweis das der Staat pauschal einen Teil der Kirchensteuer einbehält für die Verwaltung? Fällt die Austrittsgebühr nicht unter diese Kirchensteuer bezogenen Verwaltungskosten und müsste eigentlich aus der Pauschale bezahlt werden?


Aus Landtag intern:

Für den Aufwand der Kirchensteuer-Erhebung erhalte die NRW-Finanzverwaltung drei Prozent, antwortete Staatssekretär Dr. Harald Noack auf eine Frage von Manfred Palmen (CDU). Bemessungsgrundlage sei das Gesamtaufkommen. Er erläuterte auf eine weitere Frage, die Änderungen bei der Kirchensteuer-Erhebung seien wegen mehrerer Steueränderungen seit 1985 notwendig.

Man sieht der laizistische Staat verdient gut mit zwinkern
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Star-Ring
Freiwilliger



Anmeldungsdatum: 09.08.2008
Beiträge: 113

Beitrag(#1061069) Verfasst am: 09.08.2008, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Eifellady hat folgendes geschrieben:
Star-Ring hat folgendes geschrieben:
Entschuldigt Jungs aber heißt es nun ich muß eine Gebühr bezahlen wenn ich aus der Kirche austreten möchte? zynisches Grinsen ?
Klärt mich mal bitte jemand auf?


Ja. Und dies schon länger. Es war eine Klage gegen diese Gebühr.
Wenn du in NRW lebst, musst du 30 Euro beim Amtsgericht bezahlen, wenn du deinen Austritt dort erklärt.
In anderen Bundesländern liegen die Gebühren noch höher.

Und bitte bewahre die Bescheinigung deines Austrittes sehr gut auf!


30 EURO? Böse
Mit welcher Berechtigung denn?
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tillich (epigonal)
hat Spaß



Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22333

Beitrag(#1061071) Verfasst am: 09.08.2008, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

AlexJ hat folgendes geschrieben:
Fällt die Austrittsgebühr nicht unter diese Kirchensteuer bezogenen Verwaltungskosten und müsste eigentlich aus der Pauschale bezahlt werden?

Das sehe ich eigentlich auch so.
_________________
"YOU HAVE TO START OUT LEARNING TO BELIEVE THE LITTLE LIES." -- "So we can believe the big ones?" -- "YES."

(Death / Susan, in: Pratchett, Hogfather)
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Arena-Bey
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Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 1460

Beitrag(#1061084) Verfasst am: 09.08.2008, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Das siehst du aber falsch. zwinkern

Das eine ist eine Kostenpauschale für eine Leistung, die der Staat erbringt. Das andere ist eine Gebühr, die der Staat auf deinen Wunsch hin erbringt und die halt kosten verursacht.

Also immer schön unterscheiden
Steuern, Gebühren, Verwaltungskostenpauschale...... zwinkern
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1061089) Verfasst am: 09.08.2008, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:


Das eine ist eine Kostenpauschale für eine Leistung, die der Staat erbringt. Das andere ist eine Gebühr, die der Staat auf deinen Wunsch hin erbringt und die halt kosten verursacht.


Der Kirchenaustritt erfolgt aber nur deshalb vor der staatlichen Stelle, weil der Staat eben die Kirchensteuer für dieKirche verwaltet. Also hängt dies zusammen.

Kein Verein darf Austrittsgebühren verlangen --> sittenwidrig.
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Arena-Bey
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Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 1460

Beitrag(#1061093) Verfasst am: 09.08.2008, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Falsch.........

Weil es das Gesetz so vorsieht.

Weil die Kirche kein Verein ist, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts

Weil auch jeder Verein / Firma Gebühren für die Eintragung, Löschung etc im Vereinsregister / Handelsregister zahlen muss,

Weil nicht dein Wille geschehe sondern der, der demokratisch begründeten Mehrheit.
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Hornochse
Orthographiefetischist



Anmeldungsdatum: 22.07.2007
Beiträge: 8223
Wohnort: Bundeshauptstadt

Beitrag(#1061175) Verfasst am: 09.08.2008, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:
Falsch.........

Weil es das Gesetz so vorsieht.


Und warum sieht das Gesetz es notwendigerweise so vor? Weil der Staat die Kirchensteuer einzieht.

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:
Weil die Kirche kein Verein ist, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts


Die Zeugen Jehovas sind auch eine Körperschaftdes öffentlichen Rechts.

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:
Weil auch jeder Verein / Firma Gebühren für die Eintragung, Löschung etc im Vereinsregister / Handelsregister zahlen muss,


Unsinniger Vergleich. Es geht hier um den Austritt von Mitgliedern.

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:
Weil nicht dein Wille geschehe sondern der, der demokratisch begründeten Mehrheit.


Demokratisch begründete Mehrheit? Was soll das sein? Falls du meinen solltest, dass der Einzug der Kirchensteuer durch den Staat demokratisch beschlossen wurde, irrst du dich.
_________________
Alles könnte anders sein - und fast nichts kann ich ändern.

- Niklas Luhmann -
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Arena-Bey
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Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 1460

Beitrag(#1061198) Verfasst am: 09.08.2008, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Falsch.

Die Gebührenordnung der Justiz für Verwaltungsakte hat mit dem Gesetz über den Einzug der Kirchensteuer nichts zu tun.

Die Zeugen Jehovas erheben eine eigenes freiwilliges Kirchgeld in eigener Rechtszuständigkeit (Spendencharakter, steuerlich anerkannt ) . Sie haben keinen Antrag gestellt, dies über den Staat tun zu wollen.

Als eingetragener Verein bist du zwingend im Vereinregister eingetragen,als z.B. GmbH oder OHG zwingend im HR.

Die Regelung ist demokratisch zustande gekommen. Auch wenn es dir nicht paßt. Dein geliebtes Konkordat ist damals parlamentarisch ordnungsgemäß zustande gekommen ( Papen - Erklärung April 33 und Beschluss des damals noch unter demokratischen Umständen zustandegekommen Reichstages) und ist durch das legitime Nachfolgeparlament ( demokratisch gewählt ) rechtsfolgend übernommen worden.

Kannst du drehen und wenden wie du willst und nicht nach Gusto und eigener Weltsicht ..... oder eine Mehrheit versuchen zu finden dies abzuschaffen......demokratisch halt.
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1061203) Verfasst am: 09.08.2008, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:

Die Gebührenordnung der Justiz für Verwaltungsakte hat mit dem Gesetz über den Einzug der Kirchensteuer nichts zu tun.


Das eine begründet laut Bundesverfassungsgericht das andere:

Presseerklärung des BverfG hat folgendes geschrieben:
Das formalisierte Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer
Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung
einer Gebühr in Höhe von 30 Euro sind verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Das Verfahren dient dem legitimen Ziel, die geordnete
Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen.


Für die Verwaltung der Kirchenssteuer wird der Staat jedoch schon von der Kirche bezahlt...
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Arena-Bey
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Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 1460

Beitrag(#1061205) Verfasst am: 09.08.2008, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

falsch.

wir lesen langsam:

Das ......Verfahren....... dient dem ........legitimen Ziel......., die geordnete
Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen.


Deshalb.....

Verwaltungsgebühr

Den Einzug und die damit verbundenen Kosten ( Festsetzung, Kassenwesen, Verrechnungsstelle ) läßt der Staat sich von den KIRCHEN bezahlen.....

nicht von DIR !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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Hornochse
Orthographiefetischist



Anmeldungsdatum: 22.07.2007
Beiträge: 8223
Wohnort: Bundeshauptstadt

Beitrag(#1061206) Verfasst am: 09.08.2008, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:
Falsch.

Die Gebührenordnung der Justiz für Verwaltungsakte hat mit dem Gesetz über den Einzug der Kirchensteuer nichts zu tun.


Ich bezog mich hierauf:

Heike J hat folgendes geschrieben:
Der Kirchenaustritt erfolgt aber nur deshalb vor der staatlichen Stelle, weil der Staat eben die Kirchensteuer für dieKirche verwaltet. Also hängt dies zusammen


Diese Aussage ist richtig.

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:
Die Zeugen Jehovas erheben eine eigenes freiwilliges Kirchgeld in eigener Rechtszuständigkeit (Spendencharakter, steuerlich anerkannt ) . Sie haben keinen Antrag gestellt, dies über den Staat tun zu wollen.


Das Argument mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts hattest du als Pseudoargument eingebracht, um den Kirchensteuereinzug zu rechtfertigen.

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:

Als eingetragener Verein bist du zwingend im Vereinregister eingetragen,als z.B. GmbH oder OHG zwingend im HR.


Noch einmal: Es geht um den Austritt von Mitgliedern.

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:

Die Regelung ist demokratisch zustande gekommen. Auch wenn es dir nicht paßt. Dein geliebtes Konkordat ist damals parlamentarisch ordnungsgemäß zustande gekommen ( Papen - Erklärung April 33 und Beschluss des damals noch unter demokratischen Umständen zustandegekommen Reichstages) und ist durch das legitime Nachfolgeparlament ( demokratisch gewählt ) rechtsfolgend übernommen worden.

Kannst du drehen und wenden wie du willst und nicht nach Gusto und eigener Weltsicht ..... oder eine Mehrheit versuchen zu finden dies abzuschaffen......demokratisch halt.


Das Reichskonkordat kam auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes zustande und nicht nach dem vorgesehenen Verfahren der Weimarer Republik.

http://de.wikipedia.org/wiki/Reichskonkordat#Die_Verhandlungen

Die Verfassungsgebung nach dem zweiten Weltkrieg in der BRD hat in demokratischer und legitimatorischer Hinsicht einige Defizite.
Die Übernahme des Reichskonkordats mag zwar juristisch korrekt sein (so entschied das BVerfG), steht jedoch in einem Spannungsverältnis zur weltanschaulichen Neutralität des Staates und ist einem modernen pluralistischen Staat ohnehin nicht angemessen.

Doch in deiner Hinsicht gebe ich dir Recht: Man muss eine Mehrheit finden, um dies zu ändern.
_________________
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- Niklas Luhmann -
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Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22333

Beitrag(#1061218) Verfasst am: 09.08.2008, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Arena-Bey hat folgendes geschrieben:
Den Einzug und die damit verbundenen Kosten ( Festsetzung, Kassenwesen, Verrechnungsstelle ) läßt der Staat sich von den KIRCHEN bezahlen.....

nicht von DIR !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Die Registrierung des Austritts gehört ja nun wohl auch zu den "mit dem Einzug verbundenen Kosten".

Und die Regelung, dass ein Austritt aus einem Verein nichts kosten darf, sollte mMn für die Kirchen erste recht gelten (negative Glaubensfreiheit), auch wenn sie als KdöR's eine andere Rechtsform haben. Also sollten evtl. Gebühren grundsätzlich die Kirchen selbst zahlen, wobei ich allerdings auch meinen würde, dass das mit dem Verwaltungsaufwandanteil des Staates an der Kirchensteuer abgegolten sein sollte.

Ich finde die Entscheidung schon komisch.
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"YOU HAVE TO START OUT LEARNING TO BELIEVE THE LITTLE LIES." -- "So we can believe the big ones?" -- "YES."

(Death / Susan, in: Pratchett, Hogfather)
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Arena-Bey
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Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 1460

Beitrag(#1061226) Verfasst am: 09.08.2008, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Falsch;

Du wirst im Parkverbot abgeschleppt. Die Kosten des Abschleppens bezahlst du ( an privaten Abschleppdienst ) das Verwarngeld bezahlst du ( an die Stadtkasse wegen Verstoß gegen Rechtsnorm), die Bearbeitunggebühr , dass die städtischen Angestellten den Abschleppvorgang ordnungsgemäß überwachen, bezahlst du.......

Soll der Abschleppdienst die bezahlen ?????????

Mann oh Mann, nicht die gewollte Lage, die ja angeblich durch die bösen Kirchenfürsten bestimmt ist, sondern die tatsächliche Rechtslage, die durch die unterschiedlich begründendem Tatbestände ausgelöst werden und die auf demokratisch zustandekommen Regelungen in diesem Bereich fußen, bestimmen den Verfahrensablauf ( dem folgt die entsprechende Gebührenordnung)

haost mi !!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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