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Minderjähriger Komapatient
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Alchemist
registrierter User



Anmeldungsdatum: 03.08.2004
Beiträge: 27898
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#770422) Verfasst am: 17.07.2007, 10:54    Titel: Re: Minderjähriger Komapatient Antworten mit Zitat

kolja hat folgendes geschrieben:
astarte007 hat folgendes geschrieben:
Ja. Wenn keine nennenswerte geistige Behinderung vorliegt, würde er das flott aufholen.

Nicht wirklich. Vier Jahre Gehirnentwicklung / Persönlichkeitsreifung fehlen ihm komplett. Wenn überhaupt wird er ungefähr diese Zeit brauchen, um das aufzuholen. Wenn es überhaupt möglich ist, weil das geeignete Zeitfenster in der körperlichen Entwicklung schon verstrichen ist.



Das meine ich aber auch. Wenn man sagt der ehemalige Komatöse könnte das schnell aufholen, so könnte es doch auch jeder andere 14-Jähige doch auch..?!
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Tassilo
Deaktiviert



Anmeldungsdatum: 17.05.2004
Beiträge: 7361

Beitrag(#770429) Verfasst am: 17.07.2007, 11:02    Titel: Re: Minderjähriger Komapatient Antworten mit Zitat

Heike N. hat folgendes geschrieben:
Es fehlen Angaben:
a) Wo liegt die Insel?
b) Wie alt ist die schwangere Frau?
c) Gibt es Kühlschränke?
d) Konnte man den Erste Hilfe-Kasten aus der Boing retten?


Wieso fragst Du nicht nach Waschmaschinen?
Außerdem muss auch geklärt werden, wieviel Apfelkuchen der Patient schon gegessen hat.
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Forke
Innenminister



Anmeldungsdatum: 19.05.2007
Beiträge: 1682
Wohnort: Am Unterlauf der Elbe

Beitrag(#770435) Verfasst am: 17.07.2007, 11:13    Titel: Re: Minderjähriger Komapatient Antworten mit Zitat

Alchemist hat folgendes geschrieben:
kolja hat folgendes geschrieben:
astarte007 hat folgendes geschrieben:
Ja. Wenn keine nennenswerte geistige Behinderung vorliegt, würde er das flott aufholen.

Nicht wirklich. Vier Jahre Gehirnentwicklung / Persönlichkeitsreifung fehlen ihm komplett. Wenn überhaupt wird er ungefähr diese Zeit brauchen, um das aufzuholen. Wenn es überhaupt möglich ist, weil das geeignete Zeitfenster in der körperlichen Entwicklung schon verstrichen ist.



Das meine ich aber auch. Wenn man sagt der ehemalige Komatöse könnte das schnell aufholen, so könnte es doch auch jeder andere 14-Jähige doch auch..?!

Nein, weil die Gehirnentwicklung zwar hinterherhinkt, die Hormonelle aber wahrscheinlich nicht. Dazu kommt dann noch die psychologische Wirkung auf den "Jungen". Er weiß ja, das er jetzt erwachsen ist. Ich könnte mir vorstellen, das er erwachsener wird oder eventuell nur so tut als andere seines Alters... Schulterzucken Am Kopf kratzen
_________________
"Jede hat mich gern, aber keine liebt mich! - Wenn ich an den lieben Gott glaubte, - wie müßte ich ihn hassen!"
Erich Mühsam, Tagebücher
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Alice
wundert sich



Anmeldungsdatum: 24.06.2006
Beiträge: 134
Wohnort: Frankfurt am Main

Beitrag(#770572) Verfasst am: 17.07.2007, 15:47    Titel: Re: Minderjähriger Komapatient Antworten mit Zitat

Alchemist hat folgendes geschrieben:
Wie wäre dann sein rechtlicher Status? Wäre er ein Erwachsener, mit allen Rechten und Pflichten?

Grundsätzlich: Ja. Mit 18 Jahren ist man volljährig (§ 2 BGB), egal wie reif oder unreif man ist.

Alchemist hat folgendes geschrieben:
Oder würde er eine Sonderbehandlung auf Grund seines geistigen Alters erfahren?

Auf das "geistige Alter" kommt es nicht an (manche bleiben im Herzen für immer 12 zynisches Grinsen ). Es gibt aber verschiedene Regelungen, unter die der Komapatient dann fallen könnte:

Je nach den Folgen des langen Komas könnte es sein, dass der Komapatient gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist, wenn er sich "in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist." Nicht vorübergehend kann auch bedeuten, dass die Heilung längere Zeit dauert. Die nichterlebten 4 Jahre werden wohl aber kaum zu so einer "krankhaften Störung der Geistestätigkeit" führen.

Im Strafrecht gilt er gemäß § 1 Abs.2 JGG als Heranwachsender, weil er über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Zeit im Koma wird sicher zur Einschätzung führen, dass er "zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand" und damit nach § 105 Abs. 1 Nr.1 JGG Jugendstrafrecht anwendbar ist (ist aber sowieso fast immer der Fall).
Außerdem könnte er schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sein (§§ 20, 21 StGB). Das müsste aber durch einen Gutachter festgestellt werden. Wahrscheinlich wird dies nicht der Fall sein. Die besondere Situation des vierjährigen Komas wird aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, so dass ggf. mit einer milderen Strafe zu rechnen ist.
_________________
<center>Das ist eines der wohl tragischsten Missverständnisse unserer Zeit: Wir glauben, wenn etwas zweifelsfrei als falsch bewiesen ist, müsse das Gegenteil richtig sein.
(Salvador de Madariaga y Rojo)</center>
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Alchemist
registrierter User



Anmeldungsdatum: 03.08.2004
Beiträge: 27898
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#775120) Verfasst am: 25.07.2007, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die rechtlichen Hinweise Alice.
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