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Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer
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Ralf Rudolfy
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Anmeldungsdatum: 11.12.2003
Beiträge: 26674

Beitrag(#1174087) Verfasst am: 07.01.2009, 16:54    Titel: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:
"Euer Ehren", "Einspruch", "Ihr Zeuge", "Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden" u.ä. Quatsch kann man ja sogar in der einen oder anderen deutschen TV-Produktion hören. Schwur-(Geschworenen-)gerichte gibt's übrigens bei uns überhaupt nicht.


Dieser Beitrag, dem sehr beizupflichten ist, bringt mich auf den Gedanken, daß überhaupt viele Rechtsirrtümer herumgeistern, die die Leute aus Kriminalfilmen aufgeschnappt haben, insbesondere aus amerikanischen.

Zum Beispiel ...

... wird Leuten, die wegen irgendwas vernommen wurden, gesagt, sie sollten sich "zur Verfügung halten" oder "die Stadt nicht verlassen". M.W. kann ein belibiger Polizeibeamten nicht ohne weiteres die Freizügigkeit einschränken, und schon gar nicht mündlich und ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Oder? Wenn doch, wo steht das?
_________________
Dadurch, daß ein Volk nicht mehr die Kraft oder Willen hat, sich in der Sphäre des Politischen zu halten, verschwindet das Politische nicht aus der Welt. Es verschwindet nur ein schwaches Volk. (Carl Schmitt)
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yxyxyx
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Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 1552

Beitrag(#1174836) Verfasst am: 08.01.2009, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

filmische oder photographische generell audiovisuelle Aufzeichnungen gelten nur dann als Beweis, falls der Angeklagte vorher dazu einwilligt, dies gegen oder für sich zuzulassen (deswegen sind ja auch die Schilde in Supermärkten, Öffies etc. angebracht,um auf Videoüberwachung hinzuweisen!)
So konnte der ehemalige Bürgermeister von Washington (zufällig der erste Farbige) trotz, dass das FBI ihn beim Drogenkauf filmte, freigesprochen werden.
In Zeiten, wo man Multimedia-Tools gratis downloaden kann, hat dieses Gesetz sogar noch an Wichtigkeit gewonnen!
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Ralf Rudolfy
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Anmeldungsdatum: 11.12.2003
Beiträge: 26674

Beitrag(#1174899) Verfasst am: 08.01.2009, 12:27    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
... wird Leuten, die wegen irgendwas vernommen wurden, gesagt, sie sollten sich "zur Verfügung halten" oder "die Stadt nicht verlassen". M.W. kann ein belibiger Polizeibeamten nicht ohne weiteres die Freizügigkeit einschränken, und schon gar nicht mündlich und ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Oder? Wenn doch, wo steht das?

Hab mal gegugelt. Nach Polizeiaufgabengesetz, jedenfalls was Thüringen betrifft, gibt es sowas nicht.

Die Polizei darf vorladen, und man muß dem Folge leisten. Einem einen bestimmten Aufenthaltsort vorschreiben, ohne daß Gründe vorliegen, einen festzuhalten, darf sie nicht.
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arcalexx
The Shah of Bla



Anmeldungsdatum: 26.06.2008
Beiträge: 231
Wohnort: Berlin

Beitrag(#1174915) Verfasst am: 08.01.2009, 12:46    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Zum Beispiel ...

... wird Leuten, die wegen irgendwas vernommen wurden, gesagt, sie sollten sich "zur Verfügung halten" oder "die Stadt nicht verlassen". M.W. kann ein belibiger Polizeibeamten nicht ohne weiteres die Freizügigkeit einschränken, und schon gar nicht mündlich und ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Oder? Wenn doch, wo steht das?



Völlig richtig, Dein Beispiel kann nur dann funktionieren, wenn ein Haftbefehl erlassen wurde (Richtervorbehalt; dringender Tatverdacht nötig; bei Zeugen also schon mal gar nicht) und eine sogenannte Haftverschonung beschlossen wurde. Dann muss man evtl. seinen Reisepass abgeben, sich mehrmals die Woche bei der örtlichen Polizeidienststelle melden, darf die Stadt nicht verlassen und so Sachen. Das alles ist aber natürlich nicht so spektakulär wie ein maskuliner Spruch durch einen telegenen Komissar. Smilie
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"Science is interesting and if you don't agree you can fuck off." (Richard Dawkins)

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arcalexx
The Shah of Bla



Anmeldungsdatum: 26.06.2008
Beiträge: 231
Wohnort: Berlin

Beitrag(#1174920) Verfasst am: 08.01.2009, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Auch sehr beliebt (Salesch & Co.): Am Ende der Gerichtsverhandlung auftauchender Überraschungszeuge, der alles auf den Kopf stellt. In Wirklichkeit sind 95 % aller Fälle ausermittelt: D.h. es gibt keine Überraschungen mehr, alles ist schon vorher bekannt, die Frage ist nur, wie man die Beweise würdigt, wem man glaubt etc.

Und: Nein, es heißt nicht "Widerstand gegen die Staatsgewalt", sondern "gegen Vollstreckungsbeamte".

So, genug erst mal nerv
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Wraith
diskordianischer Papst



Anmeldungsdatum: 24.06.2007
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Beitrag(#1174932) Verfasst am: 08.01.2009, 13:01    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Die Polizei darf vorladen, und man muß dem Folge leisten.

Muss man nicht. Auch einer der verbreitetsten Rechtsirrtümer.
Damit man der Vorladung folgen muss, muss die schon von einem Staatsanwalt oder Richter kommen.
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"Das ganze Problem ignorieren. Wenn man so tut, als ob es nicht existiert, glaubt es das vielleicht auch."
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Peter H.
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Anmeldungsdatum: 24.06.2007
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Beitrag(#1174934) Verfasst am: 08.01.2009, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

A propos Salesch und ergänzend noch Holt. Bei den Fernsehgerichtsverhandlungen beharken sich die gegnerischen Rechtsanwälte regelmäßig. In der Realität ist dies sehr selten der Fall. Derlei heftige Kontroversen kann man eher mit der Lupe suchen.
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Ralf Rudolfy
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Anmeldungsdatum: 11.12.2003
Beiträge: 26674

Beitrag(#1174968) Verfasst am: 08.01.2009, 13:36    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Wraith hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Die Polizei darf vorladen, und man muß dem Folge leisten.

Muss man nicht. Auch einer der verbreitetsten Rechtsirrtümer.

Ja, da war ich ungenau.

Es heißt:

PAG hat folgendes geschrieben:
Leistet ein Betroffener der Vorladung
ohne hinreichenden Grund keine Folge, so

kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1. wenn die Angaben zur Abwehr einer
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person erforderlich sind oder
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen.

Du hast recht, man muß nicht in jeden Fall.
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Ralf Rudolfy
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Beiträge: 26674

Beitrag(#1174970) Verfasst am: 08.01.2009, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

arcalexx hat folgendes geschrieben:

Und: Nein, es heißt nicht "Widerstand gegen die Staatsgewalt", sondern "gegen Vollstreckungsbeamte".

Übrigens gibt es auch keinen Tatbestand "Beamtenbeleidigung".
_________________
Dadurch, daß ein Volk nicht mehr die Kraft oder Willen hat, sich in der Sphäre des Politischen zu halten, verschwindet das Politische nicht aus der Welt. Es verschwindet nur ein schwaches Volk. (Carl Schmitt)
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Wraith
diskordianischer Papst



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Beitrag(#1174972) Verfasst am: 08.01.2009, 13:39    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
Wraith hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Die Polizei darf vorladen, und man muß dem Folge leisten.

Muss man nicht. Auch einer der verbreitetsten Rechtsirrtümer.

Ja, da war ich ungenau.

Es heißt:

PAG hat folgendes geschrieben:
Leistet ein Betroffener der Vorladung
ohne hinreichenden Grund keine Folge, so

kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1. wenn die Angaben zur Abwehr einer
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person erforderlich sind oder
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen.

Du hast recht, man muß nicht in jeden Fall.

Das muss dann trotzdem von einem Richter oder Staatsanwalt kommen und da überlegt es sich der Polizeibeamte gleich dreimal ob das unbedingt nötig ist.
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Wolf
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Beitrag(#1174981) Verfasst am: 08.01.2009, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
arcalexx hat folgendes geschrieben:

Und: Nein, es heißt nicht "Widerstand gegen die Staatsgewalt", sondern "gegen Vollstreckungsbeamte".

Übrigens gibt es auch keinen Tatbestand "Beamtenbeleidigung".

Wohl aber ist die Beleidung eines Beamten besonders.
[Deutschland]StGB §194 Abs 3 hat folgendes geschrieben:
„Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.“

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Rasmus
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Beitrag(#1174990) Verfasst am: 08.01.2009, 13:50    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

arcalexx hat folgendes geschrieben:
darf die Stadt nicht verlassen


Wie wird denn das festgestellt?

Wenn ich die Stadt nicht verlassen dürfte müsste ich verhungern. (Ich glaube jedenfalls, daß ich von hier aus nicht zum Nächsten Geschäft komme, ohne die Ortsgrenze zu übertreten. Möglicherweise gibt es einen Bäcker - und sollte ich mich irren, komme ich zum nächsten Aldi.

Zur Erklärung: Ich bin bei meinen Eltern zu Hause und der Ortsteil in dem sie wohnen ist etwas abgelegen. Typisches Wohnviertel im Grünen halt. Auf Grund der Nähe zu größeren Städten und nicht zuletzt Hamburg gibt es hier nicht viel, wo man einkaufen würde.
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Ralf Rudolfy
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Beitrag(#1174994) Verfasst am: 08.01.2009, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wolf hat folgendes geschrieben:
Wohl aber ist die Beleidung eines Beamten besonders.
[Deutschland]StGB §194 Abs 3 hat folgendes geschrieben:
„Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.“

Wie ich dem Text entnehme ist nicht die Beleidigung besonders, sie wird nur eher verfolgt als eine "normale".
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Wolf
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Beitrag(#1174997) Verfasst am: 08.01.2009, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
Wie ich dem Text entnehme ist nicht die Beleidigung besonders, sie wird nur eher verfolgt als eine "normale".

Die unterschiedliche Verfolgung macht sie besonders.
Übrigens sieht auch das Strafmaß in Deutschland meist anders aus. (Ich glaube um die Würde des Amtes zu schützen oder so...)
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neinguar
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Beitrag(#1175007) Verfasst am: 08.01.2009, 14:09    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
... wird Leuten, die wegen irgendwas vernommen wurden, gesagt, sie sollten sich "zur Verfügung halten" oder "die Stadt nicht verlassen". M.W. kann ein belibiger Polizeibeamten nicht ohne weiteres die Freizügigkeit einschränken, und schon gar nicht mündlich und ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Oder? Wenn doch, wo steht das?

Hab mal gegugelt. Nach Polizeiaufgabengesetz, jedenfalls was Thüringen betrifft, gibt es sowas nicht.

Die Polizei darf vorladen, und man muß dem Folge leisten. Einem einen bestimmten Aufenthaltsort vorschreiben, ohne daß Gründe vorliegen, einen festzuhalten, darf sie nicht.


Wenn es um strafrechrechtliche Ermittlungen geht, ist das PAG (oder Polizeigesetz o.ä., die Beizeichnungen sind in den Bundesländern unterschiedlich) die falsche Abteilung. Hier gilt die Strafprozessordnung (StPO). Polizeibeamte sind sog. Ermittlungspersonen (früher Hilfsbeamte) der Staatsanwaltschaft.
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neinguar
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Beitrag(#1175030) Verfasst am: 08.01.2009, 14:35    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

arcalexx hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Zum Beispiel ...

... wird Leuten, die wegen irgendwas vernommen wurden, gesagt, sie sollten sich "zur Verfügung halten" oder "die Stadt nicht verlassen". M.W. kann ein belibiger Polizeibeamten nicht ohne weiteres die Freizügigkeit einschränken, und schon gar nicht mündlich und ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Oder? Wenn doch, wo steht das?



Völlig richtig, Dein Beispiel kann nur dann funktionieren, wenn ein Haftbefehl erlassen wurde (Richtervorbehalt; dringender Tatverdacht nötig; bei Zeugen also schon mal gar nicht) und eine sogenannte Haftverschonung beschlossen wurde. Dann muss man evtl. seinen Reisepass abgeben, sich mehrmals die Woche bei der örtlichen Polizeidienststelle melden, darf die Stadt nicht verlassen und so Sachen. Das alles ist aber natürlich nicht so spektakulär wie ein maskuliner Spruch durch einen telegenen Komissar. Smilie


Und stehen tut das betr. den Beschuldigten hier (Hervorhebungen von mir):

StPO hat folgendes geschrieben:
§ 116

(1) 1Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommen namentlich

1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,

2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,

3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,

4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) 1Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,

2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder

3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.


Wie gesagt, das gilt nur gegenüber Beschuldigten (im Fernsehen: Verdächtigen), nicht gegenüber Zeugen! Gegen Zeugen kann zur Erzwingung einer Aussage Erzwingungshaft verhängt werden (§ 70 II StPO), aber eine Rechtsgrundlage dafür, dass Zeugen sich irgendwie vorsorglich zur Verfügung halten müssten, gibt es m.W. nicht.
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neinguar
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Beitrag(#1175032) Verfasst am: 08.01.2009, 14:38    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Rasmus hat folgendes geschrieben:
arcalexx hat folgendes geschrieben:
darf die Stadt nicht verlassen


Wie wird denn das festgestellt?

Wenn ich die Stadt nicht verlassen dürfte müsste ich verhungern.


Es muss nicht die Stadt sein, das geht schon etwas flexibler:

StPO hat folgendes geschrieben:
§ 116

(...)

die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,


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Ralf Rudolfy
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Beitrag(#1175104) Verfasst am: 08.01.2009, 15:48    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:
Wenn es um strafrechrechtliche Ermittlungen geht, ist das PAG (oder Polizeigesetz o.ä., die Beizeichnungen sind in den Bundesländern unterschiedlich) die falsche Abteilung. Hier gilt die Strafprozessordnung (StPO). Polizeibeamte sind sog. Ermittlungspersonen (früher Hilfsbeamte) der Staatsanwaltschaft.

Ändert nichts daran, daß die Polizei Derartiges nicht aus eigener Befugnis heraus verhängen darf.
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neinguar
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Beitrag(#1175131) Verfasst am: 08.01.2009, 16:18    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
neinguar hat folgendes geschrieben:
Wenn es um strafrechrechtliche Ermittlungen geht, ist das PAG (oder Polizeigesetz o.ä., die Beizeichnungen sind in den Bundesländern unterschiedlich) die falsche Abteilung. Hier gilt die Strafprozessordnung (StPO). Polizeibeamte sind sog. Ermittlungspersonen (früher Hilfsbeamte) der Staatsanwaltschaft.

Ändert nichts daran, daß die Polizei Derartiges nicht aus eigener Befugnis heraus verhängen darf.


Was soll diese Klugscheißerei? Du hattest erst gefragt, wo das steht, und dann an der falschen Stelle nachgeschaut und nichts gefunden.
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Beitrag(#1175135) Verfasst am: 08.01.2009, 16:22    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
neinguar hat folgendes geschrieben:
Wenn es um strafrechrechtliche Ermittlungen geht, ist das PAG (oder Polizeigesetz o.ä., die Beizeichnungen sind in den Bundesländern unterschiedlich) die falsche Abteilung. Hier gilt die Strafprozessordnung (StPO). Polizeibeamte sind sog. Ermittlungspersonen (früher Hilfsbeamte) der Staatsanwaltschaft.

Ändert nichts daran, daß die Polizei Derartiges nicht aus eigener Befugnis heraus verhängen darf.


Was soll diese Klugscheißerei? Du hattest erst gefragt, wo das steht und dann an der falschen Stelle nachgeschaut und nichts gefunden.

Ja nun, weil das, was in Fernsehkrimis gezeigt wird, eben mit der von dir zitierten Quelle nicht begründbar ist und die Ausgangsfrage mithin nicht beantwortet.
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Beitrag(#1175157) Verfasst am: 08.01.2009, 16:48    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Ja nun, weil das, was in Fernsehkrimis gezeigt wird, eben mit der von dir zitierten Quelle nicht begründbar ist und die Ausgangsfrage mithin nicht beantwortet.


??? Was'n das für ne Logik?

Natürlich ist mit der von mir genannten Quelle (StPO) das Gegenteil begründbar. Wie, das hatte arcalexx schon geschrieben, und ich habe noch den konkreten § nachgeliefert. Mithin ist die Ausgangsfrage beantwortet.

Im konkreten Beitrag ging es nur darum, den bei Dir offensichtlich vorhandenen Rechtsirrtum zu korrigieren, dass in den Polizeigesetzen etwas darüber stehe, was die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen darf oder nicht darf.
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Ralf Rudolfy
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Beitrag(#1175342) Verfasst am: 08.01.2009, 20:07    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Ja nun, weil das, was in Fernsehkrimis gezeigt wird, eben mit der von dir zitierten Quelle nicht begründbar ist und die Ausgangsfrage mithin nicht beantwortet.


??? Was'n das für ne Logik?

Natürlich ist mit der von mir genannten Quelle (StPO) das Gegenteil begründbar. Wie, das hatte arcalexx schon geschrieben, und ich habe noch den konkreten § nachgeliefert. Mithin ist die Ausgangsfrage beantwortet.

Im konkreten Beitrag ging es nur darum, den bei Dir offensichtlich vorhandenen Rechtsirrtum zu korrigieren, dass in den Polizeigesetzen etwas darüber stehe, was die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen darf oder nicht darf.

Die beschriebene Situation paßt halt nicht zum § 116 der StPO. Kann ich auch nix für. Schulterzucken
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chiring
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Beitrag(#1175408) Verfasst am: 08.01.2009, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Auch so ein Irrtum: Anscheinend glauben eine menge Leute das Menschenrechte und Grundgesetz gleichbedeutend wären...
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neinguar
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Beiträge: 3088

Beitrag(#1175426) Verfasst am: 08.01.2009, 21:42    Titel: Re: Im Fernsehen aufgeschnappte Rechtsirrtümer Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Die beschriebene Situation paßt halt nicht zum § 116 der StPO.


Hat das irgendjemand behauptet?

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Kann ich auch nix für. Schulterzucken


Deine Antworten passen nicht zu meinem Posts, sondern gehen dran vorbei, und das nervt langsam. Da kannst Du was für.
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Mario Hahna
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Beitrag(#1175459) Verfasst am: 08.01.2009, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Schön dass es hier soviele Experten gibt : )
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Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Wolf
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Anmeldungsdatum: 23.08.2004
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Wohnort: Zuhause

Beitrag(#1175469) Verfasst am: 08.01.2009, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mario Hahna hat folgendes geschrieben:
Schön dass es hier soviele Experten gibt : )

Jura studiert heutzutage ja auch jeder Idiot.
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Wraith
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Beitrag(#1175485) Verfasst am: 08.01.2009, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wo ist eigentlich Mario, wenn man ihn mal braucht?
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Wolf
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Beitrag(#1175496) Verfasst am: 08.01.2009, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wraith hat folgendes geschrieben:
Wo ist eigentlich Mario, wenn man ihn mal braucht?

2Posts über dir.
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Trish:(
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Evilbert
auf eigenen Wunsch deaktiviert



Anmeldungsdatum: 16.09.2003
Beiträge: 42408

Beitrag(#1175642) Verfasst am: 09.01.2009, 00:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ist jetzt kein Rechtsirrtum, aber mir ist aufgefallen, dass bei SAT1-Gerichtsshows die Eltern von 18jährigen oder so regelmäßig etwa 18 Jahre älter sind.

Bitte nicht! Scheisse, jetzt hab ich mich womöglich geoutet,dass ich sowas sehe. 55, ich werde nix mehr ohne meinen Anwalt dazu sagen (und der ist ja nie hier, wie schon festgestellt wurde Deprimiert)
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Kramer
postvisuell



Anmeldungsdatum: 01.08.2003
Beiträge: 30878

Beitrag(#1175671) Verfasst am: 09.01.2009, 01:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der grösste vermittelte Irrtum ist m.E., dass Gerichtsverhandlungen interessant und spannend sind.
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