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Sorgerecht außerehelicher Väter
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Ilmor
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 7151

Beitrag(#1522123) Verfasst am: 19.08.2010, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wen die Situation in Österreich interessiert:

ORF hat folgendes geschrieben:
Frauenministerin Heinisch Hosek sieht keinen Handlungsbedarf beim Obsorgerecht für ledige oder geschiedene Väter. In Deutschland hat jetzt ein europäischer Richterspruch dafür gesorgt, dass die Väter für den Antrag keine Zustimmung der Mutter mehr brauchen. Hierzulande muss nachwievor die Mutter zustimmen.
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Ilmor
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 7151

Beitrag(#1522757) Verfasst am: 20.08.2010, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Märkische Allgemeine hat folgendes geschrieben:
Brandenburg/Karlsruhe (dpa) - Auch nach der Sorgerechts-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann es für ledige Väter überaus schwierig werden, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erhalten.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) lehnte in einem am Freitag (20. August) bekanntgewordenen Beschluss den Antrag eines 38 Jahre alten Vaters auf Erteilung des Sorgerechts ab.[...]

Im nun entschiedenen Fall aus Brandenburg hatte sich der Vater nach der Trennung intensiv um seinen 2007 geborenen Sohn gekümmert, da die Mutter an manischer Depression erkrankte und deshalb für längere Zeit im Krankenhaus war. Nach ihrer Entlassung kam es zum Streit, in wessen Haushalt das Kind wohnen solle. Schließlich behielt die Mutter das Kind entgegen einer zuvor getroffenen Umgangsvereinbarung bei sich.

Der Vater beantragte nun bei Gericht das alleinige Sorgerecht, hilfsweise die Erteilung der gemeinsamen Sorge. Das OLG Brandenburg lehnte den Antrag ab. Zwar sei nach den Vorgaben des Verfassungsgerichts ein gemeinsames Sorgerecht zu erteilen, soweit dies dem Kindeswohl entspreche. Hier jedoch hätten beide Elternteile "die alleinige Sorge für sich reklamiert und sich darauf berufen, mit dem jeweils anderen Elternteil (...) nicht mehr kommunizieren zu können bzw. zu wollen". Deshalb könne nur einer die Sorge allein ausüben. Im konkreten Fall sei dies nach Abwägung aller Umstände die Mutter.
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