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Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte

 
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1556014) Verfasst am: 15.10.2010, 20:49    Titel: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

… ist rechtens, weil die religiöse Überzeugung nichts mit der formellen Mitgliedschaft zu tun hat…



http://www.franken-tv.de/default.aspx?ID=11797&showNews=854726
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Norm
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Anmeldungsdatum: 12.02.2007
Beiträge: 8149

Beitrag(#1556018) Verfasst am: 15.10.2010, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Argh
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Die Fiktion
unsanft



Anmeldungsdatum: 15.02.2009
Beiträge: 2022
Wohnort: Düsseldorf

Beitrag(#1556051) Verfasst am: 15.10.2010, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

Du erwartest jetzt doch nicht wirklich, das das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Religionsfreiheit über dem deutschen Steuerrecht rangiert ?

Solange es in unserem Staat Religionsgemeinschaften gibt, die ein Steuerrecht besitzen, gibt es hier auch keine 100%ige Trennung von Staat und Kirche !
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1556262) Verfasst am: 16.10.2010, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

In der Schweiz ist es ja fast noch absurder: Weltanschauliche Hintergründe sind Privatsache und haben mit der Kirchensteuer nichts zu tun. Und deshalb muss auch die Aktiengesellschaft, dessen einziger Aktionär konfessionslos ist, Kirchensteuern zahlen.

http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=430592
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tridi
_____



Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 7933

Beitrag(#1556272) Verfasst am: 16.10.2010, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
In der Schweiz ist es ja fast noch absurder: Weltanschauliche Hintergründe sind Privatsache und haben mit der Kirchensteuer nichts zu tun. Und deshalb muss auch die Aktiengesellschaft, dessen einziger Aktionär konfessionslos ist, Kirchensteuern zahlen.

das ist nicht nur fast absurder.

kirchensteuer fuer unternehmen?

muss ein islamischer verein, der den zweck hat, dort eine moschee zu betreiben, auch kirchensteuer zahlen?
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1556273) Verfasst am: 16.10.2010, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer_%28Schweiz%29

In 18 von 26 Kantonen ist das so, dass juristische Personen auch Kirchensteuer zahlen müssen.
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Shadaik
evolviert



Anmeldungsdatum: 17.07.2003
Beiträge: 26377
Wohnort: MG

Beitrag(#1556322) Verfasst am: 16.10.2010, 14:19    Titel: Re: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
… ist rechtens, weil die religiöse Überzeugung nichts mit der formellen Mitgliedschaft zu tun hat…



http://www.franken-tv.de/default.aspx?ID=11797&showNews=854726
Fand ich auch erst seltsam, aber eigentlich ist es korrekt: Der Eintrag dient ja nur der Erebung der Kirchensteuer. Letztere wurde aber in dem Prozess offenbar nicht in Frage gestellt.
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Fische schwimmen nur in zwei Situationen mit dem Strom: Auf der Flucht und im Tode
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1556324) Verfasst am: 16.10.2010, 14:23    Titel: Re: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
… ist rechtens, weil die religiöse Überzeugung nichts mit der formellen Mitgliedschaft zu tun hat…



http://www.franken-tv.de/default.aspx?ID=11797&showNews=854726
Fand ich auch erst seltsam, aber eigentlich ist es korrekt: Der Eintrag dient ja nur der Erebung der Kirchensteuer. Letztere wurde aber in dem Prozess offenbar nicht in Frage gestellt.


Und dass die Kirchensteuer auch auf einem anderen Weg, als über die Arbeitgeber erhoben werden könnte, kommt dir nicht in den Sinn?

Die Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich geschützt.
Das System der Eintreibung durch Arbeitgeber und Finanzamt nicht und ist nur in Ländergesetzen geregelt.
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Shadaik
evolviert



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Wohnort: MG

Beitrag(#1556328) Verfasst am: 16.10.2010, 14:27    Titel: Re: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Shadaik hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
… ist rechtens, weil die religiöse Überzeugung nichts mit der formellen Mitgliedschaft zu tun hat…



http://www.franken-tv.de/default.aspx?ID=11797&showNews=854726
Fand ich auch erst seltsam, aber eigentlich ist es korrekt: Der Eintrag dient ja nur der Erebung der Kirchensteuer. Letztere wurde aber in dem Prozess offenbar nicht in Frage gestellt.


Und dass die Kirchensteuer auch auf einem anderen Weg, als über die Arbeitgeber erhoben werden könnte, kommt dir nicht in den Sinn?
Nein, eine solche Reform halte ich aufgrund ihrer Dimension für nicht durchführbar.

Davon ab ist das aber egal: Die Begründung des Gerichts ist korrekt, es werden nicht Christen ewrfasst, sondern Mitglieder der Großkirchen. Dass das unterschiedliche Dinge sind, weisst du.
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Valen MacLeod
Antitheist



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Beitrag(#1556413) Verfasst am: 16.10.2010, 17:29    Titel: Re: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:
Davon ab ist das aber egal: Die Begründung des Gerichts ist korrekt, es werden nicht Christen ewrfasst, sondern Mitglieder der Großkirchen. Dass das unterschiedliche Dinge sind, weisst du.

Aber einem Kirchenverein beitreten zu müssen - entgegen der eigenen Überzeugung - damit man einen Job bekommt, den man sonst nicht bekommen hätte, das verstösst doch gegen die Glaubens- bzw. Unglaubensfreiheit, oder?
Das wäre ja so, als müsste man bei Werder Bremen Mitglied sein, damit man in Bremen einen Job bei den Stadtwerken kriegt.

Es gäbe soviel, wofür Atheisten wie Du und ich streiten könnten. Aber sie tun es nicht mehr. Warum?
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V.i.S.d.P.:Laird Valen MacLeod (Pseudonym!)
"... Wenn das hier das Haus Gottes ist, Junge, warum blühen hier dann keine Blumen, warum strömt dann hier kein Wasser und warum scheint dann hier die Sonne nicht, Bürschchen?!" <i>Herman van Veen</i>
Das Schlimme an meinen Katastrophenszenarien ist... dass ich damit über kurz oder lang noch immer Recht behielt.
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Heike J
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Beitrag(#1556515) Verfasst am: 16.10.2010, 20:17    Titel: Re: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:
Nein, eine solche Reform halte ich aufgrund ihrer Dimension für nicht durchführbar.


Andere Organisationen bewältigen es auch selbst, ihre Mitgliedsbeiträge ohne den Staat einzuziehen.
Und z.B. die Gewerkschaften haben auch einen einkommensabhängigen Beitrag. Was soll daran nicht durchführbar sein? Der Staat ist lediglich verpflichtet, den Kirchen die Steuerdaten bereitzustellen.
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Shadaik
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Beitrag(#1556574) Verfasst am: 16.10.2010, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe ja nichts gegen eine Abschaffung der Kirchensteuer, im Gegenteil, aber um eine solche Abschaffung ging es ganz einfach nicht. Mit den Augen rollen
ich sagte doch grade, dass das gericht sich offenbar nicht mit der grundsätzlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Kirchensteuer befasst hat.

Wovon ich sprach war eine andere, aber immer noch staatliche Einzugsmethode der Kirchensteuer. Eine solche Änderung halte ich in der Tat nicht für praktikabel, weil die Ermittlung des Erhebungsmaßstabs dann komplizierter wird.
Im Moment geht das per einfachem Blick in die Lohnsteuertabellen bei der Gehaltszahlung.
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Heike J
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Beitrag(#1556581) Verfasst am: 16.10.2010, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Dem Finanzamt liegt der Erhebungsmaßstab vor. Nicht nur dem Arbeitgeber.
Dieser Maßstab kann vom Finanzamt an die Kirchen weitergeleitet werden, damit diese wissen, welchen Betrag die Mitglieder zahlen müssen.

Und nur das sieht unser Grundgesetz für die Ermittlung der Kirchensteuer vor.

Übrigens: So viel ich weiß, läuft das nur in Deutschland über den Arbeitgeber.
Woanders ist es anders also durchaus praktikabel. Das werden die Deutschen doch dann auch hinkriegen.
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Misterfritz
mini - mal



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Beitrag(#1556595) Verfasst am: 16.10.2010, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Dem Finanzamt liegt der Erhebungsmaßstab vor. Nicht nur dem Arbeitgeber.
Dieser Maßstab kann vom Finanzamt an die Kirchen weitergeleitet werden, damit diese wissen, welchen Betrag die Mitglieder zahlen müssen.

Und nur das sieht unser Grundgesetz für die Ermittlung der Kirchensteuer vor.

Übrigens: So viel ich weiß, läuft das nur in Deutschland über den Arbeitgeber.
Woanders ist es anders also durchaus praktikabel. Das werden die Deutschen doch dann auch hinkriegen.

wieso brauchen die kirchen eigentlich einen erhebungsmaßstab? parteien nehmen doch auch mitgliedsbeiträge auf grund der von ihren mitgliedern selbst angegebenem verdienst. sollten die schäfchen der kirchen dabei lügen, ist das das problem der kirchen.
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Shadaik
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Beitrag(#1556604) Verfasst am: 16.10.2010, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Dem Finanzamt liegt der Erhebungsmaßstab vor. Nicht nur dem Arbeitgeber.
Dieser Maßstab kann vom Finanzamt an die Kirchen weitergeleitet werden, damit diese wissen, welchen Betrag die Mitglieder zahlen müssen.

Und nur das sieht unser Grundgesetz für die Ermittlung der Kirchensteuer vor.

Übrigens: So viel ich weiß, läuft das nur in Deutschland über den Arbeitgeber.
Woanders ist es anders also durchaus praktikabel. Das werden die Deutschen doch dann auch hinkriegen.
Wie gesagt, da hab ich nicht gegen, nur ist dass das keine Kirchensteuer mehr, weil ich unter einer Kirche etwas staatlich eingezogenes verstehe.

Für die Abschaffung dessen bin ich jederzeit zu haben.
Aber nochmal Darum geht es in dem urteil überhaupt nicht. das Urteil ist innerhalb dessen, worum es darin geht, folgerichtig. Es geht datum, ob die Nennung der Kirchenzugehörigkeit einen Rechtsbruch darstellt. Das tut sie nicht.
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Heike J
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Beitrag(#1556794) Verfasst am: 17.10.2010, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:
Wie gesagt, da hab ich nicht gegen, nur ist dass das keine Kirchensteuer mehr, weil ich unter einer Kirche etwas staatlich eingezogenes verstehe.


Es wurde in Deutschland - und immer noch in anderen Ländern - jedoch schon "Kirchensteuer" genannt, als der staatliche Einzug über Ländergesetze noch gar nicht eingeführt war.
Und das GG sieht den staatlichen Einzug für die Kirchensteuer auch gar nicht vor.

Die Kirchen selbst sagen ja, dass es durchaus möglich wäre.
Es wäre ihnen nur zu teuer, weil sie selbst eine entsprechende Verwaltung aufbauen müssten.
Da geben sie lieber dem Finanzamt für seine Dienste 3-4% der Kirchensteuer.
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Heike J
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Beitrag(#1556796) Verfasst am: 17.10.2010, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Misterfritz hat folgendes geschrieben:

wieso brauchen die kirchen eigentlich einen erhebungsmaßstab? parteien nehmen doch auch mitgliedsbeiträge auf grund der von ihren mitgliedern selbst angegebenem verdienst. sollten die schäfchen der kirchen dabei lügen, ist das das problem der kirchen.


Dazu bedürfte es allerdings einer Verfassungsänderung. Weil die Übergabe der Steuerlisten ist dort garantiert. Der staatliche Einzug ist jedoch lediglich in Ländergesetzen so geregelt.
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Misterfritz
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Beitrag(#1556799) Verfasst am: 17.10.2010, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Misterfritz hat folgendes geschrieben:

wieso brauchen die kirchen eigentlich einen erhebungsmaßstab? parteien nehmen doch auch mitgliedsbeiträge auf grund der von ihren mitgliedern selbst angegebenem verdienst. sollten die schäfchen der kirchen dabei lügen, ist das das problem der kirchen.


Dazu bedürfte es allerdings einer Verfassungsänderung. Weil die Übergabe der Steuerlisten ist dort garantiert. Der staatliche Einzug ist jedoch lediglich in Ländergesetzen so geregelt.

hmm, das verstehe ich nicht. wenn im GG nix steht, dass der staat die kirchensteuer einzuziehen hat, dann kann er doch den kirchen sagen: macht das selbst.
und wie sie dann an ihren erhebungsmaßstab kommen, ist ihr eigenes problem.
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
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Beitrag(#1556804) Verfasst am: 17.10.2010, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Vieleicht wird es ja durch einen Auszug aus dem Hamburger Kirchensteuergesetz deutlich, dass der staatliche Einzug nur eine Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs ist. In Hamburg gibt es übrigens Religionsgemeinschaften, die diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen und die Kirchensteuer - ja sie heißt trotzdem Kirchensteuer - selbst eintreiben.

§ 7 Besteuerungsunterlagen

Die staatlichen Behörden erteilen den steuerberechtigten Körperschaften Auskunft über die Daten, deren sie zur Durchführung der Besteuerung und der Feststellung ihrer Anteile bedürfen.

Zweiter Abschnitt

Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften

§ 8 Verfahren

(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht den staatlichen Behörden übertragen worden ist.

(2) Soweit sich aus den kirchlichen Steuervorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, über die Erhebung von Säumniszuschlägen und über die Vollstreckung, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. Sofern die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a), gelten - vorbehaltlich anders lautender kirchlicher Vorschriften - aus dem Einkommensteuergesetz in seiner jeweils geltenden Fassung und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer entsprechend.

§ 9 Beitreibung

Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung anordnen, daß Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen nach welchen Vorschriften die Kirchensteuern beigetrieben werden. Dabei können die entstehenden Kosten durch Pauschalbeträge festgesetzt werden.

Dritter Abschnitt

Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

§ 10 Übertragung der Verwaltung

(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die staatlichen Behörden Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwalten, sofern die zu verwaltenden Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle steuerberechtigten Körperschaften erhoben werden. § 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Die Fälle des Satzes 1 stellt der Senat durch Rechtsverordnung fest.

§ 11 Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn

(1) Wird die Kirchensteuer von staatlichen Behörden verwaltet, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts in Hamburg liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Arbeitnehmern, die einer steuerberechtigten Körperschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, einzubehalten und zusammen mit der Lohnsteuer abzuführen. [/quote]
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1556806) Verfasst am: 17.10.2010, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Misterfritz hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
Misterfritz hat folgendes geschrieben:

wieso brauchen die kirchen eigentlich einen erhebungsmaßstab? parteien nehmen doch auch mitgliedsbeiträge auf grund der von ihren mitgliedern selbst angegebenem verdienst. sollten die schäfchen der kirchen dabei lügen, ist das das problem der kirchen.


Dazu bedürfte es allerdings einer Verfassungsänderung. Weil die Übergabe der Steuerlisten ist dort garantiert. Der staatliche Einzug ist jedoch lediglich in Ländergesetzen so geregelt.

hmm, das verstehe ich nicht. wenn im GG nix steht, dass der staat die kirchensteuer einzuziehen hat, dann kann er doch den kirchen sagen: macht das selbst.
und wie sie dann an ihren erhebungsmaßstab kommen, ist ihr eigenes problem.


Nein, denn die Übermittlung der nötigen Steuerlisten ist ja gerade im GG verankert.

„Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“
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Mobienne
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Beitrag(#1611494) Verfasst am: 18.02.2011, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass der Vermerk der Religionszugehörigkeit auf der Lohsteuerkarte kein Verstoß gegen die Grundrechte ist.

http://hpd.de/node/11168
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Wo Worte selten, haben sie Gewicht. Shakespeare. Wo viel Geseier, nicht...
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Der Verstand ist wie eine Fahrkarte. Sie hat nur dann einen Sinn, wenn sie benutzt wird. Ernst R. Hauschka
Charakter ist etwas, was man von billigen Menschen nicht erwarten darf.
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1611517) Verfasst am: 18.02.2011, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Offenbar sieht bei den Gerichten niemand ein Problem darin, dass der Arbeitgeber gleich weiß, wen er vor sich hat: Katholik, Evangelisch, Jude, freireligiös, konfessionsfrei...

Eingeführt wurde das Merkmal auf der Lohnsteuerkarte durch die Nazis.
Wie andere Kennzeichen auch.


Zuletzt bearbeitet von Heike J am 18.02.2011, 18:01, insgesamt einmal bearbeitet
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Effô Tisetti
Königsblau bis in den Tod



Anmeldungsdatum: 18.09.2003
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Wohnort: 75

Beitrag(#1611546) Verfasst am: 18.02.2011, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Eingeführt wurde das Merkmal auf der Lohnsteuerkarte durch die Nazis.
Wie andere Kennzeichen auch.


Mit den Augen rollen
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"Die einfache Formel: Jesus ist stärker! hilft Menschen, sich aus der Fixierung völlig irrationaler Wertesysteme zu lösen."
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Shadaik
evolviert



Anmeldungsdatum: 17.07.2003
Beiträge: 26377
Wohnort: MG

Beitrag(#1611771) Verfasst am: 19.02.2011, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Eingeführt wurde das Merkmal auf der Lohnsteuerkarte durch die Nazis.
Wie andere Kennzeichen auch.
Und die StVO erst!

Aberinzwischen ist das problem ja einigermaßen elegant gelöst: es gibt ganz einfach keine Lohnsteuerkarten mehr. Lachen
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Heike J
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Anmeldungsdatum: 16.07.2003
Beiträge: 26284

Beitrag(#1611777) Verfasst am: 19.02.2011, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:

Aberinzwischen ist das problem ja einigermaßen elegant gelöst: es gibt ganz einfach keine Lohnsteuerkarten mehr. Lachen


Nein, dafür gibt es eine zentrale Datenbank beim Bund, bei der ab 2012 neben den Arbeitgebern auch die Banken das Konfessionsmerkmal ihrer Kunden abrufen.
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Sanne
gives peas a chance.



Anmeldungsdatum: 05.08.2003
Beiträge: 12088
Wohnort: Nordschland

Beitrag(#1611784) Verfasst am: 19.02.2011, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dachte bisher, daß nur die katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen Kirchensteuer einziehen. Aber das ist offensichtlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:
http://www.steuer-forum-kirche.de/zuordnung.htm
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Ich will das Internet doch nicht mit meinen Problemen belästigen! (Marge Simpson)
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Arno Gebauer
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Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 698

Beitrag(#1611821) Verfasst am: 19.02.2011, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein sehr gutes Thema, das aufklärt!

Wenn schon Kirchensteuer vom Staat eingezogen wird, dann sollte gefälligst auch
alle andere staatliche Unterstützung an die Kirchenvereine unterbleiben!

Diese staatliche Unterstützung beträgt zur Zeit ein Vielfaches der Kirchensteuer!

Die Steuer- und Gebührenfreiheit der Kirchen für ihren riesigen Grund-, Immobilien-
und Kapitalbesitz, sollte sofort eingestellt werden!

Jeder, der von unserer Infrastruktur so ungemein profitiert wie die Kirchen,
sollte gefälligst auch Steuern und Gebühren bezahlen müssen!

Wir leben doch nicht mehr im Mittelalter!

Die Kirchen sind und werden immer reicher, dass sie auch ohne die Kirchensteuer
bis ans Ende aller Tage ausgesorgt haben.


Viele Grüße
Arno
_________________
Trennung von Staat und Kirche !
Die geistigen Brandstifter des Holocausts waren die Kirchen! Sie haben viele Jahrhunderte lang gegen die Juden gehetzt!
Nie mehr Zeit und Geld für reiche Kirchen!!!!
Keine Kinder mehr in Kirchenhände!
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brf
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Anmeldungsdatum: 25.05.2010
Beiträge: 366

Beitrag(#1612017) Verfasst am: 20.02.2011, 09:50    Titel: Re: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

Valen MacLeod hat folgendes geschrieben:
Shadaik hat folgendes geschrieben:
Davon ab ist das aber egal: Die Begründung des Gerichts ist korrekt, es werden nicht Christen ewrfasst, sondern Mitglieder der Großkirchen. Dass das unterschiedliche Dinge sind, weisst du.

Aber einem Kirchenverein beitreten zu müssen - entgegen der eigenen Überzeugung - damit man einen Job bekommt, den man sonst nicht bekommen hätte, das verstösst doch gegen die Glaubens- bzw. Unglaubensfreiheit, oder?
Das wäre ja so, als müsste man bei Werder Bremen Mitglied sein, damit man in Bremen einen Job bei den Stadtwerken kriegt.

Es gäbe soviel, wofür Atheisten wie Du und ich streiten könnten. Aber sie tun es nicht mehr. Warum?

Ja, das frage ich mich auch. Es gibt mittlerweile viele (eigentlich) Atheisten, die sich mit Kirchenfragen nicht im mindesten befassen. Ein Bekannter von mir war ehrlich erstaunt, als ich ihm die Dimension der staatlichen Kirchensubventionierung erklärt habe. Es hat ehrlich gedacht, mit der Trennung von Kirche und Staat ist die Kirche für sich selbst verantwortlich. Ich fürchte für viele gilt die Frage nach der Säkularisation als abgehakt, obwohl wir weit davon entfernt sind.
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Valen MacLeod
Antitheist



Anmeldungsdatum: 11.12.2004
Beiträge: 6172
Wohnort: Jenseits von Eden

Beitrag(#1612714) Verfasst am: 22.02.2011, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

Die Fiktion hat folgendes geschrieben:
Du erwartest jetzt doch nicht wirklich, das das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Religionsfreiheit über dem deutschen Steuerrecht rangiert ?

In
Zitat:
Gib' dem Kaiser, was des Kaisers ist...
kommt schliesslich auch der Kaiser vor Gott. Also! Ist halt eine Frage der Staatsräson. Böse

Dazu kommt, dass: Religionsfreiheit /= Freiheit von Religion !!
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Valen MacLeod
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Beitrag(#1612717) Verfasst am: 22.02.2011, 08:30    Titel: Re: Konfessionsmerkmal auf Lohnsteuerkarte Antworten mit Zitat

Heike J hat folgendes geschrieben:
Und dass die Kirchensteuer auch auf einem anderen Weg, als über die Arbeitgeber erhoben werden könnte, kommt dir nicht in den Sinn?

Das fände ich ja noch widerlicher. Würde dann Kirchensteuer fällig, weil mein Herr/Fürst (Arbeitgeber) an den Hokuspokus glaubt?

Heike J hat folgendes geschrieben:
Die Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich geschützt.
Das System der Eintreibung durch Arbeitgeber und Finanzamt nicht und ist nur in Ländergesetzen geregelt.

Beziehst Du Dich da jetzt auf das GG oder die bayerische Verfassung?

Ein Staat, der sich als laizistisch und säkular versteht kann die Kirchensteuer gar nicht in der Verfassung schützen - das wäre ja ein Widerspruch in sich.

Heike J hat folgendes geschrieben:
Misterfritz hat folgendes geschrieben:
Heike J hat folgendes geschrieben:
„Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“
fett von mir
Und wie nimmt man denen diesen Status nun wieder weg?

Heike J hat folgendes geschrieben:
Offenbar sieht bei den Gerichten niemand ein Problem darin, dass der Arbeitgeber gleich weiß, wen er vor sich hat: Katholik, Evangelisch, Jude, freireligiös, konfessionsfrei...

Eingeführt wurde das Merkmal auf der Lohnsteuerkarte durch die Nazis.
Wie andere Kennzeichen auch.

OK, dann kann da ja nix Schlechtes dran sein.
_________________
V.i.S.d.P.:Laird Valen MacLeod (Pseudonym!)
"... Wenn das hier das Haus Gottes ist, Junge, warum blühen hier dann keine Blumen, warum strömt dann hier kein Wasser und warum scheint dann hier die Sonne nicht, Bürschchen?!" <i>Herman van Veen</i>
Das Schlimme an meinen Katastrophenszenarien ist... dass ich damit über kurz oder lang noch immer Recht behielt.
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