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narziss auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 21939
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(#799276) Verfasst am: 23.08.2007, 17:08 Titel: Wetteinsatz mit gestohlenem Geld |
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Folgendes Szenario: Ich stehle bei einem Millionär 100.000€.
Damit gehe ich zum Pferderennen und wette auf das schnellste Pferd.
Ich gewinne damit 1 Mio€.
Dann kommt raus, dass ich den Millionär bestohlen habe.
Muss ich ihm 100.000€ oder 1.000.000€ zurückgeben?
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atheist666 dauerhaft gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.02.2007 Beiträge: 8494
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(#799279) Verfasst am: 23.08.2007, 17:14 Titel: |
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Also aus dem Bauch heraus.
Die 100.000 gehören im sowieso. Auf die Million hat er m.E. keinen Anspruch( Du übrigens auch nicht, weil es nicht Dein Geld war mit dem Du gewettet hast), weil man ja nicht davon ausgehen kann, daß er gwonnen hätte. Der Richter wird also 900.000 für die Allgemeinheit freigeben.
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AntagonisT Master of Disaster
Anmeldungsdatum: 28.09.2005 Beiträge: 5587
Wohnort: 2 Meter über dem Boden
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(#799286) Verfasst am: 23.08.2007, 17:22 Titel: |
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Hast du die Idee aus "Phantastische Nacht" von Stefan Zweig?
_________________ “Primates often have trouble imagining an universe not run by an angry alpha male.”
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narziss auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 21939
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(#799288) Verfasst am: 23.08.2007, 17:23 Titel: |
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AntagonisT hat folgendes geschrieben: | Hast du die Idee aus "Phantastische Nacht" von Stefan Zweig? | Ich bin von ganz allein so verrückt.
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AntagonisT Master of Disaster
Anmeldungsdatum: 28.09.2005 Beiträge: 5587
Wohnort: 2 Meter über dem Boden
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(#799302) Verfasst am: 23.08.2007, 17:50 Titel: |
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Kannst dir aber auch mal durchlesen, ist eine ganze coole Kurzgeschichte. Zweig ist eh total geil!
_________________ “Primates often have trouble imagining an universe not run by an angry alpha male.”
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unchrist Klugscheißer
Anmeldungsdatum: 16.02.2007 Beiträge: 1039
Wohnort: Hannover
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(#799353) Verfasst am: 23.08.2007, 18:54 Titel: |
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atheist666 hat folgendes geschrieben: | Also aus dem Bauch heraus.
Die 100.000 gehören im sowieso. Auf die Million hat er m.E. keinen Anspruch( Du übrigens auch nicht, weil es nicht Dein Geld war mit dem Du gewettet hast), weil man ja nicht davon ausgehen kann, daß er gwonnen hätte. Der Richter wird also 900.000 für die Allgemeinheit freigeben. |
Ich glaube nicht, dass es für die Allgemeinheit freigegeben wird, sondern wieder zurück zu dem Pferderennenveranstalter überwiesen wird. Glaub ich halt:)
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Holly Blue auf eigenen Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 15.02.2005 Beiträge: 2684
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(#799377) Verfasst am: 23.08.2007, 19:17 Titel: |
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AntagonisT hat folgendes geschrieben: | Kannst dir aber auch mal durchlesen, ist eine ganze coole Kurzgeschichte. Zweig ist eh total geil! |
Spätestens das dritte nachfolgende Posting wird von Malone kommen, der dich für diese Bemerkung lieben wird.
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narziss auf Wunsch deaktiviert
Anmeldungsdatum: 16.07.2003 Beiträge: 21939
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(#799381) Verfasst am: 23.08.2007, 19:21 Titel: |
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AntagonisT hat folgendes geschrieben: | Kannst dir aber auch mal durchlesen, ist eine ganze coole Kurzgeschichte. Zweig ist eh total geil! | Kurzzusammenfassung bitte.
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799385) Verfasst am: 23.08.2007, 19:24 Titel: |
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atheist666 hat folgendes geschrieben: | Also aus dem Bauch heraus.
Die 100.000 gehören im sowieso. Auf die Million hat er m.E. keinen Anspruch( Du übrigens auch nicht, weil es nicht Dein Geld war mit dem Du gewettet hast), weil man ja nicht davon ausgehen kann, daß er gwonnen hätte. Der Richter wird also 900.000 für die Allgemeinheit freigeben. |
Goldig.
Weiß keiner der anwesenden Juristen die Lösung?
Xama?
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799396) Verfasst am: 23.08.2007, 19:37 Titel: |
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(Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und <--- Quatsch wegen § 935 II BGB, editiert)
Der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €.
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
Zuletzt bearbeitet von Mario Hahna am 24.08.2007, 00:33, insgesamt einmal bearbeitet |
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Pfaffenschreck Schwarzwaldelch; möööh
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 6422
Wohnort: City of dope
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(#799397) Verfasst am: 23.08.2007, 19:37 Titel: |
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Jetzt machts doch nicht so spannend, wer bekommt die 900.000?? Also wenn sie keiner haben will...
_________________ Merkwürdig, ich kann mich nicht erinnern, jemals einer kirchlichen Vereinigung beigetreten zu sein. Und doch mußte ich erst austreten, um Nichtmitglied zu werden!
---
In jedem Dorf gibt es eine Fackel, den Lehrer;
Und jemanden, der dieses Licht löscht, den Pfarrer.
Victor Hugo
---
http://www.humanisten-freiburg.de/
Reinschauen, mitmachen, mitgestalten und etwas bewegen.
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799402) Verfasst am: 23.08.2007, 19:45 Titel: |
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Pfaffenschreck hat folgendes geschrieben: | Jetzt machts doch nicht so spannend, wer bekommt die 900.000?? Also wenn sie keiner haben will... |
Sorry...
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Pfaffenschreck Schwarzwaldelch; möööh
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 6422
Wohnort: City of dope
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(#799403) Verfasst am: 23.08.2007, 19:46 Titel: |
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Ich bin einfach zu langsam
_________________ Merkwürdig, ich kann mich nicht erinnern, jemals einer kirchlichen Vereinigung beigetreten zu sein. Und doch mußte ich erst austreten, um Nichtmitglied zu werden!
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Victor Hugo
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Pfaffenschreck Schwarzwaldelch; möööh
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 6422
Wohnort: City of dope
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(#799405) Verfasst am: 23.08.2007, 19:49 Titel: |
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Stellt sich nur noch die Frage, was passiert, wenn der Millionär die Verfügung nicht genehmigt? Auch wenn wohl kaum einer so blöd sein würde, rein akademisch, was wäre wenn?
_________________ Merkwürdig, ich kann mich nicht erinnern, jemals einer kirchlichen Vereinigung beigetreten zu sein. Und doch mußte ich erst austreten, um Nichtmitglied zu werden!
---
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Und jemanden, der dieses Licht löscht, den Pfarrer.
Victor Hugo
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Louseign (-)
Anmeldungsdatum: 02.06.2006 Beiträge: 5585
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(#799409) Verfasst am: 23.08.2007, 19:52 Titel: |
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Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
<center> </center>
War das nicht klar? Innerhalb eines Systems, in welchem mit Geld (und nicht mit Initiative) Geld verdient werden kann...
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atheist666 dauerhaft gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.02.2007 Beiträge: 8494
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(#799464) Verfasst am: 23.08.2007, 21:19 Titel: |
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Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Eines ist klar, daß es dann kein Diebstahl mehr wäre und demgemäß der Millionär halbe halbe mit dem Dieb machen müßte.
Anders.
Es gäbe- wahrscheinlich- in diesem Falle ein öffentliches Interesse, unabhängig von beiden
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Sehwolf registrierter User
Anmeldungsdatum: 26.03.2006 Beiträge: 10077
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(#799477) Verfasst am: 23.08.2007, 21:34 Titel: |
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Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Pfaffenschreck hat folgendes geschrieben: | Jetzt machts doch nicht so spannend, wer bekommt die 900.000?? Also wenn sie keiner haben will... |
Sorry... |
MHs Account wurde gehackt
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SoWhy The Doctor
Anmeldungsdatum: 21.04.2006 Beiträge: 3216
Wohnort: TARDIS
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(#799507) Verfasst am: 23.08.2007, 22:01 Titel: |
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Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Ich würde sagen, dass der Dieb es als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (§ 177 BGB) und der Millionär das Wettgeschäft nach § 185 BGB genehmigt. Die Herausgabe des Gewinns an den Millionär richtet sich aber dann m.M.n. nach § 812 I BGB.
_________________ Stop believing - start thinking.
Rise up, rise up!
Live a full life, 'cause when it's over, it's done!
So rise up, rise up! Dance and scream and love
(Cursive - Rise up! Rise up!)
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SoWhy The Doctor
Anmeldungsdatum: 21.04.2006 Beiträge: 3216
Wohnort: TARDIS
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(#799508) Verfasst am: 23.08.2007, 22:01 Titel: |
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Pfaffenschreck hat folgendes geschrieben: | Stellt sich nur noch die Frage, was passiert, wenn der Millionär die Verfügung nicht genehmigt? Auch wenn wohl kaum einer so blöd sein würde, rein akademisch, was wäre wenn? |
Nichts. Ohne Genehmigung war der Vertrag "schwebend unwirksam" und mit Versagung ist er unwirksam, d.h. nichtig. In dieser Situation hat der Dieb 1 Million Euro, die dem Wettbüro gehören (die er zwar im Eigentum hat - Abstraktionsprinzip!) und das Wettbüro 100.000 Euro die eigentlich dem Millionär gehören (aber wie gesagt, nicht tun). D.h. der Dieb muss das Geld an das Wettbüro zurückübereignen nach § 812 I. Die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro war trotz §§ 935, 932 wirksam (§ 932 II) , d.h. auch hier muss nach § 812 I das Wettbüro an den Millionär zurückübereignen (nicht an den Dieb, denn der war nie Eigentümer)
Doppelpost gelöscht
-Sehwolf
_________________ Stop believing - start thinking.
Rise up, rise up!
Live a full life, 'cause when it's over, it's done!
So rise up, rise up! Dance and scream and love
(Cursive - Rise up! Rise up!)
Zuletzt bearbeitet von SoWhy am 23.08.2007, 22:07, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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Rene Hartmann Säkular? Na klar!
Anmeldungsdatum: 17.07.2003 Beiträge: 1404
Wohnort: Rhein-Main
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(#799532) Verfasst am: 23.08.2007, 22:19 Titel: |
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atheist666 hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Eines ist klar, daß es dann kein Diebstahl mehr wäre und demgemäß der Millionär halbe halbe mit dem Dieb machen müßte. |
Ich würde eher annehmen, dass der Straftatsbestand Diebstahl (definiert als Wegnahme mit Aneignungsabsicht) erfüllt ist, auch wenn der Millionär die Verfügung nachträglich genehmigt.
[Nachtrag: Das betrifft nur die strafrechtliche Bewertung. Die zivilrechtliche ist ein anderes Ding. Wo das mit dem Halbe-Halbe herkommen soll, ist mir da schleierhaft. Da erscheinen mir Mario Hahnas Ausführungen zum BGB glaubhafter]
_________________ "Es kommt darauf an, zur Gruppe der Individualisten zu gehören"
Zuletzt bearbeitet von Rene Hartmann am 23.08.2007, 22:24, insgesamt einmal bearbeitet |
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atheist666 dauerhaft gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.02.2007 Beiträge: 8494
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(#799536) Verfasst am: 23.08.2007, 22:22 Titel: |
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Rene Hartmann hat folgendes geschrieben: | atheist666 hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Eines ist klar, daß es dann kein Diebstahl mehr wäre und demgemäß der Millionär halbe halbe mit dem Dieb machen müßte. |
Ich würde eher annehmen, dass der Straftatsbestand Diebstahl (definiert als Wegnahme mit Aneignungsabsicht) erfüllt ist, auch wenn der Millionär die Verfügung nachträglich genehmigt. |
Sowas meinte ich auch. Ich könnte drauf wetten, daß die Staatsanwaltschaft schon von sich aus aktiv wird
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799692) Verfasst am: 24.08.2007, 00:09 Titel: |
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SoWhy hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Ich würde sagen, dass der Dieb es als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (§ 177 BGB) |
Falsch, er tritt in eigenem Namen auf.
SoWhy hat folgendes geschrieben: |
und der Millionär das Wettgeschäft nach § 185 BGB genehmigt. |
§ 185 BGB regelt die Wirkung, die Genehmigung selbst ist in § 184 BGB geregelt.
SoWhy hat folgendes geschrieben: |
Die Herausgabe des Gewinns an den Millionär richtet sich aber dann m.M.n. nach § 812 I BGB. |
Falsch, bitte gutachtenmäßig prüfen, dann wird dir dein Fehler selbst aufallen.
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799704) Verfasst am: 24.08.2007, 00:20 Titel: |
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SoWhy hat folgendes geschrieben: | Pfaffenschreck hat folgendes geschrieben: | Stellt sich nur noch die Frage, was passiert, wenn der Millionär die Verfügung nicht genehmigt? Auch wenn wohl kaum einer so blöd sein würde, rein akademisch, was wäre wenn? |
Nichts. Ohne Genehmigung war der Vertrag "schwebend unwirksam" und mit Versagung ist er unwirksam, d.h. nichtig. |
He he. Falsch, er ist kein Vertreter.
SoWhy hat folgendes geschrieben: |
In dieser Situation hat der Dieb 1 Million Euro, die dem Wettbüro gehören (die er zwar im Eigentum hat - Abstraktionsprinzip!) |
"Gehören" soll was heißen?
SoWhy hat folgendes geschrieben: |
und das Wettbüro 100.000 Euro die eigentlich dem Millionär gehören (aber wie gesagt, nicht tun). |
"Nicht tun"? Soll heißen?
SoWhy hat folgendes geschrieben: |
D.h. der Dieb muss das Geld an das Wettbüro zurückübereignen nach § 812 I. |
Warum ist der schuldrechtliche Vertrag unwirksam?
SoWhy hat folgendes geschrieben: |
Die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro war trotz §§ 935, 932 wirksam (§ 932 II) , d.h. auch hier muss nach § 812 I das Wettbüro an den Millionär zurückübereignen (nicht an den Dieb, denn der war nie Eigentümer)
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Widersprüchlich formuliert.
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
Zuletzt bearbeitet von Mario Hahna am 24.08.2007, 00:34, insgesamt einmal bearbeitet |
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799707) Verfasst am: 24.08.2007, 00:26 Titel: |
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Rene Hartmann hat folgendes geschrieben: | atheist666 hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Eines ist klar, daß es dann kein Diebstahl mehr wäre und demgemäß der Millionär halbe halbe mit dem Dieb machen müßte. |
Ich würde eher annehmen, dass der Straftatsbestand Diebstahl (definiert als Wegnahme mit Aneignungsabsicht) erfüllt ist, auch wenn der Millionär die Verfügung nachträglich genehmigt.
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Natürlich, der Millionär genehmigt die Verfügung, nicht den Diebstahl.
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799711) Verfasst am: 24.08.2007, 00:32 Titel: |
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Btw, bin selbst in die Falle gegangen, wir brauchen den Umweg über § 184, 185 BGB nicht, da die Verfügung wegen § 935 II BGB ohnehin wirksam war, also § 816 I BGB direkt.
Also selbst ohne Genehmigung Anspruch aus § 816 I BGB auf Herausgabe des gesamten Erlöses.
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Wolf registrierter User
Anmeldungsdatum: 23.08.2004 Beiträge: 16610
Wohnort: Zuhause
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(#799719) Verfasst am: 24.08.2007, 00:46 Titel: |
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Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Btw, bin selbst in die Falle gegangen, wir brauchen den Umweg über § 184, 185 BGB nicht, da die Verfügung wegen § 935 II BGB ohnehin wirksam war, also § 816 I BGB direkt.
Also selbst ohne Genehmigung Anspruch aus § 816 I BGB auf Herausgabe des gesamten Erlöses. | Na hoffentlich kennt der Richter die anzuwendene Paragraphen besser.
_________________ Trish:(
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atheist666 dauerhaft gesperrt
Anmeldungsdatum: 17.02.2007 Beiträge: 8494
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(#799722) Verfasst am: 24.08.2007, 00:53 Titel: |
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Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Rene Hartmann hat folgendes geschrieben: | atheist666 hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Eines ist klar, daß es dann kein Diebstahl mehr wäre und demgemäß der Millionär halbe halbe mit dem Dieb machen müßte. |
Ich würde eher annehmen, dass der Straftatsbestand Diebstahl (definiert als Wegnahme mit Aneignungsabsicht) erfüllt ist, auch wenn der Millionär die Verfügung nachträglich genehmigt.
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Natürlich, der Millionär genehmigt die Verfügung, nicht den Diebstahl. |
Und wo ist da die Logik?
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799727) Verfasst am: 24.08.2007, 00:56 Titel: |
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Wolf hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Btw, bin selbst in die Falle gegangen, wir brauchen den Umweg über § 184, 185 BGB nicht, da die Verfügung wegen § 935 II BGB ohnehin wirksam war, also § 816 I BGB direkt.
Also selbst ohne Genehmigung Anspruch aus § 816 I BGB auf Herausgabe des gesamten Erlöses. | Na hoffentlich kennt der Richter die anzuwendene Paragraphen besser. |
Da gibt es keine Garantie, es passieren die krassesten Fehler.
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Mario Hahna aktiviert
Anmeldungsdatum: 04.04.2005 Beiträge: 9607
Wohnort: München
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(#799729) Verfasst am: 24.08.2007, 00:57 Titel: |
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atheist666 hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Rene Hartmann hat folgendes geschrieben: | atheist666 hat folgendes geschrieben: | Mario Hahna hat folgendes geschrieben: | Der Millionär könnte die Verfügung des Diebes (die Übereignung der 100.000 € an das Wettbüro) nach § 184 BGB genehmigen, dann würde die Verfügung des nichtberechtigten Diebes nachträglich wirksam und der Millionär könnte gemäß § 816 I BGB Herausgabe des durch die Verfügung erlangten, also nach hM des aufgrund des Rechtsgeschäfts (Wette) erlangten, fordern, also 1.000.000 €. |
Eines ist klar, daß es dann kein Diebstahl mehr wäre und demgemäß der Millionär halbe halbe mit dem Dieb machen müßte. |
Ich würde eher annehmen, dass der Straftatsbestand Diebstahl (definiert als Wegnahme mit Aneignungsabsicht) erfüllt ist, auch wenn der Millionär die Verfügung nachträglich genehmigt.
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Natürlich, der Millionär genehmigt die Verfügung, nicht den Diebstahl. |
Und wo ist da die Logik? |
Die Genehmigung wäre nur bei Sachen relevant, nicht bei Geld. Wo deine Logik bleibt, gute Frage.
_________________ Wer nichts weiß, glaubt alles.
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Wolf registrierter User
Anmeldungsdatum: 23.08.2004 Beiträge: 16610
Wohnort: Zuhause
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(#799731) Verfasst am: 24.08.2007, 00:59 Titel: |
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Mario Hahna hat folgendes geschrieben: |
Da gibt es keine Garantie, es passieren die krassesten Fehler. |
Unsere Rechtsystem ist ja auch viel zu kompliziert.
Könnte man das nicht auf 10Gebote zusammenfassen?
_________________ Trish:(
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