Spartacus Leto Ist hier raus!
Anmeldungsdatum: 27.08.2005 Beiträge: 5659
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(#1151315) Verfasst am: 11.12.2008, 01:18 Titel: Re: Impressum |
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Nergal hat folgendes geschrieben: | Wenn ich den Dienst eines Weblog-Serviceanbieters in den USA in Anspruch nehme und dort in Englisch meinen Blog führe muß ich dann trotzdem ein Impressum auf der Seite haben so wie es in Österreich gefordert wird? |
Steht in den Gesetzen vom Ösiland etwas bezüglich der Sprache. Ich schätze dein Wohnort dürfte wohl auschlaggebend sein, aber auch nur, wenn der Blog zu dir zurückverfolgt werden kann.
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Nergal dauerhaft gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.07.2003 Beiträge: 11433
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(#1151775) Verfasst am: 11.12.2008, 19:57 Titel: |
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In Deutschland darf man so etwas machen, dh englisch über englische Themen auf amerikanisch/britischen Servern bloggen, unter amerikanisch/britischem Recht dh ohne Impressum.
Wie es damit in Österreich steht weiß ich nicht, ich habe nicht mal irgendwelche Rechtsblogs oder ähnliches aus Österreich gefunden.
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Shadaik evolviert
Anmeldungsdatum: 17.07.2003 Beiträge: 26377
Wohnort: MG
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(#1151780) Verfasst am: 11.12.2008, 20:04 Titel: Re: Impressum |
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Nergal hat folgendes geschrieben: | Wenn ich den Dienst eines Weblog-Serviceanbieters in den USA in Anspruch nehme und dort in Englisch meinen Blog führe muß ich dann trotzdem ein Impressum auf der Seite haben so wie es in Österreich gefordert wird? | Ja, zumindest würde ich den Abschnitt 2 in §40 des Mediengesetzes so interpretieren, da dann der Fall vorliegt, dass der Ort des verlags nicht feststellbar ist:
Zitat: | 40. (1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt.
(2) Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte. |
dazu kommt noch das e-commerce Gesetz ( http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_e-commerce01.htm), welches das Herkunftslandprinzip für Webseiten festlegt (§§ 21 & 22)
Ein relevantes Gerichtsurteil gibt es auch
Zitat: |
Impressum: OGH, Beschluss vom 12.1.1993, 4 Ob 8/93
MedienG § 24, § 25
Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedienG Rechnung. Die bewusste Verletzung einer medienrechtlichen Ordnungsvorschrift kann unter Umständen geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere etwa dann, wenn mit der Verletzung der Impressumsvorschrift die Absicht verbunden wird, die Rechtsverfolgung durch die von einer Berichterstattung betroffenen Personen zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen. |
Alles auf Seite 1 in google.de unter "impressumpflicht österreich"
_________________ Fische schwimmen nur in zwei Situationen mit dem Strom: Auf der Flucht und im Tode
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