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§ 183 noch zeitgemäß?
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Wie sollte mit dem § 183 verfahren werden?
So beibehalten wie er jetzt ist
6%
 6%  [ 2 ]
Frauen in den Täterkreis aufnehmen
12%
 12%  [ 4 ]
Streichen; exh. Handlungen als Ordnungswidrigkeit behandeln
37%
 37%  [ 12 ]
Streichen; freies Zeigen für freie Bürger
37%
 37%  [ 12 ]
Weiß nicht
0%
 0%  [ 0 ]
Anderes
6%
 6%  [ 2 ]
Stimmen insgesamt : 32

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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1831784) Verfasst am: 11.04.2013, 11:26    Titel: § 183 noch zeitgemäß? Antworten mit Zitat

Der Paragraph 183 STGB, der exhibitionistische Handlungen mit Strafe bedroht, sieht ausschließlich Männer als Täter vor. Ist das sexistisch?
Ist es überhaupt noch zeitgemäß, sexuelle Handlungen, die vor über 14-jährigen Personen begangen werden mit den Mitteln des Strafrechts anzufassen? Würde nicht eine Behandlung als Ordnungswidrigkeit ausreichen?

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/femen-exhibitionismus-putin-fuck-dictator/
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1831793) Verfasst am: 11.04.2013, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Da wird immer so viel vom öffentlichen Verkehr geredet, aber es scheint sich wohl keiner zu trauen zwinkern

nv.
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Evil Dude
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Anmeldungsdatum: 13.11.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Nürnberg

Beitrag(#1831956) Verfasst am: 11.04.2013, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Das Beispiel mit Putin passt imho nicht besonders. Exhibitionismus ist es nur, wenn es der sexuellen Befriedigung dient und nicht dem Protest. Und zudem schätze ich Putin so ein, dass ihn stört, dass Frauen protestieren (dürfen). Gegen nackte Frauen in der Öffentlichkeit hat er sicher nichts, solange sie ihm Drinks servieren oder sein Auto waschen.
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satsche
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Anmeldungsdatum: 30.07.2006
Beiträge: 2091
Wohnort: Südhessen

Beitrag(#1831964) Verfasst am: 12.04.2013, 00:06    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
Das Beispiel mit Putin passt imho nicht besonders. Exhibitionismus ist es nur, wenn es der sexuellen Befriedigung dient und nicht dem Protest. Und zudem schätze ich Putin so ein, dass ihn stört, dass Frauen protestieren (dürfen). Gegen nackte Frauen in der Öffentlichkeit hat er sicher nichts, solange sie ihm Drinks servieren oder sein Auto waschen.


Putin ist doch selber Exhibitionist, egal ob mit einem Zielfernrohrgewehr, beim Angeln oder auf einem Pferd...
_________________
Keiner hat das Recht zu gehorchen. Hannah A.
Das, was lebt, ist etwas anderes als das, was denkt. G. Benn
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tridi
_____



Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 7933

Beitrag(#1831975) Verfasst am: 12.04.2013, 01:01    Titel: Antworten mit Zitat

ich wuerde den paragraphen ersatzlos streichen.

aber wie sieht das eigentlich in anderen europaeischen laendern mit der strafbarkeit aus? weiss da jemand was?
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1831986) Verfasst am: 12.04.2013, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

tridi hat folgendes geschrieben:
ich wuerde den paragraphen ersatzlos streichen.

aber wie sieht das eigentlich in anderen europaeischen laendern mit der strafbarkeit aus? weiss da jemand was?


Die Regelung in der Schweiz:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a194.html

Zitat:
Exhibitionismus

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.


Die Regelung ist geschlechtsneutral. Die angedrohten strafen sind geringer als in Deutschland. In Deutschland kann man wegen einer exh. Handlung bis zu 12 Monate in den Knast kommen.
In der Schweiz ist das wohl ein reines Antragsdelikt. In D ein Mischantragsdelikt.
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1831988) Verfasst am: 12.04.2013, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Die österreichische Regelung:
verkürzte Link

Zitat:
§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung


1.


an ihr oder

2.


vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.


Link gekürzt. vrolijke
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1831993) Verfasst am: 12.04.2013, 08:11    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
Das Beispiel mit Putin passt imho nicht besonders. Exhibitionismus ist es nur, wenn es der sexuellen Befriedigung dient und nicht dem Protest.


Das steht auch so in dem oben angegebenen Link.

Problematisch ist, dass der Begriff der sexuellen Handlung eben sehr unklar ist.

Wenn ein einzelner Mann nackt ist, dann kann er eine Menge Ärger bekommen.
Z.B. http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/12522/2259934/pol-bi-exhibitionist-in-den-heeper-fichten-gefasst/gn
Es wurde eine Anzeige wegen einer exh. Handlung gefertigt, obwohl der Mann nur von einem Jogger nackt gesehen wurde.
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Fake
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Anmeldungsdatum: 11.11.2011
Beiträge: 3548

Beitrag(#1832000) Verfasst am: 12.04.2013, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

tridi hat folgendes geschrieben:
ich wuerde den paragraphen ersatzlos streichen.

Ich auch.
Prüderie kann in einer modernen Gesellschaft kein Strafgrund sein.
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Alchemist
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Anmeldungsdatum: 03.08.2004
Beiträge: 27897
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1832007) Verfasst am: 12.04.2013, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Waschmaschine777 hat folgendes geschrieben:
Evil Dude hat folgendes geschrieben:
Das Beispiel mit Putin passt imho nicht besonders. Exhibitionismus ist es nur, wenn es der sexuellen Befriedigung dient und nicht dem Protest.


Das steht auch so in dem oben angegebenen Link.

Problematisch ist, dass der Begriff der sexuellen Handlung eben sehr unklar ist.

Wenn ein einzelner Mann nackt ist, dann kann er eine Menge Ärger bekommen.
Z.B. http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/12522/2259934/pol-bi-exhibitionist-in-den-heeper-fichten-gefasst/gn
Es wurde eine Anzeige wegen einer exh. Handlung gefertigt, obwohl der Mann nur von einem Jogger nackt gesehen wurde.


Meine Güte.....ist das beknackt!!! Pillepalle
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Ralf Rudolfy
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Anmeldungsdatum: 11.12.2003
Beiträge: 26674

Beitrag(#1832022) Verfasst am: 12.04.2013, 10:57    Titel: Re: § 183 noch zeitgemäß? Antworten mit Zitat

Waschmaschine777 hat folgendes geschrieben:
Der Paragraph 183 STGB, der exhibitionistische Handlungen mit Strafe bedroht, sieht ausschließlich Männer als Täter vor. Ist das sexistisch?

Ist diese Tat überhaupt schon mal von Frauen begangen worden? Wenn nein, sehe ich hinsichtlich dessen kein Handlungsbedarf.

Macht sich wahrscheinlich schon deswegen schwierig, weil Frauen im Unterschied zu Männern sexuelle Errregung schlechter exhibitionieren können ...
_________________
Dadurch, daß ein Volk nicht mehr die Kraft oder Willen hat, sich in der Sphäre des Politischen zu halten, verschwindet das Politische nicht aus der Welt. Es verschwindet nur ein schwaches Volk. (Carl Schmitt)
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Wolf
registrierter User



Anmeldungsdatum: 23.08.2004
Beiträge: 16610
Wohnort: Zuhause

Beitrag(#1832026) Verfasst am: 12.04.2013, 11:04    Titel: Re: § 183 noch zeitgemäß? Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Ist diese Tat überhaupt schon mal von Frauen begangen worden?

Kann sie nicht.
_________________
Trish:(
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fwo
Caterpillar D9



Anmeldungsdatum: 05.02.2008
Beiträge: 26443
Wohnort: im Speckgürtel

Beitrag(#1832050) Verfasst am: 12.04.2013, 14:28    Titel: Re: § 183 noch zeitgemäß? Antworten mit Zitat

Wolf hat folgendes geschrieben:
Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:

Ist diese Tat überhaupt schon mal von Frauen begangen worden?

Kann sie nicht.

Wenn Du diese Handlung in cm Erektion bewertest, ist das für eine Frau natürlich schwierig.

Wenn ich mich aber an die beiden sabbernden Kollegen erinnere, denen in Wartebereich auf dem Fughafen eine anscheinend attraktive junge Frau gegenüber gesessen hatte, mit sehr kurzem Minirock, gespreizten Beinen und gut sichtbarer rasierter Scham, an der man wohl keine Haare zählen konnte, dann weiß ich nicht, warum ich das nicht Exhibitionismus nennen sollte. Erregung ist übrigens beim Exhibitionismus nicht Voraussetzung.

Allerdings ist es wohl so, dass Männer, wenn es ihnen nicht sogar gefällt, da normalerweise keinen Aufstand von machen würden, d.h. sie zeigen es evtl. nicht so häufig an.

fwo
_________________
Ich glaube an die Existenz der Welt in der ich lebe.

The skills you use to produce the right answer are exactly the same skills you use to evaluate the answer. Isso.

Es gibt keinen Gott. Also: Jesus war nur ein Bankert und alle Propheten hatten einfach einen an der Waffel (wenn es sie überhaupt gab).
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1832053) Verfasst am: 12.04.2013, 14:41    Titel: Re: § 183 noch zeitgemäß? Antworten mit Zitat

Ralf Rudolfy hat folgendes geschrieben:
Waschmaschine777 hat folgendes geschrieben:
Der Paragraph 183 STGB, der exhibitionistische Handlungen mit Strafe bedroht, sieht ausschließlich Männer als Täter vor. Ist das sexistisch?

Ist diese Tat überhaupt schon mal von Frauen begangen worden? Wenn nein, sehe ich hinsichtlich dessen kein Handlungsbedarf.

Macht sich wahrscheinlich schon deswegen schwierig, weil Frauen im Unterschied zu Männern sexuelle Errregung schlechter exhibitionieren können ...


Diese Tat ist schon von Frauen begangen worden. Bis zum "Vierten Gesetz zur Reform des Strafrechts" konnten Frauen auch deswegen verurteilt werden, weil der Paragraph bis dahin geschlechtsneutral formuliert war.
Seitdem gibt es selbstverständlich keine Frauen mehr, die nach §183 angeklagt und verurteilt werden, weil der Paragraph ausdrücklich Männer als Täter vorsieht.

Ein Mann kann auch wegen Exh. verurteilt werden, wenn er keine Erektion hatte. Wenn man Frauen in den Täterkreis aufnähme, könnte man dieselben Kriterien anwenden, die für Männer gelten, wenn man Penis durch Vulva ersetzte.
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1832057) Verfasst am: 12.04.2013, 14:49    Titel: Re: § 183 noch zeitgemäß? Antworten mit Zitat

fwo hat folgendes geschrieben:

Wenn ich mich aber an die beiden sabbernden Kollegen erinnere, denen in Wartebereich auf dem Fughafen eine anscheinend attraktive junge Frau gegenüber gesessen hatte, mit sehr kurzem Minirock, gespreizten Beinen und gut sichtbarer rasierter Scham, an der man wohl keine Haare zählen konnte, dann weiß ich nicht, warum ich das nicht Exhibitionismus nennen sollte.


Die Frau hat auf alle Fälle eine exh. Handlung begangen. Aber selbst wenn Frauen für exh. Handlungen verurteilt werden könnten, würde diese Frau nicht deswegen verurteilt, weil bei den Tatzeugen keine negative Gefühsempfindung von einigem Gewicht auftrat.
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Evil Dude
registrierter User



Anmeldungsdatum: 13.11.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Nürnberg

Beitrag(#1832061) Verfasst am: 12.04.2013, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

So weit ich das sehe, ist es Voraussetzung, dass der Täter sich sexuell erregen will.

Zitat von: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1395.htm
Eine exhibitionistische Handlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der (männliche) Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BGH, Urteil vom 5. September 1995 – 1 StR 396/95 – ; BGH bei Holtz, MDR 1983, 619 [622]; BayObLG, NJW 1999, 72; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 412; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 07219; Laufhütte/Roggenbuck in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 183 Rdnr. 2; SK-StGB/Wolters, § 183 Rdnr. 2; Fischer, a.a.O., § 183 Rdnr. 5), wobei es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich ist, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft (so wohl i.E. BayObLG, a.a.O.; ebenso Laufhütte/Roggenbuck, a.a.O., Rdnr. 3; Fischer, a.a.O.).

Da wird es dann, finde ich, langsam schwierig, das mit Ordnungswidrigkeit abzutun. Muss es ein anderer dulden, dass der "Täter" ihn für seine sexuelle Befriedigung ohne dessen Einwilligung "benutzt"? Wo zieht man die Grenze? Bereits bei psychischem "Missbrauch" oder erst bei körperlichem? Oder erst, wenn jemand verletzt wird. Wenn Kinder im Spiel sind?
Ich finde es eigentlich richtig, dass der Gesetzgeber da recht enge Grenzen zieht, sonst wäre eine Gleichbehandlung imho kaum noch sicherzustellen. Wäre einer, der exhibitionistische Handlungen vor völlig Fremden begeht, anders zu behandeln als einer, der seine Ex-Freundin weil sie mit ihm Schluß gemacht hat, mit seinen Handlungen belästigt?
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1832067) Verfasst am: 12.04.2013, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
So weit ich das sehe, ist es Voraussetzung, dass der Täter sich sexuell erregen will.

Zitat von: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_beschluesse/beschluesseinhalte/1395.htm
Eine exhibitionistische Handlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn der (männliche) Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied in der Absicht vorweist, sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des anderen sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BGH, Urteil vom 5. September 1995 – 1 StR 396/95 – ; BGH bei Holtz, MDR 1983, 619 [622]; BayObLG, NJW 1999, 72; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 412; OLG Bamberg, BeckRS 2011, 07219; Laufhütte/Roggenbuck in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 183 Rdnr. 2; SK-StGB/Wolters, § 183 Rdnr. 2; Fischer, a.a.O., § 183 Rdnr. 5), wobei es für die Tatbestandsverwirklichung unschädlich ist, wenn der Täter zusätzlich zu dieser Erregungs-/Befriedigungsabsicht eine spätere freiwillige sexuelle Zuwendung seines Opfers erhofft (so wohl i.E. BayObLG, a.a.O.; ebenso Laufhütte/Roggenbuck, a.a.O., Rdnr. 3; Fischer, a.a.O.).

Da wird es dann, finde ich, langsam schwierig, das mit Ordnungswidrigkeit abzutun. Muss es ein anderer dulden, dass der "Täter" ihn für seine sexuelle Befriedigung ohne dessen Einwilligung "benutzt"? Wo zieht man die Grenze? Bereits bei psychischem "Missbrauch" oder erst bei körperlichem? Oder erst, wenn jemand verletzt wird. Wenn Kinder im Spiel sind?
Ich finde es eigentlich richtig, dass der Gesetzgeber da recht enge Grenzen zieht, sonst wäre eine Gleichbehandlung imho kaum noch sicherzustellen. Wäre einer, der exhibitionistische Handlungen vor völlig Fremden begeht, anders zu behandeln als einer, der seine Ex-Freundin weil sie mit ihm Schluß gemacht hat, mit seinen Handlungen belästigt?


Deine Fragen verstehe ich nicht. Was soll der Hinweis auf körperlichen Mißbrauch, wenn von exhibitionistischen Handlungen die Rede ist? Das sind ganz andere Tatbestände.
Exhibitionistische Handlungen vor Kindern werden nicht durch den §183 abgedeckt, sondern werden nach dem §176 verurteilt.
Den Hinweis auf die Gleichbehandlung verstehe ich auch nicht.
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Evil Dude
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Anmeldungsdatum: 13.11.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Nürnberg

Beitrag(#1832074) Verfasst am: 12.04.2013, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Waschmaschine777 hat folgendes geschrieben:

Deine Fragen verstehe ich nicht. Was soll der Hinweis auf körperlichen Mißbrauch, wenn von exhibitionistischen Handlungen die Rede ist? Das sind ganz andere Tatbestände.
Exhibitionistische Handlungen vor Kindern werden nicht durch den §183 abgedeckt, sondern werden nach dem §176 verurteilt.
Den Hinweis auf die Gleichbehandlung verstehe ich auch nicht.


War das wirklich so schwer zu verstehen? Exhibitionismus könnte man als psychischen Missbrauch sehen. Wäre der dann z. B. so viel weniger schlimm als anfassen? Mit § 176 hat das meiner laienhaften Meinung nach auch nichts zu tun denn §176 spricht nur von sexuellen Handlungen an Kindern oder von Kindern am Täter. Da fällt, soweit ich das verstehe, Exhibitionismus nicht darunter. Das wäre meiner Meinung nach eine sexuelle Handlung des "Täters" (an sich) vor Kindern.
Zur Gleichbehandlung steht doch ein Beispiel da. Was verstehst Du daran nicht?
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tridi
_____



Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 7933

Beitrag(#1832082) Verfasst am: 12.04.2013, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:

Da wird es dann, finde ich, langsam schwierig, das mit Ordnungswidrigkeit abzutun. Muss es ein anderer dulden, dass der "Täter" ihn für seine sexuelle Befriedigung ohne dessen Einwilligung "benutzt"? Wo zieht man die Grenze? Bereits bei psychischem "Missbrauch" oder erst bei körperlichem? Oder erst, wenn jemand verletzt wird.

fuer den fall, dass jemand ernsthaft missbraucht, genoetigt oder gar verletzt wird, gibts schon genuegend andere paragraphen, die dann natuerlich zur anwendung kommen.

der reine anblick eines anderen menschen sollte aber in der heutigen zeit eigentlich keinen schaden mehr verursachen.
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Evil Dude
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Anmeldungsdatum: 13.11.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Nürnberg

Beitrag(#1832085) Verfasst am: 12.04.2013, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

tridi hat folgendes geschrieben:
der reine anblick eines anderen menschen sollte aber in der heutigen zeit eigentlich keinen schaden mehr verursachen.


Ist "der reine Anblick eines anderen Menschen" und jemand, der sich z. B. vor Dich hinstellt und beginnt zu onanieren für Dich dasselbe?
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tridi
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 7933

Beitrag(#1832090) Verfasst am: 12.04.2013, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
tridi hat folgendes geschrieben:
der reine anblick eines anderen menschen sollte aber in der heutigen zeit eigentlich keinen schaden mehr verursachen.


Ist "der reine Anblick eines anderen Menschen" und jemand, der sich z. B. vor Dich hinstellt und beginnt zu onanieren für Dich dasselbe?


nein. aber dafuer gibts doch auch noch den 183a.
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1832103) Verfasst am: 12.04.2013, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
Mit § 176 hat das meiner laienhaften Meinung nach auch nichts zu tun denn §176 spricht nur von sexuellen Handlungen an Kindern oder von Kindern am Täter. Da fällt, soweit ich das verstehe, Exhibitionismus nicht darunter. Das wäre meiner Meinung nach eine sexuelle Handlung des "Täters" (an sich) vor Kindern.


http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html

Zitat:
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
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Evil Dude
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Anmeldungsdatum: 13.11.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Nürnberg

Beitrag(#1832105) Verfasst am: 12.04.2013, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Waschmaschine777 hat folgendes geschrieben:

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,


Das hatte ich übersehen! Verlegen
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Evil Dude
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Anmeldungsdatum: 13.11.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Nürnberg

Beitrag(#1832110) Verfasst am: 12.04.2013, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

tridi hat folgendes geschrieben:

nein. aber dafuer gibts doch auch noch den 183a.


Was würde es bringen, wenn §183 nicht mehr und stattdessen nur noch §183a angewandt wird? Die angedrohte Strafe ist, wenn ich das richtig sehe, dieselbe. Das Delikt heißt dann einfach nur anders. Exhibitionismus laut StGB scheint mir immer auch ein öffentliches Ärgernis laut StGB zu sein.
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1832113) Verfasst am: 12.04.2013, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
tridi hat folgendes geschrieben:

nein. aber dafuer gibts doch auch noch den 183a.


Exhibitionismus laut StGB scheint mir immer auch ein öffentliches Ärgernis laut StGB zu sein.


Das stimmt so nicht.
(Leider habe ich heute keine Zeit mehr für längere Erläuterungen. Morgen werde ich ausführlich auf die Unterschiede zwischen 183 und 183a eingehen)
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tridi
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 7933

Beitrag(#1832114) Verfasst am: 12.04.2013, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
tridi hat folgendes geschrieben:

nein. aber dafuer gibts doch auch noch den 183a.


Was würde es bringen, wenn §183 nicht mehr und stattdessen nur noch §183a angewandt wird? Die angedrohte Strafe ist, wenn ich das richtig sehe, dieselbe. Das Delikt heißt dann einfach nur anders. Exhibitionismus laut StGB scheint mir immer auch ein öffentliches Ärgernis laut StGB zu sein.

nein, ist es nicht. nach 183a werden nur sexuelle handlungen bestraft, und das sind nach 184g auch nur solche, die von einiger erheblichkeit sind.

wenn einer nur nicht komplett bekleidet ist, sollte das nicht fuer 183a reichen, da muss er schon sex haben oder vielleicht onanieren.

(allerdings: umformuliert werden muesste der 183a eh, wenn der 183 wegfaellt)

aber gut, wie das im gesetz im detail geregelt werden sollte, das kannst du meinentwegen anders sehen. ich finde nur, dass allein die sichtbarkeit eines koerperteils nicht strafbar sein sollte. wenn du sexuelle handlungen wie das von dir erwaehnte onanieren oder sex direkt vor einem anderen, der das nicht sehen will, bestrafen willst, hab ich da kein problem mit.
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1832234) Verfasst am: 13.04.2013, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

http://dejure.org/gesetze/StGB/183a.html

Zitat:
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.


Ein Unterschied zwischen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Exhibitionismus besteht daran, dass Erregung öffentlichen Ärgernisses (EOÄ) nur in der Öffentlichkeit (Öffentlichkeit im gesetzgeberischen Sinn) stattfinden kann. Exh. Handlungen können überall erfolgen.

Der wesentliche Unterschied liegt im "absichtlich oder wissentlich". Tatvoraussetzung für EOÄ ist also ein direkter Vorsatz bezüglich der Ärgerniserregung oder aber ein sicheres Wissen darum, dass Ärgernis erregt wird. Ein direkter Vorsatz kann eigentlich nur in Ausnahmefällen unterstellt werden, weil es wohl kaum jemand gibt, der öffentlichen Sex macht um Ärgernis zu erregen.
Daher bleibt in der Praxis das sichere Wissen um die Ärgerniserregung übrig. D.H. Wenn sexuelle Handlungen fortgesetzt werden, obwohl eindeutige Unmutsbekundungen vom "Publikum" ausgingen, dann kann diese Tat nach 183a verurteilt werden. (Wenn sich die Gerichte an die Gesetze halten)
Beim §183 reicht ein bedingter Vorsatz bezüglich der Belästigung um eine Verurteilung zu rechtfertigen. D.H. Wenn dem Täter klar ist, dass seine Handlung als Belästigend empfunden werden kann, dann ist diese Voraussetzung erfüllt.
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1832237) Verfasst am: 13.04.2013, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

tridi hat folgendes geschrieben:

wenn einer nur nicht komplett bekleidet ist, sollte das nicht fuer 183a reichen, da muss er schon sex haben oder vielleicht onanieren.



Sollte.
In der Praxis muss man nicht onanieren um wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt zu werden.
Den Fall habe ich schon mal in einem anderen Thread gepostet:
http://www.ksta.de/koeln-uebersicht/prozess-zu-ausgiebig-abgetrocknet-,16341264,12651930.html
Zitat:
Peinlich für den 45-Jährigen, der sich wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ vor Gericht zu verantworten hatte.

Bilder einer Videokamera

Auf dem Film einer Überwachungskamera im Spaßbad „Aqualand“ in Chorweiler ist zu sehen, wie der Angeklagte sich am 27. Dezember 2009 nackt im Bereich der Spinde des Schwimmbads ausgiebig abtrocknet.

Zitat:
Ungeachtet der Frage, ob das besagte Glied nun erigiert war oder nicht, habe sich Robert K. des Exhibitionismus schuldig gemacht. „Quasi theatralisch und genüsslich“ habe er sich bis zu acht Minuten in der Öffentlichkeit abgetrocknet - beziehungsweise eigentlich nur so getan, als ob er sich abtrockne.


Das Problem mit der "sexuellen Handlung" ist, dass sehr unklar ist, was damit gemeint ist. Früher stand im StGB "unzüchtige Handlung". Dieser Begriff erschien altmodisch und hat daher das modernere "sexuelle Handlung" eingesetzt. Das war eine rein optische Aufpeppung. Gemeint ist dasselbe.

Dieses Verfahren hätte eingestellt werden können. Wenn Abtrocknen im Umkleidebereich als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit interpretiert wird, dann kann man die Erheblichkeit gleich ganz streichen.
Es kam aber zur Gerichtsverhandlung. Das Urteil war ein Fehlurteil. Der Mann wäre freizusprechen gewesen. Gründe: Siehe vorhergehenden Post.
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Fake
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Anmeldungsdatum: 11.11.2011
Beiträge: 3548

Beitrag(#1832561) Verfasst am: 15.04.2013, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Evil Dude hat folgendes geschrieben:
tridi hat folgendes geschrieben:
der reine anblick eines anderen menschen sollte aber in der heutigen zeit eigentlich keinen schaden mehr verursachen.


Ist "der reine Anblick eines anderen Menschen" und jemand, der sich z. B. vor Dich hinstellt und beginnt zu onanieren für Dich dasselbe?

Wenn jemand vor mir onaniert ist das für mich das selbe wie wenn

- jemand vor mir singt (was in Fussgängerzonen und U-Bahnen ständig passiert)
- jemand im selben Raum wie ich isst (was mir oft in Restaurants passiert)
- neben mir steht und pinkelt (Kneipentoilette)
- mich fragt ob ich mit ihm über Gott sprechen möchte
- mich nach der Uhrzeit oder dem Weg zum Bahnhof fragt

etc.
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Ralf Rudolfy
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Anmeldungsdatum: 11.12.2003
Beiträge: 26674

Beitrag(#1832565) Verfasst am: 15.04.2013, 09:30    Titel: Re: § 183 noch zeitgemäß? Antworten mit Zitat

Waschmaschine777 hat folgendes geschrieben:
Ein Mann kann auch wegen Exh. verurteilt werden, wenn er keine Erektion hatte.

Hm -- ich hätte vermutet, das mit der Erektion ist Sinn der Sache.
_________________
Dadurch, daß ein Volk nicht mehr die Kraft oder Willen hat, sich in der Sphäre des Politischen zu halten, verschwindet das Politische nicht aus der Welt. Es verschwindet nur ein schwaches Volk. (Carl Schmitt)
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