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jagy Herb Derpington III.
Anmeldungsdatum: 26.11.2006 Beiträge: 7275
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(#1531200) Verfasst am: 01.09.2010, 07:31 Titel: |
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Danol hat folgendes geschrieben: |
(Hat das LVerfG tatsächlich nicht die Kompetenz, einen illegal zustande gekommenen Landtag aufzulösen bzw. einen Auflösungstermin festzulegen? Kommt mir gerade seltsam vor ...) |
Das kommt mir auch äußerst seltsam vor. Vor allem, was soll das Gericht bitteschön machen, wenn es mal auf einen Wahlfehler trifft, der nicht durch eine andere Auslegung des Wahlgesetzes behoben werden könnte? Dann kann es nur auflösen.
Zumindest beim BVerfG weiß ich, dass es die Wahl für ungültig erklären kann.
_________________ INGLIP HAS BEEN SUMMONED - IT HAS BEGUN!
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Sermon panta rhei
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18430
Wohnort: Sine Nomine
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(#1531248) Verfasst am: 01.09.2010, 09:37 Titel: |
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Danol hat folgendes geschrieben: | jagy hat folgendes geschrieben: | Was hätte das LVerfG Deiner Meinung nach tun sollen? |
Ich vermute, der Opposition die nicht ausgeglichenen Überhangmandate zubilligen. | Ist das etwa nicht naheliegender, als die jetzige Loesung, welche einen als verfassungswidrig identifizierten Zustand gar noch um zwei Jahre verlaengert und dann aber den Landtag vorzeitig aufloest?
_________________ "Der Typ hat halt so seine Marotten" (Sermon über Sermon)
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Sermon panta rhei
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18430
Wohnort: Sine Nomine
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(#1531251) Verfasst am: 01.09.2010, 09:44 Titel: |
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jagy hat folgendes geschrieben: | Zumindest beim BVerfG weiß ich, dass es die Wahl für ungültig erklären kann. | Die Wahl war doch nicht irregulaer, sondern die Entscheidung der Landeswahlleiterin auf der Basis des geltenden Landeswahlgesetzes. Wenn diese Fehlentscheidung korrigiert wuerde, waere doch die Verfassungswidrigkeit geheilt. Der in seiner Zusammensetzung dann korrekte Landtag koennte dann das Landeswahlgesetz aendern. Fuer eine vorzeitige Aufloesung des Landtages besteht doch gar keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.
_________________ "Der Typ hat halt so seine Marotten" (Sermon über Sermon)
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jagy Herb Derpington III.
Anmeldungsdatum: 26.11.2006 Beiträge: 7275
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(#1531256) Verfasst am: 01.09.2010, 10:17 Titel: |
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Das Problem ist, dass es nicht nur um eine Auslegungsfrage des Wahlgesetzes geht:
(alle Zitate, wenn nicht anders angegeben, von http://www.schleswig-holstein.de/LVG/DE/Presseerklaerungen/Pressemitteilungen/2010_08_30_Urteil.html)
Zitat: | Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Wahl zum 17. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. September 2009 in Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes durchgeführt wurde. |
Vielmehr war die Auslegung dezidiert rechtmäßig:
Zitat: | Die durch die Landeswahlleiterin und den Landtag vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 3 LWahlG hat das Gericht als rechtmäßig erachtet. |
Vielmehr ist das Wahlgesetz selbst das Problem:
Zitat: | Die zulasten der anderen Parteien vorgenommene Begrenzung des Sitzausgleichs beruht auf § 3 Abs. 5 Satz 3 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) und war wesentlicher Kritikpunkt sowohl der Wahlprüfungsbeschwerden als auch des gleichzeitig entschiedenen abstrakten Normenkontrollverfahrens (LVerfG 3/09). Bei einem vollen Ausgleich der Überhangmandate wäre es zu anderen Mehrheiten im Landtag gekommen. |
hier mal der betreffende Absatz d WahlG von Schl.H.:
http://tinyurl.com/38h4aeu
Zitat: | (5) Ist die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine Partei gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Sitze (Mehrsitze). In diesem Fall sind auf die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen und nach Absatz 4 zu besetzen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist. Die Anzahl der weiteren Sitze darf dabei jedoch das Doppelte der Anzahl der Mehrsitze nicht übersteigen. Ist die nach den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird auf die noch nicht berücksichtigte nächstfolgende Höchstzahl ein zusätzlicher Sitz vergeben. |
wieder aus der PM
Zitat: | Nach dem im Wahlprüfungsverfahren (LVerfG 1/10) angegriffenen Ergebnis der Landtagswahl vom 27. September 2009 hatte die CDU über die Erststimmen 34 von 40 Wahlkreise und damit elf Sitze mehr gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zugestanden hätten (Überhangmandate). Die daraufhin zum Zwecke des Ausgleichs vergebenen 22 weiteren Sitze führten zu einer Vergrößerung des Landtags von 69 auf schließlich 95 Abgeordnete, reichten aber dennoch nicht aus, um sämtliche Überhangmandate durch den verhältnismäßigen Sitzanteil zu decken. |
Die CDU hat 11 Überhangmandate erhalten. Dafür wurde die nach dem WahlG zulässige Höchstzahl von 22 Ausgleichssitzen vergeben. Das hat aber nicht ausgereicht.
Also: Das WahlG insgesamt ist verfassungswidrig.
Irgendjemand muss aber dieses verfassungswidrige Gesetz ändern. Dass kann nunmal nur das Parlament machen.
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Baldur auf eigenen Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 05.10.2005 Beiträge: 8326
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(#1531320) Verfasst am: 01.09.2010, 12:43 Titel: |
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jagy hat folgendes geschrieben: |
Also: Das WahlG insgesamt ist verfassungswidrig.
Irgendjemand muss aber dieses verfassungswidrige Gesetz ändern. Dass kann nunmal nur das Parlament machen. |
Und am besten machen das dann ein Parlament und eine Regierung, deren Zusammensetzung selbst verfassungswidrig sind?
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jagy Herb Derpington III.
Anmeldungsdatum: 26.11.2006 Beiträge: 7275
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(#1531361) Verfasst am: 01.09.2010, 14:13 Titel: |
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Baldur hat folgendes geschrieben: | jagy hat folgendes geschrieben: |
Also: Das WahlG insgesamt ist verfassungswidrig.
Irgendjemand muss aber dieses verfassungswidrige Gesetz ändern. Dass kann nunmal nur das Parlament machen. |
Und am besten machen das dann ein Parlament und eine Regierung, deren Zusammensetzung selbst verfassungswidrig sind? |
Wer soll es denn sonst machen? Soll das Gericht das Wahlgesetzt selbst ändern? Soll das Parlament in den Zustand vor der Wahl zurückversetzt werden und somit eine eigentlich abgelaufene Legislaturperiode verlängert werden?
Das Problem hier ist eben, dass man nicht einfach hätte neu wählen lassen können, da das verfassungswidrige Gesetz auch auf das neue Wahlergebnis hätte Auswirkungen haben können.
(Ein Wahlfehler alleine reicht übrigens grundsätzlich nicht. Diese müssen sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, bzw, ohne die Wahlfehler hätte es zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.)
_________________ INGLIP HAS BEEN SUMMONED - IT HAS BEGUN!
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Sanne gives peas a chance.
Anmeldungsdatum: 05.08.2003 Beiträge: 12088
Wohnort: Nordschland
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(#1531464) Verfasst am: 01.09.2010, 17:12 Titel: |
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Baldur hat folgendes geschrieben: | jagy hat folgendes geschrieben: |
Also: Das WahlG insgesamt ist verfassungswidrig.
Irgendjemand muss aber dieses verfassungswidrige Gesetz ändern. Dass kann nunmal nur das Parlament machen. |
Und am besten machen das dann ein Parlament und eine Regierung, deren Zusammensetzung selbst verfassungswidrig sind? |
ein Paradoxon!
_________________ Ich will das Internet doch nicht mit meinen Problemen belästigen! (Marge Simpson)
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