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Wetteinsatz mit gestohlenem Geld
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atheist666
dauerhaft gesperrt



Anmeldungsdatum: 17.02.2007
Beiträge: 8494

Beitrag(#799734) Verfasst am: 24.08.2007, 01:04    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Mario Hahna" postid=799729]
atheist666 hat folgendes geschrieben:
Mario Hahna hat folgendes geschrieben:
Rene Hartmann hat folgendes geschrieben:
atheist666 hat folgendes geschrieben:
Mario Hahna hat folgendes geschrieben:
Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €.


Eines ist klar, daß es dann kein Diebstahl mehr wäre und demgemäß der Millionär halbe halbe mit dem Dieb machen müßte.


Ich würde eher annehmen, dass der Straftatsbestand Diebstahl (definiert als Wegnahme mit Aneignungsabsicht) erfüllt ist, auch wenn der Millionär die Verfügung nachträglich genehmigt.


Natürlich, der Millionär genehmigt die Verfügung, nicht den Diebstahl.

Die Genehmigung wäre nur bei Sachen relevant, nicht bei Geld. Wo deine Logik bleibt, gute Frage.



Moment mal. Ich kann doch einerseits keine Verfügung machen, aber andererseits den Diebstahl aufrecht erhalten.
Entweder es ist Diebstahl oder nicht, hier hakt ja wohl die Logik.

Und wo ist da die Logik?
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