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Religionsunterricht in Bayern

 
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Martina
registrierter User



Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 21
Wohnort: Marktleugast

Beitrag(#1194239) Verfasst am: 27.01.2009, 23:51    Titel: Religionsunterricht in Bayern Antworten mit Zitat

Hallo,


ein Freund der Familie ist katholisch erzogen, mittlerweile16 Jahre alt und hat für sich entschieden, aus der Kirche auszutreten. Obwohl er wohl etwas unsicher ist, möchte er das durchziehen.

Kann er sich auch im laufenden Schuljahr vom Religionsunterricht abmelden? Müssen die Eltern zustimmen obwohl er ja mit 14 Religionsmündig wurde? Ich konnte ihm nicht 100% ig Auskunft geben auch die Seite vom IBKA hat mir da mal nicht weitergeholfen.

Wer kennt sich genau aus. Evtl mit Link.


Danke.
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Kival
Profeminist Ghost



Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1194242) Verfasst am: 28.01.2009, 00:00    Titel: Re: Religionsunterricht in Bayern Antworten mit Zitat

Es kommt darauf an, aus welchem Bundesland der Freund kommt (und eventuell hängt es sogar von der Schulform ab).
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"A basic literacy in statistics will one day be as necessary for efficient citizenship as the ability to read and write." (angeblich H. G. Wells)
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Martina
registrierter User



Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 21
Wohnort: Marktleugast

Beitrag(#1194246) Verfasst am: 28.01.2009, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

wie in Überschrift erwähnt, geht es ums fundamentalistische Bayern

es handelt sich um eine Realschule
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Kival
Profeminist Ghost



Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1194251) Verfasst am: 28.01.2009, 00:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die Überschrift sollte man lesen, ja Mit den Augen rollen

Bayern ist kompliziert: Die Religionsmündigkeit ist in Bayern faktisch tatsächlich erst ab 18 vollständig und das Gesetz sieht eine Zustimmung der Eltern vor. Das dürfte zwar verfassungsrechtlich nicht haltbar sein, deinem Freund aber wenig helfen.

Zum Rest später mehr oder von jemand anderm.
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neinguar
Blue Note



Anmeldungsdatum: 04.02.2008
Beiträge: 3088

Beitrag(#1194362) Verfasst am: 28.01.2009, 02:10    Titel: Antworten mit Zitat

Kival hat folgendes geschrieben:

Bayern ist kompliziert: Die Religionsmündigkeit ist in Bayern faktisch tatsächlich erst ab 18 vollständig und das Gesetz sieht eine Zustimmung der Eltern vor.


Nur für die Klarheit: die Zustimmung der Eltern ist für die Abmeldung vom RU erforderlich, nicht für den Austritt aus der Kirche!

http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_der_Bundesrepublik_Deutschland#Bayern

Die allgemeine Religionsmündigkeit ist bundeseinheitlich geregelt:

Zitat:
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

§ 5

1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.


EDIT: Link im Zitat korrigiert.
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Woran du dein Herz hängest, das ist dein Gott - Martin Luther -

Wenn ich Gott wäre, würde ich mich nicht von jedem anbeten lassen wollen - Hilde Ziegler -


Zuletzt bearbeitet von neinguar am 28.01.2009, 02:30, insgesamt einmal bearbeitet
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fwo
Caterpillar D9



Anmeldungsdatum: 05.02.2008
Beiträge: 26444
Wohnort: im Speckgürtel

Beitrag(#1194367) Verfasst am: 28.01.2009, 02:21    Titel: Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:
....

Zitat:
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

§ 5

1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Hervorhebung von mir.

Was will uns der Gesetzgeber damit sagen? In dem selben Bekenntnis wie bisher darf es natürlich auch gegen seinen Willen erzogen werden?

Für wen oder was gilt dieses "als bisher"?

fwo
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Ich glaube an die Existenz der Welt in der ich lebe.

The skills you use to produce the right answer are exactly the same skills you use to evaluate the answer. Isso.

Es gibt keinen Gott. Also: Jesus war nur ein Bankert und alle Propheten hatten einfach einen an der Waffel (wenn es sie überhaupt gab).
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1194420) Verfasst am: 28.01.2009, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
neinguar hat folgendes geschrieben:
....

Zitat:
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

§ 5

1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Hervorhebung von mir.

Was will uns der Gesetzgeber damit sagen? In dem selben Bekenntnis wie bisher darf es natürlich auch gegen seinen Willen erzogen werden?


So ist es. Aus der bisherigen Kirchenmitglieschaft darf man ohne Zustimmung der Eltern erst mit 14 austreten bzw. selbstständig wechseln.

Zitat:
Für wen oder was gilt dieses "als bisher"?



Für die Eltern. Zwischen 12 und 14 darf das Kind nicht gegen seinen Willen von den Eltern umgemeldet oder ausgetreten werden. Drinbleiben ist davon nicht berührt.

Das alles betrifft die Kirchenmitgliedschaft, nicht den Religionsunterricht.
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Kival
Profeminist Ghost



Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1194752) Verfasst am: 28.01.2009, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:

Nur für die Klarheit: die Zustimmung der Eltern ist für die Abmeldung vom RU erforderlich, nicht für den Austritt aus der Kirche!


Da halten sich aber nicht alle bairichen Ämter dran. Aber ja meine Antwort bezog sich natürlich auf die Abmeldung vom Religonsunterricht.



Zitat:
Die allgemeine Religionsmündigkeit ist bundeseinheitlich geregelt:

Zitat:
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

§ 5

1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.


Genau deshalb dürfte auch die Abmeldung vom Religionsunterricht dem Kind freistehen, da das Gegenteil mit der Religionsmündigkeit nicht vereinbar ist. Das bayrische Gesetz hält m. E. ziemlich sicher bei einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
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neinguar
Blue Note



Anmeldungsdatum: 04.02.2008
Beiträge: 3088

Beitrag(#1194774) Verfasst am: 28.01.2009, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:


Das alles betrifft die Kirchenmitgliedschaft, nicht den Religionsunterricht.


Sicher? M.E. kann man bestenfalls in Bezug auf Satz 1 so argumentieren...

Zitat:
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

§ 5

1Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. (...)


....d.h. den Eltern kein Vertretungsrecht mehr bzgl. der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft zu geben, aber dennoch das Recht, in der Erziehung im Sinne ihrer eigenen Vorstellungen auf das Kind einzuwirken und es z.B. in den RU zu schicken. Ich würde mal annehmen, dass Bayern und das Saarland die Ab-18-Regelung im Schulrecht so rechtfertigen.

Satz 2 lässt aber diesen Auslegungsspielraum schon im Wortlaut nicht:

Zitat:
Gesetz über die religiöse Kindererziehung

§ 5

(...) 2Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.


Konfessioneller RU gehört eindeutig zur Erziehung.

@Kival: Hattest Du nicht dieses interessante Buch von Czermak? Ich habe es gerade bei books.google gefunden, leider natürlich nur auszugsweise, und der Teil, der sich mit RU befasst, ist nicht dabei.
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neinguar
Blue Note



Anmeldungsdatum: 04.02.2008
Beiträge: 3088

Beitrag(#1194779) Verfasst am: 28.01.2009, 17:36    Titel: Antworten mit Zitat

OT:

Kival hat folgendes geschrieben:
neinguar hat folgendes geschrieben:

Nur für die Klarheit: die Zustimmung der Eltern ist für die Abmeldung vom RU erforderlich, nicht für den Austritt aus der Kirche!


Da halten sich aber nicht alle bairichen Ämter dran.


Echt? Gibt es Standesämter, die Kirchenaustrittserklärungen von 16jährigen nicht annehmen?
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Kival
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Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1194783) Verfasst am: 28.01.2009, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Dafür habe ich keine handfesten Belege sondern nur Hörensagen.
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Kival
Profeminist Ghost



Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1194788) Verfasst am: 28.01.2009, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:
@Kival: Hattest Du nicht dieses interessante Buch von Czermak? Ich habe es gerade bei books.google gefunden, leider natürlich nur auszugsweise, und der Teil, der sich mit RU befasst, ist nicht dabei.


Das heißt wohl, ich soll es rauskramen...

EDIT: Also auf die Schnelle finde ich das jetzt nicht.
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Reza
dauerhaft gesperrt



Anmeldungsdatum: 10.09.2006
Beiträge: 4188

Beitrag(#1194882) Verfasst am: 28.01.2009, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Kival hat folgendes geschrieben:
Dafür habe ich keine handfesten Belege sondern nur Hörensagen.


Da muss man notfalls eben das Gesetz mit aufs Amt nehmen!
Dass Bundesrecht Länderrecht bricht, das müsste ein Beamter schon wissen, beim Angestellten weiß man das dann schon wieder nicht. Auf den Arm nehmen

Das könnte aber allenfalls nur irgendwo in tiefster Pampa sein, wenn überhaupt, was ich echt nicht glaube, ein Fall alle 10 Jahre, mag schon sein, keine Ahnung, aber oft, nee.
Ich kenne zwar aus den 70er Jahren Dorfgemeinden, in denen der Austritt DM 200,- pro Person kostete, meiner zur gleichen Zeit DM 10.-, also es gab da schon Gemeinden, die versuchten das so zu verhindern, aber "Bayern" war das auch damals schon nicht.

Ihr Rassisten hier immer! Auf den Arm nehmen
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Poldi
Bin Daheim



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 4559
Wohnort: Bavarian Congo

Beitrag(#1195007) Verfasst am: 28.01.2009, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

neinguar hat folgendes geschrieben:
OT:

Kival hat folgendes geschrieben:
neinguar hat folgendes geschrieben:

Nur für die Klarheit: die Zustimmung der Eltern ist für die Abmeldung vom RU erforderlich, nicht für den Austritt aus der Kirche!


Da halten sich aber nicht alle bairichen Ämter dran.


Echt? Gibt es Standesämter, die Kirchenaustrittserklärungen von 16jährigen nicht annehmen?


Ja, gibt es ... ist mir selbst passiert ... ich mußte extra ein 2. mal hinfahren ... bewaffnet mit den Gesetzbüchern aus der Bibliothek, dessen Paragraphen ich denen erst um die Ohren klatschen mußte, bevor sie ihren Pflichten nachkommen wollten ...
_________________
gG,
Poldi
Doch leider kanns gefählich sein, den Satan in dir zu verstehen.
Jeder Mensch ein Sünderschwein, Oh christliches Vergehen.
Die Trennung zwischen Gut und Bös die wirst du niemals finden
nur leider kanns gefährlich sein das den Pfaffen auf die Nasen zu binden.
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Kival
Profeminist Ghost



Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1195054) Verfasst am: 28.01.2009, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Reza hat folgendes geschrieben:
Kival hat folgendes geschrieben:
Dafür habe ich keine handfesten Belege sondern nur Hörensagen.


Da muss man notfalls eben das Gesetz mit aufs Amt nehmen!


Ja, da kann helfen.

Zitat:
Dass Bundesrecht Länderrecht bricht, das müsste ein Beamter schon wissen, beim Angestellten weiß man das dann schon wieder nicht. Auf den Arm nehmen


Ob hier Bundesrecht Landesrecht bricht ist bisher nicht einheitlich geklärt(1), das spielt aber sowieso nur in Bezug auf den Religionsunterricht eine Rolle, in dem Landesrecht Bundesrecht gegenübersteht. In Bezug auf den Kirchenaustritt gibt es kein anderslautendes Landesrecht, soweit ich das weiß.

(1) Die Schule ist Landessache, deswegen würde da nicht unbedingt Bundesrecht Landesrecht brechen, allerdings sehe ich das in diesem Fall schon so, da muss ich für die detailierte Begründung aber wirklich erst den Czermak wiederfinden.
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neinguar
Blue Note



Anmeldungsdatum: 04.02.2008
Beiträge: 3088

Beitrag(#1195104) Verfasst am: 28.01.2009, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gerade was gefunden. Zum konkreten Problem steht leider auch nur drin, dass die bayerische Regelung umstritten ist, aber allgemein könnte einiges interessante zum Thema Schule drinstehen, deshalb habe ich mal in einem eigenen Thread drauf hingewiesen.
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Martina
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Anmeldungsdatum: 13.10.2006
Beiträge: 21
Wohnort: Marktleugast

Beitrag(#1195109) Verfasst am: 28.01.2009, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erst einmal für die Antworten.


Ich hätte es nicht für möglich gehalten, dass zwischen Religionszugehörigkeit und dem Unterricht solche Unterschiede gemacht werden dürfen. Geschockt

Das ist schon seltsam, daß man mit 14 die Mitgliedschaft frei "abwählen" kann, aber noch 4 Jahre warten muß, um den Unterricht zu verlassen. Sehr seltsame Regelung.

Bei freien nervlichen Kapazitäten und ner Menge Geld wäre ein gerichtlicher Weg sicherlich sehr interessant.
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Kival
Profeminist Ghost



Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1196156) Verfasst am: 30.01.2009, 01:06    Titel: Antworten mit Zitat

Also grundsätzlich darf man sich jederzeit vom Religionsunterricht abmelden. Czermak (2008): Religions und Weltanschauungsrecht, Springer Verlag, S. 157:

Zitat:
Oft wird eine religiöse Begründung der Abmeldung (wichtiger Grund) während es Jahres gefordert, was sicher GG-widrig ist.


Zu der 18-Jahre-Geschichte zitiere ich mal den ganzen Absatz 295 auf Seite 157:

Zitat:
Wenig bekannt sind die ungewöhnlichen Sonderregelungen über die Religonsmündigkeit beim RU und dem Saarland (bis 1991 auch in Rheinland-Pfalz). Die dort schon vor dem GG vorhandenen Landesverfassungen weichen hinsichtlich des Religionsunterrichts von der 14-Jahre-Regelung des § 5 RKEG (s. o.) (...) ab und verlangen die Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 137 I BayVerf, Art. 29 II 3 SaarlVerf). Die Gültigkeit dieser Vorschriften ist umstritten. Das RKEG gilt zwar (...) unstreitig gem. Art. 125 Nr. 1 GG als Bundesrecht fort und die Gültigkeit der dort auf 14 Jahre festgesetzten an sich umfassenden "Religionsmündigkeit" ist gesichert. Streitig ist aber, ob die Sonderregelungen der genannten Landesverfassungen gem. Art. 125 Nr. 2 GG als partielles Bundesrecht fortgelten und den Art. 5 RKEG wirksam abgeändert haben und ob sie nicht durch spätere anderweitige Rechtsänderungen obsolet geworden sind. Eine gerichtliche Klärung ist nicht erfolgt. Zumindest in Bayern hält man offiziell die irreal wirkende 18-Jahre-Grenze aufrecht, die sonderbarerweise sogar "kirchliche Handlungen und Feierlichkeiten" umfasst. Über 14 Jahre alte Schüler, die nicht am Religonsunterricht teilnehmen wollen, aber nicht die Zustimmung beider Eltern erhalten, müssten daher zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen notfalls gem. Art. 5 RKEG aus der Kirche "austreten", da sie dann automatisch nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

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Chilisalsa
registrierter User



Anmeldungsdatum: 21.12.2008
Beiträge: 1907

Beitrag(#1196233) Verfasst am: 30.01.2009, 02:06    Titel: Antworten mit Zitat

Kival hat folgendes geschrieben:
Also grundsätzlich darf man sich jederzeit vom Religionsunterricht abmelden. Czermak (2008): Religions und Weltanschauungsrecht, Springer Verlag, S. 157:

Zitat:
Oft wird eine religiöse Begründung der Abmeldung (wichtiger Grund) während es Jahres gefordert, was sicher GG-widrig ist.


Zu der 18-Jahre-Geschichte zitiere ich mal den ganzen Absatz 295 auf Seite 157:

Zitat:
Wenig bekannt sind die ungewöhnlichen Sonderregelungen über die Religonsmündigkeit beim RU und dem Saarland (bis 1991 auch in Rheinland-Pfalz). Die dort schon vor dem GG vorhandenen Landesverfassungen weichen hinsichtlich des Religionsunterrichts von der 14-Jahre-Regelung des § 5 RKEG (s. o.) (...) ab und verlangen die Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 137 I BayVerf, Art. 29 II 3 SaarlVerf). Die Gültigkeit dieser Vorschriften ist umstritten. Das RKEG gilt zwar (...) unstreitig gem. Art. 125 Nr. 1 GG als Bundesrecht fort und die Gültigkeit der dort auf 14 Jahre festgesetzten an sich umfassenden "Religionsmündigkeit" ist gesichert. Streitig ist aber, ob die Sonderregelungen der genannten Landesverfassungen gem. Art. 125 Nr. 2 GG als partielles Bundesrecht fortgelten und den Art. 5 RKEG wirksam abgeändert haben und ob sie nicht durch spätere anderweitige Rechtsänderungen obsolet geworden sind. Eine gerichtliche Klärung ist nicht erfolgt. Zumindest in Bayern hält man offiziell die irreal wirkende 18-Jahre-Grenze aufrecht, die sonderbarerweise sogar "kirchliche Handlungen und Feierlichkeiten" umfasst. Über 14 Jahre alte Schüler, die nicht am Religonsunterricht teilnehmen wollen, aber nicht die Zustimmung beider Eltern erhalten, müssten daher zur Vermeidung langwieriger Auseinandersetzungen notfalls gem. Art. 5 RKEG aus der Kirche "austreten", da sie dann automatisch nicht am Religionsunterricht teilnehmen.



Ist das heute noch so ? Geschockt
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