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Kival Profeminist Ghost
Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 24071
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(#692951) Verfasst am: 27.03.2007, 21:56 Titel: Religionslehrer? Wer entscheidet? |
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Also ein Freund hat mir gesagt, dass angeblich in S-H die nordelbischen, evangelischen Kirche keinen Einfluss auf die BEsetzung der Religionslehrer nimmt. Das wunderte mich doch sehr. Aber wie die Sache mit den Lehrern denn nun geregelt ist, weiß ich nicht. Ich hab auch bisher nix eindeutiges gefunden.
Im allgemeinen wäre also meine Frage, inwieweit in den Bundesländern die Kirchen Einfluss auf den Religionsuntericht über den Lehrer haben? (In NRW darf die kath. Kirche afaik die Lehrer rausschmeißen, wenn sie sich scheiden lassen - nach Bekunden meiner ehemalige Lehrer des Faches zumindest)
Im speziellen wäre die Frage, ob die Geschichte in S-h stimmt.
_________________ "A basic literacy in statistics will one day be as necessary for efficient citizenship as the ability to read and write." (angeblich H. G. Wells)
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Heike J registrierter User
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 26284
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(#692956) Verfasst am: 27.03.2007, 22:06 Titel: |
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Grundsätzlich benötigen die RU-Lehrer eine Lehrerlaubnis der entsprechenden Kirche.
Welcher Lehrer jetzt wo genau eingesetzt wird, entscheiden die Schulen sicher eigenständig. Auch die Einstellung eines Lehrers obliegt dem Land bzw. der Schule.
Wenn ein Lehrer die Lehrerlaubnis der Kirche verliert, bleibt er sein Arbeitsvertrag grundsätzlich davon nicht berührt (Einsatz im 2. Fach).
Das Aufsichtsrecht der Kirchen geht aber immerhin so weit, dass sie Unterrichtsbesuche durchführen können.
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Sermon panta rhei
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18430
Wohnort: Sine Nomine
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(#692957) Verfasst am: 27.03.2007, 22:07 Titel: Re: Religionslehrer? Wer entscheidet? |
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Kival hat folgendes geschrieben: | Also ein Freund hat mir gesagt, dass angeblich[...] |
Die Stichworte lauten
- missio canonica / vocatio
- Konkordat/ Staatskirchenvertrag
- Artikel 7 Grundgesetz
- Curriculum
- Landesschulgesetz
....
_________________ "Der Typ hat halt so seine Marotten" (Sermon über Sermon)
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Heike J registrierter User
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 26284
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(#692961) Verfasst am: 27.03.2007, 22:09 Titel: |
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NRW Schulgesetz hat folgendes geschrieben: | (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit
Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er
wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und
Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der
einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden
Bekenntnis angehören.
(2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht
im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft.
Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit
der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest.
(3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts
des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung
durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann,
soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte
Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten
erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags
und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen
und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen,
dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.
(5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich
insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt.
Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme
in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung,
den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren
der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der
Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt. |
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Kival Profeminist Ghost
Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 24071
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(#692963) Verfasst am: 27.03.2007, 22:10 Titel: |
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Danke soweit schon einmal.
@Sermon
Mit den Stichpunkten lässt sich wirklich was anfangen.
_________________ "A basic literacy in statistics will one day be as necessary for efficient citizenship as the ability to read and write." (angeblich H. G. Wells)
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Heike J registrierter User
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 26284
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(#692969) Verfasst am: 27.03.2007, 22:15 Titel: |
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Schulgesetz Schleswig-Holstein hat folgendes geschrieben: | §2 Rechtliche Grundlagen
(1) Der Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 und 2 GG und § 6 Abs. 2 SchuIG ordentliches Lehrfach.
(2) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Im Rahmen der Regelungen zwischen Staat und Kirchen besitzen die Kirchen das Recht der Einsichtnahme in den Religionsunterricht. Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche übt die Einsichtnahme nach Art. 6 Abs. 5 Staatskirchenvertrag, die Röm.-Kath. Kirche nach Art. 21 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich aus.
(3) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen als evangelischer und katholischer Religionsunterricht erteilt. Beide Kirchen erklären ihre Bereitschaft, sich darüber hinaus in ökumenischer Offenheit auch über eine Zusammenarbeit im Religionsunterricht abzustimmen und ihn im Rahmen schulpädagogischer Reformen und der Lehrpläne in der jeweils geltenden Fassung weiterzuentwickeln. Näheres wird im Einvernehmen mit den Kirchen bestimmt. |
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Laizist registrierter User
Anmeldungsdatum: 18.12.2006 Beiträge: 487
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(#692979) Verfasst am: 27.03.2007, 22:24 Titel: |
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Gesetz
zu dem Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den
evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein
Vom 23. Mai 1957, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 hat folgendes geschrieben: | Artikel 5
(1) Die wissenschaftliche Vorbildung der Lehrkräfte in evangelischer Religionspädagogik an der Universität Kiel, den Pädagogischen Hochschulen und, soweit erforderlich, weiteren Ausbildungsstätten wird ermöglicht. Soweit durch diese Ausbildungsstätten der Bedarf an Religionslehrern nicht gedeckt wird und die erforderlichen Lehrkräfte nicht anderweitig zur Verfügung stehen, bleibt es den Kirchen überlassen, im Einvernehmen mit dem Land kirchliche Ausbildungsstätten zu errichten. Die Höhe der vom Land zu erstattenden Kosten bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
(2) Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen des Landes wird entsprechend Artikel 4 Absatz 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für andere Ausbildungsstätten des Landes. Soweit die Kirchen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 kirchliche Ausbildungsstätten schaffen, werden die Lehrkräfte im Einvernehmen mit dem Land angestellt.
(3) Bei der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen wirkt für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der Kirchen als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kirchen erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen und für die Prüfung für das Lehramt an Mittelschulen, soweit die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht nicht bereits bei der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen erworben ist, sowie für die Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und für die Prüfung für das wissenschaftliche Lehramt an höheren Schulen.
(5) Bei Prüfungen an kirchlichen Ausbildungsstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wirkt ein Vertreter des Landes als stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird gemäß Absatz 3 Satz 2 erteilt.
Artikel 6
(1) Die Vertragschließenden sind sich im Hinblick auf die Zugehörigkeit des größten Teils der Schüler und Lehrer des Landes zum christlichen Glauben darin einig, daß die in Artikel 6 Absatz 3 der Landessatzung für Schleswig-Holstein genannten Gemeinschaftsschulen christlichen Grundcharakter haben.
(2) In ihnen werden die Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammengefaßt. In Erziehung und Unterricht ist auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen. Bei der Besetzung der Lehrerstellen soll, unbeschadet der Artikel 3 Absatz 3, 7 Absatz 3 Satz 3 und 33 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, nach Möglichkeit die bekenntnismäßige Zusammensetzung der Schülerschaft berücksichtigt werden.
(3) Der evangelische Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrer, die keiner evangelischen Kirche angehören, dürfen für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht nicht herangezogen werden; Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zulässig.
(4) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche erteilt. Die Lehrplanrichtlinien für den evangelischen Religionsunterricht, die auch die Wochenstundenzahlen festsetzen sollen, werden im Einvernehmen mit den Kirchen aufgestellt und die Lehrbücher im Einvernehmen mit ihnen zugelassen.
(5) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts behält die Kirche das Recht der Einsichtnahme in den evangelischen Religionsunterricht der öffentlichen Schulen. Sie übt dieses Recht durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten aus, sofern dieser der evangelisch-lutherischen Kirche angehört und die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder verzichtet der Betreffende auf die Beauftragung, so bestellt das Land im Einvernehmen mit der Kirche andere Schulaufsichtsbeamte oder geeignete Lehrkräfte der entsprechenden Schulart.
(6) Geistliche und sonstige kirchliche Lehrkräfte bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen des staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen in Ausübung dieses Lehrauftrages der staatlichen Schulaufsicht. |
ps: Heike, was sollen wir mit dem NRW-Schulgesetz, es geht um S-H
_________________ Nietzsches Bauchladen
Zuletzt bearbeitet von Laizist am 27.03.2007, 22:39, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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Heike J registrierter User
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 26284
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(#692999) Verfasst am: 27.03.2007, 22:37 Titel: |
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MBergmann hat folgendes geschrieben: |
ps: Heike, was sollen wir mit dem NRW-Schulgesetz, es geht um S-H |
Na, Kival wollte es doch im Allgemeinen und im Speziellen wissen.
Das Schulgesetz von S-H habe ich ja nachgereicht. So anders ist es nicht.
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Kival Profeminist Ghost
Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 24071
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(#693015) Verfasst am: 27.03.2007, 22:47 Titel: |
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Ok, ihr habt jetzt eindeutig alles gefunden, was ich mit sermons stichpunkten vielleicht selbst gefunden hätte
Nein, vielen Dank. An einem zusammenfassenden Text über die Situation des Religionsunterrichts an den Schulen mangelt es noch , net wahr? (oder ich war zu doof, es bei ibka.org o. ä. zu finden)
_________________ "A basic literacy in statistics will one day be as necessary for efficient citizenship as the ability to read and write." (angeblich H. G. Wells)
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Sermon panta rhei
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18430
Wohnort: Sine Nomine
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(#693042) Verfasst am: 27.03.2007, 22:57 Titel: |
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Kival hat folgendes geschrieben: | Ok, ihr habt jetzt eindeutig alles gefunden, was ich mit sermons stichpunkten vielleicht selbst gefunden hätte |
Ich bin halt entschieden ein Anhaenger des didaktischen Ansinnens, Schueler sollten doch noch rechtzeitig gewisse Selbstlernqualitaeten erwerben.
_________________ "Der Typ hat halt so seine Marotten" (Sermon über Sermon)
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Kival Profeminist Ghost
Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 24071
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(#693045) Verfasst am: 27.03.2007, 23:01 Titel: |
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Sermon hat folgendes geschrieben: | Kival hat folgendes geschrieben: | Ok, ihr habt jetzt eindeutig alles gefunden, was ich mit sermons stichpunkten vielleicht selbst gefunden hätte |
Ich bin halt entschieden ein Anhaenger des didaktischen Ansinnens, Schueler sollten doch noch rechtzeitig gewisse Selbstlernqualitaeten erwerben. |
Und das, nachdem man uns hier schon verwechselt hat. Eine Schande ist es, dasz es dazu gekommen ist. Sermon ist gemein zu mir
_________________ "A basic literacy in statistics will one day be as necessary for efficient citizenship as the ability to read and write." (angeblich H. G. Wells)
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Sermon panta rhei
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 18430
Wohnort: Sine Nomine
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(#693074) Verfasst am: 27.03.2007, 23:27 Titel: |
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Kival hat folgendes geschrieben: | Sermon hat folgendes geschrieben: | Kival hat folgendes geschrieben: | Ok, ihr habt jetzt eindeutig alles gefunden, was ich mit sermons stichpunkten vielleicht selbst gefunden hätte |
Ich bin halt entschieden ein Anhaenger des didaktischen Ansinnens, Schueler sollten doch noch rechtzeitig gewisse Selbstlernqualitaeten erwerben. |
Und das, nachdem man uns hier schon verwechselt hat. Eine Schande ist es, dasz es dazu gekommen ist. |
Woran das wohl liegen mag?
Zitat: | Sermon ist gemein zu mir |
_________________ "Der Typ hat halt so seine Marotten" (Sermon über Sermon)
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Kival Profeminist Ghost
Anmeldungsdatum: 14.11.2006 Beiträge: 24071
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(#693092) Verfasst am: 27.03.2007, 23:38 Titel: |
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Sermon hat folgendes geschrieben: | Kival hat folgendes geschrieben: | Sermon hat folgendes geschrieben: | Kival hat folgendes geschrieben: | Ok, ihr habt jetzt eindeutig alles gefunden, was ich mit sermons stichpunkten vielleicht selbst gefunden hätte |
Ich bin halt entschieden ein Anhaenger des didaktischen Ansinnens, Schueler sollten doch noch rechtzeitig gewisse Selbstlernqualitaeten erwerben. |
Und das, nachdem man uns hier schon verwechselt hat. Eine Schande ist es, dasz es dazu gekommen ist. |
Woran das wohl liegen mag?  |
Das war Absicht
http://freigeisterhaus.de/viewtopic.php?p=689771#689771
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