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Männliche Beschneidung
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Defätist
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Anmeldungsdatum: 09.06.2010
Beiträge: 8557

Beitrag(#1780608) Verfasst am: 06.09.2012, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

Myron hat folgendes geschrieben:
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, zur Beschneidungsdebatte:

http://hpd.de/node/13915

Mein lieber Hr. Gesangsverein!
Definitiv.
Mein Held
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Desperadox
Nischenprodukt



Anmeldungsdatum: 18.01.2012
Beiträge: 2246
Wohnort: Hamburg

Beitrag(#1780614) Verfasst am: 06.09.2012, 00:43    Titel: Antworten mit Zitat

Myron hat folgendes geschrieben:
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, zur Beschneidungsdebatte:

http://hpd.de/node/13915

Mein lieber Hr. Gesangsverein!

Ahh, eine Stimme der Vernunft. bravo
_________________
SUUM CUIQUE
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Critic
oberflächlich



Anmeldungsdatum: 22.07.2003
Beiträge: 16000
Wohnort: Arena of Air

Beitrag(#1780635) Verfasst am: 06.09.2012, 02:18    Titel: Antworten mit Zitat

(1) Aber noch ein Gedanke über diesen Beitrag von diesem Professor, den ich auf der vorigen Seite verlinkt hatte: Er meinte, die Beschneidung sei doch in dieser Welt nutzlos (und leitete daraus die Frage ab, wie man sich dann darüber beklagen könne). Wozu macht man das dann aber? Weil es diese Geschichten gibt, daß Gott das Leben der Väter unbeschnittener Kinder verkürze, oder sollte ein Kind sterben, werde Abraham ihm seine Vorhaut auf die Stirn nageln und es dafür in die Hölle schicken? So richtig nachvollziehbar klingt das für Anders- und Nichtgläubige wohl nicht, aber jüdische Gläubige können vielleicht das auch nicht nachvollziehen: Religionen ziehen ihre Macht letzten Endes aus der Angst des Menschen vor dem Unergründeten - und insbesondere vor dem Tod.

Oder es ermöglicht auch gewisse Niederträchtigkeiten: "Wir müssen die Jungen sonst ausgrenzen" - und mehr noch das "Wir müssen sonst das Land verlassen" - ist schlichtweg eine Erpressung, weil man (bzw. die Vorfahren) ja die Regeln, aufgrund denen dies geschieht, in grauer Vorzeit selbst erdacht hat. Man wird in der Jugend von seinen Eltern vor Cliquen gewarnt, für die man irgendetwas machen muß, um dort anerkannt und aufgenommen zu werden. Und genauso wird man ja auch nicht von den Eltern in irgendeine Clique eingetragen. Warum sollte es bei Religionen anders sein? (Und mir fällt in dem Zusammenhang tatsächlich auch "Dear Doctor Laura" ein, worin ja auch auf das "göttliche Gebot" verwiesen wird, daß Fehlsichtige oder Hinkende nicht an den Altar Gottes treten dürften. Oder sind die - in Deutschland angeblich bis zu 75% - Unbeschnittenen keine "richtigen Juden"? Was ist mit solchen, die sich nicht mehr an Gebot x,y oder z halten? Und wird das alles kontrolliert?)

Wenn man andererseits jetzt sagt, diese Methode sei doch im Grunde harmlos - oder aber von der Religion gefordert -, wo ist denn die Grenze, wo man sagen würde, wo werden die Persönlichkeitsrechte denn bitte als wichtiger angesehen als die Gewissensnöte der Gläubigen? Bei einigen südafrikanischen Völkern werden beispielsweise Beschneidungen an Jugendlichen im Rahmen von zum Teil mehrwöchigen Initiationsriten durchgeführt, in denen Jugendlichen die Nahrung vorenthalten wird, sie großen Anstrengungen, großer Hitze oder Kälte ausgesetzt werden - und an denen ab und an auch jemand stirbt.


(2)
I.R hat folgendes geschrieben:
Desperadox hat folgendes geschrieben:
Der Artikel von Fr. Knobloch ist einfach unerträglich.Nachdem sie auf menschenverachtende Art, das Leid und die Gefühle von Kindern völlig ignoriert, wagt sie es, anderen Menschen mangelnde Empathie vorzuwerfen.
Zum Glück spricht Fr. Knobloch nicht für alle Juden.Auf Menschen wie sie kann ich jedenfalls gut verzichten. zornig


Was ich nicjht verstehe - jüdische Vertreter haben sich völlig ohne Not derart unversöhnlich positioniert, dass man sie quasi nur noch so wahrnehmen kann. Bei dem Gerichtsurteil ging es um ein muslimisches Kind, die ersten Kommentare und Positionierungen sowohl der Journalisten als auch von Politikern waren eindeutig pro Beschneidung, warum wurde die Holocoustkeule ausgepackt und derart unsachlich bis, so nehme ich es mittlerweile wahr, nicht zuletzt durch Formulierungen wie von Frau Knobloch in diesem Artikel, sie lebe in Deutschland als Schaf unter Wölfen, regelrecht bösartig attackiert?


Eigentlich ist es doch ziemlich perfide: Nach Godwin's Law haben eigentlich diejenigen, die zuerst den Hitler-Vergleich auspacken, die Diskussion verloren. In diesem Falle waren es Beschneidungsbefürworter, die Kritiker an der Praxis als verkappte Antisemiten dargestellt haben. Aber das ist einfach die bessere Geschichte, der bessere "Frame", als "ein bißchen" Schmerz und Leid bei den Kindern.

Dabei sehe ich solche Äußerungen aber auch noch wegen eines anderen Grundes unter Kritik: Die inflationäre Referenz auf den Holocaust - und damit die Relativierung desselben - wurde schon an anderer Stelle eifrig beklagt - Eli Wiesel meinte imhr schon vor Jahrzehnten, daß er das mal einen Sportkommentator hat sagen hören. Wenn man außerdem die Diskussion darüber, ob die Beschneider nicht das Messer an den Nagel hängen sollten, als "religiöse Verfolgung" und "Wir sind nicht sicher, ob die uns in Deutschland noch wollen" bezeichnet, dann relativiert man meiner Meinung auch, daß heutzutage Menschen immer noch wegen ihres Glaubens zum Teil sogar umgebracht werden.

(Vielleicht wende ich aber hier dieselbe Technik an wie die Beschneidungsbefürworter, nämlich zu sagen, der Schmerz von kleinen Jungen sei doch geringer als der von kleinen Mädchen. Denn man kann ein Übel, das man jemandem widerfahren läßt, nicht mit einem anderen größeren Übel rechtfertigen, weil es immer falsch herauskommt: Ist die Folgerung denn "Wenn wir keine kleinen Jungen beschneiden dürfen, dann beschneiden wir eben kleine Mädchen" oder "Sei doch froh, daß wir das nicht tun"?)

Schließlich finde ich auch nicht, daß die aus der Geschichte resultierende besondere Verantwortung Deutschlands - auch wenn der deutsche Ethikrat das in seiner Einlassung so formulierte - aus meiner Sicht auch nicht unbedingt ein Argument dafür, die Beschneidung zu erlauben. Wir haben doch keine "Sonderrechte": Handlungen sollten doch unabhängig von der Abstammung, der Religionszugehörigkeit oder auch der dabei an den Tag gelegten Devotion beurteilt werden.
_________________
"Die Pentagon-Gang wird in der Liste der Terrorgruppen geführt"

Dann bin ich halt bekloppt. Mit den Augen rollen

"Wahrheit läßt sich nicht zeigen, nur erfinden." (Max Frisch)


Zuletzt bearbeitet von Critic am 06.09.2012, 03:24, insgesamt einmal bearbeitet
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AgentProvocateur
registrierter User



Anmeldungsdatum: 09.01.2005
Beiträge: 7851
Wohnort: Berlin

Beitrag(#1780639) Verfasst am: 06.09.2012, 02:42    Titel: Antworten mit Zitat

Critic hat folgendes geschrieben:
Schließlich finde ich auch nicht, daß die aus der Geschichte resultierende besondere Verantwortung Deutschlands - auch wenn der deutsche Ethikrat das in seiner Einlassung so formulierte - aus meiner Sicht auch nicht unbedingt ein Argument dafür, die Beschneidung zu erlauben. Wir haben doch keine "Sonderrechte": Handlungen sollten doch unabhängig von der Abstammung, der Religionszugehörigkeit oder auch der dabei an den Tag gelegten Devotion beurteilt werden.

Ganz egal, wie man das findet: daraus folgte bei Zustimmung nur ein Sonderrecht für Juden, keines für Moslems.

Das ist der "Witz" in dieser Diskussion: man diffamiert Beschneidungsgeger als Antisemiten, (= Judenfeinde), als unwürdigen und dummen Mob, als Religionsfeinde, als Menschenrechtsfanatiker, als Rationalitätsfaschisten etc., aber man verkennt dabei wohl, dass all diese nur auf ein Sonderrecht für Juden hinausläuft. (Oder verkennt es nicht, das mag auch Absicht sein, ein Argumentationstrick: "wir müssen Juden wegen A, B und C erlauben, ihre männlichen Nachkommen beschneiden lassen zu dürfen. Und also müssen wir Moslems das auch erlauben".) Aber das folgt nicht, denn wenn A, B und C auf Juden zutreffen, aber nicht auf Moslems, dann ergibt sich für Moslems erst mal gar nichts.

Es stimmt, dass die nichtjüdischen Deutschen im 3. Reich 6 Millionen Juden umgebracht haben; mag auch sein, dass deswegen eine Verpflichtung für das heutige Deutschland besteht, es weiterhin tolerieren zu sollen, dass Juden ihren männlichen Nachkommen am 8. Tag ein Stück Haut vom Genital irreversibel entfernen lassen dürfen.

Aber wenn das wirklich der ausschlaggebende (oder auch nur: ein gewichtiger) Grund hier sein sollte, dann gilt das offensichtlich nicht ebenso für Moslems.
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Myron
Metaphysischer Materialist



Anmeldungsdatum: 01.07.2007
Beiträge: 3537

Beitrag(#1780646) Verfasst am: 06.09.2012, 05:57    Titel: Antworten mit Zitat

"Beschneidungen bleiben in Berlin straffrei: In Berlin sind religiöse Beschneidungen ab sofort unter Auflagen wieder erlaubt. In anderen Bundesländern herrscht nach dem Kölner Urteil eine verwirrende Rechtspraxis."

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2012-09/beschneidungen-religion-berlin-straffrei
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1780648) Verfasst am: 06.09.2012, 06:49    Titel: Antworten mit Zitat

AgentProvocateur hat folgendes geschrieben:


Es stimmt, dass die nichtjüdischen Deutschen im 3. Reich 6 Millionen Juden umgebracht haben; mag auch sein, dass deswegen eine Verpflichtung für das heutige Deutschland besteht, es weiterhin tolerieren zu sollen, dass Juden ihren männlichen Nachkommen am 8. Tag ein Stück Haut vom Genital irreversibel entfernen lassen dürfen.



Nein - das folgt ganz sicher nicht daraus, denn das "Eine" hat mit dem "Anderen" überhaupt gar nix zu tun.
Zitat:


Aber wenn das wirklich der ausschlaggebende (oder auch nur: ein gewichtiger) Grund hier sein sollte, dann gilt das offensichtlich nicht ebenso für Moslems.


Dieser genze Versuch, Beschneidung legalisieren zu wollen, ist ohnehin nix anderes als eine riesige Rechtsbeugung - und egal wo man da jetzt ansetzt oder hinschaut, es ist und bleibt skuril.

nv.
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hardi
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Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 179
Wohnort: Lübeck

Beitrag(#1780652) Verfasst am: 06.09.2012, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Frage:

Die Schoah gleichzusetzen mit dem Verbot, die eigenen nichtzustimmungsfähigen Kinder zu verstümmeln, ist das nicht eine unsägliche Relativierung der Schoah?

6 Millionen vergaste Juden gleichzusetzen mit der Forderung, ein paar Jahre mit der Beschneidung zu warten, bis die Kinder selbst entscheiden können?

Gleichzusetzen mit der Forderung, Kindern ihre UN-Kinderrechte einzuräumen?

Schulterzucken
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und wenn du denkst, es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein lichtlein her.
Frag nicht nach dem Sinn des Lebens, gib ihm einen!
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krypter
unglaublich



Anmeldungsdatum: 29.03.2008
Beiträge: 383

Beitrag(#1780661) Verfasst am: 06.09.2012, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zentralrat der Juden mit Berliner Beschneidungsregel nicht zufrieden

und weitere Reaktionen

Gruß

krypter
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Bravopunk
Sugoi Dekai :D



Anmeldungsdatum: 08.03.2008
Beiträge: 31840
Wohnort: Woanders

Beitrag(#1780666) Verfasst am: 06.09.2012, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Eben gehört, dass die Berliner Beschneidungsregelung auch die Formulierung "bei religiöser Notwendigkeit" enthält... Sehr glücklich Ein Oxymoron. Lachen
_________________
"Hier spricht Ramke. Wer jetzt allein ist, kriegt nur noch den Abschaum!"

Meine Freiheit, deine Freiheit

Kaguya-hime

Kanashikute Yarikirenai
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1780672) Verfasst am: 06.09.2012, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/1858414/

Zitat:
Montag: Ich würde es so nicht formulieren. Auch jetzt, nach jetziger Rechtslage, nach meinem Verständnis der jetzigen Rechtslage, gibt es klare Bedingungen für eine ob religiös oder nicht religiös begründete Beschneidung. Die hygienischen Standards, die Frage der Schmerzstillung, die Frage des ärztlichen Sachverstands wird jetzt schon natürlich in der Rechtsordnung zu beachten sein.




Zitat:
Montag: Es ist auch überhaupt gar nicht klar, ob eine Betäubung notwendig ist und das richtige Mittel ist. Gerade bei Neugeborenen ist eine Totalbetäubung sicherlich nicht angebracht. Auch eine Lokalanästhesie mit Spritzen ist medizinisch nicht indiziert. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten der Schmerzminderung oder der Schmerzabstinenz. Es wird da ein guter Weg gefunden werden.


Zuerst Klarheit, dann wieder totale Unklarheit.
Am Kopf kratzen
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Navigator2
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1780680) Verfasst am: 06.09.2012, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Welcher Straftatsbestand ist das eigentlich, wenn ein Justizsenator seinen Einfluß dahingehend geltend macht, Straftaten zu erlauben?

Ich hatte mir überlegt, dem einen Brief zu schreiben, dachte mir es aber, dass es doch viel besser sei, wenn man den Justizsenator von Berlin anzeigt, denn schließlich will der hier Straftaten erlauben.


nv.
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Xamanoth
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Anmeldungsdatum: 07.04.2006
Beiträge: 7962

Beitrag(#1780682) Verfasst am: 06.09.2012, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Navigator2 hat folgendes geschrieben:
Welcher Straftatsbestand ist das eigentlich, wenn ein Justizsenator seinen Einfluß dahingehend geltend macht, Straftaten zu erlauben?

Ich hatte mir überlegt, dem einen Brief zu schreiben, dachte mir es aber, dass es doch viel besser sei, wenn man den Justizsenator von Berlin anzeigt, denn schließlich will der hier Straftaten erlauben.


nv.

Nein, es geht nicht um eine Rechtfertigung, sondern von einer Verfolgungsverhinderung, und die ist, wie § 230 StGB zeigt, durchaus im Ermessen der Justizbehörde zulässig. Also gibt es keine Grundlage für eine Anzeige.
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Navigator2
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1780684) Verfasst am: 06.09.2012, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:
Welcher Straftatsbestand ist das eigentlich, wenn ein Justizsenator seinen Einfluß dahingehend geltend macht, Straftaten zu erlauben?

Ich hatte mir überlegt, dem einen Brief zu schreiben, dachte mir es aber, dass es doch viel besser sei, wenn man den Justizsenator von Berlin anzeigt, denn schließlich will der hier Straftaten erlauben.


nv.

Nein, es geht nicht um eine Rechtfertigung, sondern von einer Verfolgungsverhinderung, und die ist, wie § 230 StGB zeigt, durchaus im Ermessen der Justizbehörde zulässig. Also gibt es keine Grundlage für eine Anzeige.


Mit Verlaub - lieber Mitforenteilnehmer, auch wenn du dich rühmst, Anwalt (oder so was ähnliches) zu sein, aber *HIER* schreibst du Unsinn!

Was hat denn der §230 StGB mit der rechtsbeugerischen Gesinnung des Berliner Justizsenators zu tun?

Bei einem Richter nennt man die Straftat "Rechtsbeugung".

Ich denke, dieser Straftatsbestand dürfte auch auf den Berliner Justizsenator zutreffen.

Der Berliner Justizsenator eintscheidet, dass die Staftaten der Kindesmißhandlung in Form religiöser Beschneidungen nicht geahndet werden zum Nachteil der Kinder, die ein Anrecht haben, in ihrer körperlichen Unversehrtheit vom Staat geschützt zu werden, gegenüber der wahnhaft religiös motivierten Beschneidung von religiös Bekloppten in Komplizenschaft von Ärzten und Kliniken.

nv.
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Xamanoth
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Anmeldungsdatum: 07.04.2006
Beiträge: 7962

Beitrag(#1780686) Verfasst am: 06.09.2012, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Mit Verlaub - lieber Mitforenteilnehmer, auch wenn du dich rühmst, Anwalt (oder so was ähnliches) zu sein, aber *HIER* schreibst du Unsinn!

Was hat denn der §230 StGB mit der rechtsbeugerischen Gesinnung des Berliner Justizsenators zu tun?


§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Es wird somit verbindlich - was der Justizsenator als weisungsbefugter Behördenvorsitzender gegenüber den Staatsanwaltschaften kann- festgelegt, dass bezüglich der Beschneidung das öffentliche Interesse zu verneinen ist. Das ist unschön, aber nicht rechtswidrig.

Zitat:
Bei einem Richter nennt man die Straftat "Rechtsbeugung".

Richter --> Judikative
Justizsenator --> Exekutive.

Zitat:
Ich denke, dieser Straftatsbestand dürfte auch auf den Berliner Justizsenator zutreffen.

Nein.
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hardi
registrierter User



Anmeldungsdatum: 25.07.2008
Beiträge: 179
Wohnort: Lübeck

Beitrag(#1780687) Verfasst am: 06.09.2012, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

gerade gefunden:

http://hpd.de/node/13919
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und wenn du denkst, es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein lichtlein her.
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Shadaik
evolviert



Anmeldungsdatum: 17.07.2003
Beiträge: 26377
Wohnort: MG

Beitrag(#1780693) Verfasst am: 06.09.2012, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Mit Verlaub - lieber Mitforenteilnehmer, auch wenn du dich rühmst, Anwalt (oder so was ähnliches) zu sein, aber *HIER* schreibst du Unsinn!

Was hat denn der §230 StGB mit der rechtsbeugerischen Gesinnung des Berliner Justizsenators zu tun?


§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Es wird somit verbindlich - was der Justizsenator als weisungsbefugter Behördenvorsitzender gegenüber den Staatsanwaltschaften kann- festgelegt, dass bezüglich der Beschneidung das öffentliche Interesse zu verneinen ist. Das ist unschön, aber nicht rechtswidrig.
Das ist vor allem paradox: Offenbar besteht ein ausreichend hohes öffentliches Interesse, um dieses explizit zu verneinen, womit das öffentliche INteresse an der Frage nachgewiesen wäre.
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Sticky
vae victis



Anmeldungsdatum: 12.10.2005
Beiträge: 5449
Wohnort: Am Arsch der Welt anstatt am Busen der Natur!

Beitrag(#1780695) Verfasst am: 06.09.2012, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Mit Verlaub - lieber Mitforenteilnehmer, auch wenn du dich rühmst, Anwalt (oder so was ähnliches) zu sein, aber *HIER* schreibst du Unsinn!

Was hat denn der §230 StGB mit der rechtsbeugerischen Gesinnung des Berliner Justizsenators zu tun?


§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Es wird somit verbindlich - was der Justizsenator als weisungsbefugter Behördenvorsitzender gegenüber den Staatsanwaltschaften kann- festgelegt, dass bezüglich der Beschneidung das öffentliche Interesse zu verneinen ist. Das ist unschön, aber nicht rechtswidrig.

Zitat:
Bei einem Richter nennt man die Straftat "Rechtsbeugung".

Richter --> Judikative
Justizsenator --> Exekutive.

Zitat:
Ich denke, dieser Straftatsbestand dürfte auch auf den Berliner Justizsenator zutreffen.

Nein.


Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Justizsenator die öffentliche Interesse einer Strafverfolgung verneint, obwohl er sie hätte bejahen müssen, berechtigt das eine Anzeige gegen ihn bezüglich § 258a StGB. Sinn und Zweck der Gewaltenteilung ist u.a. auch die gegenseitige Kontrolle. Man stelle sich vor, ein Justizsenator verneint die öffentliche Interesse einer Strafverfolgung wegen Körperverletzung an Ausländern durch Neonazis...
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Gruss: Sticky

Die staatliche Ordnung basiert auf Recht und Gesetz.
Ich bin rechtlos, folglich bin ich auch gesetzlos.

Schwarzer Block

„Wenn Du ein Problem erkannt hast und nichts zur Lösung beiträgst, wirst Du selbst ein Teil des Problems!“ (Alte Indianerweisheit)

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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1780696) Verfasst am: 06.09.2012, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Mit Verlaub - lieber Mitforenteilnehmer, auch wenn du dich rühmst, Anwalt (oder so was ähnliches) zu sein, aber *HIER* schreibst du Unsinn!

Was hat denn der §230 StGB mit der rechtsbeugerischen Gesinnung des Berliner Justizsenators zu tun?


§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Es wird somit verbindlich - was der Justizsenator als weisungsbefugter Behördenvorsitzender gegenüber den Staatsanwaltschaften kann- festgelegt, dass bezüglich der Beschneidung das öffentliche Interesse zu verneinen ist.



Nun ist aber die Beschneidung von Minderjährigen nicht nur eine Körperverletzung, sondern auch eine Mißhandlung von Schutzbefohlenen §225 StGB, und diese Straftat muss meines Erachtens von Amtswegen verfolgt werden, so dass du dir deinen §230 in die Haare schmieren kannst.

Und in dem der Justizsenator die Mißhandlung von Schutzbefohlenen ermöglicht, macht er sich der Rechtsbeugung schuldig!

Zitat:




Das ist unschön, aber nicht rechtswidrig.




Wenn in dieser Missetat nur der §223 betroffen wäre, dann hättest du sogar recht.

Aber bei diesen Straftaten sich die Opfer meist erwachsen, und können selbst Strafanzeige erstatten. Daher gibt es gottseidank noch den §225.

Zitat:



Zitat:
Bei einem Richter nennt man die Straftat "Rechtsbeugung".

Richter --> Judikative
Justizsenator --> Exekutive.

Zitat:
Ich denke, dieser Straftatsbestand dürfte auch auf den Berliner Justizsenator zutreffen.

Nein.



§339 Rechtsbeugung:
Zitat:

§339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger (....), welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache (...) einer Beugung des Rechts schuldig macht, wir mi Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Also ein Amtsträger ist der Justizsenator sicherlicher...

Und dass es sich hierbei um eine Rechtssache handelt und nicht um ein Rezept für Apfelkuchen drüfte auch unstrittig sein.

Demzufolge müsste Rechtsbeugung passen.

nv.


Zuletzt bearbeitet von Navigator2 am 06.09.2012, 13:31, insgesamt einmal bearbeitet
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Kramer
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Anmeldungsdatum: 01.08.2003
Beiträge: 30878

Beitrag(#1780697) Verfasst am: 06.09.2012, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Xamanoth hat folgendes geschrieben:
§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Bei der Beschneidung handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung.
Nachtrag: Wenn nicht sogar um eine schwere.
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Zuletzt bearbeitet von Kramer am 06.09.2012, 13:34, insgesamt einmal bearbeitet
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Waschmaschine777
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Anmeldungsdatum: 07.07.2008
Beiträge: 4007

Beitrag(#1780698) Verfasst am: 06.09.2012, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:
Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Mit Verlaub - lieber Mitforenteilnehmer, auch wenn du dich rühmst, Anwalt (oder so was ähnliches) zu sein, aber *HIER* schreibst du Unsinn!

Was hat denn der §230 StGB mit der rechtsbeugerischen Gesinnung des Berliner Justizsenators zu tun?


§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Es wird somit verbindlich - was der Justizsenator als weisungsbefugter Behördenvorsitzender gegenüber den Staatsanwaltschaften kann- festgelegt, dass bezüglich der Beschneidung das öffentliche Interesse zu verneinen ist. Das ist unschön, aber nicht rechtswidrig.
Das ist vor allem paradox: Offenbar besteht ein ausreichend hohes öffentliches Interesse, um dieses explizit zu verneinen, womit das öffentliche INteresse an der Frage nachgewiesen wäre.


Es sieht ohnehin danach aus, dass die Berliner Regelung nicht lange Bestand haben wird.

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidung-berliner-rechtspraxis-im-ergebnis-antisemitisch-11881036.html

Zitat:
Der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Berlin, Gideon Joffe, sagte der „Bild“-Zeitung: „Der Vorschlag ist nicht in der
Absicht, aber im Ergebnis antisemitisch.“ Ein Arzt, der auf
Beschneidungen spezialisiert sei, werde von allen Juden nur
akzeptiert, wenn er jüdisch sei und koscher lebe. In Berlin gebe es einen solchen Arzt womöglich, in kleineren jüdischen Gemeinden in Deutschland aber mit Sicherheit nicht.


Welcher Justizsenator will sich schon gerne des Antisemitismus zeihen lassen?
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2546

Beitrag(#1780701) Verfasst am: 06.09.2012, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Kramer hat folgendes geschrieben:
Xamanoth hat folgendes geschrieben:
§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Bei der Beschneidung handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung.


Da ham se sich leider auch wieder nen "Trick" ausgedacht, der afaik sogar im Kölner Urteil steht Traurig... und zwar sei ein Skalpell in der Hand eines Arztes kein gefährliches Instrument, und deshalb sei es nur eine einfache Körperverletzung.

Nun - ich halte das für Fadenscheinig und oberfaul, mit dieser Argumentation wäre auch eine mutwillige und unsinnige Operation an dem Herzen, z.B. Einbau neuer Herzklappen aus Profitgier des Operateurs nur eine "einfache Körperverletzung"

Ich halte diesen Trick mit der Behauptung, ein Skalpell sein in den Händen eines Arztes kein gefährliches Instrument für falsch, denn schließlich wird damit der Körper eröffnet und stellt somit eine potentiell tödlichen Infektionsherd da.

nv.
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Beitrag(#1780706) Verfasst am: 06.09.2012, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Shadaik hat folgendes geschrieben:
Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Mit Verlaub - lieber Mitforenteilnehmer, auch wenn du dich rühmst, Anwalt (oder so was ähnliches) zu sein, aber *HIER* schreibst du Unsinn!

Was hat denn der §230 StGB mit der rechtsbeugerischen Gesinnung des Berliner Justizsenators zu tun?


§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Es wird somit verbindlich - was der Justizsenator als weisungsbefugter Behördenvorsitzender gegenüber den Staatsanwaltschaften kann- festgelegt, dass bezüglich der Beschneidung das öffentliche Interesse zu verneinen ist. Das ist unschön, aber nicht rechtswidrig.
Das ist vor allem paradox: Offenbar besteht ein ausreichend hohes öffentliches Interesse, um dieses explizit zu verneinen, womit das öffentliche INteresse an der Frage nachgewiesen wäre.


Schöne Logik Sehr glücklich. Aber leider werden unsere Amtsträger sich so tumb geben, diese nicht verstehen zu wollen...

nv.
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Beitrag(#1780712) Verfasst am: 06.09.2012, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Kramer hat folgendes geschrieben:
Xamanoth hat folgendes geschrieben:
§ 230
Zitat:
Strafantrag.(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.


Bei der Beschneidung handelt es sich um eine gefährliche Körperverletzung.
Nachtrag: Wenn nicht sogar um eine schwere.

Das sah etwa das LG Köln anders, ansonsten wäre der Arzt kaum freigesprochen worden, in eine schwere Körperverletzung ist (ich kann mich da täuschen) nämlich nur bei Lebensgefahr eine Einwilligung möglich.

Wobei ich auch denke, dass eine gefährliche Körperverletzung zumindest nicht völlig fernliegend ist.
§ 225 StGB ist so weit ich weiß in der Debatte bisher kaum angesprochen worden.
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Beitrag(#1780713) Verfasst am: 06.09.2012, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Sticky hat folgendes geschrieben:

Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Justizsenator die öffentliche Interesse einer Strafverfolgung verneint, obwohl er sie hätte bejahen müssen, berechtigt das eine Anzeige gegen ihn bezüglich § 258a StGB.

Ja, wenn...
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Beitrag(#1780715) Verfasst am: 06.09.2012, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Da ham se sich leider auch wieder nen "Trick" ausgedacht, der afaik sogar im Kölner Urteil steht Traurig... und zwar sei ein Skalpell in der Hand eines Arztes kein gefährliches Instrument, und deshalb sei es nur eine einfache Körperverletzung.

Nun - ich halte das für Fadenscheinig und oberfaul, mit dieser Argumentation wäre auch eine mutwillige und unsinnige Operation an dem Herzen, z.B. Einbau neuer Herzklappen aus Profitgier des Operateurs nur eine "einfache Körperverletzung"

Ich halte diesen Trick mit der Behauptung, ein Skalpell sein in den Händen eines Arztes kein gefährliches Instrument für falsch, denn schließlich wird damit der Körper eröffnet und stellt somit eine potentiell tödlichen Infektionsherd da.

nv.

Das wird aber seit Jahrzehnten so gesehen und ist nicht erst für die Beschneidungsfrage "getrickst" worden. Wobei die Herzoperation wohl gefährlich im Sinne von § 224 Nr. 5 (lebensgefährliche Behandlung) wäre.
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Beitrag(#1780723) Verfasst am: 06.09.2012, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

http://wissen.dradio.de/medizin-nicht-leicht-zu-verschmerzen.33.de.html?dram%3Aarticle_id=218125
"Nicht leicht zu verschmerzen
Schmerzen im Kleinkindalter prägen fürs Leben"

Zitat:
Die Debatte um die Beschneidung hat den Stein ins Rollen gebracht, eine Gerichtsverhandlung um das Ohrlochstechen bei einem dreijährigen Mädchen wirft eine ähnliche Frage auf: Dürfen Eltern ihren Neugeborenen, Babys oder Kleinkindern schmerzhafte Prozeduren zumuten, auch wenn sie medizinisch nicht notwendig sind? Eine Antwort zu finden, ist schwer.

Ach ja, ist die Antwort (auf diese sicherlich rhetorisch gemeinte Frage) schwer? Ich helf gern: En Ee Ii EN
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Beiträge: 1846

Beitrag(#1780724) Verfasst am: 06.09.2012, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Da ham se sich leider auch wieder nen "Trick" ausgedacht, der afaik sogar im Kölner Urteil steht Traurig... und zwar sei ein Skalpell in der Hand eines Arztes kein gefährliches Instrument, und deshalb sei es nur eine einfache Körperverletzung.

Nun - ich halte das für Fadenscheinig und oberfaul, mit dieser Argumentation wäre auch eine mutwillige und unsinnige Operation an dem Herzen, z.B. Einbau neuer Herzklappen aus Profitgier des Operateurs nur eine "einfache Körperverletzung"

Ich halte diesen Trick mit der Behauptung, ein Skalpell sein in den Händen eines Arztes kein gefährliches Instrument für falsch, denn schließlich wird damit der Körper eröffnet und stellt somit eine potentiell tödlichen Infektionsherd da.

nv.

Das wird aber seit Jahrzehnten so gesehen und ist nicht erst für die Beschneidungsfrage "getrickst" worden. Wobei die Herzoperation wohl gefährlich im Sinne von § 224 Nr. 5 (lebensgefährliche Behandlung) wäre.


Wenn ich mit einem Arzt verheiratet bin und der mich mit einem Skalpell ermordet, was ist das dann?
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Xamanoth
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Beitrag(#1780727) Verfasst am: 06.09.2012, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

immanuela hat folgendes geschrieben:
Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Da ham se sich leider auch wieder nen "Trick" ausgedacht, der afaik sogar im Kölner Urteil steht Traurig... und zwar sei ein Skalpell in der Hand eines Arztes kein gefährliches Instrument, und deshalb sei es nur eine einfache Körperverletzung.

Nun - ich halte das für Fadenscheinig und oberfaul, mit dieser Argumentation wäre auch eine mutwillige und unsinnige Operation an dem Herzen, z.B. Einbau neuer Herzklappen aus Profitgier des Operateurs nur eine "einfache Körperverletzung"

Ich halte diesen Trick mit der Behauptung, ein Skalpell sein in den Händen eines Arztes kein gefährliches Instrument für falsch, denn schließlich wird damit der Körper eröffnet und stellt somit eine potentiell tödlichen Infektionsherd da.

nv.

Das wird aber seit Jahrzehnten so gesehen und ist nicht erst für die Beschneidungsfrage "getrickst" worden. Wobei die Herzoperation wohl gefährlich im Sinne von § 224 Nr. 5 (lebensgefährliche Behandlung) wäre.


Wenn ich mit einem Arzt verheiratet bin und der mich mit einem Skalpell ermordet, was ist das dann?

Mord? Was soll die Frage?
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Beiträge: 2546

Beitrag(#1780728) Verfasst am: 06.09.2012, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Xamanoth hat folgendes geschrieben:
Navigator2 hat folgendes geschrieben:

Da ham se sich leider auch wieder nen "Trick" ausgedacht, der afaik sogar im Kölner Urteil steht Traurig... und zwar sei ein Skalpell in der Hand eines Arztes kein gefährliches Instrument, und deshalb sei es nur eine einfache Körperverletzung.

Nun - ich halte das für Fadenscheinig und oberfaul, mit dieser Argumentation wäre auch eine mutwillige und unsinnige Operation an dem Herzen, z.B. Einbau neuer Herzklappen aus Profitgier des Operateurs nur eine "einfache Körperverletzung"

Ich halte diesen Trick mit der Behauptung, ein Skalpell sein in den Händen eines Arztes kein gefährliches Instrument für falsch, denn schließlich wird damit der Körper eröffnet und stellt somit eine potentiell tödlichen Infektionsherd da.

nv.

Das wird aber seit Jahrzehnten so gesehen ....


Ach ja, verdammt, dass hatte ich vergessen...alles was man schon seit "Jahrzehnten" so macht, das ist per se richtig, und kann gar nicht falsch sein.... wie konnte ich das nur vergessen....

nv.
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Landei
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Anmeldungsdatum: 27.02.2011
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Beitrag(#1780737) Verfasst am: 06.09.2012, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

Desperadox hat folgendes geschrieben:
Der Artikel von Fr. Knobloch ist einfach unerträglich.Nachdem sie auf menschenverachtende Art, das Leid und die Gefühle von Kindern völlig ignoriert, wagt sie es, anderen Menschen mangelnde Empathie vorzuwerfen.
Zum Glück spricht Fr. Knobloch nicht für alle Juden.Auf Menschen wie sie kann ich jedenfalls gut verzichten. zornig


+1

Sollen wir bei jeglicher Malträtierung von Kindern wegschauen, wenn diese nur im Dunstkreis der Religion geschieht?
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Der Islam gehört auf den Müllhaufen der Geschichte. Diese Gotteslehre eines unmoralischen Beduinen ist ein verwesender Kadaver, der unser Leben vergiftet. (Kemal Atatürk)
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