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Raphael
auf Wunsch deaktiviert



Anmeldungsdatum: 01.02.2004
Beiträge: 8362

Beitrag(#286542) Verfasst am: 17.04.2005, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Raphael hat folgendes geschrieben:
Die Beglaubigung von Standesamtsurkunden ist bei uns verboten. Da zählen nur Originale, und die werden halt mal nur vom Standesamt erstellt.


Ein Original gibt es in der Regel nur einmal. Braucht man also eine entsprechende Urkunde, kann man nur eine Abschrift des Originals erhalten. Selbstverständlich vom STandesamt.

Zitat:
Oder man lässt sich einen "Auszug" (d.h. eine Abschrift) aus dem Familienbuch geben, das beim Standesamt verwahrt wird.


Ich sprach von einer "Abschrift". Eben einer vom STandesamt beglaubigten Abschrift.


Richtig. Es gibt nur ein Original. Das Dokument beim Standesamt. Alles Andere sind Abschriften. Schon die Urkunde, die Eheleute bei der Heirat erhalten, ist kein Original, sondern schon eine Abschrift. Nur werden die Abschriften bei uns einfach vom Standesamt ausgestellt und eben nicht beglaubigt, wie eine (verbotene) Kopie beglaubigt würde. Aber da haben wir wohl wirklich aneinander vorbeigeredet.

Ich selbst hatte mit dem Standesamtskram viermal zu tun:

1. Ausstellung des ersten (Erwachsenen-) Personalausweises. Da musste ich dem Passamt der Stadt eine Geburtsurkunde (Abschrift) vom Standesamt der selben Stadt vorlegen.

2. Ausstellung des ersten neuen Ausweises nach dem Umzug. Da musste ich dem Passamt des neuen Wohnsitzes eine Geburtsurkunde (Abschrift) des Standesamtes des alten Wohnsitzes vorlegen.

3. Bewerbungen bei einer Vielzahl von Behörden. Jede wollte eine Abschrift der Geburtsurkunde.

4. Verpartnerung. Wir mussten beschaffen: je eine Abschrift unserer jeweils eigenen Geburtsurkunde vom zuständigen Standesamt; eine Abschrift der Heiratsurkunde meiner Schwiegereltern vom zuständigen Standesamt; ein Auszug aus dem Familienbuch meiner Eltern als Ersatz der Heiratsurkunde vom zuständigen Standesamt; je eine Meldebescheinigung von unserem Meldeamt; je eine Bescheinigung unseres bisherigen Personenstandes von unserem Meldeamt; eine Abschrift des Lebenspartnerschaftsvertrages.

Die "Heiratsurkunden" und "Geburtsurkunden" in den Stammbüchern wurden von keiner Behörde akzeptiert. Wie manche hier schon gesagt haben: Das ist nur kostspieliger Blödsinn.
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Heike N.
wundert gar nix mehr



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26138
Wohnort: Bottrop

Beitrag(#286543) Verfasst am: 17.04.2005, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Raphael hat folgendes geschrieben:
Die "Heiratsurkunden" und "Geburtsurkunden" in den Stammbüchern wurden von keiner Behörde akzeptiert. Wie manche hier schon gesagt haben: Das ist nur kostspieliger Blödsinn.


Klartext: Wie weise ich meine Verehelichung nach. Wie weise ich nach, dass meine Tochter rechtlich gesehen meine Tochter ist? Was hat die Behörde in beiden Fällen falsch gemacht?
_________________
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Front Deutscher Äpfel (F.D.Ä.) - Nationale Initiative gegen die Überfremdung des deutschen Obstbestandes und gegen faul herumlungerndes Fallobst
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Raphael
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Anmeldungsdatum: 01.02.2004
Beiträge: 8362

Beitrag(#286544) Verfasst am: 17.04.2005, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Heike N. hat folgendes geschrieben:
Raphael hat folgendes geschrieben:
Die "Heiratsurkunden" und "Geburtsurkunden" in den Stammbüchern wurden von keiner Behörde akzeptiert. Wie manche hier schon gesagt haben: Das ist nur kostspieliger Blödsinn.


Klartext: Wie weise ich meine Verehelichung nach. Wie weise ich nach, dass meine Tochter rechtlich gesehen meine Tochter ist? Was hat die Behörde in beiden Fällen falsch gemacht?


Die Heirat wird nachgewiesen durch eine Abschrift der Heiratsurkunde oder durch einen Auszug aus dem Famlienbuch, die Geburt der Tochter durch eine Abschrift der Geburtsurkunde oder durch einen Auszug aus dem Familienbuch. So ist das zumindest in Rheinland-Pfalz. Wenn das woanders auch durch die Papiere im Stammbuch möglich ist, darfst Du Dich freuen über so viel Bürgernähe dort, und ich darf mich ärgern über so viel Bürgerferne hier.
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Heike J
registrierter User



Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#286545) Verfasst am: 17.04.2005, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Als ich letztes Jahr auf dem Arbeitsamt zur Beantragung von Arbeitslosengeld während der Fortbildung nachweisen musste, dass meine jüngste Tochter unter 15 ist, reichte das 14 Jahre alte Schriftstück, dass wir bei ihrer Geburt vom Standesamt erhalten haben. Davon haben die sich eine Kopie gemacht.

Manipulationssicher ist sowas natürlich nicht. Schulterzucken
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lupus
registrierter User



Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 586

Beitrag(#286555) Verfasst am: 17.04.2005, 23:01    Titel: Antworten mit Zitat

Raphael hat folgendes geschrieben:
Denn die Geburtsurkunde des Standesamtes ist was Anderes als das, was im Stammbuch drin ist (zumindest hierzulande).

Da ich mich ja jetzt schon als Klugscheißer geoutet habe: Wenn du mir ein rheinland-pfälzisches Stammbuch findest, wo auf den mit "Geburtsurkunde" oder "Heiratsurkunde" überschriebenen Seiten nicht das Siegel des Standesamtes draufsteht, dann geb ich dir einen aus.
Raphael hat folgendes geschrieben:
Natürlich muss jede Personenstandsänderung von der Personenstandsbehörde beurkundet werden.

Sollte, aber die Standesämter sind nur für Personenstandssachen zuständig, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz zugewiesen wurden. Illegal ist an der idiotischen sächsischen Regelung gar nichts. Auf Lebenspartnerschaftssachen hat der Bundesrat den Bundesgesetzgeber das Personenstandsgesetz ja nicht ausweiten lassen.
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They all err — Moslems, Jews,
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Humanity follows two world-wide sects:
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Abu 'L-ala Ahmad b. Abdallah al-Ma'arri (973-1057)
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Quéribus
Eretge



Anmeldungsdatum: 21.07.2003
Beiträge: 5947
Wohnort: Avaricum

Beitrag(#286560) Verfasst am: 17.04.2005, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Raphael hat folgendes geschrieben:
Heike Jackler hat folgendes geschrieben:
Raphael hat folgendes geschrieben:
Die Beglaubigung von Standesamtsurkunden ist bei uns verboten. Da zählen nur Originale, und die werden halt mal nur vom Standesamt erstellt.


Ein Original gibt es in der Regel nur einmal. Braucht man also eine entsprechende Urkunde, kann man nur eine Abschrift des Originals erhalten. Selbstverständlich vom STandesamt.

Zitat:
Oder man lässt sich einen "Auszug" (d.h. eine Abschrift) aus dem Familienbuch geben, das beim Standesamt verwahrt wird.


Ich sprach von einer "Abschrift". Eben einer vom STandesamt beglaubigten Abschrift.


Richtig. Es gibt nur ein Original. Das Dokument beim Standesamt. Alles Andere sind Abschriften. Schon die Urkunde, die Eheleute bei der Heirat erhalten, ist kein Original, sondern schon eine Abschrift. Nur werden die Abschriften bei uns einfach vom Standesamt ausgestellt und eben nicht beglaubigt, wie eine (verbotene) Kopie beglaubigt würde. Aber da haben wir wohl wirklich aneinander vorbeigeredet.

Ich selbst hatte mit dem Standesamtskram viermal zu tun:

1. Ausstellung des ersten (Erwachsenen-) Personalausweises. Da musste ich dem Passamt der Stadt eine Geburtsurkunde (Abschrift) vom Standesamt der selben Stadt vorlegen.

2. Ausstellung des ersten neuen Ausweises nach dem Umzug. Da musste ich dem Passamt des neuen Wohnsitzes eine Geburtsurkunde (Abschrift) des Standesamtes des alten Wohnsitzes vorlegen.

3. Bewerbungen bei einer Vielzahl von Behörden. Jede wollte eine Abschrift der Geburtsurkunde.

4. Verpartnerung. Wir mussten beschaffen: je eine Abschrift unserer jeweils eigenen Geburtsurkunde vom zuständigen Standesamt; eine Abschrift der Heiratsurkunde meiner Schwiegereltern vom zuständigen Standesamt; ein Auszug aus dem Familienbuch meiner Eltern als Ersatz der Heiratsurkunde vom zuständigen Standesamt; je eine Meldebescheinigung von unserem Meldeamt; je eine Bescheinigung unseres bisherigen Personenstandes von unserem Meldeamt; eine Abschrift des Lebenspartnerschaftsvertrages.

Die "Heiratsurkunden" und "Geburtsurkunden" in den Stammbüchern wurden von keiner Behörde akzeptiert. Wie manche hier schon gesagt haben: Das ist nur kostspieliger Blödsinn.



hmmmm, ich hab zwar "nur" ein frz Stammbuch (nennt sich da 'livret de famille', gibt's gratis bei der Eheschließung, hat allerdings kein Ringbuchformat wie in D, sondern ist geheftet) , das reicht aber für solche Zwecke voll aus. eine zusätzliche Abschrift der Geburtsurkunde wird im allgemeinen nicht verlangt und da es in F keine Meldepflicht wie in D gibt, brauchst du als Nachweis deiner Adresse halt die letzte Strom- oder Telefonrechnung Pfeifen
meine Eltern (hatten in D geheiratet) hatten 2 Stammbücher, ich hab die frz version bei mir zu Hause (die dt version hat meine Mutter)
wie gesagt, in F brauchst du das Stammbuch nicht extra zu kaufen, das gibt's automatisch und gratis bei der Hochzeit Cool
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Quéribus
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Anmeldungsdatum: 21.07.2003
Beiträge: 5947
Wohnort: Avaricum

Beitrag(#286562) Verfasst am: 17.04.2005, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

lupus hat folgendes geschrieben:
Raphael hat folgendes geschrieben:
Denn die Geburtsurkunde des Standesamtes ist was Anderes als das, was im Stammbuch drin ist (zumindest hierzulande).

Da ich mich ja jetzt schon als Klugscheißer geoutet habe: Wenn du mir ein rheinland-pfälzisches Stammbuch findest, wo auf den mit "Geburtsurkunde" oder "Heiratsurkunde" überschriebenen Seiten nicht das Siegel des Standesamtes draufsteht, dann geb ich dir einen aus.


wenn ich mich recht erinnere, ist im dt. Stammbuch meiner Eltern sowohl auf der Heirats-, als auch dann auf meiner Geburtsurkunde das Siegel und die Unterschrift des Standesbeamten.
das war jeweils in RLP, Cool
so um 1960/61 herum Verlegen
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lupus
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 586

Beitrag(#286595) Verfasst am: 18.04.2005, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Quéribus hat folgendes geschrieben:
hmmmm, ich hab zwar "nur" ein frz Stammbuch (nennt sich da 'livret de famille', gibt's gratis bei der Eheschließung, hat allerdings kein Ringbuchformat wie in D, sondern ist geheftet) , das reicht aber für solche Zwecke voll aus. eine zusätzliche Abschrift der Geburtsurkunde wird im allgemeinen nicht verlangt

Na, wenn du heiraten willst, wird wohl auch in F schon eine frische Urkunde fällig sein.
Das französische "livret de famille" ist als solches eine Urkunde und auch genauestens reglementiert, während das deutsche Stammbuch ja nur ein Ordner ist. Übrigens braucht man für ein "livret de famille" gar nicht mal zu heiraten, Kinder kriegen reicht. Dann kommen da halt einfach die Geburtsurkunden der Eltern und der Kinder rein. Ganz sympathisch. Deswegen heißt das wohl auch "livret de famille" und nicht "carnet de mariage" wie in Belgien. Dafür kriegen das in Belgien natürlich wiederum auch Schwule und Lesben. Aber sowas Ähnliches gibt es ja in Deutschland auch, z.B. dieses ästhetisch gelungene Modell, mit dem man sich garantiert überall blicken lassen kann:

Ob dadrin wohl auch ein Vordruck für eine kirchliche Einsegnung vorgesehen ist? Am Kopf kratzen
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Quéribus
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Anmeldungsdatum: 21.07.2003
Beiträge: 5947
Wohnort: Avaricum

Beitrag(#286609) Verfasst am: 18.04.2005, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

lupus hat folgendes geschrieben:
Quéribus hat folgendes geschrieben:
hmmmm, ich hab zwar "nur" ein frz Stammbuch (nennt sich da 'livret de famille', gibt's gratis bei der Eheschließung, hat allerdings kein Ringbuchformat wie in D, sondern ist geheftet) , das reicht aber für solche Zwecke voll aus. eine zusätzliche Abschrift der Geburtsurkunde wird im allgemeinen nicht verlangt

Na, wenn du heiraten willst, wird wohl auch in F schon eine frische Urkunde fällig sein.
Das französische "livret de famille" ist als solches eine Urkunde und auch genauestens reglementiert, während das deutsche Stammbuch ja nur ein Ordner ist. Übrigens braucht man für ein "livret de famille" gar nicht mal zu heiraten, Kinder kriegen reicht. Dann kommen da halt einfach die Geburtsurkunden der Eltern und der Kinder rein. Ganz sympathisch. Deswegen heißt das wohl auch "livret de famille" und nicht "carnet de mariage" wie in Belgien. Dafür kriegen das in Belgien natürlich wiederum auch Schwule und Lesben. Aber sowas Ähnliches gibt es ja in Deutschland auch, z.B. dieses ästhetisch gelungene Modell, mit dem man sich garantiert überall blicken lassen kann:

Ob dadrin wohl auch ein Vordruck für eine kirchliche Einsegnung vorgesehen ist? Am Kopf kratzen


nun, ich bin schon verheiratet und habe aus diesem Anlaß ja auch vom Standesamt das entsprechende Büchlein bekommen zwinkern
livret de famille hieß das Ding aber schon immer, steht so auch auf dem Büchlein meiner Eltern (und das ist Ausgabe 1959, Paris, Imprimerie Nationale)
Vordrucke zur "kirchlichen Einsegnung" sind da keine drin, weder für die Eltern noch für die Kinder.
bei Scheidung wird auf Antrag ein zweites ausgestellt, in dem genau alles übertragen wird, was im ersten Exemplar steht (damit jeder der Ex-partner seins hat)

edit:
mit dem "nur" bezog ich mich auf meine Eltern, die 2 Stammbücher hatten: ein frz und ein dt.
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lupus
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 586

Beitrag(#286615) Verfasst am: 18.04.2005, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Quéribus hat folgendes geschrieben:
nun, ich bin schon verheiratet und habe aus diesem Anlaß ja auch vom Standesamt das entsprechende Büchlein bekommen zwinkern

Ich wollte ja nur sagen, dass du für deine Heirat doch sicher eine frisch ausgestellte Geburtsurkunde vorlegen musstest und nicht nur das livret de famille deiner Eltern.
Quéribus hat folgendes geschrieben:
livret de famille hieß das Ding aber schon immer, steht so auch auf dem Büchlein meiner Eltern (und das ist Ausgabe 1959, Paris, Imprimerie Nationale)
Tja, war dann wohl nur Zufall und nicht vorausschauend - ist nicht sehr wahrscheinlich, dass damals schon Stammbücher an diese Schlampen ausgegeben wurden, die sich ohne gesetzlichen Ehemann haben schwängern lassen...
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#293176) Verfasst am: 10.05.2005, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Gerade benötigte ich mal wieder die Geburtsurkunde meiner Tochter aus meinem Familienstammbuch (diesmal zum Nachweis beim Arbeitgeber, damit ich nur den ermäßigten Pflegeversicherungssatz zahle).

Hier war ja strittig, ob diese "Urkunden" beweiskräftig seien. In meinem Familienstammbuch vom Th Stelljes Verlag steht folgendes:

"Anmerkung:
Die umrandeten Vordrucke dürfen nur vom zuständigen Urkundensbeamten ausgefüllt werden.
Sie besitzen gem. § 60 und 66 Personenstandsgesetzes urkundliche Beweiskraft.
Wer eigenmächtig Änderungen vornimmt, begeht Urkundenfälschung und macht sich strafbar."
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