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narziss auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 21939
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(#538662) Verfasst am: 08.08.2006, 13:59 Titel: Illegale Beweismittelaufnahme im Rechtsstaat |
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Zu einem der Grundsätzen eines Rechtsstaates zählt es, dass Beweismittel vor Gericht nur dann anerkannt werden, wenn sie legal aufgenommen wurden. Ergebnisse von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss beispielsweise wären in einem Prozess nicht zulässig.
Aber wie verhindert man denn dann, dass Verbrecher einen Polizisten bestechen, der dann illegal Beweismittel zusammenträgt. Der Verbrecher wäre öffentlich gebrandmarkt, aber juristisch könnte man nicht gegen ihn vorgehen.
Ich wüsste nun gerne, wie die Rechtslage in D aussieht. Für besonders schwere Verbrechen wie Mord werden solche Beschränkungen doch sicher fallengelassen oder? Und wieso bestraft man nicht einfach denjenigen, der illegal Beweise verschaffte, während man die Beweise gleichzeitig anerkennt?
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narziss auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 21939
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(#538833) Verfasst am: 08.08.2006, 17:18 Titel: |
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Wozu haben wir eigentlich pöbelnde Juristen im Forum, wenn sie keinerlei Fachkompetenz aufweisen?
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Heike J registrierter User
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 26284
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(#538836) Verfasst am: 08.08.2006, 17:24 Titel: |
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narziss hat folgendes geschrieben: | Wozu haben wir eigentlich pöbelnde Juristen im Forum, wenn sie keinerlei Fachkompetenz aufweisen? |
Die Antwort passte vermutlich nicht in eine Zeile.
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pyrrhon registrierter User
Anmeldungsdatum: 22.05.2004 Beiträge: 8770
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(#538839) Verfasst am: 08.08.2006, 17:30 Titel: |
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narziss hat folgendes geschrieben: | Wozu haben wir eigentlich pöbelnde Juristen im Forum, wenn sie keinerlei Fachkompetenz aufweisen? |
Vielleicht würden sie nicht pöbeln, wenn sie Fachkompetenz aufweisen würden?
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GiordanoBruno ...
Anmeldungsdatum: 01.04.2006 Beiträge: 1516
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(#538844) Verfasst am: 08.08.2006, 17:39 Titel: |
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narziss hat folgendes geschrieben: | Wozu haben wir eigentlich pöbelnde Juristen im Forum, wenn sie keinerlei Fachkompetenz aufweisen? |
Welche Juristen denn narziss?
gb
BTW
Zitat: | Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Verbote, nach denen bestimmte bereits erhobene Beweismittel bei der Anklageerhebung und bei der Überzeugung des Gerichts außer Betracht bleiben müssen.
Sie setzen der der gerichtlichen Wahrheitsfindung zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und der Menschenwürde des Beschuldigten Grenzen.
Es werden zwei Formen unterschieden:
* unselbstständige Beweisverwertungsverbote:
Das Verbot folgt aus der Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung (Beweiserhebungsverbot)
* selbstständige Beweisverwertungsverbote:
Das Verbot besteht wegen grundrechtlicher Bedeutung auch bei rechtmäßiger Beweiserhebung.
Beweisverwertungsverbote können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Menschenwürde folgen.
Gesetzlich teilweise oder ganz verboten ist die Verwertung von:
* bei der körperliche Untersuchung Minderjähriger ohne Einwilligung der Eltern erlangten Beweise (§ 81c Absatz 3 Satz 5 StPO)
* durch Post- und Fernmeldeüberwachung oder Einsatz von verdeckten Ermittlern gewonnenen Tatsachen (§§ 98b Absatz 3 Satz 3, §§ 100b Absatz 5, 100d Absatz 5, 110e StPO)
* Zufallsfunden bei der Durchsuchung einer Arztpraxis im Verfahren wegen Schwangerschaftsabbruch (§ 108 Absatz 2 StPO)
* durch verbotene Vernehmungsmethoden erlangten Erkenntnissen (§ 136a Absatz 3 Satz 2 StPO)
* früheren Aussagen eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (§ 252 StPO)
* getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafen (§ 51 Bundeszentralregistergesetz, BZRG)
* Tatsachen, die ein Steuerpflichtiger gegenüber der Steuerbehörde offenbart hat (§ 393 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung, AO)
Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von unselbstständigen Beweisverwertungsverboten aufgestellt.
Im Einzelfall ist zu bewerten, ob durch die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise der Rechtskreis des Beschuldigten betroffen wird (Rechtskreistheorie).
Beispiele:
* Fehlen der Zeugenbelehrung bei Angehörigen
* Fehlen der Belehrung eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten
* Fehlen der Belehrung des Beschuldigten über das Aussageverweigerungsrecht (Widerspruch gegen die Verwertung in der Hauptverhandlung nötig)
* Verwehren oder Erschweren der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger
Da das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nur dem Schutz des Zeugen dient, folgt aus einer fehlenden Belehrung demgegenüber kein Verwertungsverbot im Verfahren gegen den Beschuldigten, wohl aber in einem späteren Verfahren gegen den nicht belehrten Zeugen. § 252 StPO ist für das Auskunftsverweigerungsrecht nicht anwendbar. |
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GiordanoBruno ...
Anmeldungsdatum: 01.04.2006 Beiträge: 1516
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narziss auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 21939
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(#538854) Verfasst am: 08.08.2006, 18:10 Titel: |
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Oh gott :umfall:
Kannst du das nicht mal jübsch zusammenfassen? Du wärst dann in meinen Augen auch ein kompetenter Jurist. ^_^
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GiordanoBruno ...
Anmeldungsdatum: 01.04.2006 Beiträge: 1516
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(#538861) Verfasst am: 08.08.2006, 18:28 Titel: |
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narziss hat folgendes geschrieben: | Oh gott :umfall:
Kannst du das nicht mal jübsch zusammenfassen? Du wärst dann in meinen Augen auch ein kompetenter Jurist. ^_^ |
OMG ich bin kein Jurist. Nur das nicht. Aber wenn du eine Firma hast, musst du dich durch den Salat durchgraben um zu verhindern, dass deine Rechtsanwälte Mist bauen. Was willst du den genau wissen?
gb
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