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Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkten?

 
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Frank
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Anmeldungsdatum: 31.07.2003
Beiträge: 6643

Beitrag(#1710575) Verfasst am: 08.12.2011, 04:35    Titel: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkten? Antworten mit Zitat

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern einen Beschluss veröffentlicht, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung von 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-077.html

Es gibt dort ein "absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot" für "Geistliche", Strafverteidiger, Abgeordnete.

Bei Strafverteidigern und Abgeordneten haben ich keine Probleme damit. Aber was rechtfertigt die Privilegierung von "Geistlichen". Und was bitte genau ist ein "Geistlicher"?

  1. ein Vertreter der christlichen Kirchen mit Kundenkontakt?
  2. alle bei christlichen Kirchen angestellte Mitarbeiter?
  3. alle Vertreter der 3 führenden monotheistischen Religionen mit Kundenkontakt?
  4. generell alle offiziellen Vertreter theistischer Vereine?

bundesverfassungsgericht hat folgendes geschrieben:

Bei den von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen rechtfertigen jeweils besondere Gründe eine Privilegierung in Form eines absoluten Beweiserhebungs und verwendungsverbotes: Für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger


Ihre Eigenschaft als "Seelsorger"?

Was genau ist ein "Seelsorger" im Sinne des Gesetzes?

Was ist eine "Seele" im Sinne des Gesetzes?

Gerade in Anbetracht, dass viele christliche "Geistliche" in Fällen von sexuellen Missbrauch von Kindern verwickelt sind, verstehe ich diese Privilegierung in keinem Fall! Oder Mullahs, die Kinder zu Selbstmordanschlägen anstiften.

Gerade "Geistliche" sollten meiner Meinung nach unter einer besonderen Beobachtung stehen. Da sind Ärzte und Rechtsanwälte in der Regel vertrauenswürdiger.
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Religionskritik-Wiesbaden
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Anmeldungsdatum: 04.11.2008
Beiträge: 10333
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag(#1710590) Verfasst am: 08.12.2011, 10:26    Titel: Geistliche sind manchmal die Nr. 1 im Gesetz Antworten mit Zitat

Schöne Frage

In § 53 StPO erfahren wir:

Quelle:
http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html

Zitat:
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;


In dem Moment, wo der 'Geistliche' nicht in seiner Eigenschaft als Seelsorger unterwegs ist (ich vermute, ein katholischer Priester wird sagen, dass er immer auch Seelsorger ist Smilie ), kann er nicht mehr sich verweigern.

Schön auch, dass die Auflistung mit dem 'Geistlichen' anfängt. Da scheint ja schon mal eine Gewichtung vorzuliegen.

Jetzt weiß ich allerdings auch noch nicht, was ein 'Geistlicher' im Sinne des Gesetzes ist Schulterzucken
_________________
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fwo
Caterpillar D9



Anmeldungsdatum: 05.02.2008
Beiträge: 26447
Wohnort: im Speckgürtel

Beitrag(#1710592) Verfasst am: 08.12.2011, 10:50    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

Frank hat folgendes geschrieben:
....
Und was bitte genau ist ein "Geistlicher"?

  1. ein Vertreter der christlichen Kirchen mit Kundenkontakt?
  2. alle bei christlichen Kirchen angestellte Mitarbeiter?
  3. alle Vertreter der 3 führenden monotheistischen Religionen mit Kundenkontakt?
  4. generell alle offiziellen Vertreter theistischer Vereine?

bundesverfassungsgericht hat folgendes geschrieben:

Bei den von § 160a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen rechtfertigen jeweils besondere Gründe eine Privilegierung in Form eines absoluten Beweiserhebungs und verwendungsverbotes: Für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger


Ihre Eigenschaft als "Seelsorger"?

Was genau ist ein "Seelsorger" im Sinne des Gesetzes?

Was ist eine "Seele" im Sinne des Gesetzes?...

Das muss nicht geklärt sein, es reicht, dass der Begriff Seelsorge geklärt ist. Gemeint ist eine besondere Art der Lebensberatung durch Leute, bei denen die Verteilung göttlichen Heiles in der Berufsbeschreibung steht.
Ansonsten gehe ich davon aus, dass einfach die Definition aus dem Christentum zu übernehmen ist: Im Christentum ist ein Geistlicher eine Person, die ein religiöses Amt innehat. (Wiki)

Speziell gemeint ist das Vertrauensverhältnis in der Beichte, das durch juristische Verwertungsmöglichkeiten zerstört würde. Man kann das mit einem Journalisten vergleichen: Der eigentliche Schutz gilt nicht dem Journalisten/Priester sondern seinem Informanten/Schaf.

Ansonsten ist dir anscheinend ein einwesentlicher Passus entgangen:
Zitat:
Die Neuregelung des § 160a StPO erfasst Ermittlungsmaßnahmen, in die
Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen
werden,
fett von mir
Solange gegen den ********priester ermittelt wird, kann er auch abgehört werden - das Verwertungsverbot besteht nur zum Schutz seiner Schafe.

Diese Auskunft erfolgt ohne Gewähr.

Dass der Priester hier neben den Strafverteidigern und Abgeordneten gestellt wird, deren Rolle in diesem Staate immerhin Verfassungsrang hat, wie übrigens auch die der Journalisten, der Journalist hingegen nicht, halte ich übrigens auch für problematisch. Priester sind Dienstleister ihrer persönlichen Klientel und auch im übertragenen Sinne nicht die des Staates, also allenfalls mit Ärzten und Psychotherapeuten zu vergleichen.

Frage an die Juristen: Gibt es juristisch für diese Hervorhebung des Verhältnisses Priester - Schaf noch eine handfestere Begründung als die Existenz des Popanzes Gott in der Präambel?

Und stellt die Verschiedenstellung von Psychotherapeut, Friseur und Kneipenwirt auf der einen Seite und Priester auf der andern nicht einen Verstoß gegen das religiös/weltanschauliche Neutralitätsgebot des Staates dar?

fwo
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Ich glaube an die Existenz der Welt in der ich lebe.

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Beiträge: 22263

Beitrag(#1710634) Verfasst am: 08.12.2011, 15:52    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
Dass der Priester hier neben den Strafverteidigern und Abgeordneten gestellt wird, deren Rolle in diesem Staate immerhin Verfassungsrang hat, wie übrigens auch die der Journalisten, der Journalist hingegen nicht, halte ich übrigens auch für problematisch.

Inwiefern haben Journalisten Verfassungsrang? (Oder habe ich dich falsch verstanden?)

fwo hat folgendes geschrieben:
Und stellt die Verschiedenstellung von Psychotherapeut, Friseur und Kneipenwirt auf der einen Seite und Priester auf der andern nicht einen Verstoß gegen das religiös/weltanschauliche Neutralitätsgebot des Staates dar?

Psychotherapeuten sind doch ausdrücklich im von R-W zitierten §53 StPO genannt.
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fwo
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Beiträge: 26447
Wohnort: im Speckgürtel

Beitrag(#1710644) Verfasst am: 08.12.2011, 16:39    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
fwo hat folgendes geschrieben:
Dass der Priester hier neben den Strafverteidigern und Abgeordneten gestellt wird, deren Rolle in diesem Staate immerhin Verfassungsrang hat, wie übrigens auch die der Journalisten, der Journalist hingegen nicht, halte ich übrigens auch für problematisch.

Inwiefern haben Journalisten Verfassungsrang? (Oder habe ich dich falsch verstanden?)


Artikel 5GG Abs. 1 wird von vielen als Beschreibung einer "4. Gewalt" gesehen. Präzise schrub ich da nicht von den Journalisten, sondern von ihrer Rolle.
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
fwo hat folgendes geschrieben:
Und stellt die Verschiedenstellung von Psychotherapeut, Friseur und Kneipenwirt auf der einen Seite und Priester auf der andern nicht einen Verstoß gegen das religiös/weltanschauliche Neutralitätsgebot des Staates dar?

Psychotherapeuten sind doch ausdrücklich im von R-W zitierten §53 StPO genannt.

Aber nicht auf der selben Ebene und deshab stärker eingeschränkt. Bei dieser Frage geht es um die Ebene, in der die Geistlichen eingereiht werden, weil da die Einschränkungen unterschiedlich sind. Die geistliche Kundschaft wird also stärker geschützt als die psychtherapeutische.

fwo
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tillich (epigonal)
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Beiträge: 22263

Beitrag(#1710648) Verfasst am: 08.12.2011, 17:34    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
fwo hat folgendes geschrieben:
Dass der Priester hier neben den Strafverteidigern und Abgeordneten gestellt wird, deren Rolle in diesem Staate immerhin Verfassungsrang hat, wie übrigens auch die der Journalisten, der Journalist hingegen nicht, halte ich übrigens auch für problematisch.

Inwiefern haben Journalisten Verfassungsrang? (Oder habe ich dich falsch verstanden?)


Artikel 5GG Abs. 1 wird von vielen als Beschreibung einer "4. Gewalt" gesehen. Präzise schrub ich da nicht von den Journalisten, sondern von ihrer Rolle.

Stimmt, die Differenzierung hinsichtlich der Rolle der Journalisten habe ich nicht hinreichend gewürdigt. Denn in Art. 5 steht ja nicht "Journalist", sondern "Jeder", der das Recht zur Meinungsäußereung habe - auch wenn die AUfzählung der Tätigkeiten üblicherweise zur Rolle des Journalisten gehört. Die Übertragung vom Recht auf Meinungsäußerung zur "Rolle des Journalisten" ist also für dein Argument schon nötig.
Nur: Dieselbe Übertragung könnte ich auch für Art 4, also die Religionsfreiheit und ungestörte Religionsausübung, vollziehen. Dann hätte auch die "Rolle des Geistlichen" Verfassungsrang.

fwo hat folgendes geschrieben:
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
fwo hat folgendes geschrieben:
Und stellt die Verschiedenstellung von Psychotherapeut, Friseur und Kneipenwirt auf der einen Seite und Priester auf der andern nicht einen Verstoß gegen das religiös/weltanschauliche Neutralitätsgebot des Staates dar?

Psychotherapeuten sind doch ausdrücklich im von R-W zitierten §53 StPO genannt.

Aber nicht auf der selben Ebene und deshab stärker eingeschränkt. Bei dieser Frage geht es um die Ebene, in der die Geistlichen eingereiht werden, weil da die Einschränkungen unterschiedlich sind. Die geistliche Kundschaft wird also stärker geschützt als die psychtherapeutische.

Versteh ich nicht. Beziehen sich deine Aussagen noch auf den zitierten §53 StPO, oder hast du noch andere Quellen?
Denn danach haben ja Geistliche Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf das, was ihnen in ihrer Eigenschaft "als Seelsorger" "anvertraut worden oder bekanntgeworden"; Psychotherapeuten (und die vielen anderen Berufe, die dort genannt sind) in Bezug auf das, was ihnen "in dieser Eigenschaft" "anvertraut worden oder bekanntgeworden" ist.
Das heißt, ich kann erst mal keinen Unterschied erkennen, wie das Zeugnis verweigert werden darf; nur dass sich das bei Geistlichen ausdrücklich nur auf einen Teilbereich ihrer Tätigeit beschränkt (Seelsorge, nicht aber zB Verkündigung), was bei Psychotherapeuten nicht der Fall ist .
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Kival
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Beiträge: 24071

Beitrag(#1710649) Verfasst am: 08.12.2011, 17:35    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
Die geistliche Kundschaft wird also stärker geschützt als die psychtherapeutische.


Zwangsläufig, da die Gewissens- und Religionsfreiheit in besonderer Weise geschützt ist. Problematisch ist hier in erster Linie, dass vermutlich nur christliche und andere Geistliche der Körperschaften des öffentlichen Rechts geschützt sind. Das wird auch mit ein Grund für den besonderen Schutz sein.
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Frank
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Anmeldungsdatum: 31.07.2003
Beiträge: 6643

Beitrag(#1710650) Verfasst am: 08.12.2011, 17:35    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:

Das muss nicht geklärt sein, es reicht, dass der Begriff Seelsorge geklärt ist. Gemeint ist eine besondere Art der Lebensberatung durch Leute, bei denen die Verteilung göttlichen Heiles in der Berufsbeschreibung steht.


Das beantwortet nicht wirklich die Frage.

"besondere Art der Lebensberatung"

"die Verteilung göttlichen Heiles"

Das kann auch ein Guru einer X beliebigen Sekte für sich in Anspruch nehmen. Oder auch islamische "Geistliche"? Gibt es eine Beichte bei den Moslems?

fwo hat folgendes geschrieben:

Speziell gemeint ist das Vertrauensverhältnis in der Beichte, das durch juristische Verwertungsmöglichkeiten zerstört würde.


hat die Beichte Verfassungsrang? Ich dachte nur die "Verantwortung vor Gott".

fwo hat folgendes geschrieben:

Priester sind Dienstleister ihrer persönlichen Klientel und auch im übertragenen Sinne nicht die des Staates, also allenfalls mit Ärzten und Psychotherapeuten zu vergleichen.


Zustimmung, wobei Ärzte und Psychotherapeuten unter rationalen Gesichtspunkten eine sinnvolle Funktion innehaben, Priester für mich den gleichen Status wie Warzenbesprecher und Wahrsager haben.

fwo hat folgendes geschrieben:

Frage an die Juristen: Gibt es juristisch für diese Hervorhebung des Verhältnisses Priester - Schaf noch eine handfestere Begründung als die Existenz des Popanzes Gott in der Präambel?


genau das wäre die Frage
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tillich (epigonal)
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Beiträge: 22263

Beitrag(#1710652) Verfasst am: 08.12.2011, 17:42    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
Dass der Priester hier neben den Strafverteidigern und Abgeordneten gestellt wird, deren Rolle in diesem Staate immerhin Verfassungsrang hat, wie übrigens auch die der Journalisten, der Journalist hingegen nicht, halte ich übrigens auch für problematisch.

Übrigens habe ich gerade gesehen, dass in Abs.1 Nr. 5 sehr wohl Personen, die journalistisch arbeiten, genauso geschützt sind.

Also für mich sieht das so aus, als wären
- Anwälte von Angeklagten;
- Leute, denen man um persönlicher Hilfe willen intime Dinge anvertraut (Seelsorger, Ärzte, Psychotherapeuten etc. pp.)
- Journalisten;
- Abgeordnete
in ihrer jeweiligen Tätigkeit gleichmäßig durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO geschützt. Es sei denn, es gäbe weitere ergänzende Bestimmungen, die das noch anders bestimmen.
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Kival
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Anmeldungsdatum: 14.11.2006
Beiträge: 24071

Beitrag(#1710655) Verfasst am: 08.12.2011, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt tatsächlich Unterschiede. Siehe § 53 Abs. 2 StPO:

Zitat:
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.


Es gibt also Einschränkung für alle außer Geistlichen und Abgeordneten, die über die allgemeinen Einschränkungen hinausgehen.

Zudem gab es nicht ohne Grund seitens der Journalisten Beschwerden über die Gesetzesnovelle.
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Anmeldungsdatum: 12.04.2006
Beiträge: 22263

Beitrag(#1710665) Verfasst am: 08.12.2011, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Kival hat folgendes geschrieben:
Es gibt tatsächlich Unterschiede. Siehe § 53 Abs. 2 StPO:

Zitat:
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.


Es gibt also Einschränkung für alle außer Geistlichen und Abgeordneten, die über die allgemeinen Einschränkungen hinausgehen.

Zudem gab es nicht ohne Grund seitens der Journalisten Beschwerden über die Gesetzesnovelle.


Gut, Anwälte, Ärzte, Psychotherapeuten etc. kann man von ihrer Schweigepflcht entbinden, und dann müssen sie aussagen. Entbinden kann sie aber nur der Betroffene, oder?
Die Zeugnisverweigerung von Journalisten ist in der Tat sehr eingeschränkt, das sehe ich ein.
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Beitrag(#1710692) Verfasst am: 08.12.2011, 21:09    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
....
Stimmt, die Differenzierung hinsichtlich der Rolle der Journalisten habe ich nicht hinreichend gewürdigt. Denn in Art. 5 steht ja nicht "Journalist", sondern "Jeder", der das Recht zur Meinungsäußereung habe - auch wenn die AUfzählung der Tätigkeiten üblicherweise zur Rolle des Journalisten gehört. Die Übertragung vom Recht auf Meinungsäußerung zur "Rolle des Journalisten" ist also für dein Argument schon nötig.
Nur: Dieselbe Übertragung könnte ich auch für Art 4, also die Religionsfreiheit und ungestörte Religionsausübung, vollziehen. Dann hätte auch die "Rolle des Geistlichen" Verfassungsrang.....

Ich seh da schon gewisse Unterschiede:
Dass jemand den Priester abhört, hindert niemand an der Religionsausübung, das Priesteramt lebt nicht von der ihm durch seine Kundschaft zugetragenen Information.
Wenn Journalisten abgehört werden, geht das Inkognito der Informationszuträger flöten.....
Wenn ein Strafverteidiger abgehört wird, erfährt die Staatsanwaltschaft das, was der Angeklagte ihnen direkt nie verraten würde, das käme einer Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechtes gleich....

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Beitrag(#1710717) Verfasst am: 08.12.2011, 23:40    Titel: Re: Was bitte genau sind "Geistliche" unter juristischen Gesichtspunkt Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:
tillich (epigonal) hat folgendes geschrieben:
....
Stimmt, die Differenzierung hinsichtlich der Rolle der Journalisten habe ich nicht hinreichend gewürdigt. Denn in Art. 5 steht ja nicht "Journalist", sondern "Jeder", der das Recht zur Meinungsäußereung habe - auch wenn die AUfzählung der Tätigkeiten üblicherweise zur Rolle des Journalisten gehört. Die Übertragung vom Recht auf Meinungsäußerung zur "Rolle des Journalisten" ist also für dein Argument schon nötig.
Nur: Dieselbe Übertragung könnte ich auch für Art 4, also die Religionsfreiheit und ungestörte Religionsausübung, vollziehen. Dann hätte auch die "Rolle des Geistlichen" Verfassungsrang.....

Ich seh da schon gewisse Unterschiede:
Dass jemand den Priester abhört, hindert niemand an der Religionsausübung, das Priesteramt lebt nicht von der ihm durch seine Kundschaft zugetragenen Information.
Wenn Journalisten abgehört werden, geht das Inkognito der Informationszuträger flöten.....
Wenn ein Strafverteidiger abgehört wird, erfährt die Staatsanwaltschaft das, was der Angeklagte ihnen direkt nie verraten würde, das käme einer Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechtes gleich....

Dass es bei der Frage, warum Vertraulichkeit bedeutsam sein kann, zwischen Geistlichen und Journalisten Unterschiede gibt, ist klar. Mir ging es an dem Punkt nur um die Frage, ob die "Rolle des Journalisten" grundgesetzlich geschützt ist.

Und da kann man das Argument, dass das so ist, weil die Rolle des Journalisten gewissermaßen die zum Beruf spezilisierte Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ist (was sich für mich plausibel anhört), dann mMn mutatis mutandis auch auf Geistliche und das Recht auf freie Religionsausübung anwenden.

Ob die so dann auch als grundgesetzlich geschützt zu bezeichnende "Rolle des Geistlichen" dann auch ein Zeugnisverweigerungsrecht erfordert, ist eine andere Frage, um die es mir an dem Punkt nicht ging.
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Beiträge: 3548

Beitrag(#1710767) Verfasst am: 09.12.2011, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Habe gerade feststellen müssen, dass mein StPO Kommentar von 1999 ist. Da ist § 160a noch gar nicht drin. Wie die Zeit vergeht... skeptisch
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