Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
caballito zänkisches Monsterpony
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 12112
Wohnort: Pet Sematary
|
(#1142986) Verfasst am: 01.12.2008, 21:56 Titel: |
|
|
Nudelmops hat folgendes geschrieben: | Ich hätt zu dem Thema auch mal eine Frage, vielleicht kann mir jemand einen Tip geben:
Mein Sohn ist noch minderjährig (17) und Schüler. Er will aus der Kirche austreten. Bei der IBKA gibt es eine Pressemitteilung, die darauf hinweist, dass es Minderjährigen ohne Einkommen möglich ist, gebührenfrei auszutreten.
http://ibka.org/presse08/kirchenaustrittsgebuehr
Die Gemeindeverwaltung bei uns (Hessen) beharrt darauf, dass auch er 20 € Gebühren zahlen muss, was ich irgendwie überhaupt nicht einsehe.
Die Hinweise der IBKA sind ziemlich schwammig und unklar, denn einerseits haben Jugendliche nach dem Urteil des BVG das Recht, auch ohne Gebührenzahlung auszutreten, andererseits besteht die Behörde auf das Geld.
Kann mir jemand einen Tip geben, wohin ich mich wenden könnte bzw. was ich tun müsste, damit er die Gebühren nicht zahlen muss??
Irgendwie ist das eine Unverschämtheit allererster Güte, dass die sogar Jugendliche ohne Einkommen noch abzocken. |
Das erste Problem ist, dass sich das Urteil erstmal nur auf NRW bezieht.
In dem Urteil wird verwiesen auf eine Regelung der Justizkostengesetzes, das überall da greift, wo der Austritt beim Amtsgericht zu erklären ist.
Da du Gemeinde schreibst, schließe ich, dass das bei euch nicht der Fall ist. Jetzt wäre also erstmal zu klären, ob in der Entsptrechenden Kostenordnung tatsächlich keien Ermäßigung vorgesehen ist, oder ob es die Möglichkeit schon gibt, sie aber nicht angewendet wird.
Im letzteren Fall müsste dein Sohn die Anwendung dieses gesetztes einfordern, ung ggf. einklagen.
Im ersteren Fall müsste er gegen das entsprechende Landesgesetz (bzw. die Gebührenordnung) eine neue Verfassungsbeschwerde anstrengen.
Dabei könnte es dann passieren, dass man deinen Sohn auf den Unterhaltsanspruch verwiese, den er dir gegenüber hat, dass also du für ihn zahlen musst.
_________________ Die Gedanken sind frei.
Aber nicht alle Gedanken wissen das.
|
|
Nach oben |
|
 |
Nudelmops Spaghetti-Liebhaber
Anmeldungsdatum: 10.11.2008 Beiträge: 44
Wohnort: Reinhardshagen
|
(#1143004) Verfasst am: 01.12.2008, 22:07 Titel: |
|
|
Dann müsste die Kostenordnung ja bei der Gemeindeverwaltung einsehbar sein - das will ich dann doch mal genau wissen.
Danke dir erst mal für die Hilfe.
_________________
|
|
Nach oben |
|
 |
neinguar Blue Note
Anmeldungsdatum: 04.02.2008 Beiträge: 3088
|
(#1143168) Verfasst am: 02.12.2008, 01:05 Titel: |
|
|
Wo wohnt denn Dein Sohn? Ich habe mal nach den hessischen Gesetzen gesucht (wg. Reinhardshagen) und gefunden, dass dort ist das Amstsgericht zuständig ist und die Gebühr 25€ beträgt (??). Eine Härtefallregelung habe ich übrigens nicht gefunden, aber es kann auch sein, dass die wieder irgendwo anders versteckt ist.
AustrittsG
Gebührenverzeichnis zum Justizkostengesetz (s. Nr.5)
_________________ Woran du dein Herz hängest, das ist dein Gott - Martin Luther -
Wenn ich Gott wäre, würde ich mich nicht von jedem anbeten lassen wollen - Hilde Ziegler -
|
|
Nach oben |
|
 |
Nudelmops Spaghetti-Liebhaber
Anmeldungsdatum: 10.11.2008 Beiträge: 44
Wohnort: Reinhardshagen
|
(#1143229) Verfasst am: 02.12.2008, 07:12 Titel: |
|
|
Jo, Reinhardshagen ist schon richtig, aber die Gemeindeverwaltung scheint das in die Wege zu leiten, denn das zuständige Amtgericht ist gut 25 km weiter in Hofgeismar.
Ihm wurde gesagt, es kostet 20 €, ich werde auf jeden Fall heute nochmal selbst bei der GV auflaufen und genauer nachfragen.
Ich geb dann später nochmal Bescheid, danke euch erst mal für die Mühe !!
_________________
|
|
Nach oben |
|
 |
|