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Deutschland unterm Hakenkreuz.
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Hornochse
Orthographiefetischist



Anmeldungsdatum: 22.07.2007
Beiträge: 8223
Wohnort: Bundeshauptstadt

Beitrag(#1184270) Verfasst am: 17.01.2009, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Nein. Das ist nicht das Problem. Das Hauptproblem liegt in der selektiv laschen Anwendung der bereits bestehenden Gesetze.


Kannst du die Selektivität der Anwendung mal an Beispielen illustrieren?
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Alles könnte anders sein - und fast nichts kann ich ändern.

- Niklas Luhmann -
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jdf
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
Beiträge: 25579
Wohnort: Nekropole E|B

Beitrag(#1184308) Verfasst am: 17.01.2009, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Nein. Das ist nicht das Problem. Das Hauptproblem liegt in der selektiv laschen Anwendung der bereits bestehenden Gesetze.

Die Kunstfreiheit hat in Deutschland Verfassungsrang.

GG hat folgendes geschrieben:
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Hier eine maßgebliche Sicht der Dinge:

BVerfG hat folgendes geschrieben:
BVerfGE 30, 173 - Mephisto

BVerfGE 30, 173 (173):
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

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RuZZen, die: Der Teil der russischen Bevölkerung, der den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine billigt bzw unterstützt bzw durchführt.

Ceterum censeo Iulianem esse liberatum.
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beachbernie
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Anmeldungsdatum: 16.04.2006
Beiträge: 45792
Wohnort: Haida Gwaii

Beitrag(#1184320) Verfasst am: 17.01.2009, 23:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hornochse hat folgendes geschrieben:
beachbernie hat folgendes geschrieben:
Nein. Das ist nicht das Problem. Das Hauptproblem liegt in der selektiv laschen Anwendung der bereits bestehenden Gesetze.


Kannst du die Selektivität der Anwendung mal an Beispielen illustrieren?



Islamist predigt: "Die Unglaeubigen wollen den Islam und die Moslems vernichten" = Volksverhetzung. Die Polizei kommt. Der Iman wird abgeschoben. Wenn er Pech hat nach Guantanamo.

Islamophober predigt: "Die Musels haben sich verschworen Europa zwangszuislamisieren" = freie Meinungsaeusserung, Nichts passiert.
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Hornochse
Orthographiefetischist



Anmeldungsdatum: 22.07.2007
Beiträge: 8223
Wohnort: Bundeshauptstadt

Beitrag(#1184324) Verfasst am: 17.01.2009, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Hornochse hat folgendes geschrieben:
beachbernie hat folgendes geschrieben:
Nein. Das ist nicht das Problem. Das Hauptproblem liegt in der selektiv laschen Anwendung der bereits bestehenden Gesetze.


Kannst du die Selektivität der Anwendung mal an Beispielen illustrieren?



Islamist predigt: "Die Unglaeubigen wollen den Islam und die Moslems vernichten" = Volksverhetzung. Die Polizei kommt. Der Iman wird abgeschoben. Wenn er Pech hat nach Guantanamo.

Islamophober predigt: "Die Musels haben sich verschworen Europa zwangszuislamisieren" = freie Meinungsaeusserung, Nichts passiert.


Ich glaube nicht, dass ersteres als Volksverhetzung gelten würde. Das müsstest du belegen.
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- Niklas Luhmann -
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beachbernie
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Anmeldungsdatum: 16.04.2006
Beiträge: 45792
Wohnort: Haida Gwaii

Beitrag(#1184326) Verfasst am: 17.01.2009, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

jdf hat folgendes geschrieben:
beachbernie hat folgendes geschrieben:
Nein. Das ist nicht das Problem. Das Hauptproblem liegt in der selektiv laschen Anwendung der bereits bestehenden Gesetze.

Die Kunstfreiheit hat in Deutschland Verfassungsrang.

GG hat folgendes geschrieben:
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


Hier eine maßgebliche Sicht der Dinge:

BVerfG hat folgendes geschrieben:
BVerfGE 30, 173 - Mephisto

BVerfGE 30, 173 (173):
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.



Das Recht auf freie Meinungsaeusserung hat in Deutschland auch Verfassungsrang und trotzdem kriegt man Aerger, wenn man jemanden ein "Arschloch" nennt.
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jdf
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
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Wohnort: Nekropole E|B

Beitrag(#1184355) Verfasst am: 18.01.2009, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Hornochse hat folgendes geschrieben:
beachbernie hat folgendes geschrieben:
Nein. Das ist nicht das Problem. Das Hauptproblem liegt in der selektiv laschen Anwendung der bereits bestehenden Gesetze.


Kannst du die Selektivität der Anwendung mal an Beispielen illustrieren?



Islamist predigt: "Die Unglaeubigen wollen den Islam und die Moslems vernichten" = Volksverhetzung. Die Polizei kommt. Der Iman wird abgeschoben. Wenn er Pech hat nach Guantanamo.

Islamophober predigt: "Die Musels haben sich verschworen Europa zwangszuislamisieren" = freie Meinungsaeusserung, Nichts passiert.

Wenn du eine Predigt als Kunstwerk ansiehst, frage ich mich, wo dein Problem mit Czernys Werk ist.
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RuZZen, die: Der Teil der russischen Bevölkerung, der den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine billigt bzw unterstützt bzw durchführt.

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jdf
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Anmeldungsdatum: 30.05.2007
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Beitrag(#1184356) Verfasst am: 18.01.2009, 00:05    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Das Recht auf freie Meinungsaeusserung hat in Deutschland auch Verfassungsrang und trotzdem kriegt man Aerger, wenn man jemanden ein "Arschloch" nennt.

Du vermischst Kunst und freie Meinungsäußerung.
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beachbernie
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Beitrag(#1184362) Verfasst am: 18.01.2009, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

jdf hat folgendes geschrieben:
beachbernie hat folgendes geschrieben:
Das Recht auf freie Meinungsaeusserung hat in Deutschland auch Verfassungsrang und trotzdem kriegt man Aerger, wenn man jemanden ein "Arschloch" nennt.

Du vermischst Kunst und freie Meinungsäußerung.


Du meinst, wenn ich nicht "Arschloch" zu Dir sage, sondern es in Oel auf 'ne Leinwand schreibe und das dann signiere, dann waere das auf einmal Kunst und nicht mehr Beleidigung?

Kunst ist lediglich eine Sonderform der freien Meinungsaeusserung. Das braucht man nicht zu vermischen, das hat auch so schon 'ne betraechtliche Schnittmenge.

Gruss, Bernie
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Hornochse
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Beitrag(#1184363) Verfasst am: 18.01.2009, 00:17    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Du meinst, wenn ich nicht "Arschloch" zu Dir sage, sondern es in Oel auf 'ne Leinwand schreibe und das dann signiere, dann waere das auf einmal Kunst und nicht mehr Beleidigung?


Das käme sicherlich auf den Kontext an, in dem es geschieht. Ggf. hätte darüber ein Richter zu entscheiden. Soweit waren wir uns ja schon einig.

Wie sieht es denn aber jetzt mit der Ungleichbehandlung im Lichte der Kunstfreiheit vor Gericht aus? Kannst du handfeste Belege vorweisen?
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jdf
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Beitrag(#1184367) Verfasst am: 18.01.2009, 00:27    Titel: Antworten mit Zitat

beachbernie hat folgendes geschrieben:
Kunst ist lediglich eine Sonderform der freien Meinungsaeusserung. Das braucht man nicht zu vermischen, das hat auch so schon 'ne betraechtliche Schnittmenge.

Schulterzucken
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