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Antwort auf meine Petition zur Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Staat

 
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Femina
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Anmeldungsdatum: 24.07.2005
Beiträge: 1038

Beitrag(#612209) Verfasst am: 02.12.2006, 00:56    Titel: Antwort auf meine Petition zur Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Staat Antworten mit Zitat

Ich habe mir für euch die Mühe gemacht, das alles abzutippen ....


Pet 1-16-06-2220-004764


Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.


Begründung

Die Petentin fordert die Abschaffung aller Privilegien der christlichen Kirchen, die über die Privilegien anderer Interessen- und Weltanschauungsgemeinschaften hinausgehen sowie Aufklärung der Bevölkerung über das ihrer Meinung nach inhumane Wesen des Christentums.

Im Wesentlichen trägt die Petentin vor, die enge Staat-Kirche-Beziehung in unserem Land stelle eine grundgesetzliche Verletzung der religiösen Neutralität des Staates das (Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 3 Grundgesetz - GG - ). Das weiterhin fortbestehende Reichskonkordat sowie die Länderkonkordate bildeten die Grundlage für das gegen das Grundgesetz verstoßende enge Verhältnis von Staat und Kirche und diese Konkordate müssen deshalb beendet werden. Kirchensteuer dürfte nicht auf Kosten aller Steuerzahler und auf Kosten der Arbeitgeber vom Staat eingetrieben werden. Alle öffentlichen Subventionen für die Kirchen müssten gestrichen werden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Der Petitionsausschuss kommt in seiner parlamentarischen Prüfung unter Berücksichtigung der zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums des Inneren (BMI) zu dem Ergebnis, dass das Anliegen nicht unterstützt werden kann.

Wie das BMI rechtlich und sachlich zutreffend ausgeführt hat, finden sich die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Beziehung von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie in den durch Artikel 140 GG inkorporierten Artikeln 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Diese garantieren die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, die Trennung von Staat und Kirche sowie das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Beziehungen zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik sind jedoch nicht von einer strikten Trennung, sondern - auch resultierend aus der historischen Entwicklung - von einem kooperativen Miteinander geprägt.

Soweit die Petentin die Aufhebung des Reichskonkordates fordert, so kann der Petitionsausschuss dies bereits aus rechtlichen Gründen nicht unterstützen. Denn das Reichskonkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 12. September 1933 (abgedruckt in RGBI. II S. 679) gilt nach Artikel 123 Absatz 2 GG fort, soweit nicht die Länder im Rahmen der ihnen vom Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungs- und Legislativkompetenzen zwischenzeitlich neue Verträge geschlossen oder abweichendes Recht erlassen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Konkordats-Urteil aus dem Jahre 1957 (BVerfGE 6, 309 ff.) entschieden, dass das Reichskonkordat als ein beide Teile verpflichtender Vertrag gültig zustande gekommen und zu innerstaatlichem Recht geworden war. Die Bundesrepublik Deutschland ist angesichts ihrer Identität mit dem Deutschen Reich als Vertragspartner an das Konkordat gebunden. Aufgrund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das Reichskonkordat somit nicht einfach aufgehoben werden. Eine Kündigung dieses völkerrechtlichen Vertrages ist angesichts der stabilen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Heiligen Stuhl in Rom außenpolitisch nicht wünschenswert.

Soweit die Petentin kritisiert, dass Kirchen sich als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisieren dürfen, so kann der Petitionsausschuss auch diese Kritik nicht teilen. Nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 WRV können - wie das BMI zutreffend ausführt - Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sein und dadurch gewisse Sonderrechte erlangen. Im Verfahren der Zeugen Jehovas zur Erlangung der Körperschaftsrechte (BVerfGE 102,370/387) hat das Bundesverfassungsgericht einige grundlegende Prinzipien zur Verleihung des Körperschaftsstatus formuliert und damit dessen Bedeutung unterstrichen: „Im Kontext des Grundgesetzes ist der den Religionsgemeinschaften … angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen.“ Das Bundesverfassungsgericht verlangt von einer Religionsgemeinschaft, die diesen Status erwerben will, die Gewähr dafür, dass ihr Verhalten fundamentale Verfassungsprinzipien wie Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsstaat und Demokratie sowie die Prinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts nicht gefährdet.

Der Petitionsausschuss kann eine Einschränkung der Aufhebung des Rechts auf Kirchensteuererhebung ebenfalls nicht unterstützen. Das Recht der Kirchen Steuern zu erheben, ergibt sich für alle Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, aus Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 WRV. Danach sind die korporierten Religionsgemeinschaften berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Wie das BMI zutreffend darlegt, schließt dieses Recht die Verpflichtung ein, die Voraussetzungen für die Steuererhebung durch den Erlass von Landesgesetzen zu schaffen und dabei die Möglichkeiten einer zwangsweisen Beitreibung vorzusehen (vgl. BVerfGE 19, 206, 217 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, über eine dauerhaft abgesicherte Finanzgrundlage die Freiheit der Selbständigkeit kirchlichen Wirkens zu gewährleisten. Das Recht der Kirchensteuererhebung steht allen Religionsgemeinschaften zu, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießen. Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 WRV ist im Sinne eines Angebots an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zu verstehen, die entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie dies annehmen.

Soweit die Petentin in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung des Datenschutzes hinweist, bemerkt das BMI in seiner Stellungsnahme zu Recht, dass bei der Bearbeitung und Weitergabe der Daten von Steuerpflichtigen im Rahmen der Kirchensteuererhebung strikt die von Artikel 136 Absatz 3 Satz 2 letzter Halbsatz WRV geforderte Zweckbindung der nachgefragten Daten über die Religionszugehörigkeit zu beachten ist. Es muss entweder um die Durchsetzung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit gehen oder um die Durchführung gesetzlich angeordneter Statistischer erhebungen. Da die Erfükllung der diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten der Arbeitgeber von der Kenntnis zur Zugehörigkeit zu einer Steuer erhebenden Kirche abhängt, sind die Voraussetzungen des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 3 Satz 2 WRV für die Offenlegung der Religionszugehörigkeit erfüllt. Der Kirchensteuerpflichtige wird durch die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte auch nicht unzumutbar belastet (vgl. BVerfGE 49, 375, 376 f.; BVerfG, NVwZ 2001, 909).

Zur Forderung der Petentin nach Streichung aller öffentlichen Subventionen für die Kirchen stellt der Petitionsausschuss in Übereinstimmung mit dem BMI fest, dass sich die Religionsgemeinschaften wie kaum eine andere Institution unter anderem in den Bereichen des Sozialwesens, des Bildungswesens und der Denkmalpflege engagieren. Die Kirchen erhalten dabei - wie andere freie Träger auch - staatliche Leistungen für ihre gemeinnützigen Aktivitäten. Dies steht mit der Verfassung im Einklang, auch wenn damit zum Teil religiöse Zwecke mitgefördert werden, da hier keine organisatorische Verbindung von Staat und Kirche oder Privilegierung der Religionsgesellschaften erfolgt und insofern auch kein Vorstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot erblickt werden kann.

Zur Forderung der Petentin nach Abschaffung weiterer Privilegien, insbesondere des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen, hat das BMI rechtlich zutreffend ausgeführt, dass der Staat nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 GG grundsätzlich verpflichtet ist, innerhalb des staatlichen Schulwesens - mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen - Religionsunterricht einzurichten (BVerfGR 74, 244. 251). Das Grundgesetz erklärt den Religionsunterricht damit zum ordentlichen Lehrfach und stellt klar, dass eine Erteilung eine staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist (Artikel 7 Absatz 1 GG). Die Regelungen hierzu werden von den Ländern getroffen, da der Bereich des Schulwesens - vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Artikel 91b GG - in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit der Länder fällt.

Soweit die Petentin Gerichtsurteile, insbesondere im Zusammenhang mit dem §166 StGB anführt, weist der Petitionsausschuss in Übereinstimmung mit dem BMI darauf hin, dass in einer freiheitlichen Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen, Vereinigungen und Institutionen religiöse und weltanschauliche Auseinandersetzungen durchaus erwünscht sind. Sinn des §166 StGB ist gerade, diese Auseinandersetzungen mit Fairness und Anstand und nicht in der Form friedensstörender Beschimpfungen zu führen. Das zu schützende Rechtsgut ist der öffentliche Frieden in seiner religiösen und weltanschaulichen Ausprägung durch den Toleranzgedanken. Auch bei der von der Petentin weiter kritisierten Rechtssprechung zu Angelegenheiten mit religiösem Bezug (hier: zum Schulgebet, zur Kirchensteuer oder in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten) wurde nicht nach Kirchenrecht verfahren, sondern die staatliche Rechtsordnung angewandt, deren Auslegung jedoch auch das allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht in deren inneren Angelegenheiten zu berücksichtigen hat.

Soweit die Petentin den Kirchen das Recxht zur Beteiligung an Ethik-Diskussionen verwehren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wie jedermann das Recht zusteht, sich in der Öffentlichkeit und damit auch im politischen Raum zu Wort zu melden und ihren Einfluss geltend zu machen. (sog. Öffentlichkeitsanspruch der Kirchen, vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 159). Die Beteiligung der beiden großen christlichen Kirchen in verschiedenen Kommissionen und Gremien trägt deren schon rein zahlenmäßig bedeutenden gesellschaftlichen Rolle Rechnung.

Zu den weiteren Ausführungen der Petentin, nach eigener Aussage größtenteils abgeleitet aus dem Buch des Professors für Psychologie der Universität Freiburg Franz Buggle, ist - wie das BMI rechtlich zutreffend ausführt - aus verfassungsrechtlicher Sicht zu entgegnen, dass das Grundgesetz für jedermann einen Rechtsraum gewährleistet, in dem er sich auf dem Gebiet der Religion die Lebensform geben kann, die seinen religiösen Überzeugungen entspricht. Es mag sich dabei um ein religiöses Bekenntnis oder auch um eine religionsfreie Weltanschauung handeln. Rechtssystematisch bildet der Begriff „Religionsfreiheit“ ein Gesamtgrundrecht, das Einzelelemente der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie das Recht der freien und ungestörten Religionsausübung in ihren sämtlichen individualrechtlichen, gemeinschaftlichen und korporativ-institutionellen Erscheinungsformen und Bezügen in sich enthält.

Nach dem Dargelegten kommt der Petitionsausschuss zu dem Ergebnis, dass das Verhältnis zwischen Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Deutschland mit der verfassungsgemäßen Ordnung in Einklang stehen. Der Petitionsausschuss vermag die Forderung der Petentin auch verfassungspolitisch nicht zu unterstützen. Da dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden kann, empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen.

(Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/3333) vom 23.11.2006)
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Raphael
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Anmeldungsdatum: 01.02.2004
Beiträge: 8362

Beitrag(#612216) Verfasst am: 02.12.2006, 01:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ist da eigentlich auch nur ein einziger Satz, in dem kein Blödsinn steht?
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Stefan
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Anmeldungsdatum: 03.08.2004
Beiträge: 6217

Beitrag(#612219) Verfasst am: 02.12.2006, 01:06    Titel: Antworten mit Zitat

Damit hast du den x-ten Beweis herbeigeführt, daß die BRD ein christlicher Staat ist und das Grundgesetz in Teilen eine Farce. Ist zwar nicht neu, aber sowas zu lesen ist trotzdem immer wieder deprimierend.
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Critic
oberflächlich



Anmeldungsdatum: 22.07.2003
Beiträge: 16341
Wohnort: Arena of Air

Beitrag(#612237) Verfasst am: 02.12.2006, 01:23    Titel: Re: Antwort auf meine Petition zur Verletzung des Grundsatzes der Trennung von S Antworten mit Zitat

Petitionsausschuß hat folgendes geschrieben:
Zur Forderung der Petentin nach Streichung aller öffentlichen Subventionen für die Kirchen stellt der Petitionsausschuss in Übereinstimmung mit dem BMI fest, dass sich die Religionsgemeinschaften wie kaum eine andere Institution unter anderem in den Bereichen des Sozialwesens, des Bildungswesens und der Denkmalpflege engagieren. Die Kirchen erhalten dabei - wie andere freie Träger auch - staatliche Leistungen für ihre gemeinnützigen Aktivitäten. Dies steht mit der Verfassung im Einklang, auch wenn damit zum Teil religiöse Zwecke mitgefördert werden, da hier keine organisatorische Verbindung von Staat und Kirche oder Privilegierung der Religionsgesellschaften erfolgt und insofern auch kein Vorstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot erblickt werden kann.


Ist denen im übrigen bekannt, daß das eine Augenwischerei ist? Ich wüßte ja einmal gerne, in wieweit (absolut und prozentual) das Engagement freier Träger vom Staat subventioniert wird. Dies im Vergleich dazu, daß 95% der Leistungen, die "kirchliche Träger" erbringen, vom Staat finanziert werden und die Kirchen eine Erhöhung ihres eigenen Anteils um 2.5% gleich als existenzbedrohliche Krise darstellen, mit Einstellungen von Leistungen und massenhaften Entlassungen drohen. Jedenfalls müssen Verbraucherberatungen, Initiativen gegen Neonazis etc. ja laufend ums Überleben kämpfen, während die Kirchen zu den reichsten Wirtschaftsunternehmen im Land gehören. Daneben haben "kirchliche Träger" ein gesondertes Arbeitsrecht, das es ihnen erlaubt, Arbeitnehmer erstens schlechter zu behandeln und zweitens technisch gesehen zu "diskriminieren". In manchen Berufen gibt es eben keine freie Auswahl des Arbeitgebers, sondern diese sind von kirchlichen Trägern unter dieser Prämisse vereinnahmt. Und für langjährige Mitarbeiter, deren Arbeitgeber unter kirchliche Trägerschaft fällt und die dann gezwungen werden, unter den neuen, schlechteren Bedingungen zu arbeiten und ihre "Tragfähigkeit" für den Arbeitgeber von der persönlichen Lebensgestaltung abhängig gemacht wird, ist diese Diskriminierung erst recht nicht hinnehmbar. Die Religionszugehörigkeit ist zum Beispiel eine Gewissensentscheidung, zu der niemand gezwungen werden darf. Eben dies wird aber gerade hier getan. Durch welche ethischen und moralischen Grundlagen ist diese Ungleichbehandlung eigentlich gerechtfertigt, die Mitarbeitern die Kompetenz, ihren erlernten Beruf auszuüben, abspricht, falls diese der falschen Konfession angehören oder nicht bereit sind, dem Arbeitgeber ihre privaten Lebensverhältnisse offenzulegen?

Ein weiteres Beispiel dafür erfuhr ich unlängst aus Essen: Dort konnte eine Stadtteilschule keine neue erste Klasse einrichten, weil dafür ein Schüler zu wenig vorhanden gewesen wäre. Die nächstliegende Schule ist eine katholische Schule, die von den Eltern verlangt, daß diese ihre Kinder im katholischen Glauben aufziehen, und die nächste Schule, die solche Klauseln nicht hatte, wäre für manche Eltern oder Kinder unakzeptabel weit entfernt gewesen. Eltern müssen also nicht für sich selbst, sondern auch für ihre Kinder einen Vertrag unterschreiben, auf welche "Weltanschauung" sie diese festlegen. Im Umkehrschluß würde diese Klausel zum Beispiel bedeuten, daß der Besuch des katholischen Religionsunterrichts und des Kommunionunterrichts für die Kinder verpflichtend sei. Ist ein solches Vorgehen allein aufgrund dessen zu rechtfertigen, daß ja möglicherweise "keine explizite Glaubensprüfung" stattfinde? Und wohlgemerkt, geht es ja nicht so sehr um jene Werte, die die Kirchen in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit heute mehr oder weniger erfolgreich als "christliche Werte" vereinnahmen ("die Menschenrechte sind christliche Werte, sie wurden nur durch die Aufklärung aus dem Christentum herausgefiltert" oder so), gegen die natürlich nur Unmenschen etwas haben können, sondern um die "harten katholischen Werte" wie "unbefleckte Empfängnis", "Hölle", "Transsubstantiation".

Petitionsausschuß hat folgendes geschrieben:
Soweit die Petentin Gerichtsurteile, insbesondere im Zusammenhang mit dem §166 StGB anführt, weist der Petitionsausschuss in Übereinstimmung mit dem BMI darauf hin, dass in einer freiheitlichen Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen, Vereinigungen und Institutionen religiöse und weltanschauliche Auseinandersetzungen durchaus erwünscht sind. Sinn des §166 StGB ist gerade, diese Auseinandersetzungen mit Fairness und Anstand und nicht in der Form friedensstörender Beschimpfungen zu führen. Das zu schützende Rechtsgut ist der öffentliche Frieden in seiner religiösen und weltanschaulichen Ausprägung durch den Toleranzgedanken. Auch bei der von der Petentin weiter kritisierten Rechtssprechung zu Angelegenheiten mit religiösem Bezug (hier: zum Schulgebet, zur Kirchensteuer oder in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten) wurde nicht nach Kirchenrecht verfahren, sondern die staatliche Rechtsordnung angewandt, deren Auslegung jedoch auch das allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht in deren inneren Angelegenheiten zu berücksichtigen hat.


Weiterhin möchte ich fragen, was "Fairness und Anstand" sind? Gerade am Beispiel "Popetown" wurde doch deutlich, daß dort versucht wurde, auf Basis nicht objektiver Maßstäbe selbst eine Situation herzustellen, in der eine "Störung des öffentlichen Friedens" erreicht war, also selbst zu Störungen jenes Friedens aufzurufen. Im Hinblick auf die Äußerungen des Ratzinger-Papstes bei seinem Besuch ist klar geworden, daß der Staat sich mit diesem Paragraphen ins eigene Fleisch geschnitten hatte. Eine objektive Auseinandersetzung mit den Papstworten konnte bei jenen, die sich da "empörten" gar nicht stattgefunden haben, weil sie ihre Entrüstung nur "ausgedrückt" hatten, nachdem sie ihr Prediger dazu aufgefordert hatte, gegen Ratzinger zu protestieren, weil er den Islam beleidigt habe, freilich ohne Inhalt und Kontext der konkreten päpstlichen Ausführungen darzustellen. Hätte die römisch-katholische Kirche mit einer Absetzung der Serie "Popetown" in dieser Hinsicht - justiziabel - Erfolg gehabt, so wäre damit ein in dem Sinne unguter Präzedenzfall geschaffen worden, daß nämlich ohne eine objektive Auseinandersetzung eine Beschneidung der Meinungsfreiheit erreicht worden wäre. Somit hätte dann der Staat keine Möglichkeit gehabt, die Meinungsfreiheit gegen weitere religiöse Empörungen zu schützen.
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Dann bin ich halt bekloppt. Mit den Augen rollen

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satsche
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Anmeldungsdatum: 30.07.2006
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Beitrag(#612257) Verfasst am: 02.12.2006, 01:50    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/mitglieder.html
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Keiner hat das Recht zu gehorchen. Hannah A.
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Shadaik
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Wohnort: MG

Beitrag(#612416) Verfasst am: 02.12.2006, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Dr. Degenhart Datterich hat folgendes geschrieben:
Ist da eigentlich auch nur ein einziger Satz, in dem kein Blödsinn steht?

Ja, dies hier:
Zitat:

Soweit die Petentin die Aufhebung des Reichskonkordates fordert, so kann der Petitionsausschuss dies bereits aus rechtlichen Gründen nicht unterstützen. Denn das Reichskonkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 12. September 1933 (abgedruckt in RGBI. II S. 679) gilt nach Artikel 123 Absatz 2 GG fort, soweit nicht die Länder im Rahmen der ihnen vom Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungs- und Legislativkompetenzen zwischenzeitlich neue Verträge geschlossen oder abweichendes Recht erlassen haben.

Ist leider korrekt, dazu auch das grundsätzliche Problem der Auflösung völkerrechtlicher Verträge (zu welchen Konkordate gehören), die nur in gegenseitigem Einverständnis der Vertragspartner erfolgen kann - was im Fale des Vatikans illusorisch wäre.
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Mario Hahna
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Anmeldungsdatum: 04.04.2005
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Beitrag(#612420) Verfasst am: 02.12.2006, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand kann die Bundesrepublik hindern, Verträge einseitig zu kündigen. Was soll denn der Vatikan machen? Mit der Schweizer Garde einmarschieren?
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Shadaik
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Wohnort: MG

Beitrag(#612423) Verfasst am: 02.12.2006, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mario Hahna hat folgendes geschrieben:
Niemand kann die Bundesrepublik hindern, Verträge einseitig zu kündigen. Was soll denn der Vatikan machen? Mit der Schweizer Garde einmarschieren?

Die böse UNO kommt mit Bußgeldern zwinkern

Sicher ist der Tiger UNO zahnlos, aber das merkt keiner, weil alle vor Angst wegschauen, wenn er das Maul aufmacht. Oder aber aus Höflichkeit, da bin ich noch nicht sicher.
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Raphael
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Anmeldungsdatum: 01.02.2004
Beiträge: 8362

Beitrag(#612457) Verfasst am: 02.12.2006, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:
Dr. Degenhart Datterich hat folgendes geschrieben:
Ist da eigentlich auch nur ein einziger Satz, in dem kein Blödsinn steht?

Ja, dies hier:
Zitat:

Soweit die Petentin die Aufhebung des Reichskonkordates fordert, so kann der Petitionsausschuss dies bereits aus rechtlichen Gründen nicht unterstützen. Denn das Reichskonkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl vom 12. September 1933 (abgedruckt in RGBI. II S. 679) gilt nach Artikel 123 Absatz 2 GG fort, soweit nicht die Länder im Rahmen der ihnen vom Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungs- und Legislativkompetenzen zwischenzeitlich neue Verträge geschlossen oder abweichendes Recht erlassen haben.

Ist leider korrekt, dazu auch das grundsätzliche Problem der Auflösung völkerrechtlicher Verträge (zu welchen Konkordate gehören), die nur in gegenseitigem Einverständnis der Vertragspartner erfolgen kann - was im Fale des Vatikans illusorisch wäre.



Diese Aussage des Petitionsausschusses geht von der Voraussetzung aus, dass eine Mörderbande Recht setzen könne. Das ist falsch und gilt nur für Rechtspositivisten, die Wert darauf legen, dass über den Handlungsanweisungen von Verbrechern das Wort "Gesetz" steht, egal wie es da hinkommt. Es gibt keine sachliche Begründung, weshalb z.B. die sog. Nürnberger Gesetze Unrecht sein sollen, das Reichskonkordat aber Recht sein soll.
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Femina
registrierter User



Anmeldungsdatum: 24.07.2005
Beiträge: 1038

Beitrag(#620256) Verfasst am: 14.12.2006, 13:18    Titel: Re: Antwort auf meine Petition zur Verletzung des Grundsatzes der Trennung von S Antworten mit Zitat

Ich möchte dem Petitionsausschuss gern auf dieses Schreiben antworten. Bevor ich das tue, hätte ich gern noch einige Fragen geklärt. Es wäre schön, wenn diejenigen, die was dazu wissen, mir da mal auf die Sprünge helfen:


Femina hat folgendes geschrieben:
"Im Kontext des Grundgesetzes ist der den Religionsgemeinschaften … angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen."


Da könnten dann doch auch weltanschauliche, atheistische, Organisationen den Körperschaftsstatus erreichen. Oder sehe ich das falsch? Warum bemühen sich diese Organisationen nicht um den Status?
Könnte dann nicht - mal zugespitzt - jeder lapidare Verein einen solchen Status erreichen? Mal ein Beispiel: Ein Sportverein könnte sagen, unsere Weltanschauung ist der Sport. Wir glauben daran, dass durch unsere sportliche Betätigung uns die Güte zukommen wird, gesund zu bleiben. Oder ein Musikverein sagt, unsere Weltanschauung ist die Musik. Wir glauben an die heilende Wirkung der Musik. …

Femina hat folgendes geschrieben:
"Das Recht der Kirchen Steuern zu erheben, ergibt sich für alle Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, aus Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 WRV."


Wäre es sinnvoll, wenn weltanschauliche Organisationen diesen Status erreichen und ihrerseits ihre Mitgliedsbeiträge auf dem gleichen Weg einziehen? Den Finanzämtern und Arbeitgebern am besten so viel Arbeit damit machen, dass auch von deren Seite mal protestiert wird?



Was ist denn eine "bekenntnisfreie Schule"? Was unterscheidet sie von einer staatlichen oder öffentlichen Schule? Warum ist eine staatliche oder öffentliche Schule nicht bekenntnisfrei? Müsste sie doch eigentlich bei dem Neutralitätsgebot, oder? Was ist denn das Bekenntnis einer staatlichen Schule? - Also echt, ich verstehe es ja noch, wenn es RU an einer katholischen und einer evangelischen Schule gibt, aber so …?



Friedensstörende Beschimpfungen im Zusammenhang mit dem §166 StGB: Wo war denn nach Ansicht des Gerichts in dem Fall des Theaterstücks, da da vor Jahren mal verboten wurde, die „friedensstörende“ Beschimpfung zu sehen? Solche "Beschimpfungen" gibt es doch von den Kirchen gegenüber Atheisten. In dem Fall ist dann aber keine dem §166 äquivalente Maßnahme möglich. Oder irre ich mich da? Dazu mache ich direkt mal einen Sammelthread auf.
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Tassilo
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Anmeldungsdatum: 17.05.2004
Beiträge: 7361

Beitrag(#620259) Verfasst am: 14.12.2006, 13:23    Titel: Re: Antwort auf meine Petition zur Verletzung des Grundsatzes der Trennung von S Antworten mit Zitat

Femina hat folgendes geschrieben:
Ich möchte dem Petitionsausschuss gern auf dieses Schreiben antworten. Bevor ich das tue, hätte ich gern noch einige Fragen geklärt. Es wäre schön, wenn diejenigen, die was dazu wissen, mir da mal auf die Sprünge helfen:


Femina hat folgendes geschrieben:
"Im Kontext des Grundgesetzes ist der den Religionsgemeinschaften … angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen."


Da könnten dann doch auch weltanschauliche, atheistische, Organisationen den Körperschaftsstatus erreichen. Oder sehe ich das falsch? Warum bemühen sich diese Organisationen nicht um den Status?


Der bfg Bayern hat den Körperschaftsstatus. Und auch die Freireligiösen Gemeinden haben den Körperschaftsstatus.
Es ist nur heutzutage nicht mehr einfach, diesen Status zu erhalten (außer man heißt "Deutscher Orden").
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Keller
last neoliberal standing and car of the year 1983!



Anmeldungsdatum: 30.11.2006
Beiträge: 1411

Beitrag(#620290) Verfasst am: 14.12.2006, 14:33    Titel: Re: Antwort auf meine Petition zur Verletzung des Grundsatzes der Trennung von S Antworten mit Zitat

Tassilo hat folgendes geschrieben:
Femina hat folgendes geschrieben:
Ich möchte dem Petitionsausschuss gern auf dieses Schreiben antworten. Bevor ich das tue, hätte ich gern noch einige Fragen geklärt. Es wäre schön, wenn diejenigen, die was dazu wissen, mir da mal auf die Sprünge helfen:


Femina hat folgendes geschrieben:
"Im Kontext des Grundgesetzes ist der den Religionsgemeinschaften … angebotene Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Der Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen."


Da könnten dann doch auch weltanschauliche, atheistische, Organisationen den Körperschaftsstatus erreichen. Oder sehe ich das falsch? Warum bemühen sich diese Organisationen nicht um den Status?


Der bfg Bayern hat den Körperschaftsstatus. Und auch die Freireligiösen Gemeinden haben den Körperschaftsstatus.
Es ist nur heutzutage nicht mehr einfach, diesen Status zu erhalten (außer man heißt "Deutscher Orden").



eben. Entsprechend wird der bfg auch vom Feindstaat Bayern (jaja...!) finanziell unterstützt und hat Anspruch auf Sendezeiten im ÖRR.
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Keller
last neoliberal standing and car of the year 1983!



Anmeldungsdatum: 30.11.2006
Beiträge: 1411

Beitrag(#620292) Verfasst am: 14.12.2006, 14:38    Titel: Re: Antwort auf meine Petition zur Verletzung des Grundsatzes der Trennung von S Antworten mit Zitat

Zitat:
Femina hat folgendes geschrieben:
"Das Recht der Kirchen Steuern zu erheben, ergibt sich für alle Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, aus Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 WRV."


Wäre es sinnvoll, wenn weltanschauliche Organisationen diesen Status erreichen und ihrerseits ihre Mitgliedsbeiträge auf dem gleichen Weg einziehen? Den Finanzämtern und Arbeitgebern am besten so viel Arbeit damit machen, dass auch von deren Seite mal protestiert wird?



Und wie genau soll das gehen? "Wir erheben einen Steuersatz von 2,75*E^π%"?
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Sebastianboss
Gast






Beitrag(#620315) Verfasst am: 14.12.2006, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Also beim Lesen der Antwort schießt mir schon a bissl das Adrenalin in die Adern - was für ein Schwachsinn! - Pseudoprobleme aufgrund völlig unzulässiger Gesetze und Konkordate. Darf ich das verwenden? Würde sowas gern mit in entsprechende Infoveranstaltungen unserer Hochschulgruppe einbringen.
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Femina
registrierter User



Anmeldungsdatum: 24.07.2005
Beiträge: 1038

Beitrag(#620618) Verfasst am: 14.12.2006, 23:35    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich darfst du das verwenden. So, wie alle anderen Interessenten auch. Dafür habe ich es ja hier u.a. auch mit zugehöriger Petitionsnummer eingestellt.
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HFRudolph
Bright



Anmeldungsdatum: 24.08.2006
Beiträge: 1229

Beitrag(#620882) Verfasst am: 15.12.2006, 15:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dr. Degenhardt Datterich schrieb:
Diese Aussage des Petitionsausschusses geht von der Voraussetzung aus, dass eine Mörderbande Recht setzen könne. Das ist falsch und gilt nur für Rechtspositivisten, ...


Es kommt nicht darauf an, wer das Recht ursprünglich gesetzt hat. Es ist erst dann kein Recht, wenn es so gravierend als Unrecht anzusehen ist, dass es jedem billig und gerecht Denkenden als Unrecht ins Auge springt (siehe Radbruchsche Formel).

Tatsächlich wird alles geschriebene Recht durch unseren Gesetzgeber insofern legutimiert, als es nicht abgeändert wird. Es ist also gleichgültig, ob der Staat ein bestehendes Gesetz weitergelten lässt oder ob er ein Gesetz eben dieses Inhaltes erlässt.

Bezüglich des sog. „Staatsvertrages“ ließe sich selbstverständlich das Grundgesetz ändern un der Vertrag beendigen. Moralisch und faktisch besteht da keinerlei Handhabe von dritter Seite.

Gruß
HFRudolph
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